INFORMATIONSBLATT FÜR ANSUCHEN UM ERRICHTUNG UND BETRIEB EINER NICHTBETTENFÜHRENDEN KRANKENANSTALT Selbständiges Ambulatorium

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Transkript:

Gesundheitsrecht Gesundheitsplanung INFORMATIONSBLATT FÜR ANSUCHEN UM ERRICHTUNG UND BETRIEB EINER NICHTBETTENFÜHRENDEN KRANKENANSTALT Selbständiges Ambulatorium Rechtliche Grundlagen: Rechtliche Grundlage für die Bewilligung einer nichtbettenführenden Krankenanstalt (selbständiges Ambulatorium) ist das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2018. Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten haben gemäß den Vorgaben der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Mai 2005 LGBl. Nr. 40/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011 zu erfolgen. Errichtung und Betrieb: Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung durch die Landesregierung wobei persönliche und sachliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Errichtungsbewilligung Für diese werden benötigt: Formloses Ansuchen, unter Anschluss folgender Unterlagen: maßstäblichen Bauplänen (2-fach) eines Bausachverständigen Bau- und Betriebsbeschreibung (2-fach) Baubewilligungsbescheid Eigentumsnachweis bzw. Nachweis über ein sonstiges Nutzungsrecht (Mietvertrag etc.) www.salzburg.gv.at Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 9 - Gesundheit und Sport Postfach 527 5010 Salzburg Österreich Telefon +43 662 8042 0* post@salzburg.gv.at DVR 0078182

2 persönliche Dokumente des Rechtsträgers, wie 1. Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie) 2. Staatsbürgerschaftsnachweis (beglaubigte Kopie) 3. Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) Ist der Rechtsträger eine juristische Person (zb Gesellschaft mit beschränkter Haftung etc.), dann 1. Gesellschaftsvertrag (wobei der Gesellschaftszweck die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt sein muss) 2. Auszug aus dem Firmenbuch 3. Persönliche Dokumente des Geschäftsführers: Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie) Staatsbürgerschaftsnachweis (beglaubigte Kopie) Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) Da im Bewilligungsverfahren gemäß 12c Abs. 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet einzuholen ist, werden darüber hinaus folgende Angaben benötigt: Name bzw. Bezeichnung des Antragstellers allenfalls Vertreter des Antragstellers, Adresse des Rechtsträgers, Angabe der (beabsichtigten) Bezeichnung der Krankenanstalt Angaben über den Status (Neuerrichtung, wesentliche Änderung etc.), Standort bzw. Adresse der Krankenanstalt, Angaben zum beabsichtigten Einzugsgebiet Öffnungstage und Öffnungszeiten, Angabe, ob beabsichtigt ist Hausbesuche durchzuführen, Ausführungen zur Versorgungsrelevanz aus Sicht des Antragstellers, Beschreibung des geplanten Leistungsangebots (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung): qualitativ (Erkrankungsformen, Diagnosen, Leistungen, Qualifikation des Personals) und quantitativ (Anzahl der Behandlungen, Anzahl der Patientinnen und Patienten je Zeitraum, Anzahl und Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten sowie von sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen etc. nach Vollzeitäquivalenten), Aussagen zur geplanten sozialversicherungsrechtlichen Erstattung, insbesondere dazu, ob und für welche Leistungen keine Erstattung angenommen wird, Auskunft über bestehende oder künftige Verträge mit Sozialversicherungsträgern, Anzahl der Großgeräte der Krankenanstalt und

3 Angaben darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist. Verfahren: Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes (= Bedarfsprüfung), außer es sollen nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes (auf Kosten des Antragstellers, es ist mit Kosten von 2.500,00 bis 5.000,00 zu rechnen) Begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform bei positivem Abschluss des Bedarfsprüfungsverfahrens mündliche Verhandlung (allenfalls mit Lokalaugenschein) ZUR BEACHTUNG: 1. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens gemäß 12e Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (= Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes) eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung im Wege des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben. 2. Mit der Errichtung der bewilligten Krankenanstalt muss bis spätestens 2 Jahre nach Bescheiderlassung begonnen werden, sonst erlischt die Errichtungsbewilligung ex lege. 3. Vor Inbetriebnahme ist um die Betriebsbewilligung anzusuchen! 4. Weiteres notwendiges Bewilligungsverfahren: Arbeitsstättenbewilligung nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, 5. Weitere mögliche Bewilligungsverfahren: Errichtungs-, Betriebs- oder Umgangsbewilligungen nach dem Strahlenschutzgesetz, Berücksichtigung der Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes (zb bei Therapiebecken), Fortpflanzungsmedizingesetz etc.

4 Betriebsbewilligung Für diese werden benötigt: Formloses Ansuchen, unter Anschluss von: Anstaltsordnung (3- fach) Liste über personelle Ausstattung unter Nachweis der fachlichen Qualifikation Bestellung des ärztlichen Leiters und Stellvertreters, unter Anschluss der persönlichen Dokumente, wie 1. Geburtsurkunde(beglaubigte Kopie) 2. Staatsbürgerschaftsnachweis(beglaubigte Kopie) 3. Strafregisterauszug 4. Jus practicandi oder Facharztzeugnis Namhaftmachung des Technischen Sicherheitsbeauftragten unter Nachweis der fachlichen Qualifikation Namhaftmachung eines Krankenhaushygienikers bzw. Hygienebeauftragten unter Nachweis der fachlichen Qualifikation Hygieneplan Nachweis Abschluss einer Haftpflichtversicherung Allfällige weitere Urkunden, die sich aus den Auflagen der Errichtungsbewilligung ergeben Die Betriebsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Bedingungen der Errichtung erfüllt sind Veränderung der Krankenanstalt Jede Veränderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Als solche wesentliche Änderungen gelten unter anderem: eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (z.b. selbständiges Ambulatorium soll ein Sanatorium werden) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt eine Verlegung der Betriebsstätte eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten

5 die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre. Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb einer Krankenanstalt sinngemäß anzuwenden. Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Auf Antrag kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbständige Ambulatorium vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung), die beabsichtigte Bezeichnung, den geplanten Standort sowie das beabsichtigte Einzugsgebiet der Krankenanstalt zu enthalten. Da auch im Bewilligungsverfahren gemäß 12e Abs. 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet einzuholen ist werden somit folgende Angaben benötigt: Name bzw. Bezeichnung des Antragstellers, Adresse des Rechtsträgers, Angabe der (beabsichtigten) Bezeichnung der Krankenanstalt Angaben über den Status (Neuerrichtung, wesentliche Änderung etc.), Standort bzw. Adresse der Krankenanstalt, Angaben zum beabsichtigten Einzugsgebiet Öffnungstage und Öffnungszeiten, Ausführungen zur Versorgungsrelevanz aus Sicht des Antragstellers, Beschreibung des geplanten Leistungsangebots (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung): qualitativ (Erkrankungsformen, Diagnosen, Leistungen, Qualifikation des Personals) und quantitativ (Anzahl der Behandlungen, Anzahl der Patientinnen und Patienten je Zeitraum, Anzahl und Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten sowie von sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen etc. nach Vollzeitäquivalenten), Aussagen zur geplanten sozialversicherungsrechtlichen Erstattung, insbesondere dazu, ob und für welche Leistungen keine Erstattung angenommen wird, Auskunft über bestehende oder künftige Verträge mit Sozialversicherungsträgern, Anzahl der Großgeräte der Krankenanstalt und Angaben darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist.

6 Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbständige Ambulatorium, befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums samt den erforderlichen ergänzenden Unterlagen (= die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben, die von einem Bausachverständigen ausgearbeiteten maßstäblichen Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibung) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht neuerlich zu prüfen. Der Lauf der festgelegten Frist von drei Monaten wird gehemmt, wenn ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang bei Bescheiderlassung bereits anhängig ist oder innerhalb der Dreimonatsfrist anhängig gemacht wird. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens weiter. Verfahrenskosten Folgende Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 werden voraussichtlich zu entrichten sein: 14,30 für Ansuchen um Errichtungsbewilligung 14,30 für Ansuchen um Betriebsbewilligung 14,30 für Bestellung ärztlicher Leiter 14,30 für Bestellung des Stellvertreters 14,30 für Anstaltsordnung Für die übrigen Beilagen (mit Ausnahme des Strafregisterauszuges oder bereits vergebührter Beilagen) je 3,90 pro Bogen, jedoch je Beilage nicht mehr als 21,80. Überschreitet ein Papierblatt das Größenmaß eines Bogens (z.b. Plan), beträgt die Gebühr das Doppelte. Daneben sind noch Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren nach der Salzburger Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebührenverordnung 2018 S.VuK-VO 2018 (Auszug) in folgender Höhe vorzuschreiben: Gesundheitswesen Tarifpost Bezeichnung Euro 35 1. Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums ( 7 bzw 12a SKAG) 2. Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums ( 12 bzw 12g SKAG) 600

7 Tarifpost 36 Bezeichnung 3. Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums ( 14 Abs 2 SKAG) 4. Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird ( 2 Abs 6 Z 2 SKAG) 5. Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen ( 20 Abs 2 SKAG) 6. Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt ( 16 Abs 1 SKAG) 1. Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt ( 10a SKAG) 2. Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots durch ein selbstständiges Ambulatorium ( 12e SKAG) Euro 250 100 500 Kommissionsgebühren: Dienststelle/Behörde Euro 1. Für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, des Landesverwaltungsgerichts, 15 einer Bezirkshauptmannschaft oder einer Grundverkehrskommission mit Ausnahme der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg Anmerkungen: Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben. Als Dauer der Amtshandlung gilt die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist. Des Weiteren hat der Antragsteller auch die Kosten für das Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zu tragen. Kontaktadressen: Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 9 Gesundheit und Sport Referat 9/01 Gesundheitsrecht und Gesundheitsplanung Sebastian Stiefgasse 2 5010 Salzburg Fax: 0662/8042-2929 Dr. Hans-Peter Diemath Tel.Nr.: 0662/8042-2744 e-mail: hans-peter.diemath@salzburg.gv.at

8 Mag. Susanne Köchl Tel.Nr.: 0662/8042-3196 e-mail: susanne.koechl@salzburg.gv.at Mag. Brunhilde Oberegelsbacher Tel.Nr.: 0662/8042-3191 e-mail: brunhilde.oberegelsbacher@salzburg.gv.at Mag. Johann Fenninger Tel.Nr.: 0662/8042-2753 e-mail: johann.fenninger@salzburg.gv.at Medizinischer Amtssachverständiger: Dr. Robert Sollak Tel. Nr.: 0662/8042-2411 Medizinisch-technischer Amtssachverständiger: Dipl. Ing. Werner Siegl Tel. Nr.: 0662/8042-4407 Stand: Mai 2018