GEMEINDE WALD. Feuerschutzreglement

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Transkript:

GEMEINDE WALD Wald,. Juni 00

INHALTVERZEICHNIS I. Schadenverhütung... Art. Geltungsbereich... II. Feuerschau... Art. Organe... III. Kaminfegerwesen... Art. 3 Organe... IV. Feuerwehr... Art. 4 Aufgabe... Art. 5 Ersatzabgaben... Art. 6 Behördenorganisation... 3 Art. 7 Wasserwart... 3 Art. 8 Lösch- und Brauchwasserplanung für ausserordentliche Lagen... 3 V. Verfahren... 4 VI. Inkrafttreten... 4 Art. 0 Inkrafttreten... 4 Seite

Die Einwohnergemeinde Wald, gestützt auf Art. 5 des Gesetzes vom 30. April 995 über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz), erlässt: I. Schadenverhütung Art. Geltungsbereich Dieses Reglement enthält in Ergänzung zum kantonalen Recht und zu den Verträgen betreffend den Feuerwehr-Zweckverband Wald Rehetobel und die Führung der regionalen Feuerschau Bestimmungen über a) die Feuerschau b) das Kaminfegerwesen c) die Feuerwehr d) die Löschwasserreserven (Feuerweiher) e) die Behördenorganisation Die in diesem Reglement verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten gleichermassen für männliche wie für weibliche Personen. II. Feuerschau Art. Organe Die Feuerschau wird gemäss Vertrag vom.4.008 regional durch die Gemeinde Heiden geführt. Rekursinstanz gegen Verfügungen der Regionalen Feuerschau ist der Gemeinderat jener Gemeinde in welcher das entsprechende Objekt liegt oder gebaut werden soll (Art. 4 des Feuerschauvertrags). III. Kaminfegerwesen Art. 3 Organe Der Gemeinderat wählt eine/n vom kantonalen Feuerschutzamt konzessionierten Kaminfeger/In (Art. 53 und 54 Feuerschutzverordnung), die/der ihre Aufgabe gemäss Art. 4 7 Feuerschutzverordnung ausführen. Die Aufsicht obliegt der Technischen Kommission Wald AR. IV. Feuerwehr Art. 4 Aufgabe Die Aufgaben der Feuerwehr übernimmt gemäss Vertrag vom 5.6.005 der Feuerwehrzweckverband Wald Rehetobel. Die Gemeinderäte sind gemäss Art. 8 und 9 des Vertrags zuständig. Art. 5 Ersatzabgaben Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Steuereinschätzung. Die nach Einkommen abgestufte Skala wird, gestützt auf Art. des Vertrags Seite

Feuerwehrzweckverband Wald Rehetobel, vom Gemeinderat erlassen und ist im Anhang des Reglements aufgeführt. Der Gemeinderat kann in Härtefällen die Ersatzabgabe ganz oder teilweise erlassen. Art. 6 Behördenorganisation Der Feuerschutz gehört zu den Aufgaben der Technischen Kommission. Ein Mitglied des Gemeinderates hat Einsitz in der Kommission des Feuerwehr-Zweckverbandes Wald-Rehetobel. Art. 7 Wasserwart Der Wasserwart oder ein Stellvertreter wird von der Feuerwehr aufgeboten. Er hat bei allen Brandfällen auf Gemeindegebiet unverzüglich auszurücken und sich beim Einsatzleiter zu melden. Er unterstützt das Feuerwehrkommando bei der Ausbildung in der Löschwasserversorgung. 3 Über allfällige Störungen und Unterbrüche im Versorgungsnetz hat er das Kommando zu orientieren. Art. 8 Lösch- und Brauchwasserplanung für ausserordentliche Lagen Die technische Kommission stellt in Ergänzung zu den Löschwasserreserven der Wasserversorgung, in Koordination mit dem Amt für Umweltschutz, eine vom Hydrantennetz unabhängige Lösch- und Brauchwassernotversorgung sicher. Diese ist mit anderen Partnern des Bevölkerungsschutzes zu koordinieren. Die Planung umfasst die in Normalzeiten benutzbaren Lösch- und Brauchwasservorräte wie zugängliche Fliessgewässer, offene und gedeckte Weiher, grössere Biotope, Feuerweiher, grössere private Brauch- und Trinkwasser-Reservoirs, Schwimmbäder usw. 3 Die im Privat- oder Korporationseigentum befindlichen Anlagen für die Lösch- und Brauchwassernotversorgung sind durch die Eigentümer selbst zu unterhalten. 4 Diese Anlagen werden durch die TK kontrolliert. 5 Übernahme von Anlagen der Lösch- und Brauchwasserreserve durch die Gemeinde a Die Gemeinde kann Anlagen, inkl. notwendiger Zu- und Ableitung, der Lösch- und Brauchwasserreserve auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer unentgeltlich übernehmen, sofern sie - öffentlichen Interessen dienen und in der Lösch- und Brauchwassernotversorgungs- planung aufgeführt sind; - in einem dem Zweck entsprechenden Zustand sind, - ohne jegliche Beschränkung übertragen werden können. b Bei der Übernahme ist gleichzeitig ein Nutzungsrecht im Grundbuch einzutragen. 6 Den Feuerschutzorganen sowie den vor ihr beauftragten Personen sind Nutzung und Zugang zu den Lösch- und Brauchwasservorräten jederzeit zu gewährleisten. Seite 3

V. Verfahren Art. 9 Rechtsschutz Gegen Entscheide der Technischen Kommission kann innert 0 Tagen Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 0 Tagen mit Rekurs an den Regierungsrat weiter gezogen werden. VI. Inkrafttreten Art. 0 Inkrafttreten Der Gemeinderat hat dem Reglement an der Sitzung vom 5. September 00 zugestimmt. Die Stimmberechtigten haben dem Reglement an der Abstimmung vom 8. November 00 zugestimmt. Der Regierungsrat hat das Reglement an seiner Sitzung vom 8. Januar 0 genehmigt und damit in Kraft gesetzt. Es ersetzt das Reglement vom 8. März 997. Seite 4

Tarif der Feuerwehr-Ersatzabgaben der AR gültig ab. Januar 00 Steuerpflichtige Einkommen in Franken Ersatzabgabe in Franken 0.-- bis 3'000.-- 0.-- 3'00.-- bis 0'000.-- 00.-- 0'00.-- bis 30'000.-- 50.-- 30'00.-- bis 45'000.-- 300.-- 45'00.-- bis 60'000.-- 400.-- 60'00.-- bis unendlich 500.-- Auszug aus dem kantonalen Gesetz über den Feuerschutz Die Feuerwehrpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das 0. Altersjahr erreicht wird, und sie endigt am Ende des Jahres, in dem das 5. Altersjahr vollendet wird. Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt. Die Gemeinden befreien von der Feuerwehrpflicht, wer Kinder bis zum 4. Altersjahr im gemeinsamen Haushalt betreut; die Befreiung ist auf einen Elternteil beschränkt. Befreit ist auch, wer nachgewiesenermassen während 0 Jahren Feuerwehrdienst geleistet hat. Ehepaare: Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten den einfachen Betrag der nach dem Familieneinkommen berechneten Abgabe. Ist aufgrund des Alters der Eheleute nur eine Person feuerwehrpflichtig, so beträgt die Abgabe die Hälfte dieses Betrags. Bei aktivem Feuerwehrdienst oder bei Befreiung nur des Ehemanns oder der Ehefrau ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte dieses Betrags. vom Gemeinderat Wald AR genehmigt am 9. Oktober 000