Haus- und Benutzungsordnung für die Überlassung des Veranstaltungssaales im Adolf-Hölzel-Haus. 1 Allgemeines

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Transkript:

Haus- und Benutzungsordnung für die Überlassung des Veranstaltungssaales im Adolf-Hölzel-Haus 1 Allgemeines (1) Die Betreiberin des Veranstaltungssaales im Adolf-Hölzel-Haus ist die Stadt Dachau, konkret das Amt für Kultur, Tourismus und Zeitgeschichte. (2) Die Genehmigung zur Benutzung des Saales wird von der Betreiberin schriftlich erteilt. Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung kann kein Rechtsanspruch auf eine Überlassung von Räumen abgeleitet werden. (3) Die Genehmigung berechtigt den Nutzer, den in der Nutzungsbestätigung bezeichneten Saal zu den genannten Zeiten und für den festgelegten Zweck in Anspruch zu nehmen. (4) Veranstalter ist der Nutzer. Eine Überlassung des Nutzungsobjektes, ganz oder teilweise an Dritte, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betreiberin zulässig. (5) Der Nutzer erkennt die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung an. (6) Der Nutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen soweit dies erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben ist, bei den zuständigen Behörden, wie z.b. Bürgerbüro bzgl. Gestattung und der GEMA rechtzeitig anzumelden und sich die notwendigen Genehmigungen zu beschaffen. (7) Vom Inhalt der Nutzungsbestätigung und dieser Anlage abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Betreiberin schriftlich bestätigt wurden. 2 Nutzungsgegenstand (1) Die Betreiberin überlässt dem Nutzer die Räumlichkeit und das Inventar wie im Technical Rider aufgeführt. (2) Das Nutzungsobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vergeben, in dem es sich derzeit befindet. Vom Nutzer dürfen ohne besondere vorherige Einwilligung der Betreiberin keine Veränderungen am Nutzungsobjekt vorgenommen werden. Die vergebene Räumlichkeit und Flächen dürfen lediglich zu dem in der Nutzungsbestätigung angegebenen Zweck benutzt werden. Seite 1 von 5

3 Nutzungszeit (1) Öffnung und Schließung der Räume erfolgt durch den Pächter der angrenzenden Gastronomie. Die in der Nutzungsbestätigung vereinbarten Zeiten müssen eingehalten werden. (2) Die Betreiberin ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Räumung der vergebenen Räumlichkeit diese auf Kosten des Nutzers zu räumen oder räumen zu lassen, ohne dass es einer besonderen Mahnung oder Nachfrist bedarf. Darüber hinaus ist der Nutzer verpflichtet, der Betreiberin Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Verzögerung der Räumung der angemieteten Räumlichkeit entstehen. (3) Werden 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen erhoben, gelten die überlassenen Räume und deren Einrichtungen als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. (4) Eingebrachte Gegenstände sind vom Nutzer innerhalb der Mietzeit restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie von der Betreiberin kostenpflichtig entfernt und, eventuell auch bei Dritten, auf Kosten des Nutzers eingelagert werden. Eine Haftung hierfür wird von der Betreiberin ausdrücklich ausgeschlossen. (5) Der Nutzer verpflichtet sich, eine anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich der Betreiberin mitzuteilen. 4 Ansprechpartner (1) Der Nutzer muss der Betreiberin einen Ansprechpartner benennen, der während der gesamten Veranstaltung, aber auch während der Auf- und Abbauzeiten, persönlich anwesend sein muss. (2) Der Ansprechpartner muss sich im Vorfeld der Veranstaltung mit den örtlichen Gegebenheiten des Veranstaltungssaales im Adolf-Hölzel-Haus vertraut machen und detaillierte Kenntnisse über den Veranstaltungsablauf haben 5 Hausrecht (1) Das Hausrecht obliegt der Betreiberin. (2) Die Betreiberin verfügt jederzeit über das Hausrecht. Sie kann Anordnungen und Anweisungen treffen, denen der Nutzer, seine Erfüllungsgehilfen und seine Besucher uneingeschränkt Folge zu leisten haben. (3) Mitarbeitern der Betreiberin ist der Zutritt während einer Veranstaltung jederzeit und ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten. Seite 2 von 5

6 Vergabe des Veranstaltungssaales im Adolf-Hölzel-Haus (1) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Nutzer jede beabsichtigte Veranstaltung bei der Betreiberin mindestens 20 Tage vor der Veranstaltung schriftlich anzumelden. 7 Bestuhlung (1) Für die Bestuhlung und das Klavier ist der Nutzer selbst verantwortlich. (2) Die zulässige Besucherzahl beträgt 120 Personen. (3) Eintrittskarten sind vom Nutzer selbst zu beschaffen. Die zulässige Höchstbesucherzahl ist in keinem Fall zu überschreiten, auch dann nicht, wenn kein Eintritt erhoben wird. (4) Im Saal sind und verbleiben 20 Tische und 80 Stühle. Im Stuhllager befinden sich 19 Tische und 95 Stühle welche nach Veranstaltungsende immer wieder in das Stuhllager gebracht werden müssen. 8 Dekorationen, vorbeugender Brandschutz (1) Ohne die Zustimmung der Betreiberin dürfen keine Veränderungen in den Räumen und an deren Einrichtung vorgenommen werden. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Nutzer vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Der Nutzer trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ein Benageln und Bekleben von Fußböden und Wänden ist nicht gestattet. (2) Zur Ausschmückung der Veranstaltungsräume dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 B1 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Betreiberin kann darauf bestehen, dass der Nutzer entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus Bäumen, Ästen und Pflanzenteilen dürfen nur in frischem Zustand verwendet werden oder müssen imprägniert sein. (3) Ausstattungen auf der Bühne müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Seite 3 von 5

(4) Requisiten auf der Bühne müssen aus mindestens normal brennbarem Material bestehen. (5) Sämtliche Feuermelde- und Löscheinrichtungen wie Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten und Betätigungsstellen für Rauchklappen müssen unbedingt sichtbar und frei zugänglich bleiben. (6) Die Rettungswegekennzeichen müssen unbedingt sichtbar bleiben und müssen eingeschaltet sein. Außerdem müssen die Rettungswege in voller Breite frei gehalten werden und die Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. (7) Elektrische Verteilungs- und Schalttafeln und -schränke, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen dürfen nicht durch Gegenstände verstellt werden. (8) Im gesamten Gebäude ist das Rauchen verboten. (9) Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Kerzen in Gläsern als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zum Warmhalten von Speisen. 9 Bewirtung (1) Die Bewirtschaftung des Saales geschieht ausschließlich durch den Gastronomie-Pächter des Marktcafé beim Griechen. (2) Das Mitbringen, sowie der Verzehr eigener Speisen und Getränke ist nicht gestattet. Wird eine gastronomische Betreuung der Veranstaltung gewünscht, so sind mit dem Gastronomie-Pächter frühzeitig entsprechende Vereinbarungen zu treffen. 10 Sonstige Pflichten des Nutzers (1) Der Nutzer haftet für alle Beschädigungen an den technischen Einrichtungen, soweit kein normaler Verschleiß vorliegt. (2) Das Anbringen von Plakaten und Veranstaltungshinweisen o.ä. an den Wänden sowie das Auslegen von Flyern durch die Nutzer sind untersagt. (3) Tiere dürfen von Besuchern grundsätzlich nicht in die Veranstaltungsräume mitgenommen werden. (4) Bei Ausstellungen jeglicher Art übernimmt die Betreiberin keine Haftung für die ausgestellten Gegenstände. Seite 4 von 5

11 Haftung für Personen- und Sachschäden (1) Der Nutzer haftet für alle auf dem Grundstück des Veranstaltungssaales des Adolf-Hölzel-Hauses verursachten Personen- und Sachschäden und befreit die Betreiberin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. (2) Diese Haftungsübernahme gilt auch für alle Schäden, die auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch die Veranstaltung verursacht werden. (3) Für die Beschädigungen von Räumen und Einrichtungen durch Teilnehmer an den Veranstaltungen hat der Nutzer aufzukommen. Dabei gelten alle von der Betreiberin nach der Veranstaltung festgestellten Schäden als von Teilnehmern der Veranstaltung verursacht, es sei denn, der Nutzer hat das Vorhandensein dieser Schäden vor Beginn der Veranstaltung der Betreiberin angezeigt. (4) Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, welche die Veranstaltungen behindern, können der Nutzer und sonstige Dritte gegen die Betreiberin keine Schadensersatzansprüche erheben. 12 Rücktritt vom Vertrag Die Betreiberin kann von der Überlassung des Veranstaltungssaales im Adolf-Hölzel- Haus zurücktreten, wenn: a) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Dachau zu befürchten ist. b) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. c) technischen Betriebsstörungen eine Veranstaltung unmöglich machen. d) sie Räumlichkeiten für Eigenveranstaltungen der Stadt Dachau benötigt. Macht die Betreiberin von dem Rücktrittsrecht gemäß 12 Gebrauch, so steht dem Nutzer kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Stadt Dachau, den 01.07.2016 Seite 5 von 5