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Transkript:

Seite 1 von 5 Vertragsnummern: 2207001 Anlage 5 zur Vergütungsvereinbarung Preisverzeichnis gültig ab 01.08.2014 Massagetherapie Massage einzelner oder mehrerer Körperteile - Klassische X0 106 X0 107 X0 108 X0 102 Massagetherapie (KMT) Massage einzelner oder mehrerer Körperteile - Bindegewebsmassage(BGM) Massage einzelner oder mehrerer Körperteile - Segment-, Periost-, Colonmassage Unterwasserdruckstrahlmassage einschl. der erforderlichen Nachruhe 16,16 Manuelle Lymphdrainage Manuelle Lymphdrainage (MLD) - Teilbehandlung X0 205 Regelbehandlungszeit Richtwert: 30 Min. Weiterbildungsnachweis: siehe X0202 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - Großbehandlung X0 201 Regelbehandlungszeit Richtwert: 45 Min. Weiterbildungsnachweis: siehe X0202 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - Ganzbehandlung Regelbehandlungszeit Richtwert: 60 Min. Weiterbildungsnachweis: Die unter den Positionen X0205, X0201 und X0202 beschriebenen en sind vom Physiotherapeuten bzw. Masseuren/Masseuren und med. Bademeistern abrechenbar, die eine X0 202 erforderliche abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Lymphdrainage von mind. 170 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. vorzulegen. Kompressionsbandagierung einer Extremität Hinweis: Der Vergütungssatz beinhaltet die Kosten für das Polstermaterial X0 204 und Trikofix. Die Kompressionsbinden werden vom Vertragsarzt gesondert verordnet. 14,86 21,81 31,00 7,24 Seite 1

Seite 2 von 5 Bewegungstherapie Übungsbehandlung/Einzelbehandlung X0 301 Übungsbehandlung/Gruppe mit 2-5 Patienten X0 401 Nachruhe, Einzelbehandlung X0 305 Nachruhe,Gruppe mit 2-3 Patienten X0 402 Nachruhe,Gruppe mit 4-5 Patienten X0 405 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene setzt eine X0 306 entsprechende Fortbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung und die Ausstattung der Praxis mit einer speziellen Behandlungsliege voraus. vorzulegen. 5,47 3,28 13,10 8,03 5,24 9,41 Krankengymnastik Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer X0 501 Grundlage, als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit Richtwert: 15-25 Min. Krankengymnastik in der Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen X0 805 für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 2-4 Kinder Krankengymnastik in der Gruppe mit 2-5 Patienten X0 601 X0 902 Nachruhe, Einzelbehandlung X1 004 Nachruhe, Gruppe 2-3 Patienten X1 005 Nachruhe, Gruppe 4-5 Patienten Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von Mucoviscidose und schweren Bronchialerkrankungen X0 702 als Einzelbehandlung Regelbehandlungzeit Richtwert: 60 Min. 13,83 5,66 4,68 13,17 7,87 5,24 32,52 Seite 2

Seite 3 von 5 X0 507 X0 708 X0 709 X0 710 X0 711 X0 712 Gerätegestütze Krankengymnastik (KG-Gerät), parallele Einzelbehandlung bis zu 3 Patienten Regelbehandlungszeit Richtwert: 60 Min. je Patient Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene setzt eine entsprechende erfolgreich abgeschlossene Fortbildung und entsprechende Räumlichkeiten voraus. vorzulegen. KG ZNS Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Bobath) Regelbehandlungzeit Richtwert: 30-45 Min. Weiterbildungsnachweis: siehe 20709 KG ZNS Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vojta) Regelbehandlungszeit Richtwert: 30-45 Min. Weiterbildungsnachweis: Die unter den Positionen X0708 und X0709 beschriebenen en sind abrechnbar von: ~ Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen ~ Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extremitätendefekte sowie ~ Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung von mind. 300 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen Der jeweilige Nachweis ist den bekannten Zulassungstellen vor der Abgabe der vorzulegen KG ZNS nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Bobath) Weiterbildungsnachweis: siehe 20712 KG ZNS nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Vojta) Weiterbildungsnachweis: siehe 20712 KG ZNS nach Vollendung des 18. Lebensjahres (PNF) Weiterbildungsnachweis: Die unter den Positionen X0710, X7011 und X0712 beschriebenen en sind abrechenbar von: ~ Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen ~ Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extremitätendefekte sowie ~ Fachphysiotherapeuten für funktionelle Störungen und psychische Erkrankungen ~ Physiotherapeuten, die einen erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Bobath, Vojta oder PNF von mind. 120 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung bzw. bei einem anerkannten Fachlehrer (Bobath, Vojta, PNF), die/der die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. vorzulegen. 24,80 25,86 25,86 Seite 3

Seite 4 von 5 X1 201 Manuelle Therapie Regelbehandlungszeit Richtwert: 15-25 Min. Weiterbildungsnachweis: Die unter dieser Position beschriebenen en sind abrechenbar von Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Therapie von mind. 260 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. vorzulegen. 15,16 Traktionsbehandlung Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzelbehandlung X1 104 3,10 Elektrotherapie Elektrotherapie/-behandlung einzelner oder mehrerer X1 302 Körperteile, Elektrostimulation bei Lähmungen X1 303 Regelbehandlungszeit Richtwert 5-10 Min. Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad) X1 312 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad) X1 310 Kohlensäurebad X1 714 3,98 8,24 12,18 8,52 9,62 Inhalationstherapie Inhalationstherapie als Einzelbehandlung X1 801 Regelbehandlungszeit Richtwert: 5-30 Min. 3,70 Thermotherapie (Wärme- und Kältetherapie) X1 517 X1 501 Wärmeanwendung mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Warmpackung einzelner oder mehrerer Körperteile 4,31 7,64 X1 530 Heiße Rolle, Regelbehandlungszeit Richtwert: 10-20 Minuten 6,28 X1 531 Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10-20 Min. 6,28 X1 532 X1 533 Vollbäder mit Peloiden z. B. Fango-, Schlick- oder Moor Regelbehandlungszeit Richtwert: 15-45 Min. Teilbäder mit Peloiden z. B. Fango-, Schlick- oder Moor Regelbehandlungszeit Richtwert: 15-45 Min. 25,62 17,91 Seite 4

Seite 5 von 5 Kältetherapie X1534 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen Regelbehandlungszeit Richtwert: 5-10 Min. 6,01 Standardisierte Kombination vom Maßnahmen der Physiotherapie (Standardisierte Heilmittelkombinationen") Standardisierte Heilmittelkombination D1** X2001 Regelbehandlungszeit Richtwert: 60 Min. 31,36 Sonstige en X9701 Kostenpauschale für Übermittlung des Therapeut-Arzt-Berichtes 0,60 X9901 Hausbesuch ärztlich verordnet 6,60 X9902 X9907 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (ab 2. Patient) Der Begriff "soziale Einrichtung" bezeichnet Einrichtungen, die zu Pflege und Betreuung älterer, pflegebdeürftiger oder behinderter Personen dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege- und Behindertenwohneinrichtungen, jedoch keine Einrichtung des "Betreuten Wohnens". Wegegeld (diese Pos. kann in Verbindung mit Pos. X9901 und X9902 nur einmal abgerechnet werden), je Kilometer 3,89 0,29 en außerhalb der Heilmittelversorgung Unterweisung zur Geburtsvorbereitung* X1901 Regelbehandlungszeit: 60 Min., max.14 Stunden ab 01.01.2013 Rückbildungsgymnastik, Unterweisung in der Gruppe* X1904 Regelbehandlungszeit: 60 Min., max. 10 Stunden ab 01.01.2013 6,42 6,42 * Preisanpassung erfolgt automatisch mit Änderungen der Hebammen- Gebührenverordnung. ** Die kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen, sachlichen, räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG,KG-Gerät, MT, KMT Wärme-/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt, unabhängig davon, ob eine Spezifizierung der standardisierten Heilmittelkombination vorliegt oder nicht. Die Vergütungen gelten für alle Behandlungen ab dem 01.08.2014 (Stichtagsregelung). Eine Nachberechnung bereits abgerechneter Verordnungen ist ausgeschlossen. Seite 5