Empfehlungen Kommentar Arbeitshilfe. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Versorgung der Bewohner von Heimen



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Transkript:

Empfehlungen Kommentar Arbeitshilfe Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 26.11.2014

Inhaltsverzeichnis 1 Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 2 Regulatorische Anforderungen... 3 3 Zuständigkeiten... 3 4 Pharmazeutische Dienstleistungen... 4 4.1 Versorgung des Heimbewohners... 4 4.2 Bearbeitung der Rezepte und sonstiger Arzneimittelbestellungen... 4 4.3 Abgabe... 5 4.4 Dokumentation... 5 5 Pharmazeutische Qualitätssicherung... 5 5.1 Prüfung der Arzneimittelvorräte, Dokumentation... 5 5.2 Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten... 6 5.3 Schulung des Pflegepersonals... 6 5.4 Entsorgung der Arzneimittel... 7 6 Qualitätsmanagementsystem... 7 7 Literaturverzeichnis... 7 8 Arbeitshilfen... 9 9 Schulungsinhalte für die Schulung des Pflegepersonals... 9 9.1 Umgang mit Arzneimitteln... 9 9.2 Arzneimittel allgemein... 10 9.3 Arzneiformen... 10 9.4 Anwendung der Arzneimittel... 10 9.5 Richtige Einnahme der Arzneimittel... 11 9.6 Arzneimittel bei bestimmten Krankheitsbildern... 11 Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 2 von 11

1 Zweckbestimmung und Geltungsbereich Die Empfehlungen zur Qualitätssicherung beschreiben die Versorgung der Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. 2 Regulatorische Anforderungen Nach 12a Apothekengesetz (ApoG) ist der Apotheker (Betriebserlaubnisinhaber) verpflichtet, bei der mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten im Sinne von 1 Heimgesetz mit dem Heimträger einen behördlich zu genehmigenden Vertrag zu schließen. Ziel ist die weitere Verbesserung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Es stehen entsprechende Musterverträge zur Verfügung [1, 2]. Das Apothekengesetz sieht ausdrücklich vor, dass Verträge gemäß 12a ApoG die freie Wahl der Apotheke durch den Heimbewohner nicht einschränken dürfen. Der Heimträger hat daher sicherzustellen, dass dem Apotheker nur Verordnungen für Heimbewohner zugeleitet werden, die diese nicht selbst einlösen wollen bzw. können oder die keine andere öffentliche Apotheke benannt haben, in der die Verordnung eingelöst werden soll [3]. Die Tätigkeit ist im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems der Apotheke nach 2a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu beschreiben. 3 Zuständigkeiten Der Apotheker muss die ordnungsgemäße Versorgung der Bewohner des Heims mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gewährleisten. Dazu gehören auch die Prüfung der Vorräte der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die Dokumentation sowie die Information und Beratung, die durch ihn selbst oder durch pharmazeutisches Personal erfolgen muss. Um auch außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke im Bedarfsfall die ordnungsgemäße Versorgung sicher zu stellen, muss dem Heimträger der jeweils gültige Notdienstplan der Apotheken zur Verfügung gestellt werden. Sowohl Apotheke als auch Heim sollten gegenseitig ständige Ansprechpartner sowie deren Vertreter benennen. Im Falle der Aufteilung der Versorgung der Heimbewohner auf zwei bzw. mehrere Apotheken müssen die Zuständigkeiten der an der Versorgung beteiligten Apotheken umfassend und klar abgegrenzt werden. Dies betrifft z. B. die Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und (apothekenpflichtigen) Medizinprodukten oder die Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der Arzneimittel durch das Heim sowie die Information und Beratung der Heimbewohner und des Heimpersonals. Mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Arzneimittel an den Heimbewohner bzw. stellvertretend an das zuständige Pflegepersonal beginnt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Heimgesetzes die Verantwortlichkeit des Heimträgers für die weitere Versorgung der Heimbewohner. Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 3 von 11

4 Pharmazeutische Dienstleistungen 4.1 Versorgung des Heimbewohners Für die Arzneimittelversorgung und die dazu erforderliche Information und Beratung der Heimbewohner, des Pflegepersonals und der Ärzte gelten die gleichen Grundsätze wie in der Apotheke. 4.2 Bearbeitung der Rezepte und sonstiger Arzneimittelbestellungen Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen von der Apotheke nur nach Vorlage der ärztlichen Verordnung abgegeben werden. Um Irrtümer zu vermeiden, sollten auch im Rahmen der Selbstmedikation verlangte Arzneimittel schriftlich angefordert werden. Soweit die Abgabe von Arzneimitteln, apothekenpflichtigen Medizinprodukten und sonstigen Produkten in einer (elektronischen) Kundenkartei der Apotheke bewohnerbezogen dokumentiert werden soll, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung des Heimbewohners. Da es erfahrungsgemäß schwierig ist, die Einwilligung von jedem einzelnen Heimbewohnern einzuholen, empfiehlt es sich, die Heimleitung zu bitten, beim Abschluss der Pflegeverträge mit den Bewohnern, deren Einwilligung für die Versorgung durch die Apotheke einschließlich der Speicherung der dazu erforderlichen Daten einzuholen [4]. Für das Muster einer Einwilligungserklärung siehe Kapitel 8 Arbeitshilfen. Hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Prüfung der Verordnung gilt: Leitlinie zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe der Arzneimittel Erst- und Wiederholungsverordnung Besteht Bedarf nach Rücksprache mit dem Arzt nicht unmittelbar auf Grund der vorgelegten Verordnung, sondern aus Erkenntnissen, die der Apotheker im Rahmen seiner Berufsausübung über den Patienten erlangt hat, bedarf die Kontaktaufnahme mit dem Arzt einer schriftlichen Einwilligung des Heimbewohners (Kapitel 8 Arbeitshilfen ). Sofern die Medikation geändert wird, obliegt dem Arzt die Information des Pflegepersonals, um die entsprechende Korrektur der Pflegedokumentation zu gewährleisten. Werden nach Rücksprache mit dem Pflegepersonal bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bzw. mit dem Arzt bei Vorliegen einer Verordnung Änderungen der Medikation vorgenommen oder wird das verordnete Arzneimittel aufgrund der Bestimmungen des 129 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (rabattiertes Arzneimittel gemäß 130a Abs. 8 SGB V) oder 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ( aut idem ) ausgetauscht bzw. aufgrund des 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ein Import abgegeben, ist der Lieferung ein entsprechender Informationsbogen beizulegen (siehe Kapitel 8 Arbeitshilfen ). Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 4 von 11

Die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in der Apotheke versehen werden mit: Namen, Vorname des Heimbewohners Lieferdatum Darüber hinaus empfiehlt es sich aus Gründen der Arzneimittelsicherheit ggf. folgende Angaben zu machen: Name der versorgenden Apotheke (insbesondere, wenn mehr als eine Apotheke die Bewohner des Heims versorgen) Besondere Lagerungshinweise Einnahmehinweise Um die ordnungsgemäße Verteilung der Arzneimittel, (apothekenpflichtigen) Medizinprodukte sowie sonstiger Produkte im Heim zu gewährleisten, sind diese für jeden Heimbewohner getrennt zu verpacken und die Umverpackung jeweils mit dessen Namen zu versehen. 4.3 Abgabe Nach 17 Abs. 4 ApBetrO sind Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde berechtigt sind, in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen. Hierin ist insbesondere im Rahmen der Akutversorgung die Verpflichtung zu sehen, ärztliche Verschreibungen unverzüglich zu beliefern. 4.4 Dokumentation Es empfiehlt sich, die Belieferung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu dokumentieren. Die Dokumentation der Überprüfung der Arzneimittel in zu versorgenden Einrichtungen im Sinne von 12a ApoG ist gemäß 22 Abs. 1 ApBetrO verpflichtend. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt 5 Jahre. 5 Pharmazeutische Qualitätssicherung 5.1 Prüfung der Arzneimittelvorräte, Dokumentation Der Apotheker muss die für den Heimbewohner bewohnerbezogen aufzubewahrenden Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte regelmäßig gemäß den vertraglichen Vereinbarungen überprüfen. Im Interesse einer hochstehenden Qualität der Arzneimittelversorgung sind mindestens halbjährliche Überprüfungen vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Überprüfung der Arzneimittelvorräte in den Wohnbereichen sollte mit der Wohnbereichsleitung vereinbart werden. Über die Prüfung ist ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu erstellen: eine Ausfertigung für die Apotheke eine Ausfertigung für den Heimträger Für das Muster eines Prüfprotokolls siehe Kapitel 8 Arbeitshilfen. Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 5 von 11

Darüber hinaus empfiehlt es sich, Kopien für die Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung zu erstellen und die Ergebnisse der Überprüfung mit diesen zu besprechen. 5.2 Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Nach 21 ApBetrO ist die Apotheke in die nationale und internationale Organisationsstruktur zur Verhütung unmittelbarer oder mittelbarer Gefährdungen der Gesundheit von Mensch und Tier durch die bei der Anwendung der Arzneimittel auftretenden Risiken, insbesondere Qualitätsmängel, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen, Fehlanwendung (Missbrauch, Überdosierung) oder Fälschungen, eingebunden. Im Rahmen der Heimversorgung hat der Apotheker darauf hinzuwirken, dass entsprechende Risiken vom Pflegepersonal an die Apotheke gemeldet werden. Es gilt: Leitlinie zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke 5.3 Schulung des Pflegepersonals Mit dem Heimträger ist eine Vereinbarung über die Beratung des Pflegepersonals zum sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln zu treffen. Das Pflegepersonal ist nach folgenden Grundsätzen zu schulen: Die Basisschulung vermittelt Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte. Aufbauschulungen vermitteln Kenntnisse über die Anwendung der Arzneimittel und Medizinprodukte bei bestimmten Indikationen Vermittlung von Kenntnissen zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit, z. B. durch bessere Kommunikation zwischen Arzt, Pflegekraft und Apotheker Art, Umfang und Dauer der Seminare sind mit der Heimleitung abzustimmen. Der Zeitpunkt ist so abzustimmen, dass möglichst alle Pflegepersonen mindestens einmal jährlich teilnehmen können. Dabei ist auf eine sachgerechte und ökonomische Gruppengröße zu achten. Die Schulungen sind auf die im Heim angewandten Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte auszurichten. Darüber hinaus können dem Pflegepersonal sachgerechte Hinweise zum Stellen der Arzneimittel gegeben werden. Da das Teilen der Tabletten und die Verabreichung der Arzneimittel über die Sonde nicht unproblematisch sind, sollte diesen Aspekten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es bietet sich in diesem Zusammenhang an, entsprechende Listen zu erstellen, auf die das Pflegepersonal beim Stellen der Arzneimittel zurückgreifen kann (siehe Kapitel 8 Arbeitshilfen ). Hinweise zum Zerkleinern von Arzneimitteln, zur Sondengängigkeit und zu möglichen Alternativen finden sich unter [5]. Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 6 von 11

Über den Referateservice auf der Homepage der ABDA im geschlossenen Mitgliederbereich können Referate für Pflegekräfte abgerufen werden [6]. Themenvorschläge für die Basisschulung sind Kapitel 9 zu entnehmen. 5.4 Entsorgung der Arzneimittel Die Apotheke kann mit dem Heimträger die Entgegennahme und sachgerechte Entsorgung der Arzneimittel vereinbaren, die nicht mehr benötigt werden bzw. deren Verfallsdatum abgelaufen ist. Betäubungsmittel, die nicht mehr benötigt werden und auch nicht für einen anderen Bewohner weiterverwendet werden sollen oder verfallen sind, müssen vernichtet werden [7]. Apotheken ist es gestattet, Betäubungsmittel zur Vernichtung entgegenzunehmen, ohne dass hierfür eine gesonderte betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis erforderlich ist ( 4 Abs. 1 Nr. 1e Betäubungsmittelgesetz (BtMG)). Es empfiehlt sich jedoch, die Betäubungsmittel in den Räumen des Heimes zu vernichten. Das Betäubungsmittel muss in Gegenwart von zwei Zeugen so vernichtet werden, dass eine Wiedergewinnung nicht möglich ist und schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden. Über die Vernichtung ist ein Vernichtungsprotokoll anzufertigen. 6 Qualitätsmanagementsystem Der Apothekenleiter muss gemäß 2a Abs. 1 ApBetrO ein funktionstüchtiges und wirksames System der pharmazeutischen Qualitätssicherung entsprechend Art und Umfang der durchgeführten pharmazeutischen Tätigkeiten betreiben. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sind die betrieblichen Abläufe bei der Versorgung der Bewohner des Heimes festzulegen und zu dokumentieren. Dabei ist das Qualitätsmanagementsystem des Heimes zu berücksichtigen und eine gemeinsame Schnittstelle zu schaffen, um die Zusammenarbeit zwischen der Apotheke und dem Heim zu optimieren. 7 Literaturverzeichnis [1] Heimversorgungsvertrag nach 12a ApoG, Eschborn: Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, 2013. [2] Heimversorgungs- und Betreuungsvertrag nach 12a des Apothekengesetzes, Stuttgart: Deutscher Apotheker Verlag, 2014. [3] Landesberufsgericht für die Heilberufe - Koblenz, Urteil vom 11.09.2009, LBG A 10322/09 OVG mit Anmerkungen von Arndt Preuschhof, Pharmazeutische Zeitung, p. 4062 ff., 2009. [4] P. Kühnel, Apotheke und Datenschutz, Eschborn: Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, 2011. [5] A. Pfaff, PHARMATRIX - Arzneimittelinformationen, [Online]. Available: http://www.pharmatrix.de. [Zugriff am 30 September 2014]. [6] ABDA-Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Referate für Pflegekräfte, [Online]. Available: http://www.abda.de. [Zugriff am 30 September 2014]. Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 7 von 11

[7] D. G. Lauktien, Interview zur Wiederverschreibung von Betäubungsmitteln, p. 233 f., 2008. [8] B. Kiepfer, Heimversorgung - Arzneimittel in Heimen sachgerecht handhaben und lagern, PZ Prisma, pp. 208-217, 2006. [9] Kuratorium Deutsche Altershilfe (Hrsg.), Organisation der Medikamentenversorgung für Bewohner/-innen von Altenpflegeheimen. Standards und andere Arbeitshilfen, Köln. [10] D. Pfeil, J. Pieck und H. Blume, Apothekenbetriebsordnung. Kommentar (Loseblattwerk), Eschborn: Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, in der aktuellen Fassung. [11] J. Pieck, Heimversorgung, was ist zu beachten?, Deutsche Apotheker Zeitung, pp. 587-599, 2003. [12] A. Preuschhof und L. Tisch, Versorgung von Heimbewohnern, Pharmazeutische Zeitung, pp. 672-680, 2003. [13] U. Räth, Medikamentenlehre für Altenpflegeberufe, Stuttgart: Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh, 2010. [14] U. Räth, R. Herzog und M. Rehborn, Heimversorgung und Apotheke, Stuttgart: Deutscher Apotheker Verlag, 2013. [15] S. Rixen und C. Krämer, Apothekengesetz. Kommentar, München: C. H. Beck, 2014. [16] Stadt Hamm, Teilung von Arzneimitteln. Ein Leitfaden für Arztpraxen, Apotheken und Pflegeeinrichtungen, [Online]. Available: http//www.hamm.de/fileadmin/user_upload/medienarchiv/gesundheit_soziales/gesu ndheit/dokumente/faltblatt_teilung_von_arzneimitteln.pdf. [Zugriff am 30 September 2014]. [17] U. Stapel, Teilen von Arzneimitteln. Qualitätssicherung in der Heimversorgung, Pharmazeutische Zeitung, p. 1754 ff., 2014. [18] E. Strehl, Spezielle Probleme der Arzneimitteltherapie im Alter. Formulierungshilfe für Vorträge im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung des Pflegepersonals nach Versorgungsvertrag, Eschborn: Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, 2009. [19] E. Strehl, Umgang mit Arzneimitteln im Pflegeheim - Grundlagen. Formulierungshilfe für Vorträge im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung des Pflegepersonals nach Versorgungsvertrag, Eschborn: Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, 2009. [20] E. Strehl und W. Speckner, Arzneimittel in der Pflege, Eschborn: Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, 2014. [21] O. Wilson und G. Blanke, Apotheken- und Arzneimittelrecht (Loseblattwerk), Eschborn: Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, in der jeweils gültigen Fassung. Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 8 von 11

8 Arbeitshilfen FORMBLÄTTER Einwilligungserklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung arzneimittelbezogener und gesundheitsbezogener Daten des Patienten in der Apotheke Protokoll über die Prüfung der Vorräte an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten in Heimen Teilen von Tabletten Verabreichung von Arzneimitteln über die Sonde Information über die nachträgliche Änderung der Arzneimittelbestellung im Rahmen der Versorgung der Heimbewohner Medikationsplan (Aktionsplan zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in Deutschland) 9 Schulungsinhalte für die Schulung des Pflegepersonals Mit dem Heimträger ist eine Vereinbarung über die Beratung des Pflegepersonals zum sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln zu treffen. Es empfiehlt es sich in Abhängigkeit der konkreten Situation im Pflegeheim die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die individuelle Situation im Heim einzugehen. Gegenstand der Schulung kann z. B. das Ergebnis der letzten Überprüfung der Arzneimittelvorräte sein. Über den Referateservice auf der Homepage der ABDA im geschlossenen Mitgliederbereich können Referate für Pflegekräfte abgerufen werden [6]. 9.1 Umgang mit Arzneimitteln Lagerung Lagerungsbedingungen (Temperatur, Hygiene, Lagerorte, First in First out) Bewohnerbezogene Lagerung Lagerung von Betäubungsmitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln Kennzeichnung Name des Bewohners Anbruchdatum Stellen/Vorbereitung der Arzneimittel Hygiene Zeitpunkt Bereitstellen bestimmter Arzneiformen (Brausetabletten, Tropfen, Säfte, BtM) Abgabe/Applikation Teilung und Zerkleinerung von Arzneiformen Applikation über die Sonde Verfallsdatum Entsorgung Vorsicht bei Verordnungen durch mehrere Ärzte Doppelverordnung Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 9 von 11

Wechselwirkungen Verordnungen und Selbstmedikation Wechselwirkungen Dosierkassetten als Einnahmehilfe Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise Verkehrstüchtigkeit Alkoholgehalt Dokumentationspflichten 9.2 Arzneimittel allgemein Anwendungsgebiete Gegenanzeigen Nebenwirkungen Nebenwirkungen als Pflichtangabe Häufige gelegentliche seltene Nebenwirkungen Nutzen/Risiko-Abwägung Allergische Reaktion Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln mit Alkohol mit Nahrungsmitteln Dosierung Abhängigkeit von Dosis und Individuum Einnahmerhythmus verordneter Medikamente Arzneimittelmissbrauch/Arzneimittelabhängigkeit Es bieten sich auch Schulungen zur Therapiebeobachtung und zur Detektion von Arzneimittel-induzierten Problemen an. 9.3 Arzneiformen Es gilt: Arbeitshilfe Information und Beratung des Patienten zur richtige Anwendung von Darreichungsformen Insbesondere auf die im Heim verwendeten Darreichungsformen ist einzugehen. 9.4 Anwendung der Arzneimittel Arzneimittel zur peroralen Anwendung Freisetzung Resorption Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 10 von 11

Metabolismus Ausscheidung Einfluss des Alters Einfluss der Nieren- und Leberfunktion 9.5 Richtige Einnahme der Arzneimittel Körperhaltung Einnahmezeitpunkt Vor, während, nach den Mahlzeiten Einnahmeflüssigkeit 9.6 Arzneimittel bei bestimmten Krankheitsbildern Unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Pflegeheim können auch Schulungen über Arzneimittel bei bestimmten Krankheitsbildern angeboten werden. Stand der Revision: 26.11.2014 Seite 11 von 11