Gesetzliche Vorschriften Die von uns hier aufgeführten gesetzlichen Vorschriften stellen lediglich einen Auszug der gängigsten Richtlinien, die bei der Durchführung von Abiturfeiern in Kraft treten, dar. Wir wollen euch damit einen Eindruck vermitteln, an was man bei der Organisation von Abiturfeiern oder Veranstaltungen denken muss. Jede Veranstaltung ist individuell, besteht aus verschiedenen Komponenten und bedarf des-halb unterschiedlicher Genehmigungen. Mit anderen Worten, nicht alle der genannten Vor-schriften treffen auf jede Veranstaltung zu. Damit eure Abiturfeier ein voller Erfolg wird, ist es unumgänglich, sich mit diesen Dingen auseinanderzusetzen. Wenn ihr euch in manchen Dingen unsicher seid, - Brauchen wir eine Genehmigung, oder nicht? - dann wendet euch einfach an das nächste Ordnungsamt oder die Polizei. Fürs erste hoffen wir euch mit den folgenden Informationen weiterhelfen zu können. Die GEMA Wofür steht GEMA? Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Was ist die GEMA? Die GEMA verwaltet als staatlich anerkannte Treuhänderin die Nutzungs-rechte von 60.000 Mitgliedern und über einer Million ausländischen Berechtigten. Durch die Arbeit der GEMA ist also sichergestellt, dass alle Beteiligten fair behandelt werden: Komponis-ten, Textdichter und Verleger bekommen ihren gerechten Lohn. Und die Kunden der GEMA die Musik für ihre Zwecke nutzen (in diesem Fall ihr), haben Zugang zum urheberrechtlich ge-schützten musikalischen Weltrepertoire. Kommt ihr der Anmeldepflicht nicht oder zu spät nach, hat die GEMA grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies das Doppelte des Normalvergütungssatzes Und so funktioniert es Eure Meldung an die GEMA: Zunächst müsst ihr die GEMA Bezirksdirektion, die für euren Schulsitz zuständig ist, über eure geplante Musiknutzung informieren. Teilt der GEMA mit, wel-che Art der Musiknutzung ihr beabsichtigt (z.b. Konzert, Hintergrundmusik, Musik in Gaststät-ten etc.). Lizenzberechnung durch die GEMA: Die GEMA schickt euch dann Unterlagen, die zu eurer geplanten Musiknutzung passen. Füllt diese Formulare aus und schickt sie an die GEMA zu-rück. Die GEMA berechnet aufgrund eurer Angaben den entsprechenden Tarif. 1
Der Lizenzerwerb: Für eine Einzelnutzung schickt euch die GEMA eine Rechnung. Bei Dauernutzungen würde euch die GEMA einen Vertrag anbieten. Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzt ihr dann die Lizenz der GEMA zur Musiknutzung. Bei der Aufführung von Live-Musik müsst ihr ebenfalls eine Musikfolge der aufgeführ-ten Werke nach der Veranstaltung an die GEMA schicken. Wenn ihr euch nicht sicher seid, ob in eurem Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, solltet ihr auf jeden Fall rechtzeitig mit einem GEMA-Berater sprechen und klären, ob es not-wendig ist zu zahlen oder nicht. Aber auch wenn ihr absolut sicher seid, dass ihr kein urhe-berrechtlich geschütztes Repertoire nutzt, solltet ihr dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitteilen. So erspart ihr euch und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse. Die GEMA in eurer Nähe (http://www.gema.de/kontakt.shtml) Die GEMA ist in ganz Deutschland vertreten. Wenn ihr weitere Fragen habt, wendet euch ein-fach an die nächste Bezirksdirektion. Haftpflichtversicherung Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Versicherungsform um eine freiwillige Versicherung, d.h. jedem Veranstalter ist es selbst überlassen, ob er diese Versicherung abschließt. Versicherungsbedarf besteht für alle Veranstaltungen, die über den privaten Bereich hinausgehen, da diese nicht mehr über die Privathaftpflicht gedeckt sind. Bei gemieteten Räumen sind üblicherweise Schäden durch Feuer und Leitungswas-ser/Abwässer mitversichert. Die Versicherung kann sehr kurzfristig abgeschlossen werden. Oftmals wird diese erst am Tag der Veranstaltung beantragt. Falls ihr mehr über die Konditio-nen und den Deckungsumfang erfahren wollt, solltet ihr euch ein konkretes Angebot einer Ver-sicherung einholen. Genehmigungen vom Ordnungsamt Ob, und wenn ja welche, Genehmigungen beim Ordnungsamt beantragt werden müssen, hängt von folgenden Dingen ab: Ablauf Dauer Inhalt der Veranstaltung 2
Abiturfeiern stellen nicht zwangsläufig öffentliche Veranstaltungen dar und es muss deshalb auch nicht in jedem Fall eine Genehmigung beim Ordnungsamt beantragt werden. Die Antwort auf diese Frage hängt von einigen Kriterien ab, zum Beispiel Wird die Veranstaltung im Vorfeld öffentlich beworben? Ist die Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich? Werden feste Eintrittsgelder erhoben? Oder findet eure Abiturfeier im geschlossenen Kreis statt? Unter diesen Umständen handelt es sich um eine private Veranstaltung. Der Veranstaltungsort bestimmt den Bedarf einer Genehmigung Wenn eure Abiturfeier in der Aula eurer Schule stattfindet, braucht ihr in der Regel keine se-parate Genehmigung, da hierfür im Normalfall eine entsprechende Baugenehmigung (in der die Aula als Versammlungsstätte ausgewiesen sein sollte) besteht. In dieser Baugenehmi-gung sind dann insbesondere die Regelungen bezüglich Feuerschutz, Entfluchtung (Ret-tungs- und Fluchtwege) sowie der zulässigen Personenzahl enthalten. Wird die Veranstaltung in diesem vorgegebenen Rahmen durchgeführt, ist nichts weiter zu veranlassen. In der Regel kommen bei der Genehmigung von Veranstaltungen folgende Rechtsvorschrif-ten zur Anwendung. Falls ihr also eine oder mehrere der folgenden Dinge geplant habt, solltet ihr unbedingt eine Genehmigung dafür beantragen. bei der Nutzung von öffentlichem Straßenland: Straßen- und Wegegesetz bei öffentlichem Ausschank von alkoholischen Getränken (Schankerlaubnis): 12 Gaststättengesetz, ggf. in Verbindung mit der Gaststättenverordnung / Sperrzeitverordnung bei einer even-tuellen Sperrzeitverkürzung bei der Nutzung von Lautsprecheranlagen: 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz (insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel) bei ggf. erforderlichen Verkehrsmaßnahmen, Straßensperrungen, Einrichtung von Halteverbotszonen o.ä. Maßnahmen: 45 StVO bei der Durchführung von Feuerwerk/Pyrotechnik: Sprengstoffgesetz Die genannten Rechtsvorschriften stellen lediglich einen Ausschnitt dar. Ob und inwieweit hier-nach eine Genehmigung erteilt wird bzw. überhaupt notwendig ist, wird jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand eurer konkreten Angaben festgestellt und kann nicht pauschal beurteilt werden. Es ist deshalb ganz wichtig, dass ihr euch beim Ordnungsamt erkundigt, wel-che Genehmigungen für eure Abiturfeier benötigt werden. 3
Schankerlaubnis Eine Schankgenehmigung (Gestattung gemäß 12 Gaststättengesetz) benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Bis zum 30.06.2005 war auch das Verabreichen von Speisen und alkoholfreien Getränken erlaubnispflichtig, diese Regelungen sind jedoch ab dem 01.07.2005 entfallen, so dass jetzt lediglich der Ausschank alkoholischer Getränke genehmigungspflichtig ist. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außer-halb öffentlicher Gaststätten wie zum Beispiel Abiturfeiern. Die Frage, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Gaststättengewerbe handelt oder nicht, entscheidet sich zunächst da-nach, ob für die alkoholischen Getränke ein Entgelt erhoben wird. Ist dies der Fall, handelt es sich unabhängig von der Höhe des Entgeltes um ein genehmigungspflichtiges Gaststättenge-werbe, so dass hier eine Ausschankerlaubnis notwendig ist. Sperrzeit Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Diese un-terscheidet sich für die einzelnen Bundesländer. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnis-ses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Be-triebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Ihr solltet euch also rechtzeitig über die Sperrzeit eurer Region informieren und gegebe-nenfalls eine Verkürzung beantragen. Dies könnt ihr am besten bei der lokalen Polizei-dienststelle oder beim Bürgermeister erfragen. Feuerwehr und Rettungsdienst Im Folgenden findet ihr einen Ausschnitt aus der Versammlungsstättenverordnung, der wich-tige Informationen bezüglich Feuerwehr, Rettungsdienst und Feuersicherheit im Allgemeinen enthält. Auch wenn nicht jeder Punkt auf eure Veranstaltung zutrifft, ist es sehr wichtig, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. 41 Versammlungsstättenverordnung (www.vstaettv.de) Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. 4
(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grund-fläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht er-forderlich, wenn die Brandschutzdienststelle der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. 4 Feuersicherheit Hotel- und Gaststättenrecht (1) Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen in den für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räumen müssen schwer entflammbar sein. Die Rettungswege, insbeson-dere Treppen, Flure und Gänge, in und außerhalb von Gebäuden dürfen durch Einbauten oder abgestellte bewegliche Gegenstände nicht eingeengt werden. Vergnügungssteuer Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden in der Gemeinde veranstal-tete Vergnügungen besteuert. Ob, und in welcher Höhe, ihr die Vergnügungssteuer für eure Abiturfeier bezahlen müsst, hängt zunächst einmal davon ab, ob eure Veranstaltung öffentlich ist oder aus einer geschlossenen Gesellschaft besteht. In Köln, zum Beispiel, werden zurzeit nur gewerbliche Tanzveranstaltun-gen versteuert. Ihr solltet euch aber unbedingt in eurer Stadt über die jeweilige Vergnügungssteuersatzung erkundigen, da jede Stadt bzw. Kommune eine eigene Regelung dafür hat. Die Vergnügungssteuerregelung am Beispiel von Köln: Die Steuer wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Die Steuer beträgt für jede angefangene 10 qm 1,56 EUR. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede angefangene Stunde um 25% der bis 1 Uhr zu erhebenden Steuer, z.b. 100 Veranstaltungsfläche + Veranstaltungsende 1 Uhr = 15,60 EUR Steuerforderung (10 * 1,56 EUR) 100 qm Veranstaltungsfläche + Veranstaltungsende 5 Uhr = 31,20 EUR Steuerforde-rung (10 * 1,56 EUR + 4 * 3,90 EUR) 5