Gemeinnütziger Frauenverein Zäziwil und Umgebung STATUTEN

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Transkript:

Gemeinnütziger Frauenverein Zäziwil und Umgebung STATUTEN

I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Zäziwil und Umgebung besteht mit Sitz in Zäziwil ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Dieser Frauenverein ist Mitglied des Verbandes Bernischer Landfrauenvereine und der Frauenzentrale des Kantons Bern. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein setzt sich zum Ziel, Werke sozialer Art zu unterstützen, gemeinnützige Bestrebungen zu fördern und soziale Aufgaben zu erfüllen. Der Verein kann allein oder gemeinsam mit anderen Organisationen Werke gemeinnützigen Charakters gründen, führen und unterstützen. II. Art. 3 Mitgliedschaft Aufnahme/ Austritt Die Aufnahme als Mitglied in den Frauenverein kann jederzeit auf mündliche oder schriftliche Anmeldung hin durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende des laufenden Vereinsjahres erklärt werden. Art. 4 Jahresbeitrag Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung genehmigt. Art. 5 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Zweck des Vereins zu dienen und sind gebeten, den Vorstand auf neue Aufgaben aufmerksam zu machen und ihm Anregungen für das Jahresprogramm zu unterbreiten. III. Art. 6 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Die Hauptversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsrevisorinnen

Art. 7 Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung findet jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal statt. Sie erfolgt auf schriftliche Einladung durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vor dem Termin. Ausserordentlich kann sie stattfinden: - auf Beschluss des Vorstandes - auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder Sie muss innert der 6 Wochen nach dem eingereichten Begehren stattfinden. Art. 8 Die Geschäfte der Hauptvesammlung - Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts - Rechnungsabnahme und Decharge-Erteilung an Vorstand undkassierin - Wahlen und Demissionen (Präsidentin, Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisorinnen) - Statutenänderungen - Festsetzung des Jahresbeitrages - Ausgaben, soweit diese den Betrag von Fr. 1.000.-- übersteigen Art. 9 Die Hauptvesammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Statutenänderungen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Die Vorstandsmitglieder haben auch Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Art. 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus Präsidentin, Sekretärin, Kassierin, Vizepräsidentin und drei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Präsidentin wird von der Hauptversammlung gewählt. Für besondere Aufgaben können Mitglieder beigezogen werden. Im Falle von Demissionen während des laufenden Vereinsjahres steht dem Vorstand das Recht zu, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptvesammlung, sich zu ergänzen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Präsidentin und Vorstandsmitglieder sind zweimal wiederwählbar. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit ihrer Wahl als Präsidentin. Sie scheidet mit ihrer Demission aus dem Vorstand aus.

Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse: - Führung der laufenden Geschäfte - Vorbereitung der Anträge an die Hauptvesammlung - Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung - Aufnahme neuer Mitglieder - Der Vorstand hat für Ausgaben eine jährliche Verfügungskompetenz über das Veriensvermögen bis zum Betrag von Fr. 1.000.-- pro Geschäft. - Betrieb der Brockenstube und Beschluss über die Verwendung der Erträge aus der Brockenstube. - Der Vorstand hat im übrigen sämtliche Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch die vorligenden Statuten oder durch zwingende Bestimmung im Gesetz einem anderen Organ übertragen werden. Präsidentin und Kassierin, bzw. Präsidentin und Sekretärin, zeichnen gemeinsam mit verbindlicher Unterschrift. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Art. 11 Die Kontrollstelle Zwei Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Rechnungsführung der Kassierin und legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ereignisse ihrer Revision ab. Die Revisorinnen werden von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie sind einmal wiederwählbar. IV. Art. 12 Finanzierung Für die Verbindlichkeit des Vereins haften ausschliesslich - die Mitgliederbeiträge - das Vereinsvermögen - allfällige Zuwendungen - Erträge aus besonderen Aktionen und Projekten Jegliche darüber hinausgehende Haftung der einzelnen Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen Art. 13 Art. 14 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn an der Hauptvesammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und sich davon zwei Drittel der Stimmenden für die Auflösung aussprechen. Dann fällt das Vereinsvermögen einem von der Versammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Zwecke zu. Die vorstehenden Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12.03.1965. Genehmigt an der Hauptversammlung vom 11. März 1993 in Zäziwil. Die Präsidentin: Die Sekretärin: