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Transkript:

Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0003-II/B/13/2015 vom 21.01.2015 Änderungen, Ergänzungen: BMGF-75210/0010-II/B/13/2017 vom 26.07.2017

INHALTSVERZEICHNIS Seite: 1 HONIG 3 1.1 Begriffsbestimmungen, Kennzeichnung, Zusammensetzung 3 1.2 Beurteilung 3 1.2.1 Beurteilungsgrundsätze 3 1.2.2 Beurteilung von Sortenhonigen 3 1.3 Regelung des Verkehrs 3 1.3.1 Temperatur beim Schleudern 3 1.3.2 Gefilterter Honig 3 1.3.3 Lagerbedingungen 3 2 MET (HONIGWEIN) 3 2.1 Beschreibung 3 2.1.1 Definition 3 2.1.2 Alkoholgehalt 4 2.1.3 Gärung 4 2.1.4 Filtration 4 2.1.5 Konservierungsstoffe 4 2.1.6 Haltbarkeit 4 2.1.7 Säuerungsmittel 4 2.1.8 Aromen 4 2.1.9 Mischungen von Met 5 2.2 Bezeichnung 5 2.2.1 Met/Honigwein 5 2.2.2 Alkoholgehalt 5 2.2.3 Geschmackseindruck 5 Anhang Empfehlung betreffend Lagerbedingungen 6 Seite 2 von 5

1 HONIG 1.1 Begriffsbestimmung, Kennzeichnung, Zusammensetzung Begriffsbestimmungen, Kennzeichnung und Merkmale der Zusammensetzung von Honig sind in der Honigverordnung 1, geregelt. Der Begriff Waldhonig kann synonym zu dem Begriff Honigtauhonig gemäß 3 Abs. 1 lit. b) Honigverordnung 1 verwendet werden. 1.2 Beurteilung 1.2.1 Beurteilungsgrundsätze Die Beurteilung erfolgt gemäß den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen des Codexkapitels A 3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze. 1.2.2 Beurteilung von Sortenhonigen Der Beurteilung von Sortenhonigen werden die Daten der Apidologie 35 (2004) S38- S81 Main European unifloral honeys: descriptive sheets zugrunde gelegt. 1.3 Regelung des Verkehrs 1.3.1 Temperatur beim Schleudern Das Schleudern von Honig erfolgt im Temperaturbereich zwischen Bienenstock- und Raumtemperatur. Die Angabe kalt geschleudert wird nicht verwendet. 1.3.2 Gefilterter Honig Gefilterter Honig muss als solcher bezeichnet werden. Die Angabe nicht gefiltert, nicht filtriert oder sinngemäß wird nicht verwendet. 1.3.3 Lagerbedingungen Um den Honig vor vorzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen, sind die deklarierten Lagerbedingungen auf allen Ebenen des Inverkehrbringens bis zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher einzuhalten (siehe Anhang). 2 MET (HONIGWEIN) 2.1 Beschreibung 2.1.1 Definition Unter Met (Honigwein) im Sinne dieses Abschnittes versteht man ein Getränk, das aus einer Honiglösung (Gemisch aus Honig im Sinne der Honigverordnung 1 und Trink- 1 Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgf. Seite 3 von 5

wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung 2, mindestens 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser) durch Gärung hergestellt wird. Er weist die vom verwendeten Honig herrührenden typischen Geruchs- und Geschmackseigenschaften auf. Lediglich zur Geschmacksabrundung können dem Ansatz auch Gewürze, Kräuter, Früchte und Fruchtsäfte in geringen Mengen zugesetzt werden. Mit Honig versetzter Wein (im Sinne des Weingesetzes 3 ) fällt nicht unter diesen Abschnitt. 2.1.2 Alkoholgehalt Der Alkoholgehalt des Mets beträgt mindestens 11,0 % vol. und darf nur im Wege einer Gärung herbeigeführt werden. 2.1.3 Gärung Zur Unterstützung der Gärung und Klärung können die für önologische Verfahren und Behandlungen (im Sinne des Weingesetzes 3 ) gestatteten und bei der Meterzeugung üblichen technologischen Hilfsstoffe (z. B. Reinzuchthefen, Hefenährsalze, Klärmittel) verwendet werden. Die Verwendung önologischer Behandlungsmittel mit allergenem Potential nach Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung 4 verpflichtet zu einem Allergen-Hinweis auf dem Etikett. 2.1.4 Filtration Met (Honigwein) ist klar; er wird üblicherweise vor der Abfüllung filtriert. 2.1.5 Konservierungsstoffe Gemäß der EU-Zusatzstoffverordnung 5 können Met die Konservierungsmittel Sorbinsäure und Schwefeldioxid zugesetzt werden. Die höchstzulässigen Mengen betragen jeweils 200 mg/l. 2.1.6 Haltbarkeit Met (Honigwein) kann auch durch Wärmebehandlung bei der Abfüllung haltbar gemacht werden. 2.1.7 Säuerungsmittel Der Zusatz von Säuerungsmitteln wie Citronensäure ist üblich und richtet sich nach den Bestimmungen der EU-Zusatzstoffverordnung 5. 2 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgf. 3 Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 idgf. 4 Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) 608/2004 der Kommission. 5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Seite 4 von 5

2.1.8 Aromen Aromen im Sinne der EU-Aromenverordnung 6 werden nicht zugesetzt. Eine Geschmacksabrundung nach der Gärung mit Honig ist zulässig. 2.1.9 Mischungen von Met Mischungen von Met (Honigwein) mit verschiedenen geschmacksintensiven Lebensmitteln, bei denen die charakteristischen Geruchs- und Geschmackseigenschaften des reinen Mets (Honigweins) nicht mehr im Vordergrund stehen bzw. überdeckt werden sind nicht Gegenstand dieses Kapitels. Sie dürfen nicht als Met (Honigwein) schlechthin bezeichnet werden. 2.2 Bezeichnung 2.2.1 Met/Honigwein Erzeugnisse, die nach diesen Richtlinien hergestellt sind, werden als "Met", auch in Verbindung mit dem Wort "Honigwein" bezeichnet. Auf die (traditionelle) österreichische Codexqualität kann hingewiesen werden. 2.2.2 Alkoholgehalt Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. k) der Lebensmittelinformationsverordnung 7 zulässige Abweichung bei Met (Honigwein) beträgt gemäß Art. 28 Abs. 2 ivm Anhang XII +/- 1 % vol. 2.2.3 Geschmackseindruck Hinweise wie trocken, halbsüß, süß oder ähnlich beziehen sich auf den durchschnittlichen Geschmackseindruck. 3 ANHANG Empfehlung betreffend Lagerbedingungen Da es sich bei Honig um ein Lebensmittel handelt, das durch ungeeignete Umgebungsbedingungen insbesondere durch übermäßige Wärmeeinwirkung negativ beeinflusst werden kann, wird die Anbringung von Lagerbedingungen empfohlen, wie z. B. trocken und vor Wärme geschützt lagern, vor Licht und Wärme geschützt lagern. 6 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG. 7 Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) 608/2004 der Kommission. Seite 5 von 5