Kennzeichnung von Fruchtaufstrichen

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1 Kennzeichnung von Fruchtaufstrichen Rhea Kraasz Dipl.-Betriebswirt (FH) 11. August 2008 Zusammenfassung Da Fruchtaufstriche einen höheren Fruchtgehalt und einen geringeren Zuckergehalt als herkömmliche Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß der Konfitürenverordnung (KonfV) enthalten, erfolgt die Kennzeichnung als Lebensmittel eigener Art nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Dieses Papier befasst sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und zeigt beispielhaft auf, wie den Anforderungen an die strukturelle Gestaltung der Etiketten Rechnung getragen werden kann. 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung Verkehrsbezeichnung 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 LMKV Herstellerangabe gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV Verzeichnis der Zutaten Mindesthaltbarkeitsdatum Sichtfeldangabe im Sinne von 3 Abs. 3 LMKV Nennfüllmenge Nährwerttabelle Weitere Kennzeichnungsfehlerquellen Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Angabe von Klassennamen Verwendung von Siegeln Phantasienamen Finaler Hinweis 5 2

3 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung Da Fruchtaufstriche einen höheren Fruchtgehalt und einen geringeren Zuckergehalt als herkömmliche Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß der Konfitürenverordnung (KonfV) enthalten, erfolgt die Kennzeichnung als Lebensmittel eigener Art nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Nachfolgend werden die Pflichtkennzeichnungsbestandteile der Etiketten für Fruchtaufstriche aufgezählt. Eine Beispieletikettierung befindet sich im Anschluss an die verbale Erläuterungen: 1.1 Verkehrsbezeichnung 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 LMKV Gemeint ist hier der Name des Lebensmittels. Dieses soll vor allem mit eindeutigen und unterscheidungskräftigen Namen in den Verkehr gebracht werden. 1.2 Herstellerangabe gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV Name oder Firma sowie die Anschrift der Herstellers/Verpackers/Verkäufers. Hier gilt der Grundsatz, dass das verantwortliche Unternehmen eindeutig zu erkennen und ohne weitere Nachforschungen ein schriftlicher Kontakt herstellbar ist. 1.3 Verzeichnis der Zutaten Das Verzeichnis der Zutaten ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 LMKV in Verbindung mit 5, 8 LMKV) besteht aus einer Aufzählung der verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, d. h. es muss die Deklaration der verwendeten Menge der Früchte in % erfolgen. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort Zutaten erscheint. Ferner sind die verwendeten Klassen von Zutaten, etwa Zucker, der bei Fruchtaufstrichen Konservierungsstoffe und andere Zusatzstoffe enthalten dürfte, genau anzugeben. Beispiel: Zucker, Geliermittel Pektin, Konservierungsstoff Sorbinsäure, Säuerungsmittel Citronensäure (siehe dazu Anlage 2 der LMKV). 1.4 Mindesthaltbarkeitsdatum Tagesgenaue unverschlüsselte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr in dieser Reihenfolge) mit den Worten: mindestens haltbar bis:... ( 3 Abs. 1 Nr. 4, 7 LMKV). Diese Angabe befreit von der Angabe einer Losnummer im Sinne der Loskennzeichnungsverordnung ( 2 Nr. 5 LKV). 7 Abs. 3 LMKV regelt im Rahmen eines Wahlrechtes bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums Erleichterungen bei entsprechender Haltbarkeit des Lebensmittels. Die Angabe des Mindesthaltsbarkeitsdatums hat dann unverschlüsselt mit den Worten mindestens haltbar bis Ende... zu erfolgen. Ferner sind in 7 Abs. 6 LMKV Fälle beschrieben, in denen die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich ist. 1.5 Sichtfeldangabe im Sinne von 3 Abs. 3 LMKV Hier sind die Verkehrsbezeichnung, das Mindesthaltkeitsdatum, der vorhandene Alkoholgehalt und die Mengenkennzeichnung nach 7 EichG im gleichen Sichtfeld (auf einer Seite 3

4 der Verpackung) für den Verbraucher anzubringen. Wird das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht im Sichtfeld angegeben, hat ein Hinweis auf die Angabestelle zu erfolgen, beispielsweise: Mindestens haltbar bis: siehe Boden. 1.6 Nennfüllmenge Die Nennfüllmenge ist gemäß 7 Abs. 2 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) in Verbindung mit 18 Abs. 4 FertigPackV, 7 Abs. 1 EichG nach Gewicht anzugeben - die Gewichtseinheit ist hier zwingend Gramm oder Kilogramm. Die Schriftgröße der Nennfüllmenge (hier ist 20 Abs. 1 FertigPackV einschlägig) ist abhängig von der Nennfüllmenge der Verpackung, und hat etwa bei Gläsern mit einer Befüllung von 225 Gramm mindestens 4 mm zu betragen. 1.7 Nährwerttabelle Eine Nährwerttabellenangabe im Sinne der Nährwertkennzeichnungsverordnung ist nur notwendig, sofern der höhere Fruchtgehalt und/oder niedrigere Zuckergehalt werbewirksam verarbeitet werden sollen. In diesen Fällen hat die Angabe einer Nährwerttabelle gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.2, 5 NKV zu erfolgen. Beachtung finden sollte in diesem Zusammenhang die Verordnung (EG) 1924/2006 mit Inkrafttreten am 1. Juli Weitere Kennzeichnungsfehlerquellen 2.1 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Irrtümlich kann für die Produkte die Bezeichnung Marmelade, Konfitüre oder Gelee gewählt werden, obwohl die speziellen Zusammensetzungsanforderungen gemäß der Konfitürenverordnung nicht erfüllt sind. Beispielsweise ist der Zuckergehalt bei einer Verwendung von Gelierzucker zu niedrig. Dagegen ist eine begrenzte Verwendung von Konservierungs- und Zusatzstoffen möglich. 5 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordung (ZZulV) gibt Auskunft über die Verwendung von Zusatzstoffen. Gemäß der Anlage 7 der ZZulv sind Konservierungsstoffe Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen. Weiterhin definiert die Anlage 7 den Begriff Säuerungsmittel als Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen. Ebenfalls werden Geliermittel als Stoffe definiert, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben. Für Aufstriche auf Früchtebasis wird die Höchstmenge an zulässiger Benzoesäure auf 500 mg/kg festgesetzt. Bei der Verwendung von Benzoesäure und Sorbinsäure, einzeln oder in Kombination, dürfen mg/kg nicht überschritten werden. Ferner ist die Verwendung von bis zu 50 mg/kg Schwefeldioxid und Sulfiten (hier berechnet als Schwefeldioxidwert) in Fruchtaufstrichen zulässig. Beachtung sollte in diesem Themenkreis die Anlage 4 Teil C der ZZulV finden. 2.2 Angabe von Klassennamen Bei der Verwendung etwa von Gelierzucker ist auf eine ordnungsgemäße Bezeichnung dieser zusammengesetzten Zutat, mithin mit dem Klassennamen der Zutat, gemäß der LMKV zu achten. Üblicherweise beinhaltet Gelierzucker die folgenden Bestandteile, die einzeln 4

5 aufzuführen sind: Zucker, Geliermittel [= Klassenname] Pektin, Säuerungsmittel [= Klassenname] Citronensäure, Konservierungsstoff [=Klassenname] Sorbinsäure. 2.3 Verwendung von Siegeln Soweit die Voraussetzungen aus der Verordnung (EG) 834/2007 zur Verwendung der Bezeichnungen Öko und Bio nicht erfüllt sind, dürfen diese nicht verwendet werden. 2.4 Phantasienamen Zu beachten wäre gleichfalls 4 Abs. 4 LMKV, wonach es nicht gestattet ist, anstelle der Verkehrsbezeichnung einen Phantasienamen zu wählen. 3 Finaler Hinweis 3 Abs. 3 der LMKV schreibt die grundsätzliche Ausgestaltung der Etiketten sowie deren Anbringung an der Verpackung vor. Danach ist das Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Etikettitierung ist auf der Fertigpackung oder auf einem mit dieser verbundenen Etikett vorzunehmen. Bildzeichen oder andere Angaben dürfen weder verdecken noch trennen. Hinsichtlich der Unverwischbarkeit sind Polyesteretiketten den Papieretiketten vorzuziehen, da bei ersteren höhere Anforderungen an die Beständigkeit gestellt werden können. Abbildung 1: Pflichtelemente bei der Kennzeichnung von Fruchtaufstrichen - Beispiel 5

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