REM Race Engineering & Motorsport GmbH Südschleife Müllenbach. 28. April Seite 1 von 4. Prüfbericht Verkehrsfähigkeit
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1 REM Race Engineering & Motorsport GmbH Südschleife Müllenbach 28. April 2015 Seite 1 von 4 Prüfbericht Verkehrsfähigkeit Auftraggeber: REM Prüfbericht-Nr.: 11826/C /15 Probe-Nr.: C Prüfzeitraum: bis Probenahme: keine Angabe Probenehmer: Auftraggeber Probe: Dr. Savinski formula, Enji Gebinde: Flasche Kunststoff 0,25 l Individualflasche Schraubverschluss Kunststoff MHD: 28/10/15 Loskennzeichnung: 28/01/15 Probenahmestelle: keine Angabe
2 Seite 2 von 4 Prüfbericht-Nr /C /15 Mikrobiologische Untersuchung Bezeichnung der Befund/Messwert Einheit Verfahrens- Messgrößen Kennzeichen Gesamtkeimzahl 30 C in 1g < 10 KBE 64 LFGB mod. ª) E.coli in 1g kulturell nicht nachweisbar RO-MB-01-3 Hefen in 1g < 10 KBE 64 LFGB mod. ª) Schimmelpilze in 1g < 10 KBE 64 LFGB mod. ª) Milchsäurebakterien 25 C in Lebensmitteln in 1g Salmonellen in 25g < 10 KBE LFGB 64 L (mod.) ª) kulturell nicht nachweisbar 64 LFGB ª) Beurteilung: Die Probe ist im Rahmen der Untersuchung als mikrobiologisch einwandfrei zu bezeichnen.
3 Seite 3 von 4 Prüfbericht-Nr /C /15 Chemische Untersuchung Bezeichnung der Befund/Messwert Einheit Verfahrens- Messgrößen Kennzeichen Aussehen klar, goldgelb 64 LFGB L : ª) Geruch Geschmack fruchtig, nach Apfel, leicht mostartig fruchtig, nach Apfel, leicht mostartig 64 LFGB L : ª) 64 LFGB L : ª) Extrakt (Erfrischungsgetränke) 12,19 Brix MEBAK II : (4. Auflage) ª) Dichte 20/20 1,04914 MEBAK WBBM : (Neuauflage 2012) ª) ph-wert (nach Ausrühren) Messtemperatur: 23,2 C 3,55 ASU L ª) Titrierb. Säure (Zitronens.) 4,67 g/l 64 LFGB L mod.: ª) Eiweißgehalt 0,10 g/100ml MEBAK WBBM : (Neuauflage 2012) ª) Salz 0,0138 g/100ml berechnet ª) Brennwert physiologisch 190 kj/100ml berechnet ª) Brennwert physiologisch 45 kcal/100ml berechnet ª) Glucose 2,49 g/100ml RO-C-51 ª) Fructose 6,62 g/100ml RO-C-51 ª) Saccharose 1,44 g/100ml RO-C-51 ª) Maltose < 0,05 g/100ml RO-C-51 ª) Gesamtzucker 10,55 g/100ml RO-C-51, berechnet ª) Blei < 0,02 mg/l RO-C-78 ª) Cadmium < 0,02 mg/l RO-C-78 ª) Quecksilber < 0,005 mg/l RO-C-77 ª) Arsen < 0,05 mg/l RO-C-75 ª) Patulin < 10 µg/l 64 LFGB L : ª) Hydroxymethylfurfural (HMF) 3,9 mg/l 64 LFGB L /3: ª) Fruchtsaftgehalt < 85 % Labormethode Unterauftragnehmer ª) Ethanol 0,137 Gew.% RO-B-08 ª) < = unterhalb der o.a. Nachweisgrenze, im Rahmen der Untersuchung nicht bestimmbar und nicht nachweisbar <* = nachweisbar, jedoch unterhalb der o.a. Bestimmungsgrenze
4 Seite 4 von 4 Prüfbericht-Nr /C /15 Andrea Seelmann Leitung Analytik Wasser und Getränke Staatl. gepr. Lebensmittelchemikerin Hinweis: Die Prüfergebnisse beziehen sich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Veröffentlichungen (auch auszugsweise) unserer Prüfberichte bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung. ª) = akkreditiertes Verfahren
5 REM Race Engineering & Motorsport GmbH Südschleife Müllenbach 28. April 2015 Seite 1 von 4 Kommentierung zum Prüfbericht vom 28. April 2015 Prüfbericht-Nr.: 11826/C /15 Probe-Nr.: C Probenahme: keine Angabe Probe: Dr. Savinski formula, Enji MHD: 28/10/15 Loskennzeichnung: 28/01/15 Probenahmestelle: keine Angabe Das Produkt Dr. Savinski formula, Enji MHD:28/10/15 28/01/15 wurde chemisch und mikrobiologisch gemäß dem in Prüfbericht Nr /C /15 angegebenen Umfang untersucht. Die Untersuchungsergebnisse entsprechen der mitgeteilten mikrobiologischen Spezifikation. Die Ergebnisse der durchgeführten chemischen Untersuchungen entsprechen den Erwartungswerten und halten die mitgelieferten Spezifikationen ein. Hinweise zum Etikett: Die Deklaration hat bei Fertigprodukten nach den Vorgaben der VO (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) zu erfolgen. Des Weiteren sind beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln die Vorgaben der Los-Kennzeichnungs- Verordnung (LKV) zu beachten Nach Art. 9 Abs. 1 LMIV sind für das vorliegende Produkt die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum, besondere Anweisungen für die Aufbewahrung, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung sowie eine Nährwertdeklaration verpflichtend auf dem Etikett anzugeben. Ein Lebensmittel wird nach Art. 17 Abs. 1 LMIV mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Beim vorliegenden Produkt handelt es sich um ein Erzeugnis im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FruchtsaftV). Die korrekte Bezeichnung für das verzehrfertige Produkt lautet nach 3 Abs. 1 i.v.m. Anlage 1 FruchtsaftV "Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat".
6 28. April 2015 Seite 2 von 4 Wir empfehlen, von der Angabe "Saftanteil mindestens 85 %" auf dem Etikett abzusehen, da der Saftgehalt von 85 % analytisch nicht bestätigt werden konnte. Das Zutatenverzeichnis besteht nach Art. 18 Abs. 1 LMIV aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Das Wort "Zutaten" ist voranzustellen. Die Zutaten sind in "absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels anzugeben. Für das vorliegende Produkt kann das Zutatenverzeichnis anhand der übermittelten Dokumente wie folgt lauten: "Zutaten: Apfelsaftkonzentrat, Trinkwasser" Die Nettofüllmenge des Lebensmittels muss nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e) LMIV i.v.m. Art. 13 Abs. 5 LMIV im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen. Die Schriftgröße für die Füllmenge ist in Deutschland über die Fertigpackungsverordnung geregelt. Für eine Füllmenge von 250 ml beträgt die erforderliche Schriftgröße 4 mm. Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe f) LMIV vorgeschrieben und wird nach Anhang X LMIV wie folgt angegeben: Dem Datum steht folgende Angabe voran: "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt ist. Danach ist entweder das Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist, anzugeben. Der exakte Wortlaut ist zu beachten. Die Angabe könnte im vorliegenden Fall lauten "mindestens haltbar bis: siehe Aufdruck", sofern das MHD bei der Herstellung an einer anderen Stelle aufgedruckt wird. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe g) LMIV sind ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und Anweisung für die Verwendung des Lebensmittels auf dem Etikett anzubringen. Wir empfehlen, folgende Hinweise auf dem Etikett aufzudrucken: "Lagerung bei Temperaturen von 0 C bis 20 C und relativer Luftfeuchtigkeit von max. 75 %. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen." "Nach Flaschenöffnung ist das Produkt innerhalb von 1 Tag aufzubrauchen." Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe h) i.v.m. Art. 8 Abs. 1 LMIV ist auf dem Etikett der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers anzugeben. Wenn der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Firma das Lebensmittel vermarktet wird, nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, ist der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, für die Informationen über das Lebensmittel verantwortlich und somit auf dem Etikett mit Name und postalischer Anschrift zu nennen. Die Adresse des Herstellers in der Ukraine ist nicht erforderlich. Falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine entsprechende Gebrauchsanweisung angemessen zu verwenden, ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe j) LMIV eine solche anzugeben. Wir empfehlen, folgende Gebrauchsanweisung in Verbindung mit der auf dem Original-Etikett angebrachten Abbildung auf dem Etikett anzubringen: "Gebrauchsanweisung: 1. Zeiger auf den Flaschendeckel mittig drücken um die Trennfolie durchzustechen. 2. Flascheninhalt kräftig schütteln. 3. Getränk direkt aus der Flasche trinken."
7 28. April 2015 Seite 3 von 4 Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält nach Art. 30 Abs. 1 LMIV Angaben zum Brennwert sowie den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Diese Angaben sind in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen. Die Angaben für den Brennwert sowie die Nährstoffmengen sind je 100 ml auszudrücken. Für den Brennwert hat die Angabe in kj und kcal und für die Nährstoffe in g zu erfolgen. In dem vorliegenden Fall könnte die Nährwertdeklaration anhand der ermittelten Analysendaten folgendermaßen aussehen: je 100ml Brennwert: 190 kj 45 kcal Fett: 0 g (oder < 0,5 g) davon gesättigte Fettsäuren: 0 g (oder < 0,1 g) Kohlenhydrate: 10,6 g davon Zucker: 10,6 g Eiweiß: 0 g (oder < 0,5 g) Salz: 0,01 g Da die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren sowie Eiweiß im Produkt vernachlässigbar sind, können die Angaben dazu durch die Angabe des Satzes "Enthält geringfügige Mengen von..." ersetzt werden. Dieser Wortlaut muss dann in unmittelbarer Nähe zur Nährwerttabelle stehen. In diesem Fall könnte die Nährwertdeklaration dann wie folgt aussehen: je 100ml Brennwert: 190 kj 45 kcal Kohlenhydrate: 10,6 g davon Zucker: 10,6 g Salz: 0,01 g "Enthält geringfügige Mengen von Fett, gesättigten Fettsäuren und Eiweiß." Die verpflichtenden Angaben nach Art. 9 Abs. 1 LMIV (Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis, MHD, Anweisung für die Aufbewahrung, Lebensmittelunternehmer, Gebrauchsanleitung, Nährwertdeklaration) sind gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 LMIV gut lesbar auf das Etikett mit einer Schriftgröße mit einer "x-höhe" von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt wird. Die exakte Bezeichnung des Lebensmittels (siehe oben) sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum sind im selben Sichtfeld auf dem Etikett anzubringen. Die Reihenfolge bzw. Anordnung der übrigen Angaben kann beliebig erfolgen. Lebensmittel dürfen nach 1 Abs. 1 und 2 LKV nur "in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, sowie sie sich nicht deutlich von den andren Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. [...] Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des bestreffenden Lebensmittels festgelegt."
8 28. April 2015 Seite 4 von 4 Gemäß 2 Nr. 5 LKV gilt die Kennzeichnungspflicht mittels Losnummer nicht für Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist. Ein Hinweis, wo sich die Losnummer auf dem Produkt befindet, ist nicht zwingend erforderlich. Auf dem Etikett sind zudem die Angaben "GVO-frei", "100% natürlich" sowie "ohne Anwendung von Konservierungsstoffen" angebracht. Da nicht davon auszugehen ist, dass gentechnisch veränderte Äpfel für die Saftproduktion eingesetzt werden und somit genetisch veränderte Apfelbestandteile in den Saft gelangen, empfehlen wir die Angabe "GVO-frei" vom Etikett zu entfernen. Bei Fruchtsaft dürfen nach den Vorgaben der Fruchtsaftverordnung Konservierungsstoffe nicht verwendet werden. Durch die Angabe "ohne Anwendung von Konservierungsstoffen" wird zu verstehen gegeben, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben. Diese Werbung mit Selbstverständlichkeit ist nach 11 Abs. 1 Nr. 3 LFB als Irreführung zu bewerten und Lebensmittel, die unter irreführender Bezeichnung beworben werden, dürfen nach 11 Abs. 1 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden. Mit einem Hinweis in der Nähe der Auslobung wie z. B. "Ohne Konservierungsstoffe (laut Gesetz)" kann die Angabe auch weiterhin verwendet werden. Hinweis: Die obigen Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzen keinesfalls einen anwaltlichen Rechtsrat. Sie sind sorgfältig erstellt worden und beruhen auf den vorgenommenen Untersuchungen, der zur Verfügung oder Einsicht gestellten Unterlagen sowie Andrea Seelmann Leitung Analytik Wasser und Getränke Staatl. gepr. Lebensmittelchemikerin Hinweis: Die Prüfergebnisse beziehen sich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Veröffentlichungen (auch auszugsweise) unserer Prüfberichte bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung. ª) = akkreditiertes Verfahren
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