Kennzeichnung von Fruchtsaft, einigen ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung)

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1 Kennzeichnung von Fruchtsaft, einigen ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung) Rhea Kraasz Dipl.-Betriebswirt (FH) 11. August 2008 Zusammenfassung Dieses Papier befasst sich mit der deutschen Fruchtsaftverordnung, erklärt die Unterschiede hinsichtlich handelsüblicher Säfte und gibt darüber hinaus Hinweise zu gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen entsprechender Etiketten. 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Fruchtsaftverordnung Fruchtsaft Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver Fruchtnektar Kennzeichnungsvorschriften Verkehrsbezeichnung Herstellerangabe Verzeichnis der Zutaten Mindesthaltbarkeitsdatum Etikett an der Fertigpackung Nennfüllmenge Zusatzstoffe Angabe einer Nährwerttabelle Angabeanforderungen aus der Fruchtsaftverordnung Mehrere Fruchtarten Einsatz von Zucker Zusetzen von Fruchtfleisch oder Zellen aus Fruchtsaftkonzentrat Mindestgehalt an Fruchtsaft

3 1 Fruchtsaftverordnung Dem Geltungsbereich der Fruchtsaftverordnung unterliegen, soweit diese als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden sollen ( 1 FrSaftV), die nachfolgend aufgeführten Erzeugnisse: 1.1 Fruchtsaft Unter Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt, zu verstehen. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden (Anlage 1 Nummer 1a FrSaftV). Somit besteht die Verpflichtung, dass bezeichnetes Erzeugnis zu 100 % aus Fruchtsaft oder Fruchtmark sowie den dazugehörigen Fruchtfleisch/Zellen zu bestehen hat. 1.2 Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verloren gegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden (Anlage 1 Nummer 1b FrSaftV). 1.3 Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 % betragen (Anlage 1 Nummer 2 FrSaftV). 1.4 Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt ist (Anlage 1 Nummer 3 FrSaftV). 1.5 Fruchtnektar Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 der FrSaftV entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 % des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig (Anlage 1 Nummer 3

4 4a FrSaftV). Abweichend davon bestimmt die Anlage 1 Nummer 4b FrSaftV bestimmte Früchte, welche einzeln oder untereinander gemischt zur Nektarherstellung verwendet werden können, ohne dass Zuckerarten, Honig oder zugelassene Süßungsmittel gemäß der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugesetzt werden. Die Fruchtsaftverordnung regelt in ihrer Anlage 3 konkret, welche Zutaten bei gewerbsmäßiger Herstellung der Erzeugnisse Verwendung finden dürfen ( 2 Abs. 2 FrSaftV). Ferner hält die Anlage 4 eine Auflistung bestimmter Verfahren vor, welche ausschließlich zur Gewinnung der Erzeugnisse vorgesehen sind. Die Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung verwendet werden dürfen, werden abschließend in der Anlage 2 der Fruchtsaftverordnung aufgezählt. 2 Kennzeichnungsvorschriften Die nun folgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf die Kennzeichnung der oben bezeichneten Produkte. Neben den allgemeinen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), wonach das gewerbsmäßige in Verkehr bringen von Lebensmitteln normiert wird, ergeben sich aus der Fruchtsaftverordnung weitere zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften. Kennzeichnungselemente sind danach die folgenden: 2.1 Verkehrsbezeichnung Hier definiert 3 Abs. 1, 2 FrSaftV in Verbindung mit 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, 4 LMKV, dass die oben aufgeführten Erzeugnisbezeichnungen als Verkehrsbezeichnung gelten und den dort genannten Produkten vorbehalten sind. Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart müssen den Wortbestandteil Frucht durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzen. Weitere Abweichungen regelt 3 Abs. 2 FrSaftV. 2.2 Herstellerangabe Name oder Firma sowie die Anschrift der Herstellers/Verpackers/Verkäufers ( 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV). Hier gilt der Grundsatz, dass das verantwortliche Unternehmen eindeutig zu erkennen und ohne weitere Nachforschungen ein schriftlicher Kontakt herstellbar ist. 2.3 Verzeichnis der Zutaten Das Verzeichnis der Zutaten ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 6, 6 LMKV in Verbindung mit 5, 8 LMKV) besteht aus einer Aufzählung der verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort Zutaten erscheint. Ferner sind die verwendeten Klassen von Zutaten genau anzugeben. Beispiel: Geliermittel Pektin, Säuerungsmittel Citronensäure (siehe dazu Anlage 2 der LMKV). Ergänzend dazu regelt die Anlage 3 FrSaftV, die im Rahmen der Herstellung der Erzeugnisse verwendbaren Zutaten. Einschlägig ist hier fernerhin die Zuckerartenverordnung. 4

5 2.4 Mindesthaltbarkeitsdatum Tagesgenaue unverschlüsselte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr in dieser Reihenfolge) mit den Worten: mindestens haltbar bis:... Ḋiese Angabe befreit von der Angabe einer Losnummer im Sinne der Loskennzeichnungsverordnung ( 2 Nr. 5 LKV). 7 Abs. 3 LMKV regelt im Rahmen eines Wahlrechtes bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums Erleichterungen bei entsprechender Haltbarkeit des Lebensmittels. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ( 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV, 7 LMKV) hat dann unverschlüsselt mit den Worten mindestens haltbar bis Ende... zu erfolgen. Ferner sind in 7 Abs. 6 LMKV Fälle beschrieben, in denen die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich ist, etwa bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent. 2.5 Etikett an der Fertigpackung Die oben bezeichneten Angaben sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Eine andere leicht verständliche Sprache kann ebenfalls gewählt werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Verdeckung oder Trennung durch andere Angaben oder Bildzeichen ist nicht gestattet ( 3 Abs. 3 Satz 3 LMKV). 2.6 Nennfüllmenge Die Nennfüllmenge ist nach 7 Abs. 2 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit 18 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung, 7 Abs. 1 EichG nach Volumen anzugeben - die Volumeneinheit ist hier zwingend Milliliter, Zentiliter oder Liter. Die Füllmenge auf der Fertigpackung hat dort leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erscheinen. Die Schriftgröße der Nennfüllmenge (hier ist 20 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung einschlägig) ist abhängig von der Nennfüllmenge der Verpackung, und hat etwa bei Flaschen mit einer Befüllung von 200 bis zu 1000 Millilitern mindestens 4 mm zu betragen. 2.7 Zusatzstoffe 2 Abs. 5 FrSaftV regelt, welche Zusatzstoffe für die Bearbeitung oben bezeichneter Erzeugnisse bei deren Herstellung zugelassen sind. Danach ist die Anlage 4 Abschnitt B der Fruchtsaftverordnung einschlägig, welche abschließend die verwendbaren Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen regelt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zusatzstoff- Zulassungsverordnung. Diese normiert in ihrer Anlage 4 Teil C für Fruchtsäfte allgemein etwa die zulässige Menge an E 300 (Ascorbinsäure) mit qs 1 und E 330 (Citronensäure) mit 3 g/l. Fruchtnektare dürfen danach folgende Zusatzstoffe enthalten: E 270 (Milchsäure) 5 g/l, E 300 (Ascorbinsäure) qs und E 330 (Citronensäure) 5 g/l. 1 Gemäß 7 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung meint quantum satis auf keinen Fall beliebig viel, sondern unterliegt mehreren Einschränkungen. Danach dürfen die Zusatzstoffe nach der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. 5

6 2.8 Angabe einer Nährwerttabelle Hier gilt seit dem 1. Juli 2007 die VO EG 1924/2006. Danach werden einheitliche Kriterien auf europäischer Ebene festgelegt, die einzuhalten sind, wenn bei Lebensmitteln freiwillig nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden. Im Sinne dieser Verordnung ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt aufgrund seines geringen oder verminderten Brennwerts (Energiegehalts) oder seines vorhandenen, nicht vorhandenen, verminderten oder erhöhten Gehalts an Nährstoffen oder anderen Stoffen (Beispiele: brennwertreduziert, leicht, fettarm, zuckerfrei, natriumarm, hoher Vitamingehalt, reich an Vitamin C ). Eine gesundheitsbezogene Angabe ist danach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Beispiele: stärkt die Abwehrkräfte des Körpers, Calcium stärkt die Knochen, Vollkornkost kann Ihr Herz gesund erhalten und das Risiko einer Herzerkrankung verringern ). Soweit demnach oben bezeichnete Angaben verwendet werden, ist auf der Fertigpackung eine Nährwerttabelle abzudrucken. 3 Angabeanforderungen aus der Fruchtsaftverordnung 3.1 Mehrere Fruchtarten Bestehen oben bezeichnete Erzeugnisse aus zwei oder mehr Fruchtarten, sind in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der verwendeten Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks anzugeben ( 3 Abs. 3 Nr. 1 FrSaftV). Besteht das hergestellte Erzeugnis aus drei oder mehr Fruchtarten, kann die Angabe Mehrfrucht, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden ( 3 Abs. 3 Satz 2 FrSaftV). 3.2 Einsatz von Zucker Werden Fruchtsäften zur Erzielung eines süßen Geschmackes Zuckerarten zugesetzt, ist die Verkehrsbezeichnung mit der Angabe gezuckert oder mit Zuckerzusatz, gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse, zu ergänzen ( 3 Abs. 3 Nr. 2 FrSafV). 3.3 Zusetzen von Fruchtfleisch oder Zellen Werden Fruchtsäften Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt, ist ein Hinweis darauf anzubringen ( 3 Abs. 3 Nr. 3 FrSaftV). Abweichend hiervon regelt 3 Abs. 5 FrSaftV allerdings, dass die Angabe zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Fruchtsaft aus Fruchsaftkonzentrat, konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat sowie getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich ist. 6

7 aus Fruchtsaftkonzentrat Die Angabe aus Fruchtsaftkonzentrat(en) oder teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en) hat bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, zu erfolgen ( 3 Abs. 3 Nr. 4 FrSaftV). Diese Angabe ist gemäß 3 Abs. 4 Satz 1 FrSaftV deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3.5 Mindestgehalt an Fruchtsaft Der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark bei Fruchtnektar ist durch die Angabe Fruchtgehalt: mindestens... % zu realisieren ( 3 Abs. 3 Nr. 5 FrSaftV). Dabei ergeben sich die einzuhaltenden Mindestgehalte aus der Anlage 5 der Fruchtsaftverordnung. Weiterhin gilt, dass diese Angabe laut 3 Abs. 4 Satz 2 FrSaftV im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen ist. 7

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