Reglement der Darlehenskasse

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Transkript:

Reglement der Darlehenskasse

Der Vorstand genehmigte das vorliegende Reglement am 6. Juni 2018. Es tritt sofort in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 13. August 2014. 8700 Küsnacht, 6. Juni 2018 Baugenossenschaft Zürichsee Vorstand und Geschäftsführung 1

Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Berechtigung zur Kontoeröffnung 3 3. Kontoeröffnung/Einzahlungen/ Auszahlungen 3 4. Kurzfristige Darlehen 4 4.1 Fristen/Maximalbetrag/ Zinskonditionen 4 4.2 Teilauszahlung/Kündigung 4 5. Langfristige Darlehen 4 5.1 Fristen/Maximalbetrag/ Zinskonditionen 4 5.2 Teilauszahlung/Kündigung 4 6. Zinstermine/Zinsgutschriften/ Kontoauszüge 5 7. Sicherheit 5 8. Weitere Bestimmungen 5/6 Antragsformular 7 Vollmachtserklärung 8 Einfachheitshalber wird in diesem Reglement auf die weibliche Form <Arbeitnehmerin, Begünstigte, Kontoinhaberin, Darlehensgeberin> usw. verzichtet und stattdessen <Arbeitnehmer, Begünstigter, Kontoinhaber, Darlehensgeber> usw. als Oberbegriff verwendet. Im nachfolgenden Reglement wird für die Baugenossenschaft Zürichsee das Kürzel BGZ verwendet. 2

Reglement der Darlehenskasse Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft Zürichsee nachfolgend BGZ genannt 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 eine möglichst hohe Eigenfinanzierung und damit die Verhinderung von Zinsrisiken der der BGZ gehö - renden Liegenschaften erreicht werden; 1.2 den Mitgliedern und der BGZ nahestehenden Personen (vgl. Ziffer 2.1) Gelegenheit zu sicherer und zins - tragender Anlage von Geldbeträgen geboten werden. 2. Berechtigung zur Kontoeröffnung 2.1 Darlehen werden entgegengenommen von: Mitgliedern der BGZ; Arbeitnehmern der BGZ; pensionierten Arbeitnehmern der BGZ; Familienangehörigen von Mitgliedern oder Personen, die mit dem Mitglied im gleichen Haushalt leben; Weiteren natürlichen oder juristischen Personen, die der Genossenschaft nahe stehen. 2.2 Mitglieder der BGZ, welche ein Mietobjekt bewohnen, müssen das für die Mitgliedschaft erforderliche Anteilscheinkapital gem. Art. 15, Abs. 2 der Statuten voll einbezahlt haben. 2.3 Der Vorstand kann die Eröffnung eines Kontos ohne Angabe von Gründen ablehnen. 2.4 Das Konto lautet auf den Namen des Begünstigten. 3. Kontoeröffnung/Einzahlungen/Auszahlungen 3.1 Einer Kontoeröffnung geht zwingend ein entsprechender Antrag voraus. 3.2 Einlagen können durch Einzahlungen auf das Post- oder Bankkonto der BGZ geleistet werden. Es besteht kein Bargeldverkehr. 3.3 Postquittung bzw. Beleg einer in der Schweiz domizilierten Bank werden als rechtsgültig anerkannt. Auf jede Einzahlung folgt eine Einzahlungsbestätigung. 3.4 Allfällige Post- oder Bankgebühren gehen zu Lasten des Kontoinhabers. 3.5 Die BGZ kann die Entgegennahme von Einzahlungen ohne Angabe von Gründen vorübergehend einstellen, einschränken oder eine Höchst-Einlagegrenze festlegen. 3.6 Die Mindesteinlage für Darlehen beträgt CHF 1 000. oder einen höheren, durch tausend teilbaren Betrag. 3.7 Ein Begehren um Auszahlung ist schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder unter Angabe der genauen Auszahlungsverbindung an die Geschäftsstelle zu richten und erfolgt durch Über - weisung auf das Postkonto oder auf das Konto einer in der Schweiz domizilierten Bank des Darlehensgebers. Es werden keine Auszahlungen an Dritte ausgeführt. 3.8 Das Konto kann nicht überzogen werden. 3

4. Kurzfristige Darlehen 4.1 Fristen / Maximalbetrag / Zinskonditionen 4.1.1 Das kurzfristige Darlehen wird auf die Dauer von mindestens 1 Jahr fest angelegt. 4.1.2 Die Maximaleinlage für kurzfristige Darlehen beträgt CHF 20 000. 4.1.3 Das kurzfristige Darlehen wird während der festen Anlagedauer mit dem um 0.75% reduzierten Referenz - zinssatz* verzinst. 4.2 Teilauszahlung / Kündigung Die BGZ leistet auf Verlangen Auszahlungen wie folgt, wobei in jedem Fall eine minimale Einlagefrist von 1 Jahr beachtet werden muss: bis CHF 5 000. pro Kalendermonat nach schriftlicher Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten; bis CHF 10 000. pro Kalendermonat nach schriftlicher Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist von 6 Monaten; über CHF 10 000. pro Kalendermonat nach schriftlicher Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist von 12 Monaten. Es können nicht gleichzeitig mehrere Kündigungen erfolgen. Solange eine Kündigung läuft, kann keine neue erfolgen. In schriftlich begründeten Fällen kann die BGZ ein Guthaben vor Ablauf der Kündigungsfrist auszahlen. 5. Langfristige Darlehen 5.1 Fristen / Maximalbetrag / Zinskonditionen 5.1.1 Das langfristige Darlehen wird auf die Dauer von mindestens 5 Jahren fest angelegt. 5.1.2 Der Maximalbetrag kann vom Vorstand begrenzt werden. 5.1.3 Das langfristige Darlehen wird während der festen Anlagedauer mit dem Referenzzinssatz* verzinst. 5.2 Teilauszahlung / Kündigung 5.2.1 Bei einem langfristigen Darlehen ist grundsätzlich keine Teilauszahlung möglich. 5.2.2 Wird das Darlehen nicht mindestens 1 Jahr vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich automatisch um weitere 5 Jahre. 5.2.3 Im Fall der vorzeitigen Auflösung verrechnet die BGZ dem Darlehensgeber eine Fallpauschale, deren Höhe der Zinsdifferenz zwischen kurz- und langfristigen Darlehen über den Anlagezeitraum entspricht. 5.2.4 In schriftlich begründeten Ausnahmefällen kann die BGZ einem Begehren um eine Teilauszahlung oder um eine vorzeitige Auflösung eines Darlehens zustimmen, jedoch nicht vor Ablauf der minimalen Einlagefrist von 1 Jahr. * Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert. Die Öffentlichkeit wird jeweils vierteljährlich mit einer Medienmitteilung informiert. 4

6. Zinstermine/Zinsgutschriften/Kontoauszüge 6.1 Das Guthaben wird vom Tag der Gutschrift auf dem Post- oder Bankkonto der BGZ an verzinst (Usanz 360 Tage). Die Verzinsung endet mit dem Tag des Rückzuges bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist. 6.2 Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst. Eine Zinsauszahlung wird ausgeschlossen. 6.3 Jeweils im Januar wird jedem Kontoinhaber per Post ein Kontoauszug per 31. Dezember zugestellt. Kontoauszüge, welche nicht innert Monatsfrist schriftlich beanstandet werden, gelten als genehmigt. 7. Sicherheit Für die Sicherheit der Darlehenskasse haftet das gesamte Genossenschaftsvermögen. 8. Weitere Bestimmungen 8.1 Sofern in diesem Reglement die Bemessungsgrundlagen der Zinsen gemäss Ziffer 4.1.3/5.1.3, oder die Fris ten für kurz- oder langfristige Darlehen geändert werden, ist der Kontoinhaber berechtigt, innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung sein Guthaben ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, sofern er von der Änderung betroffen ist. Die Mindesteinlagefrist von 1 Jahr ist einzuhalten. 8.2 Die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gilt automatisch als Kündigung der Gut - haben unter Einhaltung der in Ziffer 4.2 / 5.1.1 und 5.2.2 genannten Kündigungsfristen. 8.3 In den Fällen, in denen nach Mietrecht das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen (Art. 257 d Abs. 2, Art. 257 f Abs. 3 OR) oder fristlos (Art. 257 f Abs. 4, Art. 266 h Abs. 2 OR) aufgelöst werden kann, hat die BGZ das Recht, die Guthaben durch eingeschriebenen Brief auf einen Monat zur Rückzahlung zu kündigen. Die BGZ kann diesfalls die weiteren gemäss Ziffer 2.1 eröffneten Konten ebenfalls unter Einhaltung derselben Frist kündigen. 8.4 Bei ausserordentlicher Beanspruchung der Kasse und/oder aussergewöhnlichen Kapitalmarktverhältnissen kann die BGZ vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern. 8.5 Vom Kontoinhaber erteilte Vollmachten sind bei der BGZ zu hinterlegen. Die BGZ betrachtet eine Vollmacht solange als gültig, bis ihr vom Kontoinhaber, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Rechtsnachfolger schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis gebracht wird. Die Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs des Kontoinhabers. 8.6 Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln entstehenden Schaden trägt der Kontoin haber, sofern die BGZ kein grobes Verschulden trifft. 5

8.7 Schaden, der aus Übermittlungsfehlern entsteht, trägt der Kontoinhaber, sofern die BGZ kein grobes Verschulden trifft. 8.8 Bei Schäden aus mangelhafter Auftragsausführung haftet die BGZ lediglich für den Zinsausfall, und auch dies nur bei grobem Verschulden. 8.9 Die BGZ ist berechtigt, das Darlehensguthaben jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber dem Kontoinhaber oder dessen Rechtsnachfolger zustehen. 8.10 Mitteilungen der BGZ erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der BGZ bekannt gegebene Adresse des Kontoinhabers. 8.11 Die Verwaltung der Darlehenskasse erfolgt durch den Vorstand der BGZ, der sie einem seiner Mitglieder, der Geschäftsstelle oder einem Dritten übertragen kann. Die Rechnungsprüfung sowie die Prüfung der Geschäftsführung erfolgen durch eine durch die Generalversammlung gewählte Revi - sionsstelle. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt gemäss Statuten. 8.12 Der Vorstand, Revisionsstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung der Darlehenskasse Einblick haben, sind zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur dem Kontoinhaber und allfällig von ihm Bevollmächtigten erteilt werden. 8.13 Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen werden dem Kontoinhaber schriftlich mitgeteilt. Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 6. Juni 2018 genehmigt. Es tritt sofort in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 13. August 2014. 8700 Küsnacht, 6. Juni 2018 Baugenossenschaft Zürichsee Vorstand und Geschäftsführung 6

Antrag Antrag zur Eröffnung eines Darlehenkontos Kurzfristiges Darlehen (Anlage mind. 1 Jahr) Gewünschte Einlage (max. CHF 20 000. ) Langfristiges Darlehen (Anlage mind. 5 Jahre) Gewünschte Einlage CHF CHF Personenangaben: Name Vorname Strasse PLZ/Ort E-Mail Geburtsdatum Telefon Nationalität Mobile BGZ-Mitglied n ja n nein Eine Ausweiskopie (ID oder Pass) ist diesem Antrag zwingend beizulegen. Zahlungsverbindungen: Überweisungen werden nur auf das Postkonto oder auf das Konto einer in der Schweiz domizilierten Bank ausgeführt. n Postkonto IBAN-Nummer Lautend auf n Bankkonto IBAN-Nummer Lautend auf Name der Bank Ort/Datum Unterschrift Vollständig ausgefülltes Formular inkl. Ausweiskopie bitte retournieren an: Baugenossenschaft Zürichsee, Gartenstrasse 22, 8700 Küsnacht Anhang 1

Baugenossenschaft Zürichsee Gartenstrasse 22 8700 Küsnacht

Vollmachtserklärung Vollmachtserklärung für Darlehenskonto Vollmachtgeber: Name Vorname Strasse PLZ/Ort E-Mail Geburtsdatum Nationalität Bevollmächtigter: Name Vorname Strasse PLZ/Ort E-Mail Geburtsdatum Nationalität Der Bevollmächtigte ist im Namen des Unterzeichnenden ermächtigt, ihn gegenüber der Baugenossenschaft Zürichsee zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst alle bei der Baugenossenschaft Zürichsee eröffneten Darlehenskonten, die auf den Vollmachtgeber lauten. Die Vollmacht ermächtigt insbesondere dazu, Geldbezüge oder Einlagen vorzunehmen, weitere Konten zu eröffnen oder aufzulösen. Diese Vollmacht gilt bis zum Widerruf durch den Kontoinhaber, durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch seinen Rechtsnachfolger. Auch mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs des Kontoinhabers erlischt diese Vollmacht nicht. Ort/Datum Unterschrift Sofern die Unterschrift nicht notariell beglaubigt wird, muss dieses Formular bei der Baugenossenschaft Zürichsee vom Vollmacht geber unter Vorlage eines amtlichen Ausweises unterzeichnet werden. Von der BGZ-Geschäftsstelle auszufüllen: Ausweis/Nummer Ausweiskopien entgegengenommen: 8700 Küsnacht Name Vorname Unterschrift Anhang 2

Baugenossenschaft Zürichsee Gartenstrasse 22 8700 Küsnacht

Notizen 11

Notizen 12

2 BGZ Baugenossenschaft Zürichsee Gartenstrasse 22, 8700 Küsnacht Telefon 043 266 88 88, www.bgzuerichsee.ch Impressum/Herausgeber: BGZ Baugenossenschaft Zürichsee, Küsnacht Gestaltung/Druck: ms medium satz+druck gmbh, Küsnacht Bildnachweis: Aus dem Archiv der BGZ Dieses Reglement wurden auf FSC-zertifiziertes Papier gedruckt.