Reglement zur Depositenkasse

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1 2013 Reglement zur Depositenkasse VISTA Baugenossenschaft

2 Inhalt Grundsatz 1. Zweck 2. Kontoeröffnung 3. Einzahlungen 4. Auszahlungen 5. Verzinsung 6. Kontoauszug 7. Sicherheit 8. Weitere Bestimmungen 9. Inkraftsetzung 2

3 Grundsatz Gestützt auf Art. 17 der Statuten führt die Gemeinnützige Baugenossenschaft VISTA- Baugenossenschaft (nachstehend Genossenschaft genannt) eine Depositenkasse. 1. Zweck Mit der Depositenkasse soll: - eine möglichst hohe Eigenfinanzierung der Liegenschaften der Genossenschaft erreicht werden; - den Mitgliedern und der Genossenschaft nahe stehenden Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen geboten werden; - für die Genossenschafter und Kontoinhaber ein Zinsvorteil angestrebt werden. 2. Kontoeröffnung Einzahlungen werden entgegengenommen von: - Mitgliedern der Genossenschaft und deren im gleichen Haushalt lebenden unmündigen Kindern; - der Genossenschaft nahe stehenden Personen; - juristischen Personen. Über Anfragen von Nicht-Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat. Die Genossenschaft kann die Eröffnung eines Kontos ohne Angabe von Gründen ablehnen oder mit Auflagen verbinden. Mitglieder der Genossenschaft müssen die auf sie entfallenden Anteilscheine voll einbezahlt haben. Das Konto wird nach der ersten Einzahlung eröffnet. Mindesteinlagen regelt der Verwaltungsrat in der Produkteübersicht. Es erfolgt kein Bargeldverkehr. Postquittungen und Bankbelege werden als rechtsgültig anerkannt. Die Depositenkonti sind gebühren- und spesenfrei. 3

4 3. Einzahlungen Einlagen haben ausschliesslich durch Einzahlung auf das vom Verwaltungsrat bezeichnete Postcheck- bzw. Bankkonto für die Depositenkasse der VISTA- Baugenossenschaft zu erfolgen. Es besteht kein Bargeldverkehr. Es dürfen keine Einzahlungen von Dritten geleistet werden. Die Genossenschaft kann die Entgegennahme von Einzahlungen vorübergehend einstellen oder einschränken. 4. Auszahlungen (Übertrag) Die Genossenschaft leistet auf Verlangen Auszahlungen, wobei in jedem Fall die Minimaleinlagefrist einzuhalten ist. Der Verwaltungsrat legt in der Produkteübersicht die Minimaleinlagen und Auszahlungskonditionen fest. Es können nicht gleichzeitig mehrere Teilbetragkündigungen erfolgen. Solange eine Kündigung läuft, kann keine neue erfolgen. In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat Guthaben vor Ablauf der Kündigungsfrist auszahlen. Begehren um Auszahlung sind schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder unter Angabe der genauen Bank- bzw. Postverbindung an die Geschäftsstelle zuhanden des Verwaltungsrats zu richten. Die Auszahlungen erfolgen durch Überweisung auf das vom Begünstigten gemeldeten Konto. Barauszahlungen sind nicht gestattet. Es werden keine Auszahlungen an Dritte ausgeführt. Das Konto kann nicht überzogen werden. Die Genossenschaft darf mit Geldern aus der Depositenkasse keine Kredite gewähren. Bei Änderung des vorliegenden Reglements ist der Kontoinhaber berechtigt, innert drei Monaten ab Erhalt der Mitteilung sein Guthaben ganz oder teilweise auf eine Frist von drei Monaten zu kündigen. Die gesetzliche Minimaleinlagefrist von sechs Monaten ist in jedem Fall einzuhalten. 4

5 Bei ausserordentlicher Beanspruchung der Depositenkasse und/oder aussergewöhnlicher Geldmarktverhältnisse kann der Verwaltungsrat vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern. Die Genossenschaft kann jederzeit Depositenguthaben unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zurückzahlen. Ein Übertrag von einem Depositenkonto auf ein anderes Depositenkonto des Inhabers ist jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Betragsbeschränkung möglich. 5. Verzinsung Die Guthaben werden von dem Tag an verzinst, an dem sie auf dem Bankkonto der Genossenschaft gutgeschrieben werden. Die Verzinsung endet mit dem Tag des Rückzuges bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember zum Kapital geschlagen (abzüglich Verrechnungssteuer) und mit diesem weiter verzinst. Die Zinssätze werden vom Verwaltungsrat nach Massgabe der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt und der finanziellen Situation der Genossenschaft festgelegt. Zinsänderungen werden den Kontoinhabern einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben. Die aktuellen Zinssätze können bei der Geschäftsstelle erfragt oder auf der Homepage nachgesehen werden. 6. Kontoauszug Jeweils im Januar wird jedem Kontoinhaber per Post ein Kontoauszug mit Stand 31. Dezember zugestellt. Dieser enthält Angaben über den Eröffnungssaldo, sämtliche Einund Auszahlungen, den Bruttozins, evtl. die eidg. Verrechnungssteuer, den Zinssatz und allfällige Zinssatzänderungen. Kontoauszüge, die innert Monatsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als genehmigt. 7. Sicherheit Für die Verbindlichkeit der Depositenkasse haftet das gesamte Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter ist ausgeschlossen. 5

6 8. Weitere Bestimmungen Vollmacht Vom Kontoinhaber erteilte Vollmachten sind bei der Genossenschaft zu hinterlegen. Die Genossenschaft betrachtet eine Vollmacht so lange als gültig, bis ihr vom Kontoinhaber, von seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Rechtsnachfolger schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis gebracht wird. Die Vollmacht dauert über den Tod, die Verschollenerklärung, den Verlust der Handlungsfähigkeit oder den Konkurs des Kontoinhabers hinaus. Schaden Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kontoinhaber, sofern die Genossenschaft kein grobes Verschulden trifft. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern entsteht, trägt der Kontoinhaber, sofern die Genossenschaft kein grobes Verschulden trifft. Verwaltung Die Verwaltung der Depositenkasse besorgt der Verwaltungsrat, der sie der Geschäftsstelle übertragen kann. Kontrolle Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Revisionsstelle der Genossenschaft. Diskretion Verwaltungsrat, Revisionsstelle und Angestellte, die in die Geschäftsführung der Depositenkasse Einblick haben, sind zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur dem Kontoinhaber und allfälligen von ihm Bevollmächtigten erteilt werden. Änderungen Der Verwaltungsrat kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen sind dem Kontoinhaber spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt zu geben. 9. Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement wurde vom Verwaltungsrat am 28. September 2013 genehmigt und tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 6

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