Anwendungsrichtlinien für den deutschsprachigen Raum (D-A-CH) im RDA Toolkit Release Oktober 2017

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Transkript:

Arbeitsstelle für Standardisierung (AfS) 10. Oktober 2017 Änderungen an den Anwendungsrichtlinien für den deutschsprachigen Raum (D-A-CH) im RDA Toolkit Release Oktober 2017 Änderungen und Korrekturen, die im Oktober Release 2017 des RDA Toolkits an den D-A-CH vorgenommen worden sind, werden in diesem Dokument aufgeführt. Durchgestrichener Text zeigt an, dass etwas gelöscht wurde und Unterstreichungen zeigen hinzugefügten Text an. Kleinere Korrekturen wie Tippfehlern, Kommas usw. werden nicht gekennzeichnet. Inhalt Kapitel 1... 2 Kapitel 3... 3 Kapitel 6... 3 Kapitel 7... 5 Kapitel 23... 5 Anhang... 6

Kapitel 1 1.4 Anwendungsregel: Ausnahme/Alternative Wenden Sie die Alternative zur Ausnahme an. Liegt die Manifestation in nicht-lateinischer Schrift vor, Zusätzlich können Sie eine weitere Anmerkung erfassen, in der Name, Titel oder Zitat in der jeweiligen Originalschrift enthalten ist. 1.7.3 Anwendungsregel 5. Striche (ohne Schrägstrich) (Schrägstrich, s. 2b) a) Für alle Arten von Strichen wird der auf der Tastatur vorhandene kurze Strich (Bindestrich) erfasst. b) Die folgenden Arten von Strichen werden ohne Leerzeichen geschrieben: - Bindestrich Beispiele: St.-Martins-Kirche Nordrhein-Westfalen (keine Strecke, sondern geografischer Doppelname) Klaus-Peter Wolf Universität Erlangen-Nürnberg (Kombinationen wie "Erlangen-Nürnberg" werden wie geografische Doppelnamen behandelt) - Strich für bis Beispiele: 1997-1999 Seite 260-268 10-12 Uhr c) Die folgenden Arten von Strichen werden mit Leerzeichen geschrieben: - Gedankenstrich Beispiel: Grundlagen - Methoden - Instrumente - Streckenstrich Beispiel: Berlin - Leipzig (für eine Strecke, kein geografischer Doppelname wie Nordrhein-Westfalen ) - Strich für gegen (und verwandte Bedeutungen) Beispiele: Volleyballspiele Schweiz - Österreich Dictionary of librarianship : German - English, English - German Aber: Deutsch-englisches Wörterbuch Das Hell-Dunkel : 18 Bilder 2 6

Kapitel 3 3.4.2.2 Anwendungsregel umgezogen zu 3.4.1.3 Ausnahmen Kartografische Ressourcen Verwenden Sie den Ausdruck Modell nicht, sondern spezifischere Bezeichnungen wie Relief, Planetarium usw. Verwenden Sie den Ausdruck Ansicht nur, wenn spezifischere Bezeichnungen wie Panorama, Vogelschaubild usw. nicht anwendbar sind. Profil und Schnitt sind im Deutschen Synonyme; verwenden Sie nur den Ausdruck Profil. Kapitel 6 6.2.2.7 Anwendungsregel NEU Wenn Sie beim Vorgehen gemäß D-A-CH zu 6.2.2.2 den bevorzugten Titel nach einem Nachschlagewerk bestimmen und die dort verwendete Hauptform in lateinischer Schrift geschrieben ist, dann wählen Sie die Hauptform in lateinischer Schrift als bevorzugten Titel. Eine transliterierte Form eines im Eintrag aufgeführten Titels in nichtlateinischer Schrift kann als abweichender Titel des Werks im Normdatensatz erfasst werden. Verwendet das Nachschlagewerk jedoch einen Werktitel in nichtlateinischer Schrift als Hauptform, so transliterieren Sie diesen gemäß den in AH-004 angegebenen Standards. 6.2.2.7 Anwendungsregel zur Alternative Wenden Sie die Alternative nicht an. Wenden Sie die Alternative immer dann an, wenn Sie beim Vorgehen gemäß D-A-CH zu 6.2.2.2 den bevorzugten Titel nach einem Nachschlagewerk bestimmen und die dort verwendete Hauptform in lateinischer Schrift geschrieben ist. In diesem Fall wird auch die im Nachschlagewerk praktizierte Umschrift für den Werktitel übernommen. Verwendet das Nachschlagewerk jedoch einen originalschriftlichen Werktitel als Hauptform, so transliterieren Sie diesen gemäß der Grundregel. Ist die Hauptform in lateinischer Schrift geschrieben und ein originalschriftlicher Titel nur innerhalb des Eintrags des Nachschlagwerks aufgeführt, dann wählen Sie die Hauptform in lateinischer Schrift als bevorzugten Titel. Eine transliterierte Form des im Eintrag aufgeführten originalschriftlichen Titels kann als abweichender Titel des Werks im Normdatensatz erfasst werden. 3 6

6.11.1.4 Anwendungsregel Wenden Sie diese Regelwerksstelle auch dann an, wenn in einer Manifestation mehrere Expressionen verkörpert sind. Sie können dann alle Sprachen erfassen, unabhängig davon, ob diese zur selben Expression oder zu unterschiedlichen Expressionen gehören. Wenden Sie diese Regelwerksstelle auch dann an, wenn in einer Manifestation mehrere Expressionen enthalten sind. Sie können dann alle in der Manifestation vorkommenden Sprachen erfassen, unabhängig davon, ob diese zur selben Expression oder zu unterschiedlichen Expressionen gehören. Es wird empfohlen, in einem solchen Fall eine erläuternde Angabe gemäß RDA 7.12.1.3 D-A-CH zu erfassen. 6.27.1.5 Erläuterung zu juristischen Werken Bei juristischen Werken gilt eine Novellierung nicht als neues Werk. Es handelt sich um eine Änderung des Stammgesetzes, die die Gültigkeit nicht berührt. Ein Indiz für das Vorliegen einer Novellierung ist der unveränderte Gesetzestitel oder der identisch gebliebene Regelungsgegenstand. Wird das Stammgesetz jedoch außer Kraft gesetzt, muss für das neue Gesetz ein neuer Sucheinstieg gebildet werden. Für die Gesetzesneufassung wird auch dann ein neuer Sucheinstieg gebildet, wenn sich der Titel der Rechtsnorm nicht geändert hat. Der neue Werktitel muss in diesem Fall durch das Hinzufügen des Verkündungsjahres (RDA 6.20) eindeutig gemacht werden. Im Fall der Umbenennung, Teilung oder des Zusammenschlusses der rechtssetzenden Gebietskörperschaft bilden Sie ebenfalls einen neuen Sucheinstieg. Zur Behandlung deutscher Gesetze vgl. AWR RDA 6.29.1.2. 6.29.1.2 Anwendungsregel NEU Aufgrund der stark schwankenden Ausdehnung des deutschen Staatsgebiets und der Phase der Teilung werden normierte Sucheinstiege folgendermaßen erfasst: Für ein deutsches Gesetz, dass noch aktuell gültig ist, wird als geistiger Schöpfer der normierte Sucheinstieg für die heutige Gebietskörperschaft (das ist Deutschland ) erfasst. Splits aufgrund von Namensänderungen der Gebietskörperschaft werden nicht berücksichtigt. Gesetze, die außer Kraft getreten sind, erhalten den jeweils zutreffenden Datensatz der chronologischen Leiter der Gebietskörperschaft Deutschland als geistigen Schöpfer. Dies gilt auch für die Rechtsmaterialien, deren geistiger Schöpfer ein gesetzgebendes Organ oder eine normerlassende Behörden ist. Diese Regelung gilt für die Erfassung von Werknormdatensätzen sowie für die Angabe des geistigen Schöpfers in der bibliografischen Beschreibung. Vgl. EH-W-03. 4 6

Kapitel 7 7.25.1.3 Erläuterung der ersten Alternative umgezogen zur Grundregel Gliedern Sie die Verhältniszahl aus mehr als drei Ziffern durch Leerzeichen von der Endziffer aus in dreistellige Gruppen. Beispiel: Haupttitel: Graubünden 1:150000 Maßstab: 1:150 000 7.25.1.4 Anwendungsregel umgezogen zu 7.25.6.3 Alternative Liegen nur zwei Maßstäbe vor, erfassen Sie beide. Das Erfassen von mehr als zwei Maßstäben liegt in Ihrem Ermessen. Kapitel 23 23.5.1.3 Erläuterung Der Anhang M wird in der Formalerschließung genutzt. In der Sacherschließung wird die Tatsache, dass ein Werk das Thema ist, gemäß RSWK ausgedrückt, d. h. mit entsprechenden Schlagwörtern. Wenn eine Institution Sacherschließung nach RSWK betreibt, wird die Tatsache, dass ein Werk, eine Person, Familie oder Körperschaft Thema eines Werkes ist mit den entsprechenden Schlagwörtern in den Kategorien für Schlagwörter ausgedrückt; der Anhang M wird nicht verwendet. In der Formalerschließung der selbigen Institution kann Anhang M verwendet werden, soweit er sich auf die WEMI-Entitäten bezieht (Anhang M.2.2-M.2.5). 5 6

Anhang I.2.2 Erläuterung Untergeordnete Beziehungskennzeichnungen von Angeklagter/Beklagter", Berufungsbeklagter/Revisionsbeklagter", "Berufungskläger/Revisionskläger" und Zivilkläger" Verwenden Sie die Beziehungskennzeichnungen Angeklagte/Beklagte Körperschaft, Angeklagte/Beklagte Person, Berufungsbeklagte/Revisionsbeklagte Körperschaft, Berufungsbeklagte/Revisionsbeklagte Person, Zivilklagende Körperschaft, Berufungsklagende/Revisionsklagende Körperschaft, Berufungsklagende/Revisionsklagende Person, Zivilklagende Person nicht. Verwenden Sie stattdessen die jeweils übergeordneten Beziehungskennzeichnungen wie z. B. Angeklagter/Beklagter. M.0 Erläuterung In der Sacherschließung wird der Anhang M nicht verwendet; vgl. Erläuterung zu 23.5.1.3. Wenn eine Institution Sacherschließung nach RSWK betreibt, wird in der Sacherschließung der Anhang M nicht verwendet, vgl. Erläuterung zu 23.5.1.3. In der Formalerschließung wird nur Anhang M.2.2 bis M.2.5 verwendet. 6 6