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Transkript:

Legal News Energierecht Ausgabe 4 / März 2017 Newsletter Inhalt Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur ermöglicht Unternehmen anfallende Kosten für den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobile zu verlagern 2 Eckpunktepapier Mieterstrom 2 Weitere Entscheidung des BGH zu individuellen Netzentgelten 3 Bekanntmachung der ersten Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land 4 Ihre Ansprechpartner 5 Bestellung und Abbestellung 5 www.pwclegal.de

Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur ermöglicht Unternehmen anfallende Kosten für den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobile zu verlagern Seit dem 1. März gilt die mit Spannung erwartete Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektromobile. Der hierauf Bezug nehmende erste Förderaufruf ist bereits veröffentlicht. Nun können Leistungen aus dem Fördertopf von über 300 Millionen Euro beantragt werden. Unternehmen können sich nun unmittelbar auf Basis der Förderrichtlinie an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit einem Förderantrag wenden. In diesem Zuge gibt es einige spezifische wie allgemeine Fördergrundsätze zu berücksichtigen, bei denen wir Ihnen gern beratend zur Seite stehen. Bitte beachten Sie auch unser zusätzlich an diesen Newsletter angefügtes Mandantenschreiben. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com Dr. Matthias von Kaler, Rechtsanwalt, Tel.: +49 30 2636-2471 E-Mail: matthias.kaler@de.pwc.com Eckpunktepapier Mieterstrom Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen sind Mieterstrommodelle kaum wirtschaftlich umzusetzen. Das BMWi arbeitet deshalb an einem Mieterstromgesetz. Ein Eckpunktepapier Mieterstrom vom 17. Februar 2017 stellt die Rahmenbedingungen für eine mögliche zukünftige Förderung dar. Im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2017 war auf Betreiben der SPD-Fraktion eine Verordnungsermächtigung eingeführt worden. Danach können Betreiber von Solaranlagen, die den Strom an Kunden innerhalb eines Wohngebäudes, auf dem die Anlage installiert ist, liefern, Eigenversorgern gleichgestellt werden. Diese Verordnungsermächtigung soll nun allerdings nicht genutzt werden. Stattdessen soll dem Vernehmen nach das EEG geändert werden. Der Regierungsentwurf soll bis Ostern vorgelegt und das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Das Eckpunktepapier sieht eine direkte Förderung im Wege einer Vergütung für die in der Photovoltaikanlage erzeugten und direkt an die Mieter gelieferten Strommengen vor. Diese Vergütung soll sich an der Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen orientieren. Im Eckpunktepapier wird für Mieterstrom ein einheitlicher Abschlag von 8,5 ct/kwh auf die Einspeisevergütung nach dem EEG genannt. Im Ergebnis betragen die vorgesehenen Vergütungssätze je nach Anlagengröße zwischen 2,75 ct/kwh und 3,81 ct/kwh. Die EEG-Umlage soll jedoch weiterhin in voller Höhe anfallen. PwC 2

Die Förderung von Mieterstrommodellen bezieht sich allein auf die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen. Bei KWK-Anlagen wird kein Förderbedarf gesehen, der über die Zuschlagszahlung für nicht in das Netz eingespeisten KWK-Strom hinausgeht. Durch die geplante Förderung werden Mieterstrommodelle deutlich an wirtschaftlicher Attraktivität gewinnen. Die sich dabei ergebenden energiewirtschaftlichen Verpflichtungen bleiben jedoch komplex, wodurch sich insbesondere für Energieversorgungsunternehmen und Contractoren Geschäftsfelder ergeben dürften. Dr. Boris Scholtka, Rechtsanwalt, Tel.: +49 30 2636-4797, E-Mail: boris.scholtka@de.pwc.com Micha Klewar, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tel.: +49 89 5790-6294; E-Mail: micha.klewar@de.pwc.com Weitere Entscheidung des BGH zu individuellen Netzentgelten Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Regelungen zu individuellen Netzentgelten (Wiedereinführung des physikalischen Pfads) befassen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (Az. EnVR 38/15) hob der Kartellsenat des BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15. Juli 2015 (Az. VI-3 Kart 108/14 [V]) auf und verpflichtete die Bundesnetzagentur (BNetzA), die Anträge der Antragstellerin auf Genehmigung der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts neu zu bescheiden. Anders als noch das OLG Düsseldorf als Vorinstanz geurteilt hatte, komme es für die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht auf eine physikalische, sondern auf eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung an. Der BGH zieht das Normverständnis des 17 StromNEV heran und folgert, dass 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV als Sondervorschrift für die Netzentgeltreduzierung auf dem allgemeinen 17 StromNEV aufbaue. Es wäre widersprüchlich, auf der einen Seite bei der Ermittlung der Netzentgelte die kaufmännische-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung als netzentgeltpflichtige Entnahme anzusehen, dem Anlagenbetreiber aber auf der anderen Seite eine Berücksichtigung dieser Entnahme im Rahmen des 19 StromNEV zu versagen. Daher werde vielmehr durch den kaufmännisch-bilanziellen Berechnungsansatz der Anlagenbetreiber so gestellt, als wenn er die erzeugte Energie unmittelbar in das Netz geleitet hätte. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen hierzu zur Verfügung. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com PwC 3

Bekanntmachung der ersten Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land Die Bundesnetzagentur hat die erste Ausschreibungsrunde nach dem EEG 2017 für die Förderung von Windkraftanlagen an Land auf ihrer Website bekannt gemacht. Der erste Gebotstermin ist nach 28 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2017 der 01.05.2017. Weil der 1. Mai ein Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende auf Dienstag, den 02.05.2017. Die Gebote können an diesem Tag bis 00:00 Uhr bei der Bundesnetzagentur abgegeben werden. Das Ausschreibungsvolumen beträgt 800 MW, davon bis zu 258 MW im sog. Netzausbaugebiet, das Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Teile Niedersachsens umfasst. Wie bereits bei den Ausschreibungen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen müssen Gebote zwingend schriftlich eingereicht werden, eine elektronische Gebotsabgabe oder eine Gebotsabgabe per Fax ist unzulässig. Bei der Gebotsabgabe müssen die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Formulare verwendet werden. Die Formulare liegen im PDF-Format vor, müssen am Computer ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Handschriftlich ausgefüllte Formulare werden von der Ausschreibung ausgeschlossen. Außerdem muss bis zum Gebotstermin die Gebühr für die Teilnahme an der Ausschreibung in Höhe von 522 bezahlt werden und eine Sicherheit in Höhe von 30 je Kilowatt gestellt werden. Die Sicherheit kann entweder als Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers (unter zwingender Verwendung des von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Formulars) gestellt werden oder als Barsicherheit zusammen mit der Gebühr überwiesen werden. Grundsätzlich müssen alle Anlagen, die nicht bis zum 31.12.2016 in Betrieb gegangen sind, an den Ausschreibungen teilnehmen. Anlagen, die bereits bis zu diesem Termin genehmigt worden sind, können allerdings eine Förderung ohne Ausschreibung erhalten, wenn sie unter anderem bis zum 28.02.2017 auf die Teilnahme an der Ausschreibung verzichtet haben. Insgesamt sind bei der Bundesnetzagentur entsprechende Verzichtserklärungen für 52 Genehmigungen mit zusammen etwa 475 MW Leistung eingegangen. Die nächsten beiden Gebotstermine sind dann am 1. August und am 1. November diesen Jahres. Micha Klewar, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tel.: +49 89 5790-6294; E-Mail: micha.klewar@de.pwc.com PwC 4

Ihre Ansprechpartner RA Peter Mussaeus Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4930 peter.mussaeus@de.pwc.com RA Dr. Boris Scholtka Berlin +49 30 2636-4797 boris.scholtka@de.pwc.com RA Christoph Fabritius Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4742 christoph.fabritius@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. März 2017 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.