Prüfungsordnung. Zertifikatslehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen SVS N/O und HKV Basel. Ausgabe Prüfungsordnung 2016 Seite 1 von 9

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Transkript:

Prüfungsordnung Zertifikatslehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen SVS N/O und HKV Basel Ausgabe 2016 Prüfungsordnung 2016 Seite 1 von 9

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Trägerschaft 3 1.2 Zweck der Prüfung 3 2. Organisation 3 2.1 Prüfungskommission 3 2.2 Aufgaben der Prüfungskommission 3 2.3 Entschädigung der Prüfungskommission 3 2.4 Schweigepflicht 3 3. Ausschreibung / Anmeldung / Zulassung / Kosten / Rücktritt 4 3.1 Ausschreibung 4 3.2 Anmeldung 4 3.3 Zulassung 4 3.4 Kosten 4 3.5 Rücktritt 4 4. Durchführung der Prüfung 5 4.1 Aufsicht 5 4.2 Öffentlichkeit 5 4.3 Durchführung der Prüfung 5 4.4 Aufgebot 5 4.5 Ausschluss 5 4.6 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten 6 4.7 Dauer und Inhalt der Prüfung 6 4.8 Hilfsmittel an der Prüfung 6 5. Bedingungen für das Wiederholen der Prüfung 6 5.1 Wiederholung der Prüfung 6 5.2 Bedingungen 6 6. Beurteilung und Notengebung 7 6.1 Bewertung 7 6.2 Bedingung zum Bestehen der Prüfung 7 6.3 Prüfungszeugnis 7 6.4 Beschwerderecht 8 6.4.1 Prüfungseinsicht 8 6.5 Beschwerdeverfahren 8 6.6 Beschwerdekommission 8 7. Diplom und Titel 8 8. Schlussbestimmungen 8 8.1 Inkrafttreten 8 9. Noten 9 9.1 Notenermittlung 9 9.2 Berechnungsbeispiele 9 Prüfungsordnung 2016 Seite 2 von 9

1. Allgemeines 1.1 Trägerschaft Der SVS N/O zeichnet sich verantwortlich für die Durchführung der Prüfung Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen. Er kann die Aufgabe auch an eine andere Organisation oder Institution delegieren. 1.2 Zweck der Prüfung Ziel der Ausbildung ist es, der Wirtschaft (Sozialversicherungen, öffentlichen Ämtern, Personaldiensten, Versicherungen und weiteren Institutionen) entsprechendes Personal mit einer fachlichen Grundqualifikation zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung hat den Zweck, Personen mit einer entsprechenden Qualifikation zu ermöglichen, sich durch den Erwerb des Zertfikats für den Arbeitsmarkt auszuweisen. 2. Organisation 2.1 Prüfungskommission Die Personen verfügen über entsprechende Sach- und Fachkenntnisse für die Praxis. Die Prüfungskommission besteht aus minimal 2 Mitgliedern und kann auf maximal 5 Mitglieder erweitert werden. Aus wichtigen Gründen kann der SVS N/O jederzeit Änderungen vornehmen. Der Vorsitz hat eine Fachperson. Im Übrigen konstituiert sich die Prüfungskommission selbst. 2.2 Aufgaben der Prüfungskommission Die Prüfungskommission überprüft laufend die Prüfungsordnung und den Beschrieb Bildungsgang und passt sie den Anforderungen der Praxis an. bestimmt das Prüfungsprogramm. erlässt Richtlinien für die Durchführung und Abnahme der Prüfung sowie die Aufgabenstellung. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss. entscheidet abschliessend über das Bestehen der Prüfung und die Erteilung des Diploms. behandelt Anträge und Beschwerden. entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse. berichtet über ihre Tätigkeit. kann bestimmte Aufgaben delegieren. Die PK kann einzelne Aufgaben an externe Institutionen oder Geschäftsstellen übertragen. 2.3 Entschädigung der Prüfungskommission Die Entschädigung der Prüfungskommission wird in einem Reglement festgelegt. 2.4 Schweigepflicht Sämtliche an der Prüfung beteiligten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Prüfungsordnung 2016 Seite 3 von 9

3. Ausschreibung / Anmeldung / Zulassung / Kosten / Rücktritt 3.1 Ausschreibung Die Studierenden werden rechtzeitig mindestens einen Monat im Voraus über die Prüfungsdaten informiert. 3.2 Anmeldung Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit einem Anmeldeformular und hat den gesetzten Terminen entsprechend zu erfolgen. Verpasste Anmeldetermine werden nicht berücksichtigt. 3.3 Zulassung Zur Prüfung wird zugelassen, wer mindestens 80% des Unterrichts besucht hat. Die Schulen bestätigen diese Voraussetzungen. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr. Zu spät eingegangene Zahlungen führen zu einer Nachgebühr von Fr. 80.-. Trifft die Nachzahlungsgebühr zu spät ein, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3.4 Kosten Die aktuelle Prüfungsgebühr beträgt Fr. 450.-. In dieser Gebühr sind die Durchführung der Prüfung sowie das Zertifikat SVS N/O und HKV Basel miteingeschlossen. Persönliche Auslagen, wie z.b. Reisespesen, Parkgebühren, Verpflegung etc. sind nicht enthalten und gehen vollumfänglich zu Lasten der Kandidatinnen und Kandidaten. Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung. 3.5 Rücktritt Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Anmeldung bis 21 Kalendertage vor Beginn der Prüfung kostenlos zurückziehen. Im Zeitraum von 20 Kalendertagen vor der Prüfung umfasst die Unkostenentschädigung bei einem Rückzug die Hälfte der Prüfungsgebühren. Ab 14 Kalendertage vor der Prüfung ist ein Rückzug der Anmeldung nur aus entschuldbaren Gründen (namentlich unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; Todesfall im engeren Umfeld) möglich. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungsgebühr Fr. 200.-. Bei Rückzug der Anmeldung aus nicht entschuldbaren Gründen gilt die Prüfung als nicht bestanden, weshalb die Kandidatin oder der Kandidat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr hat. Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. Prüfungsordnung 2016 Seite 4 von 9

4. Durchführung der Prüfung 4.1 Aufsicht Die Prüfung steht unter Aufsicht der Prüfungskommission. 4.2 Öffentlichkeit Die Prüfung ist nicht öffentlich. Zutritt zu den Prüfungen haben ausschliesslich Personen, welche mit der Prüfung beauftragt sind. Die Prüfungskommission kann Zutrittsbewilligungen auf schriftliches und begründetes Gesuch hin erteilen. Eine Ablehnung ist abschliessend. 4.3 Durchführung der Prüfung Die Prüfungen werden an den vorgegebenen Daten am Sitz des Schulortes durchgeführt. Alle Prüfungen werden durch ein Gremium korrigiert. Spätestens nach drei Wochen werden die Prüfungsresultate bekannt gegeben. Zur Qualitätssicherung werden die Arbeiten von der Prüfungskommission stichprobenartig überprüft. Auswertung, Benachrichtigung der Kandidatinnen und Kandidaten und Zertifikatsausstellung erfolgen durch den SVS N/O. Die Prüfungen erfolgen in deutscher Sprache. Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich jederzeit mittels anerkanntem Personenausweis (z.b. ID- Karte, Pass, Führerschein) legitimieren können. 4.4 Aufgebot Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 2 Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mindestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel. 4.5 Ausschluss Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer die Prüfungsgebühr nicht termingerecht überwiesen hat. unzulässige Hilfsmittel verwendet. die Prüfungsdisziplin grob verletzt. die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht. Prüfungsordnung 2016 Seite 5 von 9

4.6 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfalt die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Anzahl Punkte bzw. die Note fest. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. 4.7 Dauer und Inhalt der Prüfung Folgende Fächer werden gemäss Beschrieb Bildungsgang schriftlich geprüft: Grundlagen Soziale Sicherheit Sozialversicherungen 1. Säule Sozialversicherungen 2. Säule 3. Säule (3a und 3b) Schnittstellen im Arbeitsrecht sowie Grundlagen Lohn- und Gehaltswesen 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 30 Minuten 45 Minuten Die PK entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Die Prüfungsteile können sich teilweise überschneiden. Diese Reihenfolge ist nicht zwingend. 4.8 Hilfsmittel an der Prüfung Die an den Prüfungen erlaubten Hilfsmittel werden von der Prüfungskommission festgelegt und sind der Hilfsmittelliste zu entnehmen. Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie die Inanspruchnahme fremder Hilfe haben den Ausschluss von der Prüfung zur Folge. 5. Bedingungen für das Wiederholen der Prüfung 5.1 Wiederholung der Prüfung Die Prüfung kann innerhalb von zwei Jahren maximal zweimal wiederholt werden, ein erneuter Unterrichtsbesuch wird nicht vorausgesetzt. Die Wiederholung bezieht sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4.5 erzielt wurde. 5.2 Bedingungen In Bezug auf Anmeldung und Zulassung gelten für die Wiederholung der Prüfung die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. Die Prüfungsgebühr beträgt die Hälfte der aktuellen ordentlichen Prüfungsgebühr. Prüfungsordnung 2016 Seite 6 von 9

6. Beurteilung und Notengebung 6.1 Bewertung Die einzelnen Prüfungsteile werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet. Die Leistungen werden mit Noten von 6.0 bis 1.0 bewertet. Die Note 4.0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4.0 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischenwerte sind nicht zulässig. Die Leistungen werden durch folgende Noten qualifiziert: 6.0 Qualitativ und quantitativ ausgezeichnet 5.0 Gut, zweckentsprechend 4.0 Den Mindestanforderungen entsprechend 3.0 Schwach, unvollständig 2.0 Sehr schwach 1.0 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Die Semesterprüfungen werden zu 1/3 angerechnet. 6.2 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4.0 nicht unterschreitet. höchstens zwei Fachnoten unter 4.0 liegen. keine Fachnote unter 3.0 erzielt wurde. Die Prüfung wird mit einer Gesamtnote bewertet und ist bestanden, wenn die Note den Wert von 4.0 nicht unterschreitet. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfungsgebühr nicht termingerecht überwiesen hat. sich nicht rechtzeitig abmeldet. ohne entschuldbaren Grund nicht antritt. ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt. von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 6.3 Prüfungszeugnis Der SVS N/O informiert jede Kandidatin und jeden Kandidaten schriftlich. Das Schreiben enthält die Noten der Prüfungsstelle und die Gesamtnote der Prüfung. das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. eine Rechtsmittelbelehrung bei Nichterteilung des Zertifikats. Prüfungsordnung 2016 Seite 7 von 9

6.4 Beschwerderecht Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Zertifikats kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Vorstand des SVS N/O schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. 6.4.1 Prüfungseinsicht Die Teilnehmenden, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten keine Einsichtnahme. Bei nicht Bestehen der Prüfung kann eine einmalige Prüfungseinsicht durch den Kandidaten selbst nach Voranmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beantragt werden. Die Prüfungen dürfen weder kopiert noch fotografiert werden. 6.5 Beschwerdeverfahren Die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können innerhalb von 30 Tagen bei der Durchführungsstelle eine Prüfungseinsicht beantragen. Nach der Prüfungseinsicht kann wiederum innert 30 Tagen gegen Hinterlegung einer Kaution von Fr. 300.- ein Rekurs eingereicht werden. Wird dem Rekurs stattgegeben, werden mindestens die Fr. 300.- Kaution zurückerstattet. Eine andere Einsicht wird nicht gewährt. Die Beschwerdekommission entscheidet über eingereichte Rekurse abschliessend. 6.6 Beschwerdekommission Die Beschwerdekommission wird vom Vorstand SVS N/O bestimmt. Sie besteht aus einem Vorstandsmitglied sowie zwei zusätzlichen Fachexpertinnen oder Fachexperten. Über die Prüfung, den Prüfungsverlauf sowie die Notengebung werden weder mündlich noch schriftlich Auskünfte erteilt. 7. Zertifikat und Titel Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein vom HKV Basel und SVS N/O unterzeichnetes Zertifikat. Das Zertifikat ist eine Urkunde und bezeugt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in ihrem/seinem Beruf qualifizierten Ansprüchen zu genügen. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten das Zertifikatmit dem Titel: Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen HKV Basel / SVS N/O 8. Schlussbestimmungen 8.1 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Prüfungsordnung 2016 Seite 8 von 9

9. Noten 9.1 Notenermittlung Semesternote Modulprüfung Prüfungsnote 1/3 Anrechnung an Gesamtnote 2/3 Anrechnung an Gesamtnote 9.2 Berechnungsbeispiele Semesternote Modulprüfung Prüfungsnote Gesamtnote (1/3) (2/3) 4 4.5 4.333 (wird aufgerundet auf 4.5) 4.5 5.5 5.166 (wird abgerundet auf 5.0) 5.0 3.5 4.0 Alle Modul- und Schlussprüfungen müssen abgelegt worden sein, um das Zertifikat zu erlangen. Basel/Zürich, 2016 Prüfungsordnung 2016 Seite 9 von 9