OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG. Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungserziehungswissenschaften. Studienordnung



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Transkript:

OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungserziehungswissenschaften Studienordnung für den Masterstudiengang European Studies vom 05.07.2006 Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.05.2004 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102ff) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen.

Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Ziel des Studiums 3 Akademischer Grad 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Studiendauer, Studienbeginn 6 Umfang des Studiums 7 Studieninhalte 8 Studienaufbau 9 Arten der Lehrveranstaltungen 10 Studienfachberatung 11 Übergangsbestimmungen 12 Inkrafttreten Anlage Regelstudienplan Modulbeschreibungen 23

1 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Master-Studienganges European Studies an der Fakultät für Geistes-, Sozialund Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität. (2) Dieser Master-Studiengang ist grundsätzlich konsekutiv angelegt, kann aber auch nicht-konsekutiv durch Quereinsteiger studiert werden. Der Master-Studiengang European Studies ist ein Präsenzstudiengang, der im Vollzeitstudium durchgeführt wird. Er ist forschungsorientiert ausgerichtet. (3) Dieser Studiengang ist nicht gebührenpflichtig. 2 Ziel des Studiums Ziel des Studiums ist es, gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit zu erwerben, nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu arbeiten, sich in die vielfältigen Aufgaben der auf Anwendung, Forschung oder Lehre bezogenen Tätigkeitsfelder selbstständig einzuarbeiten und die häufig wechselnden Aufgaben zu bewältigen, die im Berufsleben auftreten. Die interdisziplinäre und internationale Ausrichtung des Studienganges mit dem Fokus auf Mittel- und Osteuropa erschließt den Absolventen des Studienganges Berufsfelder, in denen sowohl politikwissenschaftliche, juristische, soziologische, bildungswissenschaftliche als auch kommunikative Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die europäischen Länder und die EU im Besonderen gefragt sind. Je nach gewähltem Schwerpunkt ergeben sich daraus Tätigkeitsfelder in international agierenden Unternehmen und Institutionen, Verwaltungen, Stiftungen, politischen Parteien und Verbänden sowie NGOs. Insbesondere sind Absolventen mit dem Schwerpunkt European Governance für den höheren Verwaltungsdienst auf nationaler und internationaler Ebene qualifiziert. Als entscheidender Wettbewerbsvorteil auf dem globalen Arbeitsmarkt sind die Fremdsprachenkenntnisse der Absolventen zu werten, die durch die Bilingualität (deutsch-englisch) des Studienganges und das intensive Sprachtraining vertieft werden. 3 Akademischer Grad Nach bestandenen Prüfungen verleiht die Otto-von-Guericke-Universität den akademischen Grad Master of Arts abgekürzt: M. A.. 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassungsvoraussetzung zu einem Master-Studium ist der Nachweis eines Bachelor- Abschlusses oder eines Hochschuldiploms aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder des Abschlusses eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges mit sehr guten bzw. guten Erfolg. (2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen zu diesem konsekutiven Master-Studiengang sind, dass der in Absatz 1 genannte erste berufsqualifizierende Abschluss mit guten oder sehr guten Leistungen der Fachrichtung Europawissenschaften. erfolgte und die Regelstudienzeit mindestens 6 Semester betrug oder mindestens 180 Credits erworben wurden. Weiterhin sind ausreichende Kenntnisse der englischen und in zwei weiteren Fremdsprachen nachzuweisen auf dem Niveau des Abschlusses des Bachelorstudienganges European Studies: Englisch: Unicert III bzw. erfolgreicher Abschluss des Presentation Course des Bachelorstudiengangs European Studies und Für Deutsche: 24

o Unicert II in einer weiteren Fremdsprache Für Ausländer: o Mittelstufe II / DSH o Unicert II in einer weiteren Fremdsprache Auf Antrag beim Prüfungsausschuss, der mindestens drei Monate vor Ende der Bewerbungsfrist zu stellen ist, können auch andere gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkannt werden. In Bezug auf den Nachweis von Englischkenntnissen ist dies in der Regel der Fall, wenn die Englischkenntnisse durch folgende Sprachnachweise nachgewiesen werden: TOEFL 213 Computer based / 79 Internet based, Certificate of Proficiency in English (CPE) Mindestnote C, Certificate of Advanced English (CAE) Mindestnote B, International English Language Testing System (IELTS) Mindestnote 6, Advanced Placement International English Language (APIEL) Mindestnote 3 ). Sonstige Voraussetzung zur Zulassung zum Studium ist der Nachweis von Kenntnissen der Europawissenschaften mit Schwerpunkt Ost- und Mitteleuropa. Dieser Nachweis ist durch Absolventen des Bachleor-Studienganges European Studies durch das entsprechende Bachelor- Zeugnis geführt. (2) Sollte der Master-Studiengang nicht-konsekutiv studiert werden, muss der in 4 Abs. 1 genannte erste berufsqualifizierende Abschluss mit guten oder sehr guten Leistungen erzielt worden sein. Auf Antrag beim Prüfungsausschuss, der mindestens drei Monate vor Ende der Bewerbungsfrist zu stellen ist, können auch andere Abschlüsse als die in 4 Abs. 1 genannten als gleichwertig anerkannt werden. Weiterhin sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau von in 4 Abs. 2 genanntem Qualifikationsprofil nachzuweisen. Sonstige Voraussetzung zur Zulassung zum Studium ist der Nachweis von Kenntnissen der Europawissenschaften mit Schwerpunkt Ost- und Mitteleuropa. (3) Die Zulassung zum Studium erfolgt weiterhin erst nach dem Bestehen der Eignungsprüfung. Näheres regelt die Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang European Studies vom 05.07.2006. (4) Die Zeugnisse und Nachweise sind in deutscher bzw. englischer Sprache bzw. in entsprechender Übersetzung durch beeidigte Übersetzer vorzulegen. 5 Studiendauer, Studienbeginn Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es einschließlich der Master-Arbeit mit dem Kolloquium in der Regelstudienzeit von vier Semestern abgeschlossen werden kann. Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. 6 Umfang des Studiums (1) Der Studienaufwand des oder der Studierenden für diesen Zeitraum entspricht 120 Credits. (2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums ist neben dem Bestehen der aus dem Prüfungsplan zur Prüfungsordnung ersichtlichen Prüfungen das Anfertigen einer Master-Arbeit einschließlich Kolloquium erforderlich. Die Master-Arbeit und das Kolloquium entsprechen einem Aufwand von 30 Credits. Die Bearbeitungsdauer beträgt maximal 20 Wochen. (3) Der zeitliche Rahmen ist dem anliegenden Regelstudienplan zu entnehmen. 7 Studieninhalte 25

(1) Die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums geforderten Module einschließlich der Modulprüfungen sind in der Prüfungsordnung vorgeschrieben. Die empfohlene Verteilung der Module auf die Semester sind dem anliegenden Regelstudienplan zu entnehmen. (2) Die nachzuweisenden Prüfungsleistungen bestehen aus den Modulprüfungen und der Master- Arbeit mit dem Kolloquium. Die Anzahl und die Art der Prüfungen sind in der Prüfungsordnung festgelegt. Es wird studienbegleitend geprüft. (3) Die Master-Arbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit, die in schriftlicher Form einzureichen und zu verteidigen ist. Dabei soll der oder die Studierende zeigen, dass er oder sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. 8 Studienaufbau (1) Das Lehrangebot umfasst Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule und Wahlmodul sowie Sprachausbildung. Die Lehrenden legen eigenverantwortlich im Rahmen geltender Bestimmungen die fachspezifisch ausgewogenen Anteile der verschiedenen Lehrformen ihrer Module fest. (2) Als Pflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die nach Prüfungs- und Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. (3) Als Wahlpflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die die Studierenden nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung aus einer bestimmten Anzahl von Modulen auszuwählen haben. Sie ermöglichen, im Rahmen der gewählten Studienrichtung, individuellen Neigungen und Interessen nachzugehen sowie fachspezifischen Erfordernissen des späteren Tätigkeitsfeldes der Studierenden Rechnung zu tragen. Die Liste der Wahlpflichtmodule wird entsprechend der Entwicklung und der Verfügbarkeit von Lehrkräften geändert und dem Lehrangebot der Fakultät angepasst. (4) Als Wahlmodule werden alle Module bezeichnet, die die Studierenden nach eigener Wahl zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen, die für den Abschluss des Studiums erforderlich sind, aus Modulen der Bachelorstudienganges European Studies belegen. (5) Die Einschreibung für ein gewünschtes Pflichtmodul, Wahlpflichtmodul oder Wahlmodul hat spätestens bis 2 Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters im Prüfungsamt der Fakultät für Geistes- Sozial- und Erziehungswissenschaften zu erfolgen. Das Prüfungsamt kann andere Fristen festlegen und öffentlich bekannt geben, wenn dies für den reibungslosen Ablauf des Prüfungsverfahrens erforderlich ist. 9 Arten der Lehrveranstaltungen (1) Es werden Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kolloquien, Projekte und Exkursionen, auch in Kombinationen, durchgeführt. (2) Vorlesungen vermitteln in zusammenhängender und systematischer Darstellung grundlegende Sach-, Theorie- und Methodenkenntnisse. (3) Seminare dienen der wissenschaftlichen Aufarbeitung theoretischer und praxisbezogener Fragestellungen im Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden. Dies kann in wechselnden Arbeitsformen (Informationsdarstellungen, Referaten, Thesenerstellung, Diskussionen) und in Gruppen erfolgen. (4) Übungen dienen der Aneignung grundlegender Methoden, Fähigkeiten und Fertigkeiten. (5) In Kolloquien erfolgt die vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung zwischen Lehrenden und Lernenden zu ausgewählten Fragestellungen. 23

(6) Exkursionen dienen der Anschauung und Informationssammlung sowie dem Kontakt zur Praxis vor Ort. (7) Projekte dienen der Entwicklung von Fähigkeiten zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit und der praxisorientierten Lösung ganzheitlicher Probleme. Sie werden in Gruppen durchgeführt. 10 Studienfachberatung Von der Fakultät wird eine Studienfachberatung angeboten. Insbesondere zum Studienverlauf, zum Austausch von Modulen und bei Problemen, die zur wesentlichen Überschreitung der Regelstudienzeit führen können. 11 Übergangsbestimmungen Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen. Alle Studierenden, die im Wintersemester 2005/06 das Studium begonnen haben, besitzen das Wahlrecht, ob sie nach der Studienordnung in der Fassung vom 06.07.2005 oder nach der Prüfungsordnung in der vorliegenden Fassung studieren möchten. Das Wahlrecht ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären. 12 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Geistes-, sozial- und Erziehungswissenschaften vom 05.07.2006 und des Senates der Otto-von-Guericke-Universität vom xx.yy.zz. Der Rektor 24

Anlage Regelstudienplan Studienablaufplan MA-Studiengang European Studies (4 Semester) 1. Semester Societies and Cultures in Europe: East, West and Beyond European Governance Sprachausbildung Freie Verfügung, kann aus den beiden Säulen gewählt werden Pflichtmodul 1: Histories, Societies and Cultures: East and West 4 SWS, 10 CP Pflichtmodul 2: European Integration, 4 SWS, 10 CP UNIcert II/ in einer gewählten europäischen Sprache, 4 SWS (von 6 SWS) bzw. 6 SWS (von 10 SWS) 2 SWS 5 CP Im 1. Semester sind zwei Pflichtmodule zu belegen, dazu der Beginn der Sprachausbildung 14 bzw. 16 SWS: 25 CP und anteilig aus den Sprachen, die aber erst nach Abschluss der Unicert Ausbildung die 10 CP erhalten. 2. Semester Societies and Cultures in Europe: East, West and Beyond Wahlpflichtmodul 3 Social transformations: Post-Socialism and Post-Modernity, 6 SWS, 15 CP European Governance Wahlpflichtmodul 6: Law and Governance, 6 SWS, 15 CP Sprachausbildung Fortsetzung der Sprachausbildung aus dem 1. Semester, 4 SWS oder 4 SWS, 10 CP Freie Verfügung, kann aus den beiden Säulen gewählt werden 4 SWS, 10 CP Wahlpflichtmodul 7: International Relations, Wahlpflichtmodul 4: Conflict- and Peace- Transcultural Management, 2 SWS, Mediations 3 CP 2 SWS, 3CP Im 2. Semester werden in der ausgewählten Säule jeweils 14 SWS belegt und 28 CP und anteilig für Sprachen CP erworben.

3. Semester Societies and Cultures in Europe: East, West and Beyond European Governance Sprachausbildung Freie Verfügung, kann aus den beiden Säulen gewählt werden Wahlpflichtmodul 4: Transcultural Mediations 4 SWS, 12 CP Wahlpflichtmodul 5: European Thought: 6 SWS, 15 CP Wahlpflichtmodul 7: International Relations, Conflict- and Peace- Management, 4 SWS, 12 CP Wahlpflichtmodul 6: Law and Governance 6 SWS, 15 CP Im 3. Semester werden in der ausgewählten Säule jeweils 10 SWS belegt und 27 CP und anteilig für Sprachen CP erworben. 4. Semester: Master- Thesis und Kolloquium 30 CP 18