Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 0. Oktober 00 (Stand. Januar 08) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 5. März 994, Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom. Oktober 975, 0 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom. Dezember 997, Absatz des Gebührengesetzes vom 4. September 99 4 und 94 Absatz des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom. Juli 97 5, auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- und Schiffsverkehr. Für Amtshandlungen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 8. Mai 98 6. SRL Nr. 776 SR 747.0 SRL Nr. 788a 4 SRL Nr. 680 5 SRL Nr. 40 6 SRL Nr. 68. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 00 69
Nr. 778 Gebührenpflicht Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen, wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet. Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch. Bemessung Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder einem Gebührenrahmen. Besteht ein Gebührenrahmen, sind für die Berechnung der Gebühr unter anderem die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die erforderliche Sachkenntnis massgebend. Beim Rückzug eines Bewilligungsgesuchs werden die Verwaltungsgebühren entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben. 4 Übrige Kosten Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 8. Mai 98 sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 4. September 99 7 in Rechnung gestellt. 5 Rechnungstellung Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung. Für eine Papierrechnung wird eine Gebühr von Fr..50 erhoben. * Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Das Strassenverkehrsamt legt die Zahlungsfrist fest. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken. * 4 Bei ausstehenden Fahrzeug- oder Schiffsgebühren werden die Ausweise und Kontrollschilder entzogen. 6 * Barzahlung Tagesausweise, Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen sowie Wunschkontrollschilder werden nur gegen Barzahlung der Gebühren erteilt oder abgegeben. 7 SRL Nr. 680
Nr. 778 Das Strassenverkehrsamt kann in weiteren begründeten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz, Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Barzahlung verlangen. 7 * Prüfungsgebühren 8 Grundsatz Die Gebühren für die Prüfung von Personen sowie von Fahrzeugen und Schiffen werden nach zeitlichem Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt pro Experte oder Expertin für * a. * Fahrzeugprüfungen Fr. 70. b. * Schiffsprüfungen Fr. 50. c. * technische Expertisen Fr. 70. d. * praktische Führerprüfungen, Kontrollfahrten Fr. 0. Im Minimum wird eine Viertelstunde in Rechnung gestellt. Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Prüfungen fest. 9 Zuschläge Zusätzlich zur Prüfungsgebühr nach 8 werden folgende Zuschläge erhoben: a. * beim Einsatz eines Begleitfahrzeugs für die Abnahme einer praktischen Motorradführerprüfung Fr. 0. b. für Segelschiffe mit Aussenbord-Verbrennungsmotor Fr. 5. c. für Segelschiffe mit Innenbord-Verbrennungsmotor Fr. 0. d. für die Kontrolle von Kücheneinrichtungen, sanitären Anlagen und jedes zusätzlichen Motors Fr. 5. e. für die Schiffsführerprüfung Kat. D mit nur einem Kandidaten an Bord Fr. 0. f. * für die am Prüfungstag ausserhalb der reservierten Zeit durchgeführte Fahrzeugprüfung Fr. 0. Wird die Führerprüfung, die Fahrzeug- oder Schiffsprüfung sowie die Kontrollfahrt auf Antrag ausserhalb der ordentlichen Prüfungsorte durchgeführt, wird zusätzlich zur Prüfungsgebühr ein Wegzuschlag von 0 bis höchstens 00 Franken erhoben. Für Schiffsführerprüfungen ausserhalb der Prüfungssaison wird ein Zuschlag von 0 Franken erhoben. 0 Kontrollgebühren Die Gebühr beträgt für die Kontrolle * a. des Prüfberichts (Form..0 A) aus Selbstabnahme durch Garagen Fr. 0. b. des Abnahmeprotokolls von Unternehmen des Bootsbaugewerbes Fr. 0.
4 Nr. 778 c. der Bestätigung über die Mängelbehebung Fr. 0. d. der Dokumente direkt importierter Fahrzeuge oder der Bescheinigungen für die Fahrzeugzulassung Fr. 0. bis Fr. 00. Nachkontrollen Die Gebühr für die Nachkontrolle von beanstandeten Fahrzeugen und Schiffen ohne Voranmeldung beträgt 5 bis 00 Franken. Messungen, technische Abklärungen Die Gebühren für Messungen und die Kontrolle technischer Änderungen an Fahrzeugen und Schiffen sowie für technische Abklärungen betragen 0 bis 00 Franken. Plombierungen und die Kontrolle von Farbänderungen sind gebührenfrei. Die Gebühr für technische Auskünfte im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen wird nach Zeitaufwand gemäss dem Stundenansatz für Fahrzeugprüfungen gemäss 8 Absatz a festgesetzt. * Waaggebühr Die Waaggebühr beträgt je nach Gewicht 5 bis 5 Franken. 4 * Theorieprüfungen Für die Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten: * a. Gruppenprüfungen:. Basistheorie pro Person Fr. 0.. Zusatztheorie pro Person Fr. 0.. * schriftliche Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für den Personenund Gütertransport pro Person Fr. 45. b. Einzelprüfung Fr. 0. 5 Terminverschiebung Die Gebühr für die Verschiebung des Termins für die Theorieprüfung beträgt 0 Franken, für die praktische Prüfung 0 Franken. Die Verschiebung des Termins für die Fahrzeugprüfung ist unter Vorbehalt der Regelung in Absatz gebührenfrei. * Nimmt das Strassenverkehrsamt die Terminverschiebung auf Ersuchen hin vor, beträgt die Gebühr für die Verschiebung der Theorieprüfung oder der Fahrzeugprüfung 0 Franken, für die praktische Prüfung 0 Franken. *
Nr. 778 5 6 * Ausfall einer Prüfung Kann eine angesetzte Prüfung wegen unentschuldigten Fernbleibens oder verspäteter Abmeldung, wegen fehlender Ausweise, wegen nicht vorschriftsgemässen Prüfungsfahrzeuges, wegen fahrunfähigen Zustandes der zu prüfenden Person oder wegen mangelhafter Sicherheitsausrüstung bei Motorradprüfungen nicht stattfinden, ist die Grundgebühr zu entrichten. Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich erfolgt. * Zulassungsgebühren 7 * Ausweise zur Führung von Motorfahrzeugen und Schiffen Die Gebühren betragen für * a. * das Ausstellen eines Lernfahrausweises aller Kategorien (inkl. Gesuchsbearbeitung und Anmeldekarte zur Prüfung) Fr. 50. b. * die Bearbeitung eines Gesuches für den Führerausweis der Kategorie D, der Spezialkategorien G und M, für die Eintragung der Codes Nr. und im Führerausweis sowie für den Schiffsführerausweis Fr. 0. c. das Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines internationalen Führerausweises Fr. 50. d. den Ersatz eines Lernfahr- oder Schiffsführerausweises infolge Verlusts (Duplikat) oder Änderungen irgendwelcher Art Fr. 0. e. * das erstmalige Ausstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) Fr. 45. f. * den Ersatz eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) infolge Verlusts oder Änderungen irgendwelcher Art Fr. 5. g. * die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises Fr. 95. * 8 * Ausweise für Fahrzeuge und Schiffe Die Gebühren betragen für * a. * das Ausstellen eines Fahrzeug- oder Schiffsausweises Fr. 0. b. * das Ausstellen eines Anhangs zum Fahrzeugausweis oder eines Duplikats, den Ersatz unleserlicher Ausweise sowie Änderungen in Ausweisen Fr. 5. c. das Eintragen des Codes 78 «Halterwechsel verboten» zusätzlich zur Ausweisgebühr Fr. 0. d. * das Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder Duplikats für Motorfahrräder und Motorfahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (E-Bikes) Fr. 5. e. das Ausstellen eines internationalen Zulassungsscheins Fr. 0. *
6 Nr. 778 Vor Bezug des Tagesausweises kann zur Sicherstellung der Unkosten bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder ein Depot bis 500 Franken verlangt werden. 9 Kontrollschilder und Kontrollmarken Die Gebühren für die leihweise Abgabe der Kontrollschilder sowie für Kontrollmarken betragen: a. * Kontrollschilderpaar Motorfahrzeuge Fr. 40. b. * Einzelkontrollschild, vorderes oder hinteres Schild, Schiffskontrollschild Fr. 0. c. Kontrollschild, Kontrollmarke für Motorfahrrad Fr. 5. d. * Die Gebühren betragen für a. die Ausgabe hinterlegter Kontrollschilder Fr. 0. b. * die Rücksendung eines Kontrollschilderpaares an den bisherigen Standortkanton Fr. 0. c. * die Rücksendung eines Einzelkontrollschildes an den bisherigen Standortkanton Fr. 6. d. * die Zustellung eines Kontrollschilderpaares per Post Fr. 0. e. * die Zustellung eines Einzelkontrollschildes per Post Fr. 6. f. * den Austausch der Kontrollschilder per Post Fr. 8. Die Gebühr für die Übertragung von Kontrollschildern mit weissem Grund und schwarzer Schrift auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin im Rahmen von 6c Absatz der Strassenverkehrsverordnung vom 9. Dezember 986 8 beträgt 00 Franken. * 4 Für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gemäss dem Wunsch des Halters oder der Halterin verlangt das Strassenverkehrsamt eine Zusatzgebühr, welche sich an der Nachfrage orientiert. * 0 * Kollektivfahrzeugausweise und Kollektivschiffsausweise Nach Aufwand wird die Gebühr erhoben für a. die Bearbeitung eines Gesuchs um die erstmalige oder zusätzliche Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises oder eines Kollektivschiffsausweises in Verbindung mit Händlerschildern, b. den Entzug der Händlerschilder bei nachträglichem Fehlen der Voraussetzungen, c. die Durchführung von periodischen Inspektionen. Der Stundenansatz beträgt 0 Franken. 8 SRL Nr. 777
Nr. 778 7 * Verschiedene Gebühren Die Gebühren betragen für a. die Erstellung eines Duplikats der schriftlichen Anmeldung zur Führerprüfung Fr. 0. b. * c. * d. die Ausschreibung von Kontrollschildern und Ausweisen im Ripol Fr. 0. e. den technischen Beschrieb für den Fahrzeugexport Fr. 0. f. Adressnachforschungen bei unbekanntem Wohnort Fr. 0. g. schriftliche Halterauskünfte gemäss Artikel 6 VZV 9. pro Anfrage Fr. 0.. für jeden weiteren Halter Fr.. h. Auskünfte an Versicherer (pro Fahrzeug) Fr. 8. i. das Ausstellen der internationalen Versicherungskarte Fr. 0. j. den Eignungstest nach dreimaligem Prüfungsversagen Fr. 0. k. das Ausstellen der CE-Schiffsprüfungsprotokolle Fr. 40. l. das Ausstellen von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen Fr. 40. m. die Verlängerung von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen Fr. 0. n. * das Aufgebot zur periodischen Kontrolluntersuchung für Personen über 70 Jahre und Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen berufsmässiger Kategorien (medizinische Gruppen und ) Fr. 5. o. * das Ausstellen oder die Verlängerung einer Ärzteparkkarte Fr. 50. * Für die nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen und Bescheinigungen kann das Strassenverkehrsamt eine Gebühr bis 50 Franken erheben. 4 Bewilligungen * Sonderbewilligungen Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Bewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten, für Ausnahmefahrzeuge, für Ausnahmetransporte und für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen sowie für die Erneuerung einer solchen Bewilligung beträgt 50 bis 500 Franken. 9 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 7. Oktober 976 (SR 74.5). Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 778 Selbstabnahmebewilligung Für das Erteilen der Selbstabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen oder Schiffen wird folgende Gebühr erhoben: a. erstmalige Erteilung der Bewilligung für Motorwagen und Schiffe inklusive Prüfung des Gesuchs und der Einrichtungen sowie Instruktion des Abnahmepersonals Fr. 00. b. erstmalige Erteilung der Bewilligung für Motorräder inklusive Prüfung des Gesuchs und der Einrichtungen sowie Instruktion des Abnahmepersonals Fr. 00. c. * Änderungen der Bewilligung (andere Fahrzeugmarken, andere Berechtigte) Fr. 0. bis Fr. 00. Die Gebühr für die Kontrolle der abnahmeberechtigten Betriebe wird nach Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 0 Franken. * 4 * Veranstaltungen Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung zur Durchführung von nautischen Veranstaltungen beträgt je nach Aufwand 50 bis 000 Franken. Bei Veranstaltungen ohne kommerziellen Charakter kann das Strassenverkehrsamt die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten. 5 * Nautische Bewilligungen Die Gebühren betragen für a. die Bewilligung von Standplätzen, Versuchsfahrten, Sondertransporten, Landungen mit Wasserflugzeugen, zum Anbringen von Schifffahrtszeichen sowie von Ausnahmen nach Artikel 6 BSV 0 Fr. 50. bis Fr. 500. b. * die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren auf dem Sempachersee ( Verordnung über die Schifffahrt ) Fr. 50. c. * d. die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen Fr. 00. e. die befristete Zulassung ausserkantonaler Schiffe (inkl. Vignette) Fr. 40. f. die befristete Zulassung ausländischer Schiffe (inkl. Schiffskontrolle und Ausweis) Fr. 00. 6 Übrige Gebühren Die Gebühren betragen für * a. die Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen Fr. 50. b. die Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr Fr. 50. c. die Erteilung einer generellen Ersatzfahrzeugbewilligung Fr. 50. 0 Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 978 (SR 747.0.) SRL Nr. 787
Nr. 778 9 d. die Erteilung einer Bewilligung für die Belassung ausserkantonaler Kontrollschilder Fr. 0. e. die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen Fr. 0. f. die Bewilligung zur Eröffnung einer Fahrschule (Art. 55 Abs. VZV) Fr. 00. g. die Behandlung eines Gesuchs um Steuererlass oder Steuerermässigung Fr. 50. h. * die Kontrolle der Fahrschulen und des Verkehrskundeunterrichts Fr. 0. i. * die Kontrolle der praktischen Grundschulung bei den Motorrädern Fr. 60. j. * die Erteilung oder Änderung der Bewilligung zum Einbau von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Fr. 0. bis Fr. 400. k. die Abgabe der Parkkarte für behinderte Personen und Organisationen, die gehbehinderte Personen befördern Fr. 5. l. * m. * die Bescheinigung zur Befreiung von der Gurtentragpflicht Fr. 5. 5 Weitere Gebühren 7 * Die Gebühren für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen (namentlich Verweigerung, Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Lernfahr-, Führeroder Schiffsführerausweises und Wiedererteilung von Ausweisen) sowie für die Anordnung des Besuchs von Verkehrsunterricht betragen 50 bis 800 Franken. Die Gebühr für den Besuch des Verkehrsunterrichts wird nach Aufwand festgesetzt. bis Die Gebühr für den Eintrag über den Abschluss der obligatorischen Fahrausbildung (Absolvierung des Verkehrskundeunterrichts oder praktische Motorradgrundschulung) beträgt 0 Franken. Einträge, welche elektronisch durch Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer vorgenommen werden, sind gebührenfrei. * Die Gebühr für die Anordnung eines Entzugs oder einer Verweigerung des Fahrzeugoder Schiffsausweises oder der Kontrollschilder beträgt pro Fahrzeug oder Schiff 50 Franken. * 4 Die Gebühr für den Auftrag zum polizeilichen Einzug von Ausweisen oder Kontrollschildern beträgt 00 Franken. * 5 Die Gebühr für die Gewährung von Zahlungsaufschüben und Ratenzahlungen beträgt 0 bis 50 Franken. * 6 Die Gebühr für den Rückzug eines Betreibungsbegehrens beträgt 0 Franken. * 7 Für weitere Massnahmen und Dienstleistungen kann je nach Aufwand eine Gebühr von 0 bis 00 Franken erhoben werden. *
0 Nr. 778 6 Schlussbestimmungen 8 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar. 9 Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehrsrecht vom. November 989, b. Verordnung über die Gebühren im Schifffahrtsrecht vom. November 989. 0 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. G 989 58 (SRL Nr. 778) G 989 67 (SRL Nr. 79)
Nr. 778 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 0.0.00 0.0.00 Erstfassung G 00 69 5 Abs...07 0.0.08 geändert G 07-5 5 Abs. 6..0 0.0.04 geändert G 0 68 6 6..00 0.0.004 geändert G 00 444 7 5..009 0.0.00 aufgehoben G 009 464 8 Abs...007 0.0.008 geändert G 007 54 8 Abs. 09..05 0.0.06 geändert G 05 65 8 Abs., a. 09..05 0.0.06 geändert G 05 65 8 Abs., b. 09..05 0.0.06 geändert G 05 65 8 Abs., c. 09..05 0.0.06 geändert G 05 65 8 Abs., d. 09..05 0.0.06 geändert G 05 65 9 Abs., a..0.00 0.04.00 geändert G 00 7 9 Abs., f. 0..005 0.0.006 eingefügt G 005 48 0 Abs. 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 Abs. 0.05.07 0.07.07 eingefügt G 07-06 4.0.00 0.04.00 geändert G 00 7 4 Abs. 0..005 0.0.006 geändert G 005 48 4 Abs., a.,. 5..009 0.0.00 geändert G 009 464 5 Abs. 0.05.07 0.07.07 geändert G 07-06 5 Abs. 0.05.07 0.07.07 eingefügt G 07-06 6 5..009 0.0.00 geändert G 009 464 6 Abs. 06..0 0.0.0 eingefügt G 0 9 7 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 7 Abs. 8..006 0.0.007 geändert G 006 56 7 Abs., a. 6..0 0.0.04 geändert G 0 68 7 Abs., b. 6..0 0.0.04 geändert G 0 68 7 Abs., e. 6..0 0.0.04 geändert G 0 68 7 Abs., f. 6..0 0.0.04 geändert G 0 68 7 Abs., g. 0.05.07 0.07.07 geändert G 07-06 7 Abs. 0.05.07 0.07.07 aufgehoben G 07-06 8.0.00 0.04.00 geändert G 00 7 8 Abs. 5..009 0.0.00 geändert G 009 464 8 Abs., a. 06..0 0.0.0 geändert G 0 9 8 Abs., b. 0.05.07 0.07.07 geändert G 07-06 8 Abs., d. 06..0 0.0.0 geändert G 0 9 8 Abs. 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 8 Abs. 0.05.07 0.07.07 aufgehoben G 07-06 9 Abs., a. 09..05 0.0.06 geändert G 05 65 9 Abs., b. 09..05 0.0.06 geändert G 05 65 9 Abs., d. 8..04 0.0.05 aufgehoben G 04 89 9 Abs., b. 8..04 0.0.05 geändert G 04 89 9 Abs., c. 8..04 0.0.05 geändert G 04 89 9 Abs., d. 8..04 0.0.05 geändert G 04 89 9 Abs., e. 8..04 0.0.05 geändert G 04 89 9 Abs., f. 8..04 0.0.05 geändert G 04 89 9 Abs. 8..04 0.0.05 geändert G 04 89 9 Abs...07 0.0.08 geändert G 07-5 9 Abs. 4 0..005 0.0.006 geändert G 005 48 0 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 Abs., b...007 0.0.008 aufgehoben G 007 54 Abs., c. 5..009 0.0.00 aufgehoben G 009 464 Abs., n. 06..0 0.0.0 eingefügt G 0 9 Abs., n. 0.05.07 0.07.07 geändert G 07-06 Abs., o. 06..0 0.0.0 eingefügt G 0 9 Abs. 0..005 0.0.006 aufgehoben G 005 48 8..006 0.0.007 geändert G 006 56 Abs., c. 07..004 0.0.005 eingefügt G 004 58 Abs. 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 4 6..00 0.0.004 geändert G 00 45
Nr. 778 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G 5 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 5 Abs., b. 8.0.0 0.0.0 geändert G 0 87 5 Abs., c. 8.0.0 0.0.0 aufgehoben G 0 87 6 Abs..0.00 0.04.00 geändert G 00 7 6 Abs., h. 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 6 Abs., i. 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 6 Abs., j. 07..004 0.0.005 eingefügt G 004 58 6 Abs., l. 5..009 0.0.00 aufgehoben G 009 464 6 Abs., m. 04.04.006 0.05.006 eingefügt G 006 56 7 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 7 Abs. bis 0.05.07 0.07.07 eingefügt G 07-06 7 Abs. 06..0 0.0.0 geändert G 0 9 7 Abs. 4 06..0 0.0.0 geändert G 0 9 7 Abs. 5 06..0 0.0.0 eingefügt G 0 9 7 Abs. 6 09..05 0.0.06 eingefügt G 05 65 7 Abs. 7 09..05 0.0.06 eingefügt G 05 65
Nr. 778 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 0.0.00 0.0.00 Erlass Erstfassung G 00 69.0.00 0.04.00 9 Abs., a. geändert G 00 7.0.00 0.04.00 4 geändert G 00 7.0.00 0.04.00 8 geändert G 00 7.0.00 0.04.00 6 Abs. geändert G 00 7 6..00 0.0.004 6 geändert G 00 444 6..00 0.0.004 4 geändert G 00 45 07..004 0.0.005 0 Abs. geändert G 004 58 07..004 0.0.005 7 geändert G 004 58 07..004 0.0.005 8 Abs. geändert G 004 58 07..004 0.0.005 0 geändert G 004 58 07..004 0.0.005 geändert G 004 58 07..004 0.0.005 Abs., c. eingefügt G 004 58 07..004 0.0.005 Abs. geändert G 004 58 07..004 0.0.005 5 geändert G 004 58 07..004 0.0.005 6 Abs., h. geändert G 004 58 07..004 0.0.005 6 Abs., i. geändert G 004 58 07..004 0.0.005 6 Abs., j. eingefügt G 004 58 07..004 0.0.005 7 geändert G 004 58 0..005 0.0.006 9 Abs., f. eingefügt G 005 48 0..005 0.0.006 4 Abs. geändert G 005 48 0..005 0.0.006 9 Abs. 4 geändert G 005 48 0..005 0.0.006 Abs. aufgehoben G 005 48 04.04.006 0.05.006 6 Abs., m. eingefügt G 006 56 8..006 0.0.007 7 Abs. geändert G 006 56 8..006 0.0.007 geändert G 006 56..007 0.0.008 8 Abs. geändert G 007 54..007 0.0.008 Abs., b. aufgehoben G 007 54 5..009 0.0.00 7 aufgehoben G 009 464 5..009 0.0.00 4 Abs., a.,. geändert G 009 464 5..009 0.0.00 6 geändert G 009 464 5..009 0.0.00 8 Abs. geändert G 009 464 5..009 0.0.00 Abs., c. aufgehoben G 009 464 5..009 0.0.00 6 Abs., l. aufgehoben G 009 464 8.0.0 0.0.0 5 Abs., b. geändert G 0 87 8.0.0 0.0.0 5 Abs., c. aufgehoben G 0 87 06..0 0.0.0 6 Abs. eingefügt G 0 9 06..0 0.0.0 8 Abs., a. geändert G 0 9 06..0 0.0.0 8 Abs., d. geändert G 0 9 06..0 0.0.0 Abs., n. eingefügt G 0 9 06..0 0.0.0 Abs., o. eingefügt G 0 9 06..0 0.0.0 7 Abs. geändert G 0 9 06..0 0.0.0 7 Abs. 4 geändert G 0 9 06..0 0.0.0 7 Abs. 5 eingefügt G 0 9 6..0 0.0.04 5 Abs. geändert G 0 68 6..0 0.0.04 7 Abs., a. geändert G 0 68 6..0 0.0.04 7 Abs., b. geändert G 0 68 6..0 0.0.04 7 Abs., e. geändert G 0 68 6..0 0.0.04 7 Abs., f. geändert G 0 68 8..04 0.0.05 9 Abs., d. aufgehoben G 04 89 8..04 0.0.05 9 Abs., b. geändert G 04 89 8..04 0.0.05 9 Abs., c. geändert G 04 89 8..04 0.0.05 9 Abs., d. geändert G 04 89 8..04 0.0.05 9 Abs., e. geändert G 04 89 8..04 0.0.05 9 Abs., f. geändert G 04 89 8..04 0.0.05 9 Abs. geändert G 04 89 09..05 0.0.06 8 Abs. geändert G 05 65 09..05 0.0.06 8 Abs., a. geändert G 05 65 09..05 0.0.06 8 Abs., b. geändert G 05 65 09..05 0.0.06 8 Abs., c. geändert G 05 65
4 Nr. 778 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 09..05 0.0.06 8 Abs., d. geändert G 05 65 09..05 0.0.06 9 Abs., a. geändert G 05 65 09..05 0.0.06 9 Abs., b. geändert G 05 65 09..05 0.0.06 7 Abs. 6 eingefügt G 05 65 09..05 0.0.06 7 Abs. 7 eingefügt G 05 65 0.05.07 0.07.07 Abs. eingefügt G 07-06 0.05.07 0.07.07 5 Abs. geändert G 07-06 0.05.07 0.07.07 5 Abs. eingefügt G 07-06 0.05.07 0.07.07 7 Abs., g. geändert G 07-06 0.05.07 0.07.07 7 Abs. aufgehoben G 07-06 0.05.07 0.07.07 8 Abs., b. geändert G 07-06 0.05.07 0.07.07 8 Abs. aufgehoben G 07-06 0.05.07 0.07.07 Abs., n. geändert G 07-06 0.05.07 0.07.07 7 Abs. bis eingefügt G 07-06..07 0.0.08 5 Abs. geändert G 07-5..07 0.0.08 9 Abs. geändert G 07-5