Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)

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Transkript:

- 1 - Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) vom 12. März 2019 I. Vorbemerkung Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz S. 490) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B9) wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert. Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden. Weiterhin werden Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen. Hier besteht das Bedürfnis, entsprechende Ausfuhren im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen. Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vollständig neu bekanntgegeben. - 2 -

- 2 - Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info finden. II. Allgemeine Genehmigung 1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung: Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit). 2. Ausstellende Behörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, D-65760 Eschborn. 3. Gültigkeit: 3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. 3.2 Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nicht, wenn der Ausführer vom BAFA unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 EG-VO oder des 9 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in einem der dort genannten Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen der dort genannten Verwendungszwecke bestimmt sind; - 3 -

- 3 - wenn dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) verwendet werden sollen; wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich die Allgemeingenehmigung erstreckt; wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den 19 oder 20 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) vorliegt; alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.b. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt; für Güter nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3, wenn der Ausführer vom BAFA unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht oder die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können, verwendet werden, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivilen Verwaltungen, die für die vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind; - 4 -

- 4 - soweit die Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU005 oder Nr. EU006 (Anhänge IIa bis IIf der EG-VO) anwendbar sind. wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des 37 Absatz 1, 2 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind. 4. Zugelassene Güter: Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter: Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I EG-VO genannt sind, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 12 EG-VO) wie folgt: 4.1 a) Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Nummern 5A001 b) Nr. 2 oder 5A001 c) oder d) der Kategorie 5 Teil 1 erfasst werden; b) Güter der Nummern 5B001 und 5D001, wenn es sich um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen oder Software für die unter a) genannten Güter handelt; 4.2 Technologie, die von der Nummer 5E001a) erfasst wird, wenn sie für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur von Gütern nach Ziffer 4.1 unbedingt erforderlich und für denselben Endempfänger bestimmt ist; - 5 -

- 5-4.3 Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von Nummern der Kategorie 5 Teil 2 (kryptografische Informationssicherheit) Gattungen A bis D erfasst werden, wie folgt: a) kommerzielle, zivile Basisstationen für zellulare Mobilfunknetze mit allen folgenden Eigenschaften: 1. beschränkt auf die Verwendung mit Funktelefonen, bei denen eine Verschlüsselung des Nachrichtenverkehrs ausschließlich auf der direkten Verbindung zwischen Funktelefon und Basisstation (als Luftschnittstelle bekannt) erfolgt, und 2. nicht geeignet zur Verschlüsselung des Nachrichtenverkehrs, ausgenommen über die Luftschnittstelle; b) von Nummer 5B002 erfasste Einrichtungen für die unter a) genannten Geräte; c) Software als Teil eines Geräts, dessen Eigenschaften oder Funktionen unter a) und b) beschrieben sind; d) Güter, die von den folgenden Nummern erfasst sind und deren kryptografische Funktionalität nicht für Behörden der Bundesrepublik Deutschland (außer der Deutschen Post AG als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Bundespost) besonders entwickelt oder besonders modifiziert ist oder wurde: 5A002a; 5D002a1, soweit es sich um Güter handelt, die besonders für die Verwendung von Einrichtungen entwickelt oder geändert sind, die von Nummer 5A002a erfasst werden; 5D002c1, soweit es sich um Software handelt, die die Eigenschaften der von Nummer 5A002a erfassten Einrichtungen besitzt oder deren Funktion ausführt oder simuliert; 5D002b; - 6 -

- 6-4.4 Technologie ausschließlich für die Verwendung der von 4.3 a) bis c) erfassten Güter sowie Technologie, die von der Nummer 5E002b erfasst ist. 5. Zugelassene Bestimmungsziele: Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: In alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der EG-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und zusätzlich für Güter nach Nr. 4.3 d außer Äthiopien, Angola, Burundi, Mosambik, Nigeria, Tansania und Uganda. 6. Nebenbestimmungen Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt: 6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link ELAN-K2 Ausfuhr-System auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr. - 7 -

- 7-6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigungen getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen. Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr-System erstatten werden. Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung). 6.3 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten. Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhal- - 8 -

- 8 - tung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen sowie Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend. 6.4 Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2020. Hinweise: Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung X002/A16 zu vermerken. Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wird hiermit gemäß 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2019 in Kraft. Die Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im BAFA, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) in dem dort veröffentlichten Merkblatt für die Nutzung von Allgemeingenehmigungen. Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 211, für das Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1800 eingeholt werden. - 9 -

- 9 - Eschborn, den 12. März 2019 2, 21, 211 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Im Auftrag Barowski