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Transkript:

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE SSIGA SGWA ZW132 d Ausgabe Januar 2018 RE G E LWE RK Reglement Trinkwasserverteilsysteme mit Rohren aus rostbeständigem Stahl oder Kupfer ZW132 SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon 044 288 33 33, Fax 044 202 16 33, www.svgw.ch

I n h a l t 1 Anwendungsbereich 2 Mitgeltende Dokumente 3 Definitionen, Formelzeichen, Abkürzungen 4 Anforderungen 5 SVGW-Zertifizierungsverfahren 6 Inkraftsetzung Anhang A Erstellt von: W-UK 7 AG 6 Datum: 06.1989 Geändert durch: W-UK 7 Datum: 27.09.2017 In Kraft gesetzt durch: W-UK 7 Datum: 01.01.2018 SVGW, Zertifizierungsstelle Wasser, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich T: 044 288 33 33, F: 044 202 16 33, support@svgw.ch, www.svgw.ch 2/8 ZW132

1 Anwendungsbereich Dieses Reglement ist die Grundlage für die SVGW-Zertifizierung von Trinkwasserverteilsystemen mit Rohren aus rostbeständigem Stahl oder Kupfer und Verbindern aus Metall. Es legt die Anforderungen an diese Produkte fest und definiert die durchzuführenden Prüfverfahren. Es gilt für Rohre mit Aussendurchmesser 12 bis 323.9, für den Einbau in die Trinkwasserinstallation innerhalb von Gebäuden, für die Druckstufe PMA 10 und 16 und eine Temperatur von 70 C. 2 Mitgeltende Dokumente Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Reglements erforderlich: 2.1 ZW 101 Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.2 ZW 102/ff Materialien in Kontakt mit Trinkwasser 2.3 EN 1057 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen 2.4 EN 1267 Industriearmaturen - Messung des Strömungswiderstandes mit Wasser als Prüfmedium 2.5 EN 10312 Geschweisste Rohre aus nichtrostenden Stählen für den Transport wässriger Flüssigkeiten einschliesslich Trinkwasser Technische Lieferbedingungen 2.6 EN ISO 1127 Nichtrostende Stahlrohre Masse, Grenzabmasse und längenbezogene Masse 2.7 ISO 7-1 Rohrgewinde für im Gewinde dichtende Verbindungen Teil 1: Masse, Toleranzen und Bezeichnungen 2.8 DVGW W 534 Rohrverbinder und Rohrverbindungen in der Trinkwasserinstallation 2.9 DVGW GW 541 Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Gas- und Trinkwasser-Installation Anforderungen und Prüfungen 3 Definitionen, Formelzeichen, Abkürzungen Definitionen, Berechnungsgrundlagen, Abkürzungen und Formelzeichen sind den entsprechenden Gesetzen, Normen und Richtlinien zu entnehmen. Für Berechnungen und Angaben technischer Natur gelten die SI-Einheiten. 4 Anforderungen Es müssen die folgenden Bedingungen, Anforderungen und Überwachungen erfüllt werden: 3/8 ZW132

4.1 Spezifische Anforderungen 4/8 ZW132 Trinkwasserverteilsysteme mit Rohren aus rostbeständigem Stahl und/oder Kupfer haben den Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W 534 und entsprechend dem Rohrmaterial, GW 541 oder EN 1057 vollumfänglich zu entsprechen. 4.2 Andere Verbindungsarten anstelle Pressverbindung Andere Verbindungssysteme wie Kle-, Steck-, und im Gewinde dichtende Verbindungen sind analog den vorerwähnten Richtlinien und Normen zu prüfen. 4.3 Rohrabmessungen rostbeständige Stahlrohre Die Rohraussendurchmesser und Wandstärken von rostbeständigen Stahlrohren haben einer der nachfolgenden Vorgaben zu entsprechen. 4.3.1 Rostbeständige Stahlrohre nach EN 10312 Reihe 2 Nennaussendurchmesser Wandstärke 12.0 1.0 15.0 1.0 18.0 1.0 22.0 1.2 28.0 1.2 35.0 1.5 42.0 1.5 54.0 1.5 64.0 2.0 76.1 2.0 88.9 2.0 108.0 2.0 133.0 3.0 159.0 3.0 219.1 3.0 269.0 3.0 Tabelle 1: Nennaussendurchmesser und zulässige Wandstärken für Rohre der Reihe 2 nach EN 10312 4.3.2 Rostbeständige Stahlrohre nach EN ISO 1127 - Reihe 1 Nennaussendurchmesser Kleverbindung Wandstärken Gewindeverbindung ISO 7-1 Wandstärken 13.5 1.0 2.3 17.2 1.0 2.3 21.3 1.6 2.6 26.9 1.6 2.6 33.7 1.6 3.2 42.4 1.6 3.2 48.3 1.6 3.2 60.3 2.0 3.6 76.1 2.0 3.6 88.9 2.0 4.0 114.3 2.0 4.5 139.7 3.2-168.3 3.2-219.1 3.2-273.0 3.2-323.9 4.0 - Tabelle 2: Nennaussendurchmesser und minimal zulässige Wandstärken für Rohre der Reihe 1 nach EN ISO 1127

4.3.3 Kupferrohre Die Rohraussendurchmesser und Wandstärken von Kupferrohren haben der EN 1057 zu entsprechen, wobei die Mindestwandstärke 1.0 beträgt. 4.4 Rohre aus Werkstoff 1.4521 Nebst den im DVGW Arbeitsblatt GW 541 aufgeführten Werkstoffen, wird der Werkstoff 1.4521 als gleichwertig angesehen, wenn er die nachfolgenden ergänzenden Legierungsbestandteile aufweist: Mo-Gehalt 2.0 % Cr-Gehalt 17.5 % Σ(C + N) - Gehalt 0.040 % Stabilisierung mit Niob und Titan gemäss SN EN 10088-2 Für diesen Werkstoff gilt die Systembindung. 4.5 Kennzeichnung der Rohre Bei Systemzertifizierungen ist der Systemname auf dem Rohr anzubringen. 4.6 Hygienische Anforderungen Für alle Werkstoffe, welche in Kontakt mit Trinkwasser koen, ist der Nachweis der hygienischen Unbedenklichkeit nach den entsprechenden SVGW-Reglementen ZW 102/ff zu erbringen. 4.7 Widerstandsbeiwerte Zeta Für alle Systemkomponenten, die für den Bau einer Installation benötigt werden können, muss der Hersteller die nach EN 1267 ermittelten Widerstandsbeiwerte Zeta in den technischen Unterlagen angeben. Weitere Informationen sind im Anhang A dieses Reglements ersichtlich. 4.8 Fremdüberwachung Die Fremdüberwachung hat gemäss dem im Reglement ZW 101 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Mit dem Antrag auf Rezertifizierung sind dem SVGW die Resultate der zuletzt durchgeführten Fremdüberwachung zu senden. 5 SVGW-Zertifizierungsverfahren Nach Vorlegen positiv lautender Prüfberichte, die von einer für die jeweiligen Prüfungen akkreditierten Prüfstelle verfasst worden sind, wird das SVGW-Zertifikat erteilt. Auf Antrag hin wird das Zertifikat für einen Betriebsdruck PMA 16 erteilt. 5.1 Rohrzertifizierung Für Rohre, die mit einer herkölichen Verbindungsart, z.b. mit Rohrkupplungen, Schweissen, Löten, Gewindeverbindung etc. verarbeitet werden können, wird nach Vorlegen der entsprechenden Prüfberichte auf Antrag hin ein Zertifikat nur für die Rohre erteilt. 5/8 ZW132

5.2 Verbinderzertifizierung Pressverbinder für Cu-Rohre können von der Systemgebundenheit befreit werden, wenn der Hersteller entsprechende Garantieverpflichtungen abgibt und den Nachweis der Prüfanforderungen nach DVGW Arbeitsblatt W 534 für die Verbinder sowie nach EN 1057 für die Rohre aus Kupfer erfüllt sind. Rohrverbinder, für die keine Systemzertifizierung beantragt wird, muss der Hersteller der Rohrverbinder der Prüfstelle den oder die Hersteller der Rohre benennen, mit denen der Rohrverbinder geprüft werden soll. Der Hersteller der Rohre, mit denen der Rohrverbinder geprüft wurde, ist inklusive Angabe der Aussendurchmesser und Wandstärken im Prüfbericht zu benennen. 6 Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement wurde vom Zertifizierungsausschuss Produkte Wasser W- UK 7 verabschiedet und von der W-HK genehmigt und per 01.01.2018 in Kraft gesetzt. 6/8 ZW132

Anhang A Messung des Druckverlustes und Berechnung der Widerstandsbeiwerte Zeta an Systemkomponenten von Trinkwasserverteilsystemen A.1 Einleitung Diese Ausführungsbestiungen sind die Grundlage für die Messung des Druckverlustes an Systemkomponenten von Trinkwasserverteilsystemen mit dem Prüfmedium Wasser und die Berechnung der Widerstandsbeiwerte Zeta. A.2 Druckverlustmessung und Berechnung der Widerstandsbeiwerte Zeta Die Messung der Druckverluste und die Berechnung der Widerstandsbeiwerte Zeta sind nach der EN 1267 "Industriearmaturen - Messung des Strömungswiderstandes mit Wasser als Prüfmedium" und den folgenden Bestiungen durchzuführen. Die Messungen sollen über mindestens drei Messpunkte (z.b. 1.0, 1.5, 2.0 m/s) erfolgen. In den Herstellerunterlagen sind die Widerstandsbeiwerte Zeta bei einer Fliessgeschwindigkeit im Rohr von 2.0 m/s anzugeben. Als Fliessgeschwindigkeit gilt die Geschwindigkeit beim Innendurchmesser des relevanten Anschlussrohres: Bei Winkel, Bögen, Kupplungen, Muffen, Reduktionen und T-Stücken gilt der Innendurchmesser des Austrittrohres. Bei Anschlusswinkel gilt der Innendurchmesser des Eintrittrohres Bei T-Stücken wird jeweils 100% Durchgang sowie 100% Abgang gemessen und ausgewertet. A.3 Prüfumfang Für die Berechnung der Rohrweiten in einer Trinkwasserinstallation gemäss der SVGW- Richtlinie W3 hat der Hersteller in seinen Produkteunterlagen für alle Rohre R-Werttabellen oder Druckverlustdiagrae und für alle Systemkomponenten Widerstandsbeiwerte Zeta anzugeben. Für alle für die Zertifizierung beantragten Rohre mit Aussendurchmesser 63 sind die R-Werttabellen oder Druckverlustdiagrae dem SVGW vorzulegen. Für alle für die Zertifizierung beantragten Systemkomponenten für Rohre mit Aussendurchmesser 63 sind die Widerstandsbeiwerte Zeta dem SVGW vorzulegen. Soweit im Lieferumfang des Herstellers vorhanden, müssen für die nachfolgenden Systemkomponenten die oben beschriebenen R-Werte und Widerstandsbeiwerte Zeta vorgelegt werden: Rohre Bogen Winkel 90 Winkel 45 Anschlusswinkel einfach Anschlusswinkel doppelt 7/8 ZW132

Kupplung egal Reduktion Verteiler T-Stück egal (jeweils grösster Eintritt mit grösstem Austritt) (Eingang bis zum letzten Abgang) als Durchgang als Abgang als Verteiler T-Stück reduziert (jeweils grösster Eintritt mit grösstem Abgang sowie grösster Eintritt mit kleinstem Abgang. Allfällige Zwischengrössen können interpoliert werden) als Abgang als Verteiler Systemkomponenten, die wegen der Variantenbetrachtung nicht im Prüfumfang aufgenoen werden, müssen tiefere Zeta-Werte erwarten lassen. Bei einem Verteiler kann zum Beispiel der höchste Wert angegeben werden, d.h. vom Eintritt bis zum letzten Abgang. A.4 Resultate aus Herstellerlabors Für Widerstandsbeiwerte Zeta, welche in einem Herstellerlabor ermittelt wurden oder für welche keine Prüfberichte vorgelegt werden können, sind durch den Hersteller Kontrollmessungen an der Hochschule in Luzern (HSLU), Zentrum für integrale Gebäudetechnik zu veranlassen. Die Kontrollmessungen haben mindestens an folgenden Systemkomponenten DN 15 zu erfolgen: Winkel od. Bogen 90 Anschlusswinkel 1/2" 90 T-Stück egal Durchgang T-Stück egal Abgang Reduktion Bei unzulässig hohen Abweichungen zwischen den Resultaten aus dem Herstellerlabor und den an der Hochschule Luzern ermittelten Kontrollmessungen entscheidet die SVGW ZertW über das weitere Vorgehen. 8/8 ZW132