WEGLEITUNG ZUM VOLLZUG DER BIODIVERSITÄTSBEITRÄGE QUALITÄT II IM KANTON ST. GALLEN

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Transkript:

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Landwirtschaftsamt WEGLEITUNG ZUM VOLLZUG DER BIODIVERSITÄTSBEITRÄGE QUALITÄT II IM KANTON ST. GALLEN Wiesen, Weiden, Streueflächen, Hecken und Rebflächen Wegleitung Qualitätsstufe II Stand 1.1.2019

INHALTSVERZEICHNIS 1. EINFÜHRUNG... 3 2. QUALITÄTSSTUFE II... 3 2.1 ALLGEMEINES... 3 Gesuchseinreichung... 3 Beurteilung der Qualität und Kontrolle... 3 Spezialregelungen... 3 2.2 MINDESTANFORDERUNGEN UND BEWIRTSCHAFTUNGSVORSCHRIFTEN... 3 Extensiv genutzte Wiesen (EW), wenig intensiv genutzte Wiesen (WI) sowie Streueflächen... 4 Hecken, Feld- und Ufergehölze (HF)... 4 Extensiv genutzte Weiden (MW) und Waldweiden (WD)... 4-5 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (RA)... 5 3. WEITERE INFORMATIONEN... 6 ANHANG 1 BEITRÄGE... 6 ANHANG 2 WIESEN: PFLANZENLISTEN C UND B... 7 ANHANG 3 WEIDEN: PFLANZENLISTE L... 8 ANHANG 4 WEIDEN: PFLANZENLISTE M... 9 ANHANG 5 WEIDEN: STRUKTURELEMENTE... 10 Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 2

1. EINFÜHRUNG Gestützt auf die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt: DZV) und auf die kantonale Gesetzgebung vollzieht das Landwirtschaftsamt (LWA) die Administration und Auszahlung der Biodiversitätsbeiträge Qualität II. Die vorliegende Wegleitung regelt das Verfahren ab dem Jahr 2019. Für Hochstamm-Feldobstbäume ist eine separate Wegleitung zu beachten. Die Vorschriften in Bezug auf die Vernetzung sind in der kantonalen Richtlinie Vernetzung beschrieben. 2. QUALITÄTSSTUFE II 2.1 Allgemeines https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/biodiversitaetsbeitraege/qualitaetsbeitrag.html). Erfüllt die Fläche die Anforderungen, so wird eine Kontroll- und Bewirtschaftungsbestätigung mit achtjähriger Verpflichtungsdauer abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Dauer können die Flächen anlässlich der Strukturdatenerhebung abgemeldet werden. Ohne Abmeldung verlängert sich die Periode um jeweils ein weites Jahr. Einmal während der achtjährigen Verpflichtungsdauer wird auf den beitragsberechtigten Flächen eine Folgekontrolle durchgeführt. Pro Kontrolle werden von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller und unabhängig vom Ergebnis einheitliche Gebühren erhoben. Die Gebühr für die Eintrittskontrolle beträgt für Wiesen- und Streueflächen sowie Hecken, Feldund Ufergehölze Fr. 120.--; für extensiv genutzte Weiden und Waldweiden Fr. 160.--; für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt Fr. 240.--; für die Folgekontrolle bei den Weiden Fr. 120.-- und den Rebflächen Fr. 160.--, bei allen anderen Typen Fr. 80.--. Die Bewirtschafter/innen können wählen, ob die Kontrollgebühren mit den Direktzahlungen verrechnet oder in Rechnung gestellt werden sollen. Gesucheinreichung Die Gesuchstellung hat anlässlich der Strukturdatenerhebung im Februar des Jahres, für welches erstmals die Beiträge beantragt werden, via Internet zu erfolgen. Beurteilung der Qualität und Kontrolle Für Flächen, welche zum Bezug von Qualitäts- Beiträgen II angemeldet werden, ist eine Eintrittskontrolle durch eine vom LWA bezeichnete Fachperson erforderlich. Die biologische Qualität wird gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und dieser Wegleitung beurteilt bzw. kontrolliert (zu beziehen beim LWA oder im Internet: Spezialregelungen Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 59 Abs. 1 bis DZV) Für Flachmoore, Trockenwiesen und weiden und Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung können Beiträge der Qualitätsstufen I und II Beiträge ausgerichtet werden. Der Schutz dieser Flächen muss mit einem GAöL-Vertrag sichergestellt und die entsprechenden Anforderungen müssen erfüllt sein. Für solche Flächen sind keine Eintrittskontrolle und keine weitere Bewirtschaftungsbestätigung nötig. 2.2 Mindestanforderungen und Bewirtschaftungsvorschriften Als Grundvoraussetzung müssen die Bedingungen der Qualitätsstufe I gemäss DZV erfüllt sein. Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 3

Extensiv genutzte Wiesen (EW), wenig intensiv genutzte Wiesen (WI) sowie Streueflächen (ST) d) Mind. 20% der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder das Gehölz weist mind. einen landschaftstypischen Baum je 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mind. 170 cm betragen. Bewirtschaftungsvorschriften Für Flächen mit GAöL-Vertrag gelten die dort festgelegten Bewirtschaftungsbestimmungen. Ansonsten sind die Vorschriften der DZV Qualität I massgebend. Zusätzlich zu diesen GAöL- Bestimmungen gelten die unten genannten Bewirtschaftungsvorschriften: Mindestanforderungen an die Qualitätsstufe II Die Fläche weist auf einer Testfläche mit 3 m Radius mind. 6 Indikator-Pflanzenarten auf (vgl. Anhang). Der Krautsaum darf jährlich höchstens zweimal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach Anhang 4, Punkt 1.1.1 der DZV bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten. Dies gilt auch bei Hecken, welche in Weiden liegen oder an Weiden grenzen. Bewirtschaftungsvorschriften Die Vorschriften der DZV Qualität I sind massgebend. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht erlaubt. Für Flächen mit GAöL-Vertrag gelten die dort festgelegten Bewirtschaftungsbestimmungen. Hecken, Feld- und Ufergehölze (HF) Mindestanforderungen an die Qualitätsstufe II a) Die Breite exklusive Grün- oder Streueflächenstreifen (Krautsaum) beträgt mind. 2 m. b) Das Gehölz weist nur einheimische Strauchund Baumarten auf. c) Es sind durchschnittlich mind. 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter vorhanden. Extensiv genutzte Weiden (MW) und Waldweiden (WD) Mindestanforderungen an die Qualitätsstufe II Damit eine Weide Beiträge nach Qualitätsstufe II erhält, muss entweder die botanische Qualität oder die Strukturqualität erfüllt sein. Die Anerkennung von Teilflächen ist möglich. Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 4

Botanische Qualität Die Weide, oder Teile davon, weisen auf einer Testfläche von 3 m Radius mindestens 6 Indikator-Pflanzenarten auf (vgl. Anhang 3 und 4). d) Waldweiden: Die Strukturteilfläche weist einen Waldanteil (inkl. Einzelbäume) von mind. 10% und eine ausreichende Verjüngung 1 auf. Zusätzlich weist die Strukturteilfläche einen Mindestanteil von 2.5 % an arten- oder dornenreichen Einzelsträuchern auf. Dies ist erfüllt, wenn die Einzelsträucher mindestens 5 Arten aufweisen oder zu mehr als 20% aus dornentragenden Sträuchern bestehen. Bewirtschaftungsvorschriften Für Flächen mit GAöL-Vertrag gelten die dort festgelegten Bewirtschaftungsbestimmungen. Ansonsten sind die Vorschriften der DZV massgebend. Strukturqualität a) Eintrittsschwelle: Die extensive Weide oder Waldweide muss auf mind. 20% der Fläche botanische Qualität aufweisen b) Die Weidefläche wird aufgrund der Verteilung der Strukturen beurteilt. Bei homogener Verteilung oder wenn die Weide unter 1 ha gross ist, wird sie als eine Fläche beurteilt. Bei heterogener Verteilung gilt es Teilflächen zu beurteilen. Bei Unterteilungen der Weide darf höchstens eine Teilfläche unter 1 ha sein. Die Strukturelemente dürfen max. 50 m auseinanderliegen (siehe Anhang 5). c) Extensiv genutzte Weiden: Die Strukturteilfläche weist einen Anteil von mind. 5% an arten- oder dornenreichen Hecken, Feld- und Ufergehölzen oder Einzelsträuchern auf (vgl. Anhang 5). Dies ist erfüllt, wenn die Hecke, das Feld- o- der Ufergehölz oder die Einzelsträucher mindestens 5 Arten aufweisen oder zu mehr als 20% dornentragenden Sträuchern bestehen. Rebflächen mit hoher Artenvielfalt (RA) Mindestanforderungen an die Qualitätsstufe II Eine Rebfläche mit natürlicher Artenvielfalt erfüllt die Anforderungen an die Qualitätsstufe II, wenn sie einen ökologischen Wert zusammengesetzt aus dem Vegetationswert und dem Strukturwert - von mindestens 6 Punkten erreicht und der Vegetationswert mindestens 3 ist. Die Bewertung erfolgt gemäss den Weisungen des BLW nach Art. 59 und Anhang 4 der DZV. 1 Jeweils auf einem Viertel bis einem Drittel der bestockten Fläche müssen genügend gesunde, standortgerechte Bäumchen in der Anwuchs- bis Aufwuchsphase vorhanden sein. Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 5

Anhang 1 3. WEITERE INFORMATIONEN Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.landwirtschaft.sg.ch ( Direktzahlungen BFF Qualität II) Bei Fragen wenden Sie sich an: Landwirtschaftsamt Abteilung Direktzahlungen Telefon 058 229 34 30 beat.frick@sg.ch Landwirtschaftliches Zentrum SG (LZSG), Fachstelle Pflanzenbau/Umwelt Flawil: Telefon 058 228 24 70 und Salez: Telefon 058 228 24 00 Anhang 1 BEITRÄGE (Stand 1.1.2019) Typ der Biodiversitätsförderflächen Qualitätsbeitrag Stufe II (Fr./Are) TZ HZ B I und II B III und IV Extensiv genutzte Wiesen 19.20 18.40 17.00 11.00 Streueflächen 20.60 19.80 18.40 17.70 wenig intensiv genutzte Wiesen 12.00 12.00 12.00 10.00 Extensive Weiden und Waldweiden 7.00 7.00 7.00 7.00 Hecken, Feld- und Ufergehölze inklusive Krautsaum 28.40 28.40 28.40 28.40 Rebflächen mit hoher Artenvielfalt 11.00 11.00 11.00 11.00 Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 6

Anhang 2 WIESEN: PFLANZENLISTEN C UND B 1) Liste C (unterhalb 1000 m über Meer) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Betonie Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsette Flaumhafer Flockenblumen Gelb blühende Klee, grossköpfig Gelbe Primeln Glockenblumen Gräser, borstenblättrig, horstwüchsig (ohne Festuca rubra) Habermark Hainsimsen Herbstzeitlose Hopfenklee Klappertopf Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Korbblütler, gelb, einköpfig (ohne Löwenzahn, Schwarzwurzel und den separat genannten Arnika und Habermark) Korbblütler, gelb, mehrköpfig (ohne Gänsedistel, Alpen-Greiskraut und den separat genannten Arnika und Habermark) Kuckuckslichtnelke Leimkräuter, weiss Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Orchideen Platterbsen, gelb Ruchgras Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaffe Segge) Sterndolde Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Vogel-Wicke Wiesenknopf (kleiner und grosser) Witwenblumen/Skabiose Wollgräser Zittergras Zypressenwolfsmilch Liste B (oberhalb 1000 m über Meer) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Betonie Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsette Gelbe Primeln Glockenblumen Gräser, borstenblättrig, horstwüchsig (ohne Festuca rubra) Habermark Hainsimsen Herbstzeitlose Klappertopf Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Orchideen Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaffe Segge) Sterndolde Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Wiesenknopf (kleiner und grosser) Witwenblumen/Skabiose Wollgräser Zypressenblättrige Wolfsmilch 1) Solange mindestens ein Teil der Bewirtschaftungseinheit unterhalb von 1000 m.ü.m liegt, ist die Liste C anzuwenden, andernfalls die Liste B. Lateinische Namen vgl. entsprechende BLW-Weisung nach Art. 59 und Anhang 4 der DZV. Bei der AGRIDEA, E- schikon 28, 8315 Lindau (www.agridea.ch oder Tel. 052 354 97 00) sind bebilderte Merkblätter erhältlich. Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 7

Anhang 3 WEIDEN: PFLANZENLISTE L 1) (unterhalb 1000 m.ü.m) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Baldrian Betonie Blutwurz Borst. Horstgräser Buchsblättrige Kreuzblume Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsetten Fetthenne Fiederzwenke Flaumhafer Flockenblumen Gelbes Labkraut Glockenblumen Habermark Hainsimsen Hauhechel Hufeisenklee Johanniskraut Klappertopf Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Kreuzblume blau Kreuzlabkraut Kugelblume Läusekraut Lilien, grossblumig Liliensimse Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Möhre, Rüebli Odermennig Orchidee grün/braun Orchidee mehrfarbig Orchidee rosa/rot Orchidee weiss Pfeifengras Platterbsen, gelb Primeln, gelb Salbei Schwalbenwurz Segge, schlaffe Seggen (ohne Behaarte Segge) Silberdistel Sonnenröschen Stängellose Kratzdistel Steinquendel Sterndolden Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskrallen, blau Thymian Trollblume Vogel-Wicke Wiesenknopf Wiesenraute Witwenblumen/Skabiose Wollgräser Wundklee Zittergras Zypressen-Wolfsmilch 1) Solange mindestens ein Teil der Bewirtschaftungseinheit unterhalb von 1000 m.ü.m liegt, ist die Liste L anzuwenden, andernfalls die Liste M. Lateinische Namen vgl. entsprechende BLW-Weisung nach Art. 59 und Anhang 4 der DZV. Bei der AGRIDEA, Eschikon 28, 8315 Lindau (www.agridea.ch oder Tel. 052 354 97 00) sind bebilderte Merkblätter erhältlich. Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 8

Anhang 4 WEIDEN: PLANZENLISTE M 1) (oberhalb 1000 m.ü.m) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Baldrian Betonie Blutwurz Buchsblättrige Kreuzblume Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsetten Fetthenne Fiederzwenke Flockenblumen Gelbes Labkraut Glockenblumen Hainsimsen Hauhechel Hufeisenklee Johanniskraut Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Kreuzblume blau Kugelblume Läusekraut Lilien, grossblumig Liliensimse Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Möhre, Rüebli Orchidee grün/braun Orchidee mehrfarbig Orchidee rosa/rot Orchidee weiss Pfeifengras Primeln gelb Salbei Schwalbenwurz Segge, schlaffe Seggen (ohne Behaarte Segge) Silberdistel Sonnenröschen Stängellose Kratzdistel Steinquendel Sterndolden Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskrallen, blau Thymian Wiesenknopf Wiesenraute Witwenblumen/Skabiose Wollgräser Wundklee Zittergras Zypressen-Wolfsmilch 1) Solange mindestens ein Teil der Bewirtschaftungseinheit unterhalb von 1000 m.ü.m liegt, ist die Liste L anzuwenden, andernfalls die Liste M. Lateinische Namen vgl. entsprechende BLW-Weisung nach Art. 59 und Anhang 4 der DZV. Bei der AGRIDEA, Eschikon 28, 8315 Lindau (www.agridea.ch oder Tel. 052 354 97 00) sind bebilderte Merkblätter erhältlich. Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 9

Anhang 5 WEIDEN: STRUKTURELEMENTELISTE a) Als Strukturen in extensiv genutzten Weiden und Waldweiden gelten die folgenden Elemente: Hecke Einzelsträucher Einzelbäume (> 3 m Wuchshöhe; die Abstände zwischen Einzelbäumen betragen mind. 10 Meter) Feld- und Ufergehölze Trockenmauern (Länge > 20 m) Lesesteinhaufen (Fläche > 20m Felsblöcke (Fläche > 20m Offene Bodenstellen (flächig, sandig/kiesig) Fliessgewässer (Länge > 20 m) Gräben Teich/Tümpel b) Struktur Teilflächen werden nach folgenden Kriterien ausgeschieden: 1. Die einzelnen Elemente dürfen maximal 50 m voneinander entfernt sein 2. Randliche Elemente werden nur berücksichtigt, wenn sie durch den Bewirtschafter gepflegt oder unterhalten werden 3. Die Grenze wird in einem Abstand von 10 m um die äussersten Strukturen gezogen. 4. Es darf höchstens eine Strukturteilfläche ausgeschieden werden, die kleiner als 1 ha ist. c) Anforderungen an die Qualität der Strukturen: Die Strukturteilfläche weist einen Anteil von mindestens 5% an arten- oder dornenreichen Hecken, Feld- und Ufergehölzen oder Einzelsträuchern auf. Dies bedeutet, dass Hecken, Ufer- und Feldgehölze mindestens 5 Arten aufweisen oder zu mehr als 20% dornentragenden Sträuchern bestehen Wegleitung Qualitätsstufe II Seite 10