Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren



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Transkript:

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Präambel Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung - KV M-V i.d.f.d.b. vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10 S. 205), zul. geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V Nr. 19 S. 410) in Verbindung mit 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V BrSchG) i.d.f.d.bek. vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V. S. 254), zul. geänd. durch Art. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBL. M-V S. 640) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalenabgabengesetzes (KAG M-V) i.d.f.d.bek. vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V Nr. 7 S. 146), geänd. durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V Nr. 19 S. 640), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Göhren auf ihrer Sitzung am 25. Februar 2008 folgende Satzung erlassen: 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren - im Weiteren mit Feuerwehr bezeichnet ist verpflichtet, a) den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, b) nachbarschaftliche Löschhilfe über das Einsatzgebiet hinaus zu gewähren, soweit der eigene abwehrende Brandschutz gewährleistet ist; c) bei öffentlichen Notständen, die insbesondere durch Naturereignisse, Explosionen oder Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten. 2 Gebührenfreie Dienstleistung Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach 1 dieser Satzung ist - vorbehaltlich der Regelung des 3 gebührenfrei bei: a) Bränden, b) der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen, c) der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen (1) Gebührenpflichtig nach Maßgabe dieser Gebührensatzung sind alle im 26 Abs. 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz aufgeführten Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Gebührenpflicht besteht insbesondere: a) für den Brandstifter, der selbst nicht Geschädigter ist, b) für den Geschädigten, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, c) für den Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, d) für Personen, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmierten, e) für den Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst. (3) Für andere Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen und Sicherheitswachen, werden die Kosten nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. 4 Höhe der Gebühren und der Kostenerstattung

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für nachbarliche Löschhilfe gem. 2 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M/V sind die entstandenen Kosten (insbesondere Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall, einschließlich Versicherungsanteile zur Sozialversicherung sowie der Aufwand für Verpflegung und Erfrischung des Personals) zu erstatten, sofern sie 1.000,00 übersteigen. (1)Schuldner sind: 5 Schuldner der Gebühr und der Kostenerstattung a) der Auftraggeber; b) diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird; oder c) der, der den Einsatz der Hilfeleistung zu verantworten hat. (2) Bei nachbarschaftlicher Löschhilfe oder nachbarliche Hilfeleistung ist die anfordernde Gemeinde Schuldner. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat. 6 Berechnung der Gebühren (1) Die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2)Bei der Berechnung von Personalkosten wird insbesondere zugrunde gelegt: a) der Zeitraum vom Verlassen bis zur Rückkehr des Personals von und zur Feuerwache (Gerätehaus, Standort); b) der entstandene Verdienstausfall zuzüglich Versicherungsanteil zur Sozialversicherung; c) die Anzahl der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen und d) die Einsatzdauer. (3) Beginnt der Einsatz nicht am Gerätehaus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre er unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, von dort ausgegangen. Dies gilt auch, wenn sich die Rückkehr zum Gerätehaus außergewöhnlich verzögert. (4) Die Berechnungsgrundlage für den Gebührenbescheid bilden die in dem Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensätze für den Einsatz von Personal, Technik und Verbrauchsmaterial. (5) Mit den sich nach Abs. 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden gewöhnlichen Kosten, insbesondere Kraftstoff, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) Gebühren entsprechend des eingesetzten Personals für erforderliche Reinigungsarbeiten aufgrund außergewöhnlicher Verschmutzungen an Fahrzeugen und Geräten; b) die Selbstkosten der Gemeinde für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel; c) die Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten der durch den Hilfe- bzw. Dienstleistungseinsatz beschädigt oder unbrauchbar gewordenen Geräte.

Ausgenommen hiervon sind Beschädigungen oder Unbrauchbarkeit, die auf normalen Verschleiß oder Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen sind. (6) Bei Verlust ausgeliehener Geräte werden die Kosten für die Ersatzbeschaffung gesondert in Rechnung gestellt. (7) Als Mindestsatz wird für Personal- und Sachkosten die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene Stunde wird die Gebühr für eine volle Stunde erhoben. 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren und der Kostenerstattung (1) Die Gebühren- und Kostenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes. (2) Die Ausführung einer Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Die Gebühren- und Kostenfestsetzung erfolgt mittels Leistungsbe- scheid durch das Amt Mönchgut-Granitz für die Gemeinde Ostseebad Göhren. (4) Die Gebühren und die Kosten sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 8 Haftung für Schäden (1) Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen und Eigentum der Betroffenen verursacht wurden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten. (2) Alle Verluste an Fahrzeugen und Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung durch die Feuerwehr gemäß 3 dieser Satzung entstehen oder bei der Leistung nachbarlicher Löschhilfe oder der Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung eintreten, werden dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung durch besonderen Leistungsbescheid berechnet, soweit ihn ein Verschulden trifft. (3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden sind. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 16.04.2003 außer Kraft. Ostseebad Göhren, den Koos Bürgermeisterin Gebührenverzeichnis zu 4 Abs. 1 Gebührensatzung für die Dienstleistung die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ostseebad Göhren 1.Gebühren für Personal Feuerwehrmann pro Std. 20,89 Euro

2.Gebühren für Löschfahrzeuge und Technik LF 16/12 W 50 LF 16 MB LF KAT Boot MTW pro Std. 114,87 Euro pro Std. 209,64 Euro pro Std. 54,28 Euro pro Std. 95,10 Euro pro Std. 99,08 Euro 3. Lösch- und Hilfeleistungsgeräte 3.1. Motorkettensäge pro Std. 25,25 Euro 3.2. Stromerzeuger pro Std. 42,64 Euro 3.3. Steckleiter (pro Teil) pro Std. 3,37 Euro 3.4. Schiebeleiter (3-teilig) pro Std. 49,76 Euro 3.5. Trennschleifer pro Std. 21,76 Euro 3.6. Schornsteinfegergerät pro Std. 18,22 Euro 4. Pumpen 4.1. Tragkraftspritze TS pro Std. 43,35 Euro 4.2. Grobsaug- oder Lenzpumpe pro Std. 37,12 Euro 4.3. Kübelspritze pro Std. 7,60 Euro 5. Wasserführende Armaturen 5.1. Standrohr pro Std. 3,14 Euro 5.2. Verteiler pro Std. 6,83 Euro 5.3. Strahlrohr pro Std. 1,61 Euro 5.4. Druckschlauch 1,5 m pro Std. 2,19 Euro 5.5. Druckschlauch 2,5 m pro Std. 3,25 Euro 5.6. Druckschlauch 15 m pro Std. 4,58 Euro 5.7. Druckschlauch 20 m pro Std. 5,94 Euro 6. Verbrauchtes Material und beim Einsatz unbrauchbar gewordene Geräte werden entsprechend dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung - KV M-V i.d.f.d.b. vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V Nr. 2 S. 29 ff.), zul. geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBL. M-V Nr. 14 S. 360) i. V. m. 26 Abs. 2 des Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V BrSchG) i. d. F. d. Bek. vom 03 Mai 2002 (GVOBl M-V Nr. 8 S. 254) und der 1,2,4 und 6 des Kommunalenabgabengesetzes (KAG M-V) vom 1. Juni 1993 hat die Gemeindevertretung Ostseebad Göhren auf ihrer Sitzung am 24.03.2003 folgende Satzung erlassen: 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren - im Weiteren mit Feuerwehr bezeichnet ist verpflichtet, a)bei Bränden durch Lösch- und Rettungsarbeiten Hilfe zu leisten und nachbarschaftliche Löschhilfe über das Einsatzgebiet hinaus zu gewähren, soweit der eigene abwehrende Brandschutz gewährleistet ist; b)bei öffentlichen Notständen, die insbesondere durch Naturereignisse, Explosionen oder Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten und

c)an Löschwasserschau teilzunehmen. 2 Gebührenfreie Dienstleistung Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist vorbehaltlich der Regelung des 3 gebührenfrei. Dies gilt auch für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Vorfällen, bei denen sich Menschen in einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen (1)Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder 2 dieser Gebührensatzung etwas anderes bestimmt, sind die Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. (2)Gebührenpflicht besteht insbesondere: a) für den Brandstifter, der selbst nicht Geschädigter ist, b) für den Geschädigten, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, c) für den Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, d) für Personen, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmierten, e) für den Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst. (3)Für andere Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen und Sicherheitswachen, werden die Kosten nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. 4 Höhe der Gebühren und der Kostenerstattung (1)Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. (2)Für nachbarschaftliche Löschhilfe gem. 2 Abs. 3 des Brand- und Hilfeleistungsgesetzes M/V sind die entstandenen Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall, einschließlich Versicherungsanteile zur Sozialversicherung sowie der Aufwand für Verpflegung und Erfrischung des Personals) zu erstatten, sofern sie 1.000,00 übersteigen. 5 Schuldner der Gebühr und der Kostenerstattung (1)Schuldner sind: a) der Auftraggeber; b) diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird; c) oder der Verursacher der Hilfeleistung. (2)Bei nachbarschaftlicher Löschhilfe oder nachbarschaftlicher Hilfeleistung ist die anfordernde Gemeinde Schuldner. (3)Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4)Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.

6 Berechnung der Gebühren (1)Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt: a) die Zeit der Abwesenheit des Personals, von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwehrwache (Gerätehaus, Standort) nach den Stundensätzen; b) Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei Einsätzen von über 3 Stunden Dauer; c) Gebühren für die Reinigung bei außergewöhnlichen Verschmutzungen an Fahrzeugen und Geräten entsprechend dem eingesetzten Personal. (2)Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene Stunde wird die Gebühr für Stunde erhoben. eine 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren und der Kostenerstattung (1)Die Gebühren- und Kostenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes. (2)Die Gebühren- und Kostenfestsetzung erfolgt mittels Leistungsbescheid durch das Amt Mönchgut-Granitz für die Gemeinde Ostseebad Göhren. (3)Die Gebühren und die Kosten sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 8 Haftung für Schäden (1)Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen und Eigentum der Betroffenen verursacht wurden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen freizuhalten. (2)Alle Verluste an Fahrzeugen und Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung durch die Feuerwehr gemäß 3 dieser Satzung entstehen oder bei der Leistung nachbarschaftlicher Löschhilfe oder der Gewährung nachbarschaftlicher Hilfeleistung eintreten, werden dem zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung durch besonderen Leistungsbescheid berechnet, wenn ihn ein Verschulden trifft. (3)Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden sind. 9 Inkrafttreten Die Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 16. April 2002 außer Kraft. Ostseebad Göhren, den 16.04.203 Koos Bürgermeisterin

Gebührenverzeichnis zu 4 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren vom 16.04.2003 1. Gebühren für Personal Feuerwehrmann der FFW pro Std. 27,52 2. Gebühren für Löschfahrzeuge 2.1. LF 16/12 W 50 pro Std. 37,08 2.2. LF 16/12 MB pro Std. 188,05 2.3. Boot pro Std. 53,22 2.4. Transporter pro Std. 76,27 3. Lösch- und Hilfeleistungsgeräte 3.1. Motorkettensäge pro Std. 24,79 3.2. Stromerzeuger pro Std. 41,86 3.3. Steckleiter (pro Teil) pro Std. 03,31 3.4. Schiebeleiter (3-teilig) pro Std. 48,85 3.5. Trennschleifer pro Std. 21,37 3.6. Schornsteinfegergerät pro Std. 17,89 4. Pumpen 4.1. Tragkraftspritze TS pro Std. 42,56 4.2. Grobsaug- oder Lenzpumpe pro Std. 36,45 4.3. Kübelspritze pro Std. 7,46 5. Wasserführende Armaturen 5.1. Standrohr pro Std. 3,08 5.2. Verteiler pro Std. 6,71 5.3. Strahlrohr pro Std. 1,58 5.4. Druckschlauch 1,5 m pro Std. 2,15 5.5. Druckschlauch 2,5 m pro Std. 3,19 5.6. Druckschlauch 15 m pro Std. 4,50 5.7. Druckschlauch 20 m pro Std. 5,83 6. Verbrauchtes Material und beim Einsatz unbrauchbar gewordene Geräte werden entsprechend dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Koos Bürgermeisterin Ort der Veröffentlichung: ausgehängt am: abgenommen am: lt. Hauptsatzung: * Strandstraße, zwischen Haus Undine und dem Heimatmuseum, am Gemeindeplatz * Poststraße, vor dem Eingang zu Haus-Nr. 9. 30.04.2003 16.05.2003 gez. Kr. 19.05.2003 gez. Kr.