R i c h t l i n i e n d e r S t a d t. f ü r d i e Z u l a s s u n g z u r D Ü R E N E R A N N A K I R M E S

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Transkript:

R i c h t l i n i e n d e r S t a d t D ü r e n f ü r d i e Z u l a s s u n g z u r D Ü R E N E R A N N A K I R M E S 1. Allgemeines Bei der Dürener Annakirmes handelt es sich um eine Kombination von Volksfest und Jahrmarkt. Die Veranstaltung wird auf den Plätzen 1, 2 und 3 des Dürener Annakirmesplatzes durchgeführt, wobei der Platz 1 mit Elberfelder Straße und Langenberger Straße nach 65 Abs. 1 GewO als Jahrmarkt im Sinne des 68 Abs. 2 festgesetzt ist und die Plätze 2 und 3 als Volksfest im Sinne des 60 b GewO festgesetzt sind. 2. Veranstalter Veranstalter der Dürener Annakirmes ist die Stadt Düren. 3. Veranstaltungszweck 3.1 Die Veranstaltung dient der Unterhaltung der Besucher. Es ist daher vorrangiges Ziel, ein attraktives und ausgewogenes Angebot der verschiedenen Geschäftsbranchen zu schaffen. Aus diesem Grunde kann der Umfang einzelner Branchen auch im Hinblick auf das Besucherverhalten von Jahr zu Jahr begrenzt werden. 3.2 Art und Umfang der Nutzung dieser Veranstaltung durch die Beschicker ist durch privatrechtliche Verträge zu regeln. 3.3 Die Geschäfte werden verschiedenen Branchen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach Fahrweise, Spielweise, Warenangebot oder schaustellerischen Darbietungen. 3.4 Im Branchenbereich Ausschank und Imbiss werden folgende Betriebsarten unterschieden: 3.4.1 Reine Imbissbetriebe Das Angebot beschränkt sich auf den Verkauf von Esswaren, die an Ort und Stelle verzehrt werden können. Die angebotenen Speisen werden auf der zugewiesenen Standfläche zubereitet. - 2 -

- 2-3.4.2 Imbissbetriebe mit Ausschank Dem reinen Imbissbetrieb ist in der zugewiesenen Standfläche ein Ausschank angegliedert. Zum Verzehr kommen außer Speisen noch alkoholische und alkoholfreie Getränke. Diese Betriebe werden der Ziff. 3.4.1 zugeordnet. 3.4.3 Reine Ausschankbetriebe Das Angebot ist beschränkt auf alkoholische und alkoholfreie Getränke, die an Ort und Stelle zum Verzehr angeboten werden. 4. Allgemeine Grundsätze für die Zulassung 4.1 Bei der Auswahl der Beschicker sind entsprechend der Ausschreibung in der Fachzeitschrift Der Komet nur die Bewerbungen zu berücksichtigen, die bei der Stadt Düren bis einschließlich 31. Oktober (vor der Veranstaltung) eingegangen sind. Wenn dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gilt der darauffolgende Werktag als Bewerbungsschluss. 4.2 Die Bewerbungen müssen folgende Angaben enthalten: 4.2.1 Ständige Anschrift des Bewerbers 4.2.2 Art des Geschäftes und ggfs. Programm; bei Imbissbetrieben mit oder ohne Angaben von Getränken. 4.2.3 Maße des Geschäftes einschließlich der erforderlichen Betriebseinrichtungen über alles. 4.2.4 Bei Spielgeschäften ist anzugeben, ob das Spiel die Anforderungen der Anlage zu 5a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten erfüllt bzw. ob das Spiel entsprechend der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung gespielt werden soll. 4.2.5 Stromanschlusswerte bei Fahr- und Belustigungsgeschäften (Licht- und Kraftstrom). 4.2.6 Jeder Bewerbung muss ein Foto des Geschäftes aus neuester Zeit beigefügt sein oder ein Entwurf, falls sich das Geschäft in Planung bzw. in Bau befindet. 4.2.7 Für Spielgeschäfte, für Geschäfte mit unterhaltender Tätigkeit sowie für Verkaufsgeschäfte (Platz 2 und 3) ist eine gültige Reisegewerbekarte erforderlich. 4.2.8 Für Imbiss- und Ausschankbetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte (Platz1) ist entweder eine gültige Reisegewerbekarte oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich. 4.2.9 Eine Kopie der Reisegewerbekarte bzw. Gewerbeanmeldung muss der Bewerbung beigefügt werden. - 3 -

- 3-4.3 Erst während des Platzaufbaues werden geringfügige Freiflächen als Biergarten (im Bereich Ausschank und Imbiss) den aufgebauten Geschäften gegebenenfalls hinzugefügt. 4.4 Beschicker, deren bereits eingereichten Bewerbungen die nach Nr. 4.2 erforderlichen Unterlagen nicht enthalten, haben die fehlenden Angaben innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung nachzuholen. 4.5 Werden die nach Nr. 4.1 oder 4.4 gesetzten Fristen nicht eingehalten, ist die Bewerbung nicht zu berücksichtigen. 4.6 Treten nach Ablauf der unter Nr.. 4.1 genannten Bewerbungsfrist Veränderungen bezüglich des Geschäftsbetriebes oder der Eigentumsverhältnisse auf, ist die Bewerbung als gegenstandslos zu betrachten. 4.7 Wer bei vergangenen Veranstaltungen gegen vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Stadt Düren verstoßen hat (z.b. verspäteter Aufbau, vorzeitiger Abbau, Übertretung der Sperrstunde, wiederholte Überschreitung der vorgeschriebenen Lautstärke) kann von der Zulassung ausgeschlossen werden. 4.8 Die Vorschriften über den Bau und Betrieb fliegender Bauten sind einzuhalten. 4.9 Bei der Βetriebsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung in Höhe der Mindest - Deckungssumme nachzuweisen. 4.10 Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht; auch nicht für weitere Zusagen. 4.11 Auch durch wiederholte Zulassungen entsteht kein Anspruch auf weitere Zulassung in den folgenden Jahren. 4.12 Erfolgt ein Eigentumswechsel, so gilt der neue Bewerber im Falle der Bewerbung mit dem gleichen Geschäft als Neubewerber. Dies gilt auch bei Übergabe auf Kinder, Enkelkinder und bei der Umwandlung in die Rechtsform einer juristischen Person, deren Geschäftsführer ein Stammbeschicker ist. 5. Grundsätze für die Zulassung bei Überangebot 5.1 Gehen mehr Bewerbungen ein als Standplätze verfügbar sind, so orientiert sich die Auswahl der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck (Nr. 3.). 5.1.1 Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung ober Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, sind zu bevorzugen. - 4 -

- 4-5.1.2 Geschäfte, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer Betriebsweise, ihres Pflegezustandes oder ihres Warenangebotes besonders attraktiv sind, sind anderen Bewerbern der gleichen Branche vorzuziehen. 5.1.3 Beschicker, deren einwandfreie Betriebsführung und persönliche Zuverlässigkeit auf der Dürener Annakirmes bekannt sind, erhalten gegenüber Neubewerbern den Vorzug. Dies gilt jedoch nur für Geschäfte gleicher Art und gleichen Umfanges. 5.2 Zulassung von Neubewerbern In den Branchen a) Fahrgeschäfte, b) Schau- und Belustigungsgeschäfte, c) Verlosung, Spiel, Schießen, d) Imbiss, Imbiss mit Ausschank, e) Verkauf, f) Ausschankbetriebe wird im Turnus von 2 Jahren mindestens 1 Neubewerber zugelassen, sofern diese Regelung nicht dazu führt, dass attraktivere Geschäfte nicht zugelassen werden können. Auch hier gilt der Grundsatz, dass attraktivere Geschäfte den Vorrang haben. 5.3 Vergabe des Festzeltes Das große Festzelt wird für den Zeitraum von 3 Jahren vergeben. Die Ausschreibung erfolgt in der Fachzeitschrift Der Komet am Anfang des Jahres, das dem Zulassungszeitraum vorausgeht. Anhand der Bewerbungsunterlagen trifft der Steuerausschuss seine Entscheidung. Die Attraktivität hat hierbei Vorrang. Die Bewerber müssen dabei die einzelnen Punkte der Rahmenbedingungen erfüllen. Diese werden den Bewerbern nach Einsendeschluss vorgelegt und sind durch Unterschrift anzuerkennen. In jedem Jahr wird mit dem Zeltwirt ein neuer Vertrag für die Überlassung des Standplatzes geschlossen. Die Rahmenbedingungen sind nicht Bestandteil der Richtlinien und können jeweils neuen Gegebenheiten angepasst werden. - 5 -

- 5-6. Widerrufsmöglichkeiten 6.1 Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 6.1.1 Änderung der Geschäftsart im Sinne der Nr. 4.6, 6.1.2 bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes im Sinne der Nr. 4.2.3, 6.1.3 bei Veränderung der angegebenen Spielart im Sinne der Nr. 4.2.4, 6.1.4 bei Fehlen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gem. Nr. 4.9, 6.1.5 bei Änderung der Eigentumsverhältnisse im Sinne der Nr. 4.6, 6.1.6 bei Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Stadt Düren Amt für Stadtentwicklung, Abt. Vermessung während der laufenden Veranstaltung oder der Aufbauzeit. Diese Richtlinien werden erstmals für die Zulassung zur Annakirmes 2012 gültig, sowie für die Folgejahre. Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen Richtlinien vom 16. Dezember 2003. - 6 -