Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung von Lokalkammern des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts

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Transkript:

Bundesrat 23.04.13 Antrag des Landes Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung von Lokalkammern des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 23. April 2013 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann Sehr geehrter Herr Präsident, die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung von Lokalkammern des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts zuzuleiten. Ich bitte, die Vorlage gemäß 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 909. Sitzung am 3. Mai 2013 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Torsten Albig Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung von Lokalkammern des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen des weiteren Verfahrens zur Schaffung einer einheitlichen EU-Patentgerichtsbarkeit auf die Errichtung von vier Lokalkammern in der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken. Bei der Festlegung der Standorte der Lokalkammern sollen die Eingangszahlen der letzten Jahre in Patentsachen sowie die möglichst gute Erreichbarkeit einer Lokalkammer für Verfahrensbeteiligte aus dem gesamten Bundesgebiet die maßgeblichen Kriterien sein. Der Bundesrat spricht sich deshalb für die Errichtung von Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München aus. Begründung: Die Reform zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in Europa steht kurz vor dem Abschluss und befindet sich nun in der Umsetzungsphase. Das Reformpaket besteht dabei aus zwei Kernbestandteilen: Der Schaffung eines einheitlichen EU-Patents und der Schaffung einer eigenen europäischen Patentgerichtsbarkeit. Im Dezember 2012 haben das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit von 25 EU-Mitgliedstaaten (ohne Spanien und Italien) zwei Verordnungen (EU) (Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012) verabschiedet, mit denen ein einheitliches EU-Patent ( europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ) geschaffen wird, das zu seiner Wirksamkeit nach der Erteilung keinerlei Übersetzung mehr bedarf. Die Verordnungen sind am 20.01.2013 in Kraft getreten. Sie erlangen Geltung am 01.01.2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht als zweitem Kernbestandteil der EU-Patentrechtsreform wird erstmalig eine eigene europäische Patentgerichtsbarkeit geschaffen. Das Übereinkommen wurde am 19.02.2013 durch 24 Mitgliedsstaaten u.a. Deutschland in Brüssel gezeichnet und ist nun noch zu ratifizieren. Mit seinem Inkrafttreten

- 2 - ist für 2015 zu rechnen. Anlässlich der Unterzeichnung haben die Vertragsschließenden Mitgliedsstaaten auch eine Erklärung unterzeichnet, wonach das Einheitliche Patentgericht nach Inkrafttreten des Übereinkommens ohne unnötige Verzögerung seine Tätigkeit aufnehmen soll. Um dieses Ziel zu erreichen, soll ein Vorbereitungsausschuss einen Fahrplan für die baldige Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts aufstellen und die praktischen Vorbereitungen hierfür treffen. Das Einheitliche Patentgericht wird aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei bestehen. Es wird sowohl für Streitigkeiten über die bisherigen europäischen Bündelpatente als auch für Streitigkeiten über die neuen EU-Patente sachlich zuständig sein. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und Abteilungen in London und München sowie Lokalkammern in den einzelnen Vertragsmitgliedsstaaten bzw. Regionalkammern für zwei oder mehrere Vertragsmitgliedsstaaten. Eine Lokalkammer wird auf den Antrag eines Vertragsmitgliedsstaates in diesem Staat errichtet. Die mögliche Zahl von Lokalkammern in einem Vertragsmitgliedsstaat ist von den Fallzahlen der Patentverfahren abhängig und beträgt maximal vier. Den Sitz der Lokalkammern bestimmen die Vertragsmitgliedsstaaten jeweils selbst. Es ist unerlässlich, dass entsprechend der großen Anzahl der hier geführten Patentrechtsstreitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland die maximal zulässigen vier Lokalkammern auch eingerichtet werden. Bei der Auswahl der Standorte für die Lokalkammern muss dabei zum einen die besondere fachliche Kompetenz, die sich an einigen deutschen Gerichtsstandorten aufgrund der dort in den vergangenen Jahren zu verzeichnenden Fallzahlen an Patentverfahren gebildet hat, Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist aber auch für Verfahrensbeteiligte aus dem gesamten Bundesgebiet eine möglichst gute Erreichbarkeit einer der Regionalkammern zu gewährleisten. Denn die Nähe zum Gericht kann sich insbesondere für innovative Wirtschaftszweige als Standortvorteil auswirken und hat vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, die der mit einem Patentverfahren verbundene Aufwand wirtschaftlich besonders trifft, erhebliche Bedeutung. Die für die Lokalkammern vorgeschlagenen Standorte werden beiden Kriterien gerecht. Die geforderten Fallzahlen, die zugleich die Erforderlichkeit einer Lokalkammer indizieren, werden bereits jeweils durch die Patentkammern der Landgerichte Düsseldorf, Hamburg, Mannheim sowie München erreicht. Sowohl in diesen Gerichten als auch in der örtlich ansässigen Anwaltschaft hat sich ein hohes Maß an Fachkompetenz konzentriert. In räumlicher Hinsicht könnte eine Lokalkammer in München den bayerischen Raum sowie Sachsen und Thüringen

- 3 - abdecken, während Mannheim für den Südwesten bis Hessen und Düsseldorf für den Westen hervorragend erreichbar wäre. Das Landgericht Hamburg ist bereits jetzt das zuständige Patentgericht der norddeutschen Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern und zugleich auch für die Region Berlin und Brandenburg, Niedersachsen sowie Sachsen-Anhalt gut erreichbar.