Urteile des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/6978 Urteile des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung Vorbemerkung der Fragesteller DerBundesfinanzhof (BFH)hatmitseinenUrteilenvom28.Juli2011 (VIR 38/10undVIR710)StellungzursteuerrechtlichenEinordnungvonAufwendungenfüreineerstmaligeBerufsausbildunggenommen.Hierbeiführtder BFHaus,dassdasin 12Nummer5desEinkommensteuergesetzes (EStG) kodifizierteabzugsverbotfüreineerstausbildungodereinerststudiumnicht dievorrangigeberücksichtigungvonaufwendungenfüreineerstmaligeberufsausbildungalsvorabentstandenewerbungskostenberücksichtigt.vielmehrgreifedasabzugsverbotnurindemmaße,wieallgemeine,nichteiner konkreteneinkünfteerzielungsabsichtgegenüberstehendeaufwendungenentstanden sind. Der BFH gibt insoweit seine bisherige Sichtweise auf. DasBFH-UrteileröffnetfüreineVielzahlvonin (Erst-)Ausbildungstehenden MenschendieMöglichkeit,ihrediesbezüglichenAufwendungensteuerlich geltendzumachen.dadieaufwendungennachansichtdesbfhimrahmen desobjektivennettoprinzipsberücksichtigtwerdenkönnen,eröffnetsichauch diemöglichkeit,entsprechendeaufwendungenperverlustvortragindiezukunftzuverlagern,wasunterderderzeitigenregelungalssonderausgaben nichtmöglichist.unklarist,wiediebundesregierungaufdieurteiledesbfh reagierenwird.derpresseistzuentnehmen,dassderbundesministerder FinanzendieUrteilemöglichstrestriktivauslegenmöchte,ummögliche Haushaltsrisikenzuminimieren.ÜberdiesstelltsichdieFrage,wiedieRegierungmitdemimKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDPformuliertenZieldersteuerlichenNeuordnungderAbzugsfähigkeitvonAusbildungskostenzukünftigumgehenwird.DiesenAspekthattedieFraktionDIE LINKE.bereitsineinerFragestundeam25.November2009thematisiert.Der parlamentarischestaatssekretärhattebekundet,dassmanderzeitmitdenländernübereineneuregelungdiskutiere.bisdatowurdenkeineerkenntnisse des Diskussionsstandes berichtet. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom27.September 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung NachderaktuellenGesetzesfassungsindAufwendungendesn fürseineerstmaligeberufsausbildungundfüreinerststudium,wenndiese nichtimrahmeneinesdienstverhältnissesstattfinden,biszu4000euroim KalenderjahralsSonderausgabenabziehbar.EinAbzugalsWerbungskosten oderbetriebsausgabensolltenachdemwillendesgesetzgebersnichtzulässig sein,dadieaufwendungeneinererstenberufsausbildungtypischerweisezu den Kosten der privaten Lebensführung gehören würden. DerBFHhatmitseinenUrteilenvom28.Juli2011 VIR38/10undVI R7/10 überraschendentschieden,dassdashinsichtlicheinererstmaligen BerufsausbildungundeinesErststudiumsseit2004fürWerbungskostenundBetriebsausgabengeltendeAbzugsverbotentgegendemWillendesGesetzgebers nichtgreife,wenndiekostenineinemkonkretenveranlassungszusammenhang mitderspäterenberufstätigkeitstehen.diesseiregelmäßigbereitsdanngegeben,wenndieausbildungberufswissenvermitteltunddamitaufdieerzielung voneinnahmengerichtetist.einunbegrenzterabzugdieserausbildungskosten beidenwerbungskostenundbetriebsausgabenistindervergangenheitvom Bundesverfassungsgericht oder dem BFH nicht gefordert worden. NachAuffassungdesBFHistdasAbzugsverbotunzutreffendnormiertworden. DerGesetzesbefehlin 12Nummer5EStGentfaltenichtdieWirkung,dieder Gesetzgeberbezweckenwollte.DasAbzugsverbothätteausderSichtdesBFH in 9EStG (Werbungskosten)oder 4EStG (Betriebsausgaben)geregeltwerdenmüssen,denndieseRegelungenhabengegenüberdem 10EStG (Sonderausgabenabzug)unddem 12Nummer5EStG (privateveranlassung)vorrang. Die Bundesregierung prüft derzeit die Schlussfolgerungen aus diesen Urteilen. DieFragenderKleinenAnfragebeziehensichüberwiegendaufdienochlaufendePrüfungderBundesregierung.KonkreteAntwortensinddeshalbzuden meisten Fragen nicht möglich. 2.WelchesZielverfolgtedieÄnderungdes 12Nummer5EStGimJahr 2004 (bitte mit Begründung)? 1.WelcheSchlüsseziehtdieBundesregierungausdenUrteilendesBFHvom 28.Juli2011zumThemenkomplexdersteuerlichenBerücksichtigungvon AufwendungenfürdieerstmaligeBerufsausbildung (bittemitbegründung)? ZurZielsetzungundBegründungderNeuordnungderertragsteuerlichenBehandlungvonAusbildungskostendurchdasGesetzzurÄnderungderAbgabenordnungundweitererGesetzeenthältderAusschussberichtdesFinanzausschusses (Bundestagsdrucksache15/3339,S.10f.vom16.Juni2004)folgende Ausführungen: AuchineinermodernenentwickeltenGesellschaftgehörtdieersteBerufsausbildungtypischerweisezudenGrundvoraussetzungenfüreineLebensführung. SiestelltVorsorgefürdiepersönlicheExistenzdar.DasErlernenderGrundlageneinesBerufsdientdemErwerbeinerselbstständigenundgesicherten PositionimLeben.AufwendungenfürdieersteBerufsausbildunggehörendaherwieAufwendungenfürErziehungundandereGrundbedürfnisseschwerpunktmäßigunduntrennbarzudenKostenderLebensführung.Diesgiltauch füreinerstesstudiumunbeschadetdavon,obesunmittelbarnachdembesuch

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ TeiltdieBundesregierungdieMeinungdesBFH,wonachAufwendungen füreineerstmaligeberufsausbildungimkonkretenzusammenhangmit spätereneinnahmenstehenkönnenunddamitimzugedesobjektiven Nettoprinzips zu berücksichtigen sind (bitte mit Begründung)? allgemeinbildenderschulenodernacheinererstenanderenberufsausbildung aufgenommenwird.regelmäßigeröffnetdaserststudiumeineneueberufliche, sozialeundwirtschaftlichestellung.diedafürgetätigtenaufwendungenwerdendahertypisierenddenlebensführungskostenzugerechnet.dassausbildungskostengrundsätzlichalskostenderlebensführungbehandeltwerden können,hatdasbundesverfassungsgerichtinseinembeschlussvom8.juli BvR773/93 ausdrücklichalsmitderverfassungvereinbarangesehen. 4.WelchekonkretenTatbeständebeieinerErstausbildungmüssennachAnsichtderBundesregierungvorliegen,damiteinVeranlassungszusammenhangzwischenBerufsausbildungundspäteremBerufbzw.darausresultierendenEinnahmengegebenist,undinwelchenFällenderErstausbildungmangeltesaneinemhinreichendkonkretenVeranlassungszusammenhangzueinergegenwärtigenoderkünftigenBerufsausübung (bittemit Begründung)? 5.InwelchemUmfangistnachAuffassungderBundesregierungdasVorhandenseineineskonkretenBerufsbildesbeieinemStudiumVoraussetzung füreinensteuerlichanzuerkennendenveranlassungszusammenhangzwischen (Erst-)Studium und späteren Beruf (bitte mit Begründung)? 6.BeiwelchenStudiengängenerschwertnachAnsichtderBundesregierung dasfehleneineskonkretenberufsbildesdiesteuerlicheanerkennungeinesveranlassungszusammenhangszwischenstudiumundspäterenberuf (bitte mit Begründung)? 7.WiebeurteiltdieBundesregierungdieUrteiledesBFHvordemHintergrundderjüngstenEntscheidungdesBFHzugemischtveranlasstenAufwendungen (bitte mit Begründung)? 8.TeiltdieBundesregierungdieMeinungdesBFH,wonach 12Nummer5 EStGnichtvorabentstandeneAusbildungskostenberührt,sodassdie NormlediglicheinschränkendallgemeineAusbildungskostentrifft (bitte mit Begründung)?

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WelcheKostenfallenüblicherweiseimRahmeneinerErstausbildungan, dienachansichtderbundesregierungimveranlassungszusammenhang mit dem späteren Beruf stehen (bitte mit Begründung)? 10.SiehtdieBundesregierungAufwendungenfürdieUnterkunfteinesStudierenden,AufwendungenfürdenStudienkredit,Fahrkosten,AufwendungenfürBücherundBüromaterial,KostenfürspezielleKleidung,Semesterbeiträge,KostenderVerpflegung,RückzahlungdesBAföG,AufwendungenfürprivateNachhilfeoderAufwendungenfürdieKinderbetreuungalsvorweggenommeneAufwendungenfürdieErstausbildungan (bitte mit Begründung zu jedem einzelnen Punkt)? 11.WiebeurteiltdieBundesregierungdasSpannungsfeldzwischenvorweggenommenenAufwendungenderErstausbildungundKostenderallgemeinen Lebensführung (bitte mit Begründung)? 12.WelcheweiterenVerfahrenzumThemenkomplexdersteuerlichenBerücksichtigungvonAufwendungenfürdieErstausbildungsindderzeit beimbfhanhänglich (bittemitnennungdesdatumsunddesaktenzeichens)? NachderFinanzverfassungderBundesrepublikDeutschlandistdieSteuerverwaltungLändersache.ProzessbeteiligtesinddaherdieLandesfinanzverwaltungen,diedenjeweilsaktuellenVerfahrensstandvordenFinanzgerichtenvorhalten.DasBundesministeriumderFinanzen (BMF)istdemvordemBFHanhängigenVerfahrenVIR22/09,zudemam15.September2011einemündliche Verhandlung stattfand, beigetreten. AusweislichderBFH-InternetseitesindderzeitzudiesemThemenkomplex noch folgende Revisionsverfahren anhängig: BFH Anhängiges Verfahren, VI R 29/11 Vorgehend:FinanzgerichtdesSaarlandes,Entscheidungvom20.April2011 (2K 1020/09). BFH Anhängiges Verfahren, VI R 52/10 (Mündliche Verhandlung voraussichtl. am 27. Oktober 2011) Vorgehend:FinanzgerichtMünster,Entscheidungvom6.Mai2010 (3K3347/ 07 F). BFH Anhängiges Verfahren, VI R 59/09 FinanzgerichtDüsseldorf,Entscheidungvom10.November2009 (14K2361/ 06 F). BFH Anhängiges Verfahren, VI R 8/09 FinanzgerichtDüsseldorf,Entscheidungvom3.Dezember2008 (2K3575/07F).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ MitwelchenfinanziellenAuswirkungenistzurechnen,wenndieUrteile überdeneinzelfallhinausallgemeingültignachdenbisherigenabgrenzungskriteriendesbfhzuaufwendungenfüreineerstausbildungangewendetwerden (bittemitangabedervollenjahreswirkung,differenziert nachgebietskörperschaften,fallzahlderbetroffenenundfinanzielle Auswirkungen infolge nachträglicher Abgabe von Steuererklärungen)? IneinererstenEinschätzungbeträgtdieAnzahlderbetroffenennrd AufdieserBasiswäremitSteuermindereinnahmenvonjährlichrd.1,1Mrd.Eurozurechnen.DavonentfallenaufdenBund500Mio. Euro, auf die Länder 440 Mio. Euro und auf die Kommunen 160 Mio. Euro. EinenachträglicheAbgabeeinerSteuererklärungistnurindenFällenmöglich, indenennochkeinefestsetzungsverjährungeingetretenist.diezahlderin FragekommendenFälleistderBundesregierungnichtbekannt.Eskönnen daherkeineaussagenüberdiehöhedersteuermindereinnahmeninfolgenachträglicher Abgabe von Erklärungen gemacht werden. 14.WievielePersonenbefindensichindenJahren2004bis2011nach SchätzungenderBundesregierunginErstausbildung (bitteklassifiziert nach Art der Erstausbildung und Erststudium)? Zum Begriff der Erstausbildung wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. AusderamtlichenStatistikliegenZahlenzudenAuszubildendeninderdualen Berufsausbildung,zuSchülerinnenundSchülerinBerufsfachschulensowiein SchulendesGesundheitswesensundStudierendenvor,jedochnichtdifferenziert, ob es sich um Personen in einer Erstausbildung handelt oder nicht. 15.WieistderBegriffderErstausbildungzudefinieren,auchimHinblick aufdieartderausbildung,denträgerderausbildungunddiekombinationen von Ausbildung und Erstausbildung (bitte mit Begründung)? EineerstmaligeBerufsausbildungliegtvor,wennihrkeineandereabgeschlosseneBerufsausbildungbeziehungsweisekeinabgeschlossenesberufsqualifizierendesHochschulstudiumvorausgegangenist.ImÜbrigenwirdaufdie AusführungenimBMF-Schreibenvom22.September2010 (BStBlIS.721)zu Nummer 2.1 verwiesen. 16.PlantdieBundesregierungdieUrteiledesBFHaufdenEinzelfallzubeschränken (bitte mit Begründung)? 17.PlantdieBundesregierungdieUrteiledesBFHfürallgemeingültigzuerklären,undwennja,wannistmiteinerVeröffentlichungzurechnen (bitte mit Begründung)? 18.PlantdieBundesregierungeingesetzlichesAbzugsverboti.V.m. 9 Absatz5EStGfürAufwendungenfürdieErstausbildung (bittemitbegründung)?

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19.WäreeingesetzlichesAbzugsverboti.V.m. 9Absatz5EStGfürAufwendungenfürdieErstausbildungrechtlichzulässigimRahmeneiner Typisierung (bitte mit Begründung)? 20.PlantdieBundesregierung,zudemThemenkomplexeinSchreibendes BundesministeriumsderFinanzen (BMF)zuveröffentlichen,undwann ist mit der Veröffentlichung zu rechnen (bitte mit Begründung)? 21.PlantdieBundesregierungdieUrteilezwarfürallgemeingültigzuerklären,gleichwohlaberhinsichtlichderDauerdesStudiumsfürdiesteuerlicheBerücksichtigungundmaximaleHöhedesAbzugsderAufwendungenEinschränkungenvorzunehmen,undwennja,welche (bittemitbegründung)? 22.WieverteilensichdieAusbildungskostennach 10Absatz1Nummer7 EStGnachderjährlichenbzw.dreijährigenEinkommensteuerstatistikin denjahren2004bis2007 (bittemitangabedergesamtaufwendungen, desarithmetischens,der,derfallzahl,der FallzahlmitAusschöpfungdeses,differenziertnachGrund undsplittingtabelle,differenziertnachalterinzehnjahresschrittenklassifiziert und nach Bundesländern)? DieerbetenenAngabenkönnendennachfolgendenÜbersichtenentnommen werden. DadieBundesstatistikfür2007nochnichtvorliegt,wurdenzurbesserenVergleichbarkeitdieDatenausderjährlichenEinkommensteuerstatistikentnommen.DieDatenzurAufschlüsselungnachAltersgruppenkönnennurfürausgewiesenwerden,dienachderGrundtabellebesteuertwurden. IndenSplittingfällenisteinedetaillierteDarstellungnichtmöglich,dahierdie Ausbildungskosten nur in einer Summe vorliegen. Jährliche Einkommensteuerstatistik 2004 Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Grund- und Splittingtabelle 1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert. Summe in 1000 von 920 (1840 ) 1 von 1227 (2454 ) 1 Insgesamt nach der Grundtabelle versteuert nach der Splittingtabelle versteuert

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7259 Alter von bis unter Jahre Unbeschränkt (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Bundesländern 1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert. Summe in 1000 von 920 von 1227 unter bis bis bis bis und älter Insgesamt Land Summe in 1000 Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg von 920 (1840 ) 1 von 1227 (2454 ) 1 Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Jährliche Einkommensteuerstatistik 2005 Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Grund- und Splittingtabelle 1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert. Summe in 1000 von 4000 (8000 ) 1 Insgesamt nach der Grundtabelle versteuert nach der Splittingtabelle versteuert Alter von bis unter Jahre Unbeschränkt (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen Summe in 1000 von 4000 unter bis bis bis bis und älter Insgesamt

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7259 Land Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Bundesländern 1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert. Summe in 1000 von 4000 (8000 ) 1 Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Jährliche Einkommensteuerstatistik 2006 Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Grund- und Splittingtabelle 1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert. Summe in 1000 von 4000 (8000 ) 1 Insgesamt nach der Grundtabelle versteuert nach der Splittingtabelle versteuert Alter von bis unter Jahre Unbeschränkt (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen Summe in 1000 von 4000 unter bis bis bis bis und älter Insgesamt

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7259 Land Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Bundesländern 1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert. Summe in 1000 von 4000 (8000 ) 1 Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode *Ohne Niedersachsen. Jährliche Einkommensteuerstatistik 2007 Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Grund- und Splittingtabelle* Summe in 1000 von 4000 (8000 ) 1 Insgesamt nach der Grundtabelle versteuert nach der Splittingtabelle versteuert Alter von bis unter Jahre *Ohne Niedersachsen. Unbeschränkt (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen* Summe in 1000 von 4000 unter bis bis bis bis und älter Insgesamt

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7259 Land Unbeschränkt mit Ausbildungskosten nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Bundesländern* *Ohne Niedersachsen. 1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert. Summe in 1000 von 4000 (8000 ) 1 Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt WiewerdenAufwendungenfürdieerstmaligeBerufsausbildunginden EU-Staaten behandelt? DerBundesregierungliegenkeineumfassendenInformationenzursteuerlichen BehandlungvonAufwendungenfürdieerstmaligeBerufsausbildunginsämtlichenEU-Mitgliedstaatenvor.Erste,vorläufigeErkenntnissedeutendarauf hin,dassjedenfallsinösterreich,frankreich,großbritannienundluxemburg sowieindemnicht-eu-staatschweizaufwendungenfürdieerstmaligeberufsausbildung grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 24.WelcheMöglichkeitenbestehenfürnachträglich,z.B. durchabgabeoderkorrekturnachträglichersteuererklärungen,ander EntscheidungdesBFHzupartizipieren (bittedifferenziertnachartder Veranlagung,ErklärungsfristenundKorrekturnormenderAbgabenordnung und mit Begründung)? SoweitfürdiemaßgeblichenKalenderjahrenochkeineunanfechtbareEinkommensteuerfestsetzungbzw.nochkeineunanfechtbaregesonderteFeststellung desverbleibendenverlustvortragsnach 10dAbsatz4EStGerfolgtistund auchnochkeinefestsetzungs-bzw.feststellungsverjährungeingetretenist, könnenentwedererstmalseineeinkommensteuererklärung bzw.einefeststellungserklärungnach 10dAbsatz4EStGabgebenodereine bereits abgegebene Erklärung entsprechend ergänzen. DieFestsetzungsfristbzw.Feststellungsfristbeträgtnach 169Absatz2Satz1 derabgabenordnung (AO)vierJahre.SiebeginntgrundsätzlichmitAblaufdes Jahres,indemdieSteuerentstandenist.SoweiteinePflichtzurAbgabeeiner Einkommensteuererklärungbesteht,wirdderAnlaufderFestsetzungsfristnach 170Absatz2Satz1Nummer1AOgehemmt.FürAntragsveranlagungen nach 46EStGbestehtkeineErklärungspflicht,sodassdieAnlaufhemmung nach 170Absatz2Satz1Nummer1AOnichtgilt,dagegenaberdieAblaufhemmungnach 171Absatz3AO.FürdiegesonderteFeststellungnach 10d Absatz4EStGbestehtgemäß 181Absatz2Satz1AOeineErklärungspflicht,sodasshierinjedemFalldieAnlaufhemmungnach 170Absatz2 Satz 1 Nummer 1 AO zur Anwendung kommt. SoweiteineEinkommensteuerfestsetzungbzw.einegesonderteFeststellung desverbleibendenverlustvortragsnochnichtunanfechtbarist,kannder die entsprechenden Aufwendungen noch geltend machen. SoweitfürdiemaßgeblichenKalenderjahrebereitseineunanfechtbareEinkommensteuerfestsetzungerfolgtist,isteineÄnderungderSteuerfestsetzung nurmöglich,wenndiesteuerfestsetzungnochunterdemvorbehaltdernachprüfungstehtundauchnochkeineverjährungeingetretenist.zurfrageder NachholungeinergesondertenFeststellungdesverbleibendenVerlustvortrags nach 10dAbsatz4EStGnachDurchführungderEinkommensteuerveranlagung wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 25.WelcheMöglichkeitenbestehenfür,nachträglichander EntscheidungdesBFHzupartizipieren,wennentsprechendeSteuerbescheidebestandskräftiggewordensind,undwievielePersonensind hiervonnachschätzungderbundesregierungseit2004betroffen (bitte mit Begründung)? AufdieAntwortzuFrage24wirdverwiesen.ÜberdieAnzahlderbetroffenen Personen liegen keine Daten vor. 26.KönnenauchbeibestandskräftigenBescheidennachträglichvorweggenommeneAufwendungenfürdieErstausbildunggeltendmachen,wennhierdurcherstmaligeinVerlustnach 10dEStGfestgesetzt wird (bitte mit Begründung)? AufdieAntwortzuFrage24wirdverwiesen.ErgänzendhierzuistFolgendes zu bemerken: SoweitfüreinKalenderjahrbereitseineunanfechtbareundnichtunterdem VorbehaltderNachprüfungstehendeEinkommensteuerfestsetzungerfolgtist, sinddiebesteuerungsgrundlagen (alsoauchkostenfüreineerstmaligeberufs-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/7259 ausbildungodereinerststudium)beidergesondertenfeststellungdesverbleibendenverlustvortragsnach 10dAbsatz4Satz4EStGgrundsätzlichsozu berücksichtigen,wiesiedensteuerfestsetzungendesveranlagungszeitraums, aufdessenschlussderverbleibendeverlustvortragfestgestelltwird,unddes Veranlagungszeitraums,indemeinVerlustrücktragvorgenommenwerden kann,zugrundegelegtwordensind.dieeinkommensteuerfestsetzungender beidengenanntenjahrewirkengegenüberderfeststellungdesverbleibenden Verlustvortrags insoweit vergleichbar einem Grundlagenbescheid. 27.WiebeurteiltdieBundesregierungdenUmstand,dassnachdenUrteilen desbfhsteuerpflichtigeaufwendungenfürdaserststudiumgeltend machenkönnen,gleichwohlaberinderregelkindergeldgewährtwird oderelterndenunterhaltsteuerlichgeltendmachenkönnen (bittemit Begründung)? 28.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassnachderEntscheidung desbfhdiekomplexedifferenzierungzwischenerststudiummitoder ohnevorherigeberufsausbildungsteuerlichnunobsoletistundsomit AufwendungenfürdasErststudiumgenerellsteuerlichberücksichtigt werden können (bitte mit Begründung)? 29.IstdasBMF-Schreibenvom22.September2010,IVC4 S2227/07/ 10002,nachdenUrteilendesBFHweiterhinanzuwenden,undkönnen sichinihreraktuellenveranlagungkonkretaufdieurteiledesbfhentgegendembmf-schreibenvom22.september2010 im Rahmen möglicher Einsprüche berufen (bitte mit Begründung)? 30.WelcheweiterensozialrechtlichenundsteuerrechtlichenFormenexistierenzurFörderungderErstausbildung,undwieschlagensichdieseim Bundeshaushalt nieder? DieBundesregierunghatsichdasZielgesetzt,konsequentdiefinanziellen HürdenausdemWegzuräumen,andenenderindividuelleBildungsaufstieg scheiternkönnte.diefinanzielleförderungvonauszubildendenundstudierendenruhtaufmehrerenpfeilern.regelungen,dieimengerenundformellen SinnedemSozialrechtzuzurechnensind (vgl. 68desErstenBuchesSozialgesetzbuch SGBI)undalsZieldieFörderungderErstausbildungbesitzen, sinddasbundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)unddieAusbildungsförderung nach dem SGB III die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). DasBAföGalswichtigstegesetzlicheFördermöglichkeit,dieauchderFörderungderErstausbildungdient,istimEinzelplan30desBundeshaushaltsverankert.ImHaushaltsjahr2010betrugendieAusgabenimKapitel3002Titelgruppe50BAföG (SchülerinnenundSchüler,ZuschüsseanStudierende,ZinszuschüsseundErstattungvonDarlehensausfällenandieKfWBankengruppe) 1 382,100 Mio. Euro. Der Ansatz in 2011 (Soll) beträgt 1 544,200 Mio. Euro.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImBereichderArbeitsförderung (SGBIII)undderGrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)findetderBegriff Erstausbildung keineanwendung.als InstrumentezurFörderungderErstausbildungkönnenfürdieRechtskreise SGBIIIundSGBIIjedochnäherungsweisedieInstrumentezurFörderung währendeinerberufsausbildunggezähltwerden,auchwennhiermitnichtausschließlich Erstausbildungen gefördertwerden.dieförderungwährendeiner Berufsausbildung (ohnespezielleinstrumentezurförderungvon (Schwer-)Behinderten) erfolgt mit folgenden Instrumenten: Als Pflichtleistungen im Rechtskreis SGB III diebedarfsabhängigeberufsausbildungsbeihilfe (BAB)zurDeckungdes Lebensunterhalts ( 59ff. SGB III), den Ausbildungsbonus ( 421r SGB III) undalsermessensleistungsowohlimrechtkreissgbiiialsauchimrechtskreis SGB II ausbildungsbegleitende Hilfen (abh, 241 SGB III), BerufsausbildunginaußerbetrieblichenEinrichtungen (BaE, 243SGBIII). Pflichtleistungen: Kapitel 3 des Haushalts der BA (Auszug), in Mio. EuroSoll 2011Ist 2010Ist 2009 Berufsausbildungsbeihilfe (einschließlich BAB bei Berufsvorbereitung und bei Zweitausbildung, ohne Reha)624,3579,3584,0 Ausbildungsbonus6036,434,3 Ermessensleistungen: Kapitel 2 des Haushalts der BA für SGB III bzw. EGT BA für SGB II 1 1 ohne Ausgaben der zugelassenen kommunalen Träger (zkt). Ausgaben 2010 in Mio. Euro Ausgaben 2009 in Mio. Euro insgesamtsgbiiisgbiiinsgesamtsgbiiisgbii abh94,987,77,295,287,57,7 BaE954,5584,2370,31007,8638,0369,8 DaüberdieVerwendungderausdemEingliederungstiteldezentralin denagenturenfürarbeitunddenjobcenternvorortentschiedenwird,lassen sichkonkreteaussagenüberverausgabtefürdieeinzelneninstrumente wie abh oder BaE für 2011 erst mit dem Jahresabschluss treffen. DanebenexistierenweitereInstrumente,diebereitsimVorfeldeinerBerufsausbildungansetzenundaufdiesevorbereitenbzw.ansieheranführenoderHilfestellungenimBerufsorientierungsprozessgeben (berufsvorbereitendebildungsmaßnahmen,maßnahmenzuraktivierungundberuflicheneingliederung fürjungemenschen,berufsorientierungsmaßnahmen,berufseinstiegsbegleitung). MitdemDeutschlandstipendium,welchesimStipendienprogramm-Gesetz (StipG)seinegesetzlicheGrundlagehat,wurdedurchdieBundesregierungeine weiteresinstrumentetabliert,welchemalseinkommensunabhängigeninstrumentderbegabtenförderungzugleichdiebedeutungaucheineranerkennungsundmotivationsfunktionzukommt.eineberücksichtigungsozialerkriterien beiderleistungsorientiertenstipendienvergabeistmöglich.imeinzelplan30

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/7259 desbundesministeriumsfürbildungundforschung (BMBF)sindfürdas DeutschlandstipendiumAusgabeninHöhevon10Mio.Euro (Soll)für2011 veranschlagt. FernererfolgtmitnausdemEinzelplan30desBMBFaucheineFörderungderErstausbildungdurchdiezwölfBegabtenförderungswerke.Diese BegabtenförderungbietetnebenderideellenFörderungdiefinanziellenLeistungenanalogzuBAföG,zuzüglicheinesBüchergeldesvonderzeit150Euro monatlich.2010wurdenausdemkapitel3002titel ,225mio. EurofürdieStudienförderungbereitgestellt,derAnsatzfür2011beträgt 100,604Mio. Euro (Soll). DanebenenthältderEinzelplan30desBMBFweitere nichtgesetzliche FördermöglichkeitenzurFörderungvonErstausbildungenwieetwadenBildungskredit.ZurUnterstützungvonAuszubildendeninfortgeschrittenenAusbildungsphasenwerdenverzinslicheDarlehengewährt.DieDarlehendienen beinichtnachdembaföggefördertenauszubildendendersicherungund BeschleunigungderAusbildung,beigefördertenAuszubildendenderFinanzierungvonbesonderem,nichtdurchdasBAföGerfasstemBedarf.DieAusgaben imkapitel3002titel66140bildungskredit (ErstattungvonKreditausfällen andiekfw)betrugenimhaushaltsjahr201012,029mio.euro,dersoll-ansatz für 2011 beträgt 20,900 Mio. Euro. EinesteuerlicheFormzurFörderungderErstausbildungistdagegendererhöhteAusbildungsfreibetragderElternfüreinsichinBerufsausbildungbefindliches,volljährigesKind,dasauswärtiguntergebrachtistunddas25.Lebensjahrnochnichtvollendethat ( 33aAbsatz2EStG).DieSteuermindereinnahmen in 2011 betrugen hierfür 165 Mio. Euro. 31.ZählennachAnsichtderBundesregierungberufs-oderstudienvorbereitende Praktika zur Erstausbildung (bitte mit Begründung)? EntsprechendePraktikenkönnenBestandteileinerBerufsausbildungsein.Im ÜbrigenwirdaufdieAusführungenimBMF-Schreibenvom22.September 2010 (BStBl I S. 721) zu Nummer 9 und auf Antwort zu Frage 15 verwiesen. 32.WievielePersonenhabenindenJahren2004bis2010inwelcherHöhe eineausbildungsförderungnachdembundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)erhalten (bittemitnennungdergesamtsumme,desarithmetischens,der,deranzahlmithöchstförderungdifferenziertnachbundesländernundstudiumbzw.weitererausbildung)? DieerbetenenDatenfür2004bis2010zugefördertenPersonenundzurjeweiligenjährlichenGesamtsummesowiezumarithmetischeninnerhalbder betroffenenjahre,aufgeteiltnachvollförderungundteilförderungsindausder folgendentabelleersichtlich.diebafög-statistikisteine Vollerhebung,die allenachdembundesausbildungsförderungsgesetzgefördertenpersonenmit einbezieht.inderamtlichenstatistikwirdeineder GrundgesamtheitnurimZusammenhangmiteinerStichprobeberechnet.Da diebafög-statistikalsvollerhebungdurchgeführtwird,liegteine nichtvor.diedifferenzendereinzelnenjahre (Höchst-und Niedrigstwert) zum wert sind aus der Tabelle ersichtlich.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode JAHR Geförderte und finanzieller Aufwand nach Umfang, Art der Förderung und Ländern 2004 bis 2010 GESAMT- FOERDE- RUNGDAVON FINAN- ZIELLER AUF- WAND INS- GESAMTGEFOERDETE ANZAHL1 000 ANZAHL VOLLFOERDERUNGTEILFOERDERUNG FINANZIELLER AUFWANDGEFOERDETE VH (VON SP.1)1 000 Deutschland Schüler VH (VON SP.2)ANZAHL FINANZIELLER AUFWAND VH (VON SP.1)1 000 VH (VON SP.2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,6 Insgesamt X X X ,2XX ,8 wert , , , ,8 Studierende , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,1 Insgesamt X X X ,9 X X ,1 wert , , , ,1

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/7259 JAHR Geförderte und finanzieller Aufwand nach Umfang, Art der Förderung und Ländern 2004 bis 2010 GESAMT- FOERDE- RUNGDAVON FINAN- ZIELLER AUF- WAND VOLLFOERDERUNGTEILFOERDERUNG INS- GESAMTGEFOERDETE ANZAHL1 000 ANZAHL FINANZIELLER AUFWANDGEFOERDETE VH (VON SP.1)1 000 Deutschland Insgesamt VH (VON SP.2)ANZAHL FINANZIELLER AUFWAND VH (VON SP.1)1 000 VH (VON SP.2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,4 Insgesamt X X X ,5 X X ,5 wert , , , ,5 33.WiesiehtdieBundesregierungdenpersönlichenZusammenhangzwischeneinerseitsFörderungmittelsBAföGundandererseitsderMöglichkeitzursteuerlichenBerücksichtigungvonAufwendungenfürdieErstausbildung,auchvordemHintergrundvonGerechtigkeitsaspekten (bitte mit Begründung)?

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