Wichtig! Der neuen EU Führerschein wird erst nach Ablauf von Fahrverbot / Sperrfrist ausgestellt, da die Behörden in Deutschland anfragen.

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Wichtig! Es ist unbedingt ein EU Ausweis erforderlich der noch mindestens 6 Monate gütig ist. (z. B. Personalausweis, vorläufiger Personalausweis 1 Jahr Gültig, etc.) Ausweise von nicht EU Staaten, auch mit Aufenthaltsgenemigung, werden nicht akzeptiert. (ohne gültigen EU Ausweis kann auch kein EU Führerschein ausgestellt werden.) Der neuen EU Führerschein wird erst nach Ablauf von Fahrverbot / Sperrfrist ausgestellt, da die Behörden in Deutschland anfragen. Anmeldung bitte Ausgefüllt und Unterschrieben per Mail an info@eu-fuehrerschein-24.de oder Post: Eduard Thome Carl-Reuther-Straße 1 D-68305 Mannheim zurücksenden. Anreiseinformationen generell : Ich empfehle Ihnen die Anreise per Flug (www.swoodo.de) bis Berlin, Bus (www.flixbus. de) oder Bahn (www.bahn.de). Eventuell erhalten Sie mit ihrer Bahncard, bei einer Anreise mit dem Zug, einen Bonus, welcher ihre Fahrtkosten zusätzlich senkt. Sie werden ab dem Treffpunkt Frankfurt (Oder) Hbf über den ganzen Zeitraum mit einem deutschen Ansprechpartner ihren Weg bestreiten.

Rechtslage Das EU-Recht ist höher als das nationale Recht. Um einen Führerschein in Polen oder Tschechien erwerben zu können, musst Du in dem Land meldepflichtig erfasst sein, d. h. Du musst dort einen Wohnsitz besitzen. Damit der Führerschein in Deutschland anerkannt wird, musst Du über 185 Tage einen Wohnsitz in dem EU-Land besitzen, in dem Du den EU-Führerschein absolvierst. Wir geben Dir für diese Zeit im jeweiligen Land einen Wohnsitz. Dadurch wird gewährleistet, dass Du die gesetzliche Frist von 185 Tagen einhältst. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt elfmal bestätigt, dass Du mit einem EU-Führerschein auch in Deutschland wieder legal am Straßenverkehr teilnehmen darfst. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Empfänger des Führerscheins muss bei Erhalt in dem jeweiligen EU-Land eine Meldeadresse besitzen Es müssen die Voraussetzungen für den Führerschein im jeweiligen Land erfüllt sein Es muss die bereits oben genannte Meldefrist von 185 Tagen eingehalten werden Falls in Deutschland noch eine Sperrfrist für Deinen Führerschein vorliegt, muss diese abgelaufen sein. Erst danach kann Ihr neuer EU-Führerschein ausgestellt werden Dadurch bestärkt der Europäische Gerichtshof den Grundsatz der uneingeschränkten Mobilität innerhalb der EU Aussage eines Rechtsanwalts zum Thema EU Führerschein: https://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-fuehrerschein-bedeutung-des-wohnsitzes-im-ausland_096700. html?pid=10579 ARD Bericht über das Urteil des EU Gerichtshofes zum Führerschein Tourismus: https://www.youtube.com/embed/xd5azwjjcaw?rel=0&amp

Urteile Wenn außerhalb einer Sperrfrist ein Führerschein im Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU. Interessant wird es stets bei der Frage, ob ein Wohnsitzverstoß vorliegt. Grundsätzlich gilt die nämlich Vermutung, dass die Führerscheinstelle des EU-Mitgliedsstaates bei der Ausstellung der Fahrerlaubnis überprüft hat, dass die nach europäischem Recht vorgegebenen Mindestanforderungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses erfüllt sind. Der 180-Tage-Regelung kommt somit nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (vgl. Urteil des EuGH vom 29.4.04, C-476.01 Rs. Kapper, DAR 2004, 333 ff.) Nicht entgegen stehend: Wohnsitzmeldung in Deutschland blieb erhalten Bereits die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis sowie das Fehlen gegenläufiger Angaben aus dem Ausstellerstaat beweisen die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses. Wichtig und praxisrelevant: auch wenn der Mandant während des insoweit maßgeblichen Zeitraumes seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, belegt dies keinen Wohnsitzverstoß. Denn es kann nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH eine solche, auch den Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.). Hierbei ergingen die genannten Urteile zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG, sind jedoch auch auf die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.4.12, C-419/10; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1278/13, RN 31). Die Staatsanwaltschaft/Fahrerlaubnisbehörde kann somit nicht aus der Tatsache, dass der Mandant schließlich in der für den Erwerb maßgeblichen Zeitspanne in Deutschland gemeldet war, auf das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes schließen. Das Wohnsitzerfordernis ist in Art. 7 I Buchst. e und Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG genauer definiert. Hier werden diverse Aspekte und Definitionen zu Lebenssituationen und privaten und beruflichen Bindungen aufgeführt. Zu beachten ist aber, dass sowohl in dem Strafverfahren vor dem deutschen Gericht, als auch im Verwaltungs(gerichts-)verfahren Ausführungen von Seiten des Mandanten regelmäßig nicht erforderlich sind und auch nicht erfolgen sollten (Gefahr der Selbstbelastung/Widersprüchlichkeit!). Denn die in Art. 7 I Buchst. e und Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG definierten Anforderungen haben durch die ausstellende Behörde zu erfolgen, den Mandanten trifft keinerlei Darlegungslast. Ergebnis Wenn ein Nachweis des Wohnsitzverstoßes nicht gelingt, hat das Gericht nach dem oben Gesagten zu tenorieren (wie z.b. das OLG Hamm in seinem Urteil vom 26.9.12, A.Z. III-3 RVs 46/12): Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zu der Zeit, als er seinen Führerschein erwarb, keinen Wohnsitz in Polen / Tschechien / Spanien hatte. Machen Sie den EU-Führerschein in Polen, garantiert ohne MPU.

Ablauf Polen EU-Fahrerlaubnis in Polen, ohne MPU Vorbereitung Die gemeinsame Anreise nach Polen erfolgt über Frankfurt (Oder) Hbf, Treffen der Reisegruppe am Haupteingang. Du wirst ab dem Treffpunkt über den ganzen Zeitraum mit einem deutschen Ansprechpartner Deinen Weg bestreiten. Es sind insgesamt 2 Anreisen notwendig für die Klasse B ( Auto ). 1. Anreise Dauer: 1 Tag Zeitraum: ca. 10.00 ca. 16:00 Uhr Die 1. Anreise kann an jedem Wochentag, außer an Feiertagen, erfolgen. Behördengänge (Erwerb der wichtigen Dokumente) Fahrschulanmeldung Wohnsitz beantragen Beantragen der Bürgerkarte (vergleichbar mit einer Green Card ) Biometrische Bilder. Es werden 4 Passbilder benötigt. (falls nicht Vorhanden ist die Anfertigung gegen einen Aufpreis von 10 vor Ort möglich.) Erhalt der Lernmaterialien

2. Anreise Dauer: 5 Tage Beginn der Fahrschule Beginn des Theorie- und Praxisunterrichts Artztbesuch Sehtest Theorie- und Praxisprüfung Der Führerschein wird erst nach Ablauf der 185-Tage-Frist von den polnischen Behörden ausgehändigt. Nutze den Vorteil und erledige alles in nur zwei Anreisen. Bei Erwerb mehrerer Führerscheinklassen ist eine weitere Anreise erforderlich. Noch unsicher? Kein Problem! Lasse Dich jetzt unverbindlich von uns beraten. Wir freuen uns auf Dich! Rufe einfach unter der folgenden Nummer an oder schreibe bequem eine Nachricht an uns. Telefon: +49 (0) 160 96 82 58 98 E-Mail: info@eu-fuehrerschein-24.de

Optional: eine 3. Anreise Es gibt die Möglichkeit, dass Du Deinen Führerschein in Verbindung mit einer 3. Anreise persönlich abholst oder Du kannst ihn auch an Deine Adresse in Deutschland schicken lassen. Noch unsicher? Kein Problem! Lasse Dich jetzt unverbindlich von uns beraten. Wir freuen uns auf Dich! Rufe einfach unter der folgenden Nummer an oder schreibe bequem eine Nachricht an uns. Telefon: +49 (0) 160 96 82 58 98 E-Mail: info@eu-fuehrerschein-24.de

Preise Polen EU-Fahrerlaubnis, ohne MPU Vorbereitung Führerscheinklasse Vorteilspreis Gesamtpreis A 2190,- 2690,- B 2190,- 2690,- B+E 2990,- 3490,- A+B 3090,- 3590,- C auf Anfrage auf Anfrage C+E 4890,- 5390,- Nachprüfung Therorie: 250,- Praxis: 250,- Leistungen, die im Preis inbegriffen sind Betreuung auf Deutsch ab dem ersten Tag Wohnsitzanmeldung von 7 Monaten Bürgerkarte, ärztliche Untersuchung, Sehtest, Übersendung des Führerscheins per Einschreiben Rotkreuzkurs Erste Hilfe Erledigung aller benötigten Behördengänge inklusive aller Gebühren Theoretisches Übungsbuch inklusive einer CD in deutscher Sprache Zusätzlich erhältst Du einen dreimonatigen Zugang für eine Online-Übungsplattform in deutscher Sprache Staatlich vereidigter Dolmetscher bei der Prüfung Theoretische und Praktische Schulung auf Deutsch (Fahrstunden, Theoriestunden) und alle Kosten der Fahrschule Prüfungsgebühren für Theorie und praktische Prüfung

Nicht enthaltene Kosten Reisekosten Passbilder (falls nicht Vorhanden ist die Anfertigung gegen einen Aufpreis von 10 vor Ort möglich.) Übernachtung Verpflegung So bezahlst Du Deinen EU-Führerschein Keine Anzahlung, keine Vorkasse! Du zahlst erst nachdem Du Dich von den Bedingungen vor Ort überzeugen konntest und eine Anmeldung getätigt wurde. in 2 Raten, Klasse B (PKW) Rate bei 1. Anreise: 1690 Rate bei 2. Anreise: 500 Notwendige Unterlagen von Dir Personalausweis oder Reisepass, der noch mindestens 6 Monate Gültigkeit hat Krankenversicherungskarte bei gesetzlich Versicherten (mindestens 6 Monate gültig ) und bei Privatversicherten ein Schreiben, dass die Krankenversicherung in der ganzen EU gültig ist. (falls benötigt können Sie vor Ort, gegen eine Gebühr von 100, eine Krankenversicherung abschließen.) EC-Karte ( 6 Monate gültig ) Noch unsicher? Kein Problem! Lasse Dich jetzt unverbindlich von uns beraten. Wir freuen uns auf Dich! Rufe einfach unter der folgenden Nummer an oder schreibe bequem eine Nachricht an uns. Telefon: +49 (0) 160 96 82 58 98 E-Mail: info@eu-fuehrerschein-24.de