Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet werden.

Ähnliche Dokumente
Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet werden.

Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)

Art. 1 Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen des Notariats NUSSBAUM

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Verordnung über die Beurkundungsgebühren

Gebührentarif der Notare. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 7. Oktober 1986

Gesetz über die Änderung der Verordnung über die Beurkundungsgebühren

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

In der Gebührenrechnung ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen.

Verordnung über die Notariatsgebühren * (NotGebV)

Verordnung über die Notariatsgebühren

Urkunde: Berechnungsbeispiele Betrag Kaufvertrag, Kaufrechtsvertrag, Schenkungsvertrag, Tauschvertrag über ein Grundstück

Notariatstarif der Urner Notarinnen und Notare vom 25. März 2014 (Stand: 17. März 2015)

Gemeinde Walchwil. Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen

b) Gestaffelter Rahmentarif (nach Geschäftswert)

Verordnung über die Notariatsgebühren

Preise Notariatsdienstleistungen im Kanton Obwalden

Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) 11

vom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2012)

Nr. 258 Verordnung über die Beurkundungsgebühren. vom 24. November 1973* (Stand 1. Juli 2012) A. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gebühr.

JAD der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat

2 Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

Preise für Notariatsdienstleistungen im Kanton Nidwalden

vom 24. November 1973 * (Stand 26. April 2009)

Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate

Verordnung über die Beurkundungsgebühren. Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsbebührenverordnung, BeurkGebV)

1 Allgemeine Bestimmungen

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare

Preise von Notariatsdienstleistungen

Verordnung über die Beurkundungsgebühren

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Beurkundungsgebühren

Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV)

Verordnung festgelegten Gebühren und Honorare. Der Gebührentarif ist verbindlich.

1 Allgemeine Bestimmungen

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008

Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.

Richtlinie. Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen. vom 27. April

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *

Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen. vom 27. April 2015

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Gegenstand und Grundsätze

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

Inhaltsübersicht...5 Inhaltsverzeichnis...7 Vorwort...17 Abkürzungen...19 Literaturverzeichnis...28 Kommentar zum Fusionsgesetz (FusG)...

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

1 Allgemeine Bestimmungen

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Gesetz über die Änderung der Verordnung über die Beurkundungsgebühren

Verordnung über den Notariatstarif 1)

Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom (Stand )

1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner

Gebührentarif für Notare vom 1. Dezember Der Staatsrat des Kantons Wallis

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst:

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)

vom (Fassung in Kraft getreten am )

ASF 2002_039. Verordnung. über die Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 29. April 2002

Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif. Ausfertigung der Urkunde

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Sofern es die Wirtschaftslage erfordert, kann er besondere Massnahmen treffen, die auf einzelne Regionen ausgerichtet werden können.

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.

1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

Sie legt fest, welche Angestellten welchen eidgenössischen Ausweistyp besitzen

Textgegenüberstellung

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

H. Amtsnotariate 821.5

zur Änderung verschiedener steuerrechtlicher Gesetzesbestimmungen

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) vom (Stand )

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Fusionsgesetz. (Herausgeber) BAKER & MCKENZIE

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Transkript:

69.8 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 6.04.006 (Stand 0.07.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: Allgemeines Art. Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet werden. Die Auslagen sind der Notarin oder dem Notar zusätzlich zu den Gebühren zu erstatten. 3 Die Mehrwertsteuer ist in der Gebühr nicht enthalten. Art. Grundsatz Die Gebühr bemisst sich innerhalb des festgesetzten Rahmens nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der rogierenden Urkundspartei. Art. 3 Tarifierte Gebühr Die tarifierte Gebühr umfasst a b c d e die Entgegennahme der Rogation, die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde, die Vorbereitung der Urkunde, die Durchführung des Beurkundungsverfahrens, die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift, ) BSG 69. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 06-58

69.8 f das Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuchoder das Handelsregisteramt. Ist eine Beurkundung oder Leistung nicht tarifiert, gelangt jene Tarifposition zur Anwendung, die der betreffenden Beurkundung am nächsten kommt. Art. 4 Besondere Fälle Wird das beurkundete Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig oder kommt es nach der Rogation nicht zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde, ist die tarifierte Gebühr angemessen zu reduzieren. Der Tarifrahmen kann unterschritten werden. Werden in einer Urkunde mehrere tarifierte Rechtsgeschäfte beurkundet, ist die Gebühr für jedes Rechtsgeschäft einzeln zu berechnen. Art. 5 Orientierung der Klientschaft Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts. Art. 6 Rechnungsstellung Nach Abschluss des Geschäfts stellt die Notarin oder der Notar der Klientschaft Rechnung für ihre oder seine Gebühren und Auslagen. Einzeln aufzuführen sind a die öffentliche Beurkundung, die massgebliche Bemessungsgrundlage und die entsprechende Gebühr, b die Auslagen. 3 Kleinere Auslagen sind zusammenzufassen, grössere Auslagen einzeln aufzuführen. 4 Abweichungen vom Mittelwert der Gebühr gemäss den Anhängen bis 4 sind zu begründen und in Franken zu beziffern. 5 Mit der Rechnung wird die Klientin oder der Klient auf die Möglichkeit der amtlichen Festsetzung der Gebühren und Auslagen hingewiesen.

3 69.8 Tarif. Personenrecht Art. 7 Die Gebühr für die Beurkundung der Errichtung einer Stiftung bemisst sich nach der Höhe der übertragenen Aktiven und richtet sich nach dem Tarif im Anhang.. Familienrecht Art. 8 Die Gebühr für die Beurkundung eines Ehevertrags oder anderer Urkunden nach Familienrecht beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. Für die gleichzeitige Grundstücksübertragung zur Tilgung güterrechtlicher Forderungen kann ausserdem eine Gebühr nach dem Tarif im Anhang erhoben werden. Bemessungsgrundlage ist die Höhe der getilgten Forderung..3 Erbrecht Art. 9 Verfügungen von Todes wegen Die Gebühr für die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. Art. 0 Inventar Die Gebühr für die Errichtung eines Steuer-, Erbschafts- oder öffentlichen Inventars richtet sich nach dem Tarif im Anhang. Bemessungsgrundlage ist das inventarisierte Rohvermögen. Dieses umfasst das gesamte Vermögen jeder Art, mit dem sich die Notarin oder der Notar bei der Errichtung des Inventars auseinander zu setzen hat. Art. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen Die Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 3000 Franken. In der Gebühr eingeschlossen sind die Mitteilung an den Einwohnergemeinderat und die Aufbewahrung der Verfügung.

69.8 4 Art. Erbenschein Die Gebühr für die Beurkundung eines Erbenscheins beträgt mindestens 00 Franken und höchstens 000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 4000 Franken..4 Sachenrecht Art. 3 Grundstücke Die Gebühr für die Beurkundung eines Vertrags zur Übertragung von Grundstücken, eines Kaufrechtsvertrags, eines Vorvertrags, einer Grundstücksversteigerung und der Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts bemisst sich nach dem Vertragswert und richtet sich nach dem Tarif im Anhang. Bei fehlendem Vertragswert ist jener Betrag massgebend, von dem die Handänderungssteuer erhoben wird oder erhoben würde, wenn die Übertragung nicht abgabefrei wäre, mindestens jedoch der amtliche Wert. Art. 4 Planänderung Die Gebühr für die Beurkundung einer Planänderung von Grundstücken beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen bemisst sich die Gebühr nach Artikel 30 Absatz. Art. 5 Beurkundung im vereinfachten Verfahren Die Gebühr für die Beurkundung im vereinfachten Verfahren beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 6000 Franken Art. 6 Stockwerkeigentum Die Gebühr für die Begründung von Stockwerkeigentum bemisst sich nach den Anlagekosten der Stockwerkeinheiten oder, wenn diese nicht bekannt sind, nach deren amtlichem Wert. Sie richtet sich nach dem Tarif im Anhang. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr das Doppelte des oberen Tarifrahmens. Die Gebühr für die Änderung und Aufhebung von Stockwerkeigentum bemisst sich nach Artikel 30 Absatz.

5 69.8 Art. 7 Dienstbarkeit, Grundlast, Aufhebung und Änderung einer Eigentumsbeschränkung Die Gebühr für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit oder Grundlast und die Änderung oder Aufhebung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung beträgt mindestens 00 Franken und höchstens 000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 3000 Franken. Art. 8 Grundpfandrechte Die Gebühr für die Beurkundung eines Grundpfandvertrags und für die Beurkundung der Errichtung oder Erhöhung eines Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefs bemisst sich nach der Pfandsumme und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 3. Werden für die gleiche Schuldnerin oder den gleichen Schuldner gleichzeitig mehrere Grundpfandrechte errichtet, sind die Pfandsummen für die Gebührenberechnung zusammenzuzählen. 3 Für die Anmeldung eines gesetzlichen Grundpfandrechts in dem ihm zugrunde liegenden Rechtsgeschäft wird keine besondere Gebühr geschuldet. 4 Die Umwandlung eines bestehenden Grundpfandrechts in eine andere Grundpfandart gilt als Grundpfandrechtserrichtung, sofern die Umwandlung der Pfandrechtssteuer unterliegt. Unterliegt die Umwandlung nicht der Pfandrechtssteuer, beträgt die Gebühr mindestens 00 Franken und höchstens 500 Franken..5 Obligationenrecht Art. 9 Bürgschaft Die Gebühr für die Beurkundung einer Bürgschaft oder eines Bürgschaftsversprechens beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 500 Franken. Art. 0 Verpfründung Die Gebühr für die Beurkundung einer Verpfründung beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken.

69.8 6 Art. Gesellschaften Die Gebühr für die Beurkundung der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditaktiengesellschaft bemisst sich nach dem Gesellschaftskapital und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4. Bei der Kapitalerhöhung oder -herabsetzung einer Aktiengesellschaft beträgt die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses und für diejenige des Verwaltungsratsbeschlusses oder der Feststellungsurkunde je drei Viertel gemäss Tarif im Anhang 4. Bemessungsgrundlage ist das erhöhte oder herabgesetzte Kapital. 3 Bei der Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft mit gleichzeitiger Wiedererhöhung beträgt die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses und für diejenige des Verwaltungsratsbeschlusses je die Hälfte gemäss Tarif im Anhang 4. Bemessungsgrundlage ist die Summe des herabgesetzten und erhöhten Kapitals. 4 Bei der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bemisst sich die Gebühr nach dem erhöhten Kapital und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4. Bei der Herabsetzung des Stammkapitals ist Absatz entsprechend anwendbar. Art. Abtretung eines Gesellschaftsanteils Die Gebühr für die Beurkundung der Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bemisst sich nach dem Wert der für die Abtretung vereinbarten Gegenleistung und richtet sich nach dem Tarif im Anhang. Art. 3 Wechselprotest Die Gebühr für die Aufnahme eines Wechselprotests beträgt mindestens 00 Franken und höchstens 000 Franken..6 Fusionen Art. 4 Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernommenen bzw. übertragenden Gesellschaft richtet sich nach Artikel 6.

7 69.8 Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach dem Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übernommenen oder übertragenden Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sowie der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4. 3 Bei der Umwandlung bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der neuen Gesellschaft und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4. 4 Werden im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich die Gebühr für die Grundstücksübertragung nach Artikel 3. 5 Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktivenüberschuss der übertragenen Vermögenswerte und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4. Art. 5 Grundstücke Die Gebühr für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks beträgt mindestens 00 Franken und höchstens 000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 4000 Franken..7 Verschiedene Beurkundungen und Leistungen Art. 6 Übrige Feststellungsurkunden Die Gebühr für die übrigen Feststellungsurkunden beträgt mindestens 50 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 6000 Franken. Art. 7 Beglaubigungen Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie oder eines Datums beträgt mindestens 0 Franken und höchstens 00 Franken. Art. 8 Eidesstattliche Erklärung Die Gebühr für die eidesstattliche Erklärung und das Gelübde beträgt mindestens 00 Franken und höchstens 500 Franken. Art. 9 Weitere Ausfertigungen Für weitere Ausfertigungen beträgt die Gebühr 30 Franken pro Ausfertigung.

69.8 8 Art. 30 Weitere öffentliche Beurkundungen Für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die einer solchen nicht bedürfen, ist jene Tarifposition anwendbar, die mit der Beurkundung am meisten Ähnlichkeit hat. Fehlt eine vergleichbare Tarifposition, ist eine Gebühr nach Arbeitsaufwand geschuldet. Diese beträgt bis zu 30 Franken pro Stunde. 3 Der Regierungsrat passt den Stundenansatz nach Anhörung des Verbands bernischer Notare periodisch der Teuerung an. Art. 3 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen Für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen der Notarin oder des Notars bemisst sich die Gebühr nach Artikel 30 Absatz. 3 Schlussbestimmungen Art. 3 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Notariatsgesetz vom. November 005 (NG ) ) in Kraft. Bern, 6. April 006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger ) BSG 69.

9 69.8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 6.04.006 0.07.006 Erlass Erstfassung 06-58

69.8 0 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 6.04.006 0.07.006 Erstfassung 06-58

69.8-A Anhang zu Artikel 7, Artikel 8 Absatz, Artikel 3, Artikel (Stand 0.07.006) Bemessungsgrundlage in CHF Gebühr in CHF Bemessungsgrundlage in CHF Gebühr in CHF Minimum Mittel Maximum Minimum Mittel Maximum bis 00 000 75 80 95 3 000 000 5865 7695 955 00 000 05 0 45 4 000 000 75 9395 675 300 000 305 605 905 5 000 000 8365 095 385 400 000 585 975 365 6 000 000 965 45 55 500 000 865 345 85 7 000 000 065 3395 665 600 000 075 65 375 8 000 000 065 4545 805 700 000 85 905 355 9 000 000 965 5695 945 800 000 495 385 3875 0 000 000 865 6845 085 900 000 705 3465 45 000 000 3465 7645 85 000 000 95 3745 4575 000 000 4065 8445 85 00 000 3065 3955 4845 3 000 000 4665 945 385 00 000 35 465 55 4 000 000 565 0045 485 300 000 3365 4375 5385 5 000 000 5865 0845 585 400 000 355 4585 5655 6 000 000 6465 645 685 500 000 3665 4795 595 7 000 000 7065 445 785 600 000 3855 5035 65 8 000 000 7665 345 885 700 000 4045 575 6505 9 000 000 865 4045 985 800 000 435 555 6795 0 000 000 8865 4845 3085 900 000 445 5755 7085 Maximum 000 000 465 5995 7375

69.8-A Anhang zu Artikel 0 und Artikel 6 Absatz (Stand 0.07.006) Bemessungsgrundlage in CHF Gebühr in CHF Minimum Mittel Maximum bis 300 000 750 00 650 400 000 05 500 975 500 000 300 800 300 600 000 575 00 65 700 000 775 400 305 800 000 975 700 345 900 000 75 3000 385 000 000 375 3300 45 00 000 535 3500 4465 400 000 695 3700 4705 600 000 855 3900 4945 800 000 305 400 585 000 000 375 4300 545 3 000 000 3975 5300 665 4 000 000 4775 6300 785 5 000 000 5575 7300 905 Maximum

69.8-A3 Anhang 3 zu Artikel 8 Absatz (Stand 0.07.006) Pfandsumme in CHF Gebühr in CHF Minimum Mittel Maximum bis 00 000 50 600 690 00 000 595 700 805 300 000 765 900 035 400 000 935 00 65 500 000 05 300 495 600 000 75 500 75 700 000 445 700 955 800 000 65 900 85 900 000 785 00 45 000 000 955 300 645 00 000 95 700 305 400 000 635 300 3565 600 000 975 3500 405 800 000 335 3900 4485 000 000 3655 4300 4945 500 000 4505 5300 6095 Maximum

69.8-A4 Anhang 4 zu Artikel und Artikel 4 Absatz, 3 und 5 (Stand 0.07.006) Kapital in CHF Gebühr in CHF Minimum Mittel Maximum bis 00 000 000 300 600 300 000 50 500 850 400 000 300 700 00 500 000 450 900 350 600 000 600 00 600 700 000 750 300 850 800 000 900 500 300 900 000 050 700 3350 000 000 00 900 3600 000 000 950 3900 4850 3 000 000 3700 4900 600 4 000 000 4450 5900 7350 5 000 000 500 6900 8600 0 000 000 8950 900 4850 5 000 000 700 6900 00 0 000 000 6450 900 7350 Maximum