Leistungsansprüche infolge Schadensereignissen bei schieds(amt-)lichen Tätigkeiten von Oberverwaltungsrat a.d. Hans Engers, Schiedsmann, Dinslaken/NRW Einführung Üblicherweise ist jeder Bürger irgendwie gegen Krankheit versichert; er muss auch für sein Kraftfahrzeug eine Versicherung abschließen und hat sich u.u. auch für sonstige Schadenereignisse auf freiwilliger Basis noch haftpflichtversichert. Tritt dann irgendwann einmal ein Versicherungsfall ein, so kann der jeweils bestehende Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden; dies gilt grundsätzlich also auch für ehrenamtlich tätige Schiedspersonen. Fürsorge und Schutz durch das Schiedsamtsgesetz NRW Den beamtenrechtlichen Regelungen über Fürsorge und Schutz folgend hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Schiedsamtsgesetzes in Nordrhein-Westfalen in 12 geregelt, dass die Gemeinden die Sachkosten des Schiedsamtes zu tragen haben. Zu diesen Sachkosten gehört nach den Verwaltungsvorschriften zu der genannten Rechtsnorm auch, dass Schiedspersonen Ersatz zu leisten ist für Personen- und Sachschäden, die durch einen Unfall bei Ausübung der schiedsamtlichen Tätigkeit (z.b. bei einem Ortstermin) entstehen; der Unfall darf auch nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die Schiedsperson entstanden und ein Dritter nicht zum Ersatz verpflichtet sein. Unfallversicherungsschutz durch das Sozialgesetzbuch Unbeschadet dieser - eigentlich subsidiären - Regelung gehören Schiedspersonen zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) vom 07.08.1996, BGBl. I. S. 1254), zuletzt geändert durch VO vom 29.10.01 (BGBl. I. S.2785). 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sieht hierzu eine Versicherung kraft Gesetzes vor für»personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öf- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5
fentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in Nr. 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen«. Im Klartext heißt das, dass für eine Schiedsperson, die in Ausübung der schiedsamtlichen Tätigkeit einen (Arbeits-) Unfall erleidet, grundsätzlich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung können sich ereignen 1. bei der eigentlichen schiedsamtlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung von Ortsterminen (für die eine besondere Genehmigung nicht erforderlich ist) gehört, 2. bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des BDS und/oder der Landesvereinigung, 3. bei den besonderen Weiterbildungsveranstaltungen des BDS und/oder der Landesvereinigung, die gleichzeitig auch die Jahresveranstaltungen gem. den Satzungen umfassen, 4. bei Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Bezirksvereinigungen, hier namentlich bei wechselseitiger Hospitation der Schiedspersonen, 5. bei Sachverhalten, die in V V 1.4. zu 12 SchAG NRW normiert sind, wenn hierfür zu den Ziffern 2-4 Dienstgang- oder Dienstreisegenehmigungen erteilt worden sind. Ob ein Unfall im Sinne des 8 SGB VII vorliegt, prüft letztlich der Träger der Unfallversicherung; das sind in Nordrhein-Westfalen der rheinische- bzw. der westfälische Gemeindeunfallversicherungsverband, und zwar nach Eingang der Unfallanzeige der Gemeindeverwaltung. Bei alledem ist es für die Schiedsperson ohne Bedeutung, ob sie den Unfall selbst verschuldet hat oder ob eine Fremdeinwirkung hierfür maßgeblich war. Ein Leistungsanspruch besteht jedenfalls immer. Der medizinische Leistungsanspruch In der Praxis spielt sich die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nach einem Arbeitsunfall folgendermaßen ab: Nachdem in Ausübung der Schiedsamtstätigkeit erlittenen Unfall sucht Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5
der Verletzte einen Unfallarzt (sog. Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft) auf; in der Regel ist das ein Krankenhausarzt oder ein niedergelassener Chirurg oder Orthopäde. Dieser erstellt nach der Erstuntersuchung einen Unfallbericht (Durchgangsarztbericht) für die Berufsgenossenschaft, hier also für den rheinischen oder westfälischen Unfallversicherungsverband. In diesem Bericht wird neben Angaben zur Diagnose pp. auch bestimmt, ob eine besondere berufsgenossenschaftliche oder all-gemeine Heilbehandlung nach Wahl des Verletzten weiterhin durch den Durchgangsarzt oder durch einen anderen Arzt erfolgen soll. Bei beiden Heilbehandlungen trägt die Berufsgenossenschaft, also der Gemeindeunfallversicherungsverband, die entstehenden medizinisch notwendigen Kosten. Sachschaden / Sachkosten Da der Unfallversicherungsträger - wie ausgeführt - nur die medizinisch notwendigen Leistungen gewährt, kann es z.b. passieren, dass die durch einen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Unfall zerstörte Jacke oder Hose über 12 SchAG von der Gemeinde wertmäßig zu ersetzen ist, es sei denn, es besteht eine Ersatzpflicht eines Dritten. Die Beweispflicht, dass die Schiedsperson einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, obliegt der Gemeinde; sie wird auch prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht eines Dritten besteht. Die Kosten, die die Gemeinden für die Berufsgenossenschaft (Gemeindeunfallversicherungsverband) zu tragen haben, sind auch Sachkosten im Sinne des 12 SchAG. Gesetzlicher Forderungsübergang Sind infolge eines von einem Dritten verursachten Arbeitsunfalls Leistungen von dem Unfallversicherungsträger oder aber von der Krankenkasse zu erbringen, so gehen diese Ansprüche von der geschädigten Schiedsperson auf die Versicherungsträger kraft Gesetzes ( 116 SGB X) über; im Klartext heißt das, dass die Versicherungsträger ihre Aufwendungen bei dem Schädiger zurückfordern. Von diesem gesetzlichen Forderungsübergang unberührt bleiben die weiteren Ansprüche der geschädigten Schiedsperson, wie beispielsweise der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden und das Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB). Der Geschädigte sollte beachten, seinen weitergehenden Schadensersatzanspruch unverzüglich geltend zu machen, damit nicht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5
Weitere Ansprüche aus dem Schadensereignis Zu den zu ersetzenden Sachschäden zählt sicherlich insbesondere der unfallbedingte Schaden an einem Kraftfahrzeug. Hier scheidet eine Kostenregulierung für die Instandsetzung des Kraftfahrzeuges über die eigene Versicherung aus; die Kosten sind im Rahmen des 12 SchAG über die Gemeinde bzw. deren Versicherung abzurechnen. Üblicherweise verbleibt dem Geschädigten hierbei ein Eigenanteil, den er möglicherweise steuerlich absetzen kann. Ist allerdings eine Schadensersatzpflicht eines Dritten gegeben, so hat auch dieser den gesamten Kfz- Schaden zu regulieren. Versicherbares Risiko für dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge Es gibt Versicherungen, die den Behörden Dienstreisevollversicherungen für ihre Mitarbeiter anbieten. Hier kann aus eigener (hauptamtlich) dienstlicher Erfahrung die Provinzial-Versicherung genannt werden, deren Jahresbeitrag von der Kilometerleistung für dienstliche Fahrten abhängt und z.b. bis 1.500 km = 26,23 Euro und bis 4.000 km = 46,40 Euro pro Jahr beträgt. Den Beitrag für diese Versicherung zahlen die Mitarbeiter selbst. Ob und inwieweit eine solche Regelung für Schiedspersonen eingeführt werden könnte, wäre zu prüfen. Den Beitrag für eine solche äußerst preisgünstige Versicherung müssten dann allerdings die Schiedspersonen selbst tragen. Schmerzensgeld Auch können sich bei einem schädigenden Ereignis während oder aus Anlass der schiedsamtlichen Tätigkeit Schmerzensgeldansprüche aus 253 Abs. 2 BGB ergeben, nämlich dann, wenn ein vorsätzliches- oder fahrlässiges Verhalten eines Dritten nachgewiesen werden kann. Gleichermaßen gilt das auch für den sog. bedingten Vorsatz. Der Weg zur Realisierung einer Schmerzensgeldforderung ist oft sehr steinig, d.h., in der Regel sind hier gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche unumgänglich. Auf eine Vertiefung dieser Problematik wird in diesem Zusammenhang verzichtet. Hinzuweisen bleibt hier allerdings in Bezug auf die Höhe des Schmerzensgeldes auf die»schmerzensgeldbeträge«von»hacks-ring-böhm«- ADAC- Verlag -, die mit rd. 2700 Entscheidungen deutscher Gerichte Bemessungsgrundlagen aufzeigen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5
»Quasi-schiedsamtliche«Tätigkeiten Nicht selten trifft es zu, dass Schiedspersonen ihre fachlichen Kenntnisse aus der schiedsamtlichen Tätigkeit auch außerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit weitergeben; das kann beispielsweise durch regelmäßige Informationen in der Presse oder aber auch in Form von Vortragsveranstaltungen bei den unterschiedlichsten Einrichtungen, Organisationen oder Bildungsinstituten im Rahmen des rechtskundlichen Unterrichts geschehen. Hier erhebt sich die Frage, ob es nicht machbar ist, für diese»quasi schiedsamtlichen Tätigkeiten«auf freiwilliger Basis einen ergänzenden Versicherungsschutz zu installieren, der selbstverständlich von den einzelnen Schiedspersonen zu finanzieren sein wird. Anmerkung der Redaktion: Zu dieser Problematik auch: Schulte, Unfallversicherungsschutz gegen Personenschäden, SchAZ 1999, S.21 und Schulte, Versicherungsschutz gegen Sachschäden, SchAZ 1999, S. 121. All dieses außerschiedsamtliche Handeln dient zwar gleichermaßen dem Zweck, möglichen Streit weitgehend zu begrenzen, wenn nicht sogar auszuschließen; es wird aber oftmals nicht als ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des SchAG. bewertet mit der Folge, dass auch die geregelten Sicherungselemente nicht zum Zuge kommen. Im Klartext folgt daraus, dass beispielsweise bei einem Unfall nicht ein Unfallversicherungsträger, sondern die eigene Krankenkasse in Anspruch zu nehmen ist. Das gilt auch im Hinblick auf die eigene Fahrzeugversicherung mit all den damit im Zusammenhang stehenden negativen Begleitumständen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5