SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1195 19. Wahlperiode 22.01.2019 Änderungsantrag der Fraktion der SPD Zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Vergaberechts in Schleswig-Holstein Drucksache 19/861 Der Landtag wolle beschließen: Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Vergaberechts in Schleswig-Holstein (Drs. 19/861) wird wie folgt geändert: I. Artikel 1 wird wie folgt neu gefasst: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom 31.05.2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 239) 1. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Öffentliche Aufträge im Sinne des 2 Absatz 3 im Bereich des Freistellungsverkehrs und des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge

Drucksache 19/1195 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Öffentliche Aufträge im Sinne des 2 Abs. 3 im Bereich der Abfallwirtschaft dürfen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren. Während der Ausführungslaufzeit sind tarifliche Änderungen nachzuvollziehen. Das für Arbeit zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung gemäß 20 Absatz 2 Nummer 1, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Der öffentliche Auftraggeber führt diese in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrages auf. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu Absätzen 4 bis 7. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Öffentliche Aufträge über Leistungen, die nicht den Vorgaben der Absätze 1 und 2 unterliegen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt in Höhe des Grundentgelts der untersten im Landesdienst besetzten Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Ausdruck in den Absätzen 1 bis 3 durch den Ausdruck in den Absätzen 1 bis 4 ersetzt. bb) In Satz 2 wird der Ausdruck Absatz 3 Satz 2 durch den Ausdruck Absatz 4 Satz 2 ersetzt. f) In Absatz 6 wird der Ausdruck Absätze 1 bis 3 durch den Ausdruck Absätze 1 bis 4 ersetzt. 2. 5 wird wie folgt neu gefasst: 5 Personalübernahme in der Abfallwirtschaft und bei Personenverkehrsdiensten Öffentliche Auftraggeber verlangen im Bereich der Abfallwirtschaft, des Freistellungsverkehrs und des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene, dass der ausgewählte Auftragnehmer die für die Leistung eingestellten 2

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Auftragnehmers mindestens zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von dem vorherigen Auftragnehmer gewährt wurden (Dienstleistungsübergang). Dabei sind auch solche Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, die aus früheren Dienstleistungsübergängen oder tarifvertraglich erworbenen Besitzständen resultieren. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können der Übernahme widersprechen. Die bisherigen Auftragnehmer sind verpflichtet, den öffentlichen Auftraggebern auf Anforderung die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Auftragnehmers werden durch den öffentlichen Auftraggeber erstattet. 3. In 16 Absatz 1 Nummer 1 wird der Ausdruck gemäß 4 Abs. 2 und 3 durch den Ausdruck gemäß 4 Absätze 2 bis 4 ersetzt. 4. 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird in Rechtsverordnungen und Veröffentlichungen geändert. b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt festzustellen, welche Tarifverträge im Bereich der Abfallwirtschaft, des Freistellungsverkehrs und des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene gemäß 2 Absatz 4 repräsentativ im Sinne von 4 Absatz 2 und 3 sind. Das zuständige Ministerium veröffentlicht unverzüglich nach Tarifabschluss die Höhe des in 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Mindeststundenentgeltes und den Zeitpunkt ab dem dieser gilt im Schleswig-Holsteinischen Amtsblatt. II. Artikel 2 wird gestrichen. III. Artikel 3 wird zu Artikel 2 und wie folgt neu gefasst: Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 3

Drucksache 19/1195 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Begründung: Zu Artikel 1: Erhalt Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Zu Nummer 1 a) Ein verpflichtender Tarifübergang soll sich nicht auf den Linienverkehr im ÖPNV beschränken, sondern auch auf die Freistellungsverkehre einbeziehen. Eine Klarstellung ist notwendig, da in der Vergangenheit öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von freigestellten Verkehren das Tariftreue- und Vergabegesetz nicht beachtet haben. Zu Nummer 1 b) Zur Sicherstellung der Einhaltung von Tarifverträgen bei Wechsel des Auftragnehmers wird mit dem neuen Absatz in 4 eine Tariftreueregelung für den Bereich der Abfallwirtschaft eingeführt, die an einen gültigen repräsentativen Tarifvertrag in der Abfallwirtschaft gekoppelt ist. Zu Nummer 1 c) Entsprechend der Änderung unter Nummer 1 b) werden die bisherigen Absätze 3 bis 6 zu den neuen Absätzen 4 bis 7. Zu Nummer 1 d) Es wird klargestellt, dass eine Anpassung des vergaberechtlichen Mindestlohns nicht mehr durch Verordnung durch das zuständige Ministerium festgelegt wird, sondern sich der vergaberechtliche Mindestlohn per Gesetz an dem Grundentgelt der untersten im Landesdienst besetzten Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung zu halten hat. Zu Nummer 2) Der 5 wird so geändert, dass die Personalübernahme bei einem gesetzlichen Dienstleistungsübergang (Wechsel des Auftragnehmers ohne Rechtsgeschäft oder Übergang von Betriebsmitteln) im Bereich der Abfallwirtschaft, des Freistellungsverkehrs und des ÖPNV zu den bisherigen Bedingungen inklusive der Nachzeichnung der zukünftigen Entwicklung der Arbeitsbedingungen angeordnet wird. Diese Regelung verpflichtet öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen in diesen Bereichen zu verlangen, dass der ausgewählte Betreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von dem vorherigen Betreiber gewährt wurden. Bislang sind die öffentlichen Auftraggeber nicht daran gebunden eine Personalübernahme zu fordern, sodass den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den ausgeschriebenen Bereichen immer wieder ein Verlust ihres Arbeitsplatzes droht. Zu Nummer 4) Die Anpassung ist eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 1 d), da nunmehr die Höhe des Mindestlohnes nicht per Rechtsverordnung festgestellt wird, sondern im Gesetz geregelt ist. Der vergaberechtliche Mindestlohn ist regelmäßig zu veröffentlichen. Regelung zur Veröffentlichung des vergaberechtlichen Mindestlohns und dessen In-Kraft-Tretens infolge der Änderung zu Nummer 1 d). 4

Thomas Hölck und Fraktion 5