Copyright und Stand: 11. Dez. 2012



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Seite 1 aus 8 - permanenter Aushang, in der Kanzlei und - auch im Internet unter www.rechtsanwalt-andreas-fischer.de - Lange Str. 52, 76530 B.- Baden Copyright und Stand: 11. Dez. 2012 Für die Bearbeitung von Aufträgen, die dem Rechtsanwalt erteilt werden, gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen, jeweils nach dem letzten aktuellen Stand: 1. Gebührenhinweis; Gegenstand der Rechtsberatung Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden auch: RVG). Maßgeblich ist der Gegenstandswert, es sei denn, es wurde gem. 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht erfolgs-, sondern tätigkeitsbezogen abrechenbar. Gerne erstellt der Rechtsanwalt aber auf Anfrage ein schriftliches verbindliches Pauschalangebot für seine außergerichtliche Tätigkeit. Die Rechtsberatung des Rechtsanwaltes bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Beratung umfasst grundsätzlich keine steuerliche Beratung. Der Rechtsanwalt hat jedoch kraft Gesetzes die Befugnis zur Steuerberatung. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin und es ist Verantwortung des Mandanten, entsprechenden rechtlichen Rat zu dem ausländischen Recht einzuholen. Eine etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach vorheriger Absprache auf Kosten des Mandanten zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Grundsätzlich übernimmt der im Auftrag des Mandanten tätige Rechtsanwalt dabei keine eigenen Verpflichtungen und schließt eine eigene Haftung im Zusammenhang mit der Hinzuziehung Dritter gegenüber dem Mandanten aus. Grundsätzlich behält sich der Rechtsanwalt die Annahme des Mandats vor. Auch bei einer durch den Mandant unterschriebenen Vollmacht wird das Mandat erst verbindlich angenommen, wenn: Akteneinsicht genommen ist und wenn ein angeforderter Kostenvorschuss (bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse nach Bewilligung und Beiordnung) bezahlt ist. Vor Geldeingang auf dem Konto des Anwalts wird keinerlei Pflicht zum Tätigwerden übernommen. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Annahme von Zustellungen für den Mandant zu verweigern und auf die Zustellung an den Mandant selbst zu verweisen.

Seite 2 aus 8 2. Pflichten und Obliegenheiten des Rechtsanwaltes a) Rechtliche Prüfung Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. b) Verschwiegenheit Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant den Rechtsanwalt vorher von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Der Mandant ermächtigt den Rechtsanwalt im Voraus, entsprechende Ansprüche aus Datenschutzrechten gegenüber Dritten im eigenen und auch im Namen des Mandanten geltend zu machen. c) Verwahrung von Geldern Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und vorbehaltlich Ziff. 7 unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen. d) Datenschutz Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen. 3. Pflichten und Obliegenheiten des Mandanten Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet: a) Umfassende Information Der Mandant wird dem Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant

Seite 3 aus 8 wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Sofern weitere Personen in den Fall eingeweiht werden, ist der Rechtsanwalt unverzüglich davon zu informieren. b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben des Rechtsanwaltes Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwaltes sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. d) Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. 4. Unterrichtung des Mandanten Unterrichtung per Fax Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine e-mail-adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per e-mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten e-mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz

Seite 4 aus 8 wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt schriftlich mit. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten trägt der Mandant. 5. Zahlungspflicht des Mandanten: Abtretung: Kostenerstattung Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung dem Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwaltes zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der jeweiligen offenen Honorarforderungen des Rechtsanwaltes gegen ihn im Voraus an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und wird ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen aus eigenem Recht geltend zu machen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Gegenzug zu der Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit verpflichtet sich auch der Mandant zur entsprechenden Verschwiegenheit, auch gegenüber Gerichten und sonstigen Behörden, über Einzelheiten aus dem Mandats- und Beratungsgespräch. Es dürfen keine Schriftsätze des Rechtsanwalts ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Rechtsanwalts kopiert oder sonst wie vervielfältigt und an Dritte weitergeleitet werden. Bei Verstößen gegen die Vereinbarung zur Verschwiegenheit und das Kopierverbot ist der Rechtsanwalt berechtigt, je Verstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs pauschal Euro 1.000,00 als Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Anspruchs auf Schadensersatz wird dadurch nicht ausgeschlossen. 6. Aktenaufbewahrung und Vernichtung Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats ( 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden können, bzw. ein halbes Jahr nach der Aufforderung, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwaltes abholt. Im Übrigen gilt 50 Abs. 2 S. 2 BRAO. 7. Haftungsbegrenzung

Seite 5 aus 8 Der Rechtsanwalt haftet im Rahmen seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur nach den gesetzlichen Mindestversicherungsgrenzen seiner Haftpflichtversicherung (im Augenblick Euro 250.000,00). Die Haftung des Rechtsanwalts für betragsmäßig darüber hinaus reichende Haftungsfälle wird ausgeschlossen. Sofern der Mandant eine höhere Haftungssumme wünscht, kann auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Mandanten (im Wege des Vorschusses) eine höhere Haftungssumme vereinbart werden. 8. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten für alle Mandate des Kanzleiinhabers einschließlich künftiger Mandate in der letzten Fassung laut Aushang, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird. 9. Prozesskostenhilfe (PKH) und Beratungshilfe Bei Mandanten nach dem Armenrecht (PKH und Beratungshilfe) erhebt der Rechtsanwalt für Kanzleitermine eine nicht erstattbare Bearbeitungsgebühr/ Aufwandsentschädigung von 10,00 Euro in Bar. Es gilt der Grundsatz: ohne Schuß, kein Jus. Dies bezieht sich nicht nur auf die Gerichtsgebühren, sondern auch auf die Anwaltsgebühren. Sofern die Anwaltskosten nicht per Vorschuss bezahlt werden, kommt grundsätzlich auch kein Mandat in Betracht, das Rechte oder Pflichten des Anwalts begründen könnte. Mandate, bei denen Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH) besteht, werden, da in diesem Fall die Kosten von der Staatskasse getragen werden, grundsätzlich erst nach Bewilligung und Beiordnung als Rechtsanwalt durch das Gericht angenommen. Bis dahin erfolgender Schriftverkehr kann aufgrund (zu bezahlendem) Einzelauftrags übernommen werden. Bei Ablehnung der Bewilligung von PKH/VKH durch das Gericht, aus welchen Gründen auch immer, fordert der Rechtsanwalt gem. 9 RVG einen angemessenen Vorschuss an, den der Mandant entrichten muß. Wenn der Vorschuss nicht entrichtet wird, bestehen keine weiteren Pflichte des Rechtsanwalts. Grundsätzlich übernimmt der Mandant, und nicht der Rechtsanwalt die Verpflichtung, die zur Gewährung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe erforderliche Unterlagen (insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst erforderlichen Anlagen) bei dem Gericht einzureichen. Es besteht insoweit auch beim Landgericht kein Anwaltszwang. Der Rechtsanwalt erhält lediglich eine Kopie der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis. Sofern erforderlich, ist er im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten gerne bereit, beim Ausfüllen der Formulare behilflich zu sein. Weitere Pflichten des Anwalts werden dadurch nicht begründet.

Seite 6 aus 8 Da der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist, muß der Mandant auch bei derartigen Mandaten die Aktenversendungspauschale (üblicherweise derzeit 12,00 Euro) im Voraus in Bar oder per Überweisung auf das Geschäftskonto bei dem Rechtsanwalt bzw. nach dessen Wahl an die jeweilige Gerichtskasse zu entrichten. Der Rechtsanwalt fordert im Regelfall sodann die Akten an, bespricht die Angelegenheit mit dem Mandant und trifft eine eigene Entscheidung über die Annahme des Mandats. Im Falle eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wird von dem Rechtsanwalt gegebenenfalls übernommen, dem Mandanten einen Klageentwurf zur Verfügung zu stellen, der zusammen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie einem Antrag auf Beiordnung als Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden kann. Das Mandat ruht sodann. Solange keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (und kein angemessener Vorschuss an den Rechtsanwalt bezahlt ist) trifft den Rechtsanwalt keinerlei weiter reichenden Verpflichtungen. Insbesondere ist der Rechtsanwalt entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht verpflichtet, amtliche Post mit Wirkung für den Mandanten entgegenzunehmen, oder diesem nachzuschicken. Auch sonstige Verpflichtungen insbesondere gegenüber den Gerichten aus dem Mandant bestehen nicht. Richter und sämtliches Justizpersonal werden gebeten, sich, solange keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wegen weiterer Fragen, Hinweise und sonstigen Fragen unmittelbar an den Mandanten zu wenden. Der Rechtsanwalt ist dennoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, unentgeltlich, kraft Einzelauftrags weitere Schriftsätze mit Wirkung für und gegen den Mandanten an die Gerichte zu richten. Damit ist aber keine gesonderte Übernahme des Mandats verbunden. Der Rechtsanwalt übernimmt es in derartigen Fällen allenfalls und ist ohne erneute Vollmachtserteilung berechtigt, infolge getrennter Vereinbarung gegen die Ablehnung der Bewilligung von Beratungs- / oder Prozesskostenhilfe entsprechende Rechtsmittel einzulegen sowie gegebenenfalls Staatshaftungsansprüche für die Mandantschaft (z.b. wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflichten nach 139 ZPO) anzumelden. 10. Einlegung von Rechtsmitteln Der Rechtsanwalt ist ohne gesonderte Weisung und Auftrag nicht verpflichtet, aber berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Es ist die Pflicht des Mandanten, unverzüglich gegenüber dem Rechtsanwalt klarzustellen, ob er die verbindliche Einlegung eines Rechtmittels (z.b. gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss, oder eine Widerspruchsentscheidung) wünscht oder nicht. Der Rechtsanwalt behält sich vor, die Ausführung derartige Aufträge abzulehnen, wenn sie verspätet (regelmäßig mindestens eine Woche vor Fristablauf) erteilt werden. Im Falle der Berechtigung zu Prozess/ Verfahrenskostenhilfe muß der Mandant auch mitteilen, ob er nur die Einreichung eines Entwurfs verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozess/ Verfahrenskostenhilfe sowie Beiordnung als Rechtsanwalt wünscht, oder bereits eine unbedingte endgültige Einreichung des Rechtsmittel (mit der entsprechenden

Seite 7 aus 8 Kostenkonsequenz im Unterliegensfall). Im Zweifel, und sofern ein Kostenvorschuss nicht entrichtet wird, ist der Rechtsanwalt berechtigt, zunächst einmal nur einen Entwurf einzureichen mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH/VKH und dem Antrag auf Beiordnung als Rechtsanwalt. Das Risiko der fristwahrenden Einreichung von Schriftsätzen trägt, solange das Mandat nicht bezahlt ist, der Mandant. Der Rechtsanwalt bietet auf Anfrage des Mandanten hin ein Beratungsgespräch an, in dessen Rahmen die Erfolgsaussichten und die Risiken des Rechtsmittels ausführlich erörtert werden. Dieses Beratungsgespräch ist nach RVG abrechenbar. Bei Schweigen und Untätigkeit des Mandanten, aus welchen Gründen auch immer, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nach eigenem Ermessen entsprechend den Erfolgsaussichten auch ohne erneute schriftliche Vollmacht zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sollte der Mandant eine zugesandte Vollmacht nicht unterzeichnet zurück reichen, darf der Rechtsanwalt davon ausgehen, daß Rechtsmittel / sonstige rechtlichen Schritte nicht gewünscht werden. 11. Auswärtsmandate Im Falle der auswärtigen Beiordnung als Rechtsanwalt bzw. Tätigkeit entsprechend einem Mandant entstehen häufig dadurch Zusatzkosten, daß Gerichte nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beiordnen, oder keine Verfahrens/ oder Prozesskostenhilfe bewilligen. Bei Strafmandaten (Pflichtverteidigung) kann dies allerdings auch anders sein. Sofern keine Kostenerstattung möglich ist, versteht es sich, daß zusätzlich anfallende Kosten grundsätzlich vom Mandant und nicht vom Rechtsanwalt zu tragen bzw. diesem zu ersetzen sind. Der Rechtsanwalt nimmt an derartigen Auswärtsterminen nur teil, wenn seine zusätzlichen Kosten (Fahrtkosten + Abwesenheitspauschale nach RVG) im Voraus entrichtet sind. Andernfalls vertritt der Mandat sich in solchen Fällen entweder selbst (z.b. am Amtsgericht, in Familiensachen) oder hat sich selbst, auf eigene Kosten, um einen zusätzliche Terminsvertretung zu bemühen. Ebenso verhält es sich, wenn ein weiterer Rechtsanwalt (z.b. als Korrespondenzanwalt) wegen der Entfernung hinzugezogen werden muß. 12. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. 13. Schlussbestimmungen Gerichtsstand aller Fragen des Mandats ist in Baden-Baden.

Seite 8 aus 8 Schiedsvereinbarung Es wird zwingend vereinbart, daß vorab ein Schiedsverfahren durchlaufen werden und erfolglos geblieben sein muß, bevor gerichtliche Schritte zulässig sind. Salvatorische Klausel Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht. Datenspeicherung Der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Daten im Rahmen der Mandatsbearbeitung wird gem. 4 a BDSG zugestimmt.