S A T Z U N G der Gemeinde Raesfeld zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten im Schloßbereich vom 10.12.1979 in der 1. Änderungsfassung vom 15. Februar 1984 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel... 1 1 Sinn und Zweck der Satzung... 1 2 Örtlicher Geltungsbereich... 2 3 Sachlicher Geltungsbereich... 2 4 Erhaltenswerte bauliche Anlagen... 2 5 Anforderungen an die bauliche Gestaltung... 2 6 Einfriedigungen und nicht überbaute Grundstücksflächen zwischen den Gebäudefronten und der Straßengrenze... 3 7 Werbeanlagen und Warenautomaten... 3 8 Bauwiche und Abstandsflächen... 4 9 Ausnahmen und Befreiungen... 4 10 Ordnungswidrigkeiten... 4 11 Inkrafttreten... 4 Präambel Aufgrund des 103 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 290) und des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975 S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1979 (GV NW S. 408) hat der Rat der Gemeinde Raesfeld am 27. August 1979 folgende Satzung beschlossen: 1 Sinn und Zweck der Satzung Das Wasserschloß Raesfeld ist eine bauliche Anlage von besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung. Der gesamte Ort, insbesondere das gewachsene Bild der Schloßfreiheit, ist von dieser Anlage geprägt worden. Diese Satzung dient der Erhaltung und Gestaltung des historisch gewachsenen Ensembles Wasserschloß Raesfeld und der unmittelbar zugeordneten Nachbarbebauung in der Schloßfreiheit.
2 2 Örtlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich umfaßt die gesamte Schloßfreiheit. Die parzellenscharfe Begrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. 3 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen, deren Errichtung, Änderung oder Abbruch nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind, für alle Änderungen der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten sowie zur Gestaltung von Einfriedigungen und der nicht überbauten Grundstücksflächen zwischen den Gebäudefronten und der Straßengrenze. 4 Erhaltenswerte bauliche Anlagen Erhaltenswerte bauliche Anlagen sind die nachfolgend genannten und im Lageplan, der als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist, kenntlich gemachten Gebäude: 1) Hauptburg des Wasserschlosses Raesfeld 2) Vorburg des Wasserschlosses 3) Remise 4) Schloßkapelle 5) Fachwerkgebäude auf dem Grundstück Freiheit 18 (Gemarkung Raesfeld Flur 4 Nr. 76) 6) Fachwerkgebäude auf dem Grundstück Freiheit 19 (Gemarkung Raesfeld Flur 4 Nr. 23) 5 Anforderungen an die bauliche Gestaltung (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen im Maßstab und Gestalt derart der Umgebung anzupassen und mit den in 4 aufgeführten erhaltenswerten Gebäuden so in Einklang zu bringen, daß die Eigenart der erhaltenswerten Gebäude und der Eindruck des von diesen erhaltenswerten Gebäuden geprägten Ortsbildes durch die Bauausführung nicht beeinträchtigt wird.
3 (2) Dabei sind bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen in der Wahl des Materials, in der handwerklichen Ausführung, in der Farbe und Form nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu gestalten: a) Außenwände sollen in den vorherrschenden Baumaterialien Ziegel, Naturstein und Holz erstellt werden. Ausführung in Putz, Schiefer und Eternit sind ausgeschlossen. b) Flachdächer sind nur bei untergeordneten Nebengebäuden zugelassen. Die Dachneigungen haben sonst mindestens 30 zu betragen. Dachgauben sind zulässig. Zur Dachdeckung dürfen nur erdfarbene Ziegel verwendet werden. Diese Festsetzung gilt nicht für die Türme der Schloßanlage. c) Fenster und Türen sind in der Ausführung so zu gestalten, daß sie in Farbe und Konstruktion der dort vorherrschenden Holzausführung im Erscheinungsbild gleich sind. (3) Bei baulichen Änderungen an den erhaltenswerten Gebäuden gemäß 4 dieser Satzung ist der Landeskonservator zu hören. (4) Im Geltungsbereich dieser Satzung werden alle Änderungen der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen einer Anzeigepflicht unterworfen. 6 Einfriedigungen und nicht überbaute Grundstücksflächen zwischen den Gebäudefronten und der Straßengrenze (1) Einfriedigungen sind bei den Grundstücken, auf denen die in 4 dieser Satzung genannten erhaltenswerten baulichen Anlagen stehen, nicht zugelassen. (2) Auf sonstigen Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen Einfriedigungen an den nicht überbauten Grundstücksflächen zwischen der Gebäudefront und der Straßengrenze nur aus Bruchsteinen, Ziegelsteinen oder Holz bis zu einer Höhe von höchstens 0,60 m errichtet werdsen. Bei Verwendung von Holz ist ein Deckfarbenanstrich unzulässig. (3) Die nicht überbauten Grundstücksflächen zwischen der Gebäudefront und der Straßengrenze dürfen nicht als Arbeits- oder Lageflächen genutzt werden. 7 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Unzulässig sind solche Werbeanlagen, die geeignet sind, die äußere Erscheinung eines Bauwerks zu stören. Auf Dächern und Schornsteinen sind Werbeanlagen unzulässig. (2) Warenautomaten sind an den in 4 dieser Satzung aufgeführten erhaltenswerten Gebäuden und den dazugehörigen Grundstücken nicht zulässig. (3) Im Geltungsbereich dieser Satzung werden alle Werbeanlagen einer Anzeigepflicht unterworfen, auch solche, die nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen baugenehmigungs- und anzeigefrei sind.
4 8 Bauwiche und Abstandsflächen Im Geltungsbereich dieser Satzung können die nach Landesbaurecht vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandsflächen zur Erhaltung des typischen Ortsgrundrisses unterschritten werden, sofern und soweit wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. 9 Ausnahmen und Befreiungen Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften dieser Satzung gestatten. Nach 103 Abs. 4 BauO NW ist die Gemeinde jedoch zuvor zu hören. 10 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des 5 Abs. 2 und 4 und des 6 dieser Satzung zuwiderhandelt, handelt nach 101 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW ordnungswidrig. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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