Verordnung 747.312.4 über die Seeschiffahrtsgebühren vom 30. Oktober 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 1) über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschiffahrtsgesetz), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereiche der Seeschiffahrt. Art. 2 Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet. 2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch. Art. 3 Gebührenfreiheit 1 Behörden des Bundes und im Falle des Gegenrechts der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie eine Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. 2 Dienstleistungen, die überwiegend in einem öffentlichen Interesse erfolgen, wie Abklärungen über gefährdete Schiffahrtszonen, Hafen- und Kanalfahrtvorschriften, sind gebührenfrei. Art. 4 Gebührenbemessung 1 Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen. 2 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. AS 1985 1897 1) SR 747.30. Heute: BG über die Seeschiffahrt unter der Schweizer Flagge. 1
747.312.4 Seeschiffahrt Art. 5 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben. Art. 6 Auslagen 1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 1) über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte; b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden; c. Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandverkehr; d. Reise- und Transportkosten; e. Kosten für Arbeiten, welche die Ämter und die Vertretungen durch Dritte erstellen lassen. 2 Die Auslagen sind, soweit sie den Betrag von 50 Franken übersteigen, auch von den Behörden der Kantone und Gemeinden zu vergüten, die nach Artikel 3 von den Gebühren befreit sind. Art. 7 Voranschlag Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichten die Ämter oder die Vertretungen die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen. Art. 8 Vorschuss Der Gebührenpflichtige kann zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verpflichtet werden. Art. 9 Gebührenverfügung; Rechtsmittel 1 Das zuständige Amt oder die Vertretung legt die Gebühr in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in einer Verfügung fest. 2 Innert 30 Tagen kann Beschwerde geführt werden: a. gegen Gebührenverfügungen des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes und der Vertretungen beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten; b. gegen Gebührenverfügungen des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes beim Schweizerischen Bundesgericht. 3 Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar. 1) SR 172.32 2
Gebühren 747.312.4 Art. 10 Fälligkeit 1 Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. 2 Die Zahlungsfrist beträgt für in der Schweiz in Rechnung gestellte Gebühren 30 Tage, im Ausland 45 Tage. Art. 11 Inkasso 1 Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden. 2 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten. Art. 12 Ermässigung oder Erlass von Gebühren Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt und das Schweizerische Seeschiffsregisteramt können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen. Art. 13 Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. 2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes Art. 14 Schiffsregistrierung 1. Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), Artikel 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder Artikel 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) des Seeschifffahrtsgesetzes: a. für die erste Bescheinigung 720 b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen Eigentümer bzw. Erwerber 2 /3 der obigen Gebühr Entstehen im Zusammenhang mit einer Schiffsregistrierung ausserordentliche Umtriebe, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 16 berechnet. 2. Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes) 200 3
747.312.4 Seeschiffahrt 3. Genehmigung eines Schiffsnamens oder einer Namensänderung (Art. 32 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes) 040 4. Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer (Art. 46 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes) a. für die erste Prüfung 600 b. für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders 2 /3 der obigen Gebühr. 5. Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Seeschiffahrtsgesetzes a. natürliche Personen 180 b. juristische Personen 360 6. Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Artikel 37 Absatz 4 (Nutzniesser) des Seeschiffahrtsgesetzes a. für die erste Bescheinigung 300 b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen Gläubiger bzw. Nutzniesser 2 /3 der obigen Gebühr 7. Ausstellung eines Seebriefes, inkl. eine Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes) Grundtaxe 300 Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 150 8. Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 des Seeschiffahrtsgesetzes) 150 Die Kosten der Veröffentlichungen werden separat berechnet. 9. Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 des Seeschiffahrtsgesetzes) 300 Der Gültigkeitsdauer eines unbrauchbar gewordenen oder ungültig erklärten Seebriefes ist dabei Rechnung zu tragen. Art. 15 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen 1. Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern, Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 des Seeschiffahrtsgesetzes) 030 Wird für die Beschaffung mehr als eine halbe Stunde beansprucht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 16 berechnet. 2. Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes; Art. 20 der Vollziehungsverordnung vom 20. November 1956 1) zu diesem Gesetz): a. für jeden endgültigen Ausweis 040 b. für jeden provisorischen Ausweis 030 1) SR 747.301. Heute: Seeschiffahrtsverordnung. 4
Gebühren 747.312.4 3. Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 des Seeschiffahrtsgesetzes): a. erstmalige Ausstellung gebührenfrei b. Ersatz oder Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten 40 Art. 16 Gebühren nach Zeitaufwand 1 Für die übrigen Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Dazu gehören insbesondere: a. technische und administrative Untersuchungen; b. technische Zeugnisse; c. Bemannungszeugnisse; d. Ausnahmegenehmigungen; e. Fahrzeitbestätigungen, sofern deren Bearbeitung mehr als eine Stunde erfordert; f. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von gefährlichen Gütern und ähnlichem Charakter; g. Auskünfte an Privatpersonen, soweit deren Bearbeitung mehr als eine Stunde beansprucht und nicht in einem öffentlichen Interesse liegt. 2 Die Gebühr beträgt je halbe Stunde oder Bruchteil davon 40 Franken. 1) 3 Für kleinere Verrichtungen werden keine Gebühren erhoben. 3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes Art. 17 Aufnahme und Eigentumsübertragung 1. Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe sowie für die Eintragung einer Eigentumsübertragung an einem registrierten Schiff für jede Nettoregistertonne 1.50 Franken, höchstens aber 10 000 Franken. Die Gebühr für die Anlage des Blattes und die erste Eintragung des Eigentums am Schiffe ist darin inbegriffen. 2. Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben. 3. Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen die Hälfte der Normalgebühr, höchstens aber 5000 Franken. 4. Für Wechselschiffe wird die Gebühr auf Grund der Nettoregisterzahl des offenen Zustandes erhoben. Art. 18 Streichung 1. Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von Artikel 36 des Seeschiffahrtsgesetzes oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 2) über das Schiffsregister 100 1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1890). 2) SR 747.11 5
747.312.4 Seeschiffahrt 2. Mitteilungen nach Artikel 39 des Seeschiffahrtsgesetzes und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister für die einzelne Mitteilung 005 Art. 19 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten 1. Pfandrechte bis zu 1 Million Franken. 1 der Pfandsumme 2. Pfandrechte über 1 Million Franken 1 auf 1 Mio. zuzüglich Die Höchstgebühr beträgt 5000 Franken. ½ auf der restlichen Pfandsumme Art. 20 Andere Eintragungen, Vormerkungen usw. 1. Vollständige Abschrift eines Hauptbuchblattes 030 2. Einschreibungen: a. Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen; b. Anmerkung; c. Nutzniessung; d. Errichtung einer leeren Pfandstelle: Entsteht eine leere Pfandstelle von Gesetzes wegen infolge Löschung oder Verminderung des Vorganges, so wird sie gebührenfrei eingetragen. Wird bei Löschung oder Verminderung des Vorganges gleichzeitig auf die Eintragung einer leeren Pfandstelle verzichtet, so wird für die Eintragung dieses Verzichtes keine Gebühr erhoben; e. Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung, Löschung des Pfandrechts, Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a c; f. Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung); g. Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts oder der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung jede Einschreibung 015 3. Registerauszüge und Bescheinigungen für jedes Schiff je 015 4. Anzeigen von: a. Schuldübernahme an die Gläubiger b. Verfügungen im Schiffsregister jede Anzeige 007 Art. 21 Gebührenfreie Einschreibungen 1 Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei: a. Einschreibung und Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 1923 1) über das Schiffsregister); 1) SR 747.11 6
Gebühren 747.312.4 b. Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates; c. Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates; d. alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen. 2 Vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 36 des Seeschiffahrtsgesetzes und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister. Art. 22 Gebühr nach Zeitaufwand 1 Für die in diesem Abschnitt nicht besonders aufgeführten Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. 2 Die Gebühr beträgt je halbe Stunde oder Bruchteil davon 40 Franken. 1) 3 Für kleinere Verrichtungen werden keine Gebühren erhoben. Art. 23 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen, pro Exemplar 7 Franken. Art. 24 Kassenführung Die Gebühren fallen in die Bundeskasse. 4. Abschnitt: Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz Art. 25 Schiffe 1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen nach den Weisungen des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes (Art. 43 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes): für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 150 2) 2. Änderungen im Seebrief nach den Weisungen des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes (Art. 43 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes) 060 2)... 3) 3. 4) Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, für jedes bescheinigte Exemplar 015 Die Bescheinigung des für das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen bestimmten Auszugs aus dem Schiffstagebuch betreffend die Geburt, den Tod oder das Verschwinden einer Person an 1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1890). 2) Die Intervention des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes ist in diesen Gebühren eingeschlossen. 3) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 1993 (AS 1993 1890). 4) Ursprünglich Ziff. 5. 7
747.312.4 Seeschiffahrt Bord erfolgt kostenlos; ebenso die Bescheinigung der für das Schweizerische Seeschiffahrtsamt bestimmten Auszüge und Kopien. 4. 1) Seeprotest Abfassung des Protokolls (Art. 120 des Seeschiffahrtsgesetzes) a. Original-Grundgebühr 040 Beträgt der zeitliche Aufwand mehr als eine Stunde, so richtet sich die Gebühr nach Artikel 27 b. Beglaubigte Kopien je 020 Die Beglaubigung der für das Schweizerische Seeschiffahrtsamt bestimmten Kopien erfolgt kostenlos. 5. 2) Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, für jedes Buch 15 Art. 26 Schiffsbesatzung 1. Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die Musterrolle 20 2. Anmusterungen und Abmusterungen (Art. 65 des Seeschiffahrtsgesetzes), je Mann 6 Erfolgt die Musterung auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist neben der Musterungsgebühr für die zur Fahrt zum Schiff und zurück benötigte Zeit die Gebühr nach Artikel 27 zu erheben. Die Ummusterungen sind gebührenfrei. 3. Visierung von Heuerverträgen, wenn sie nicht anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt, für jeden Vertrag 10 Art. 27 Gebühren nach Zeitaufwand 1 Soweit für die übrigen Dienstleistungen Gebühren erhoben werden, werden diese nach Zeitaufwand berechnet. Dazu gehören insbesondere: a. Gesuche an die Lokalbehörden oder Klassifikationsgesellschaften für die Ausstellung von technischen Zeugnissen oder anderen Dokumenten; b. Vornahme von Erhebungen an Bord, sofern sie zur Abklärung eines Tatbestandes notwendig sind (Art. 119 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes); c. Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 des Seeschiffahrtsgesetzes). Ist die Heimschaffung durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt, so werden für Bemühungen bis zu vier Stunden keine Gebühren erhoben; d. Entgegennahme der Nachlassgegenstände von Seeleuten (Art. 56 des Seeschiffahrtsgesetzes); e. Abklärung der Umstände bei ausserordentlicher Vertragsverlängerung (Art. 78 des Seeschiffahrtsgesetzes). 2 Die Gebühr beträgt je halbe Stunde oder Bruchteil davon 40 Franken. 3) 3 Für kleinere Verrichtungen werden keine Gebühren erhoben. 1) Ursprünglich Ziff. 6. 2) Ursprünglich Ziff. 7. 3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1890). 8
Gebühren 747.312.4 Art. 28 Gebührenfreie Dienstleistungen Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei: a. Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 des Seeschiffahrtsgesetzes); b. Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme; c. allfällige Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt; d. Meldungen an das Schweizerische Seeschiffahrtsamt; e. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 des Seeschifffahrtsgesetzes); f. Entgegennahme und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschiffahrtsamt von Beschwerden von Seeleuten; g. Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord; h. Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 des Seeschiffahrtsgesetzes); i. Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes; k. Bescheinigung von Dienstzeugnissen; l. Prüfung und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschiffahrtsamt von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches; m. Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle; n. 1) Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungsbescheinigung; o. 1) Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes. Art. 29 Schreibgebühren und Fotokopien Die Schreibgebühren sind in den Gebührenansätzen der Artikel 25 27 inbegriffen. Fotokopien werden separat verrechnet, je Seite.50 Franken. Art. 30 Andere Dienstleistungen Für Dienstleistungen in Schiffssachen, welche in den Artikeln 25 28 nicht aufgeführt werden, ist nach der Verordnung vom 30. Januar 1985 2) über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz Rechnung zu stellen. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. Mai 1974 3) über die Seeschiffahrtsgebühren wird aufgehoben. 1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1890). 2) SR 191.11 3) [AS 1974 949] 9
747.312.4 Seeschiffahrt Art. 32 Übergangsbestimmungen Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung. Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. 10