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Transkript:

STADT COBURG - FKZ / STPL- RL 11 1 09 Seite 1 = =-=- ~ADT COBUIRG ' 11 ~ r I r"lr 1.IN\!'r Richtlinien für die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen ( FKZ) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Privatfahrrädern sowie die Benutzung von Stellplätzen für private PKW auf nichtöffentlichem, städtischem Grund (FKZ I STPL- RL) vom 01.01.2012 -Nur für den Dienstgebrauch -

STADT COBURG - FKZ I STPL- RL 11 1 09 Seite 2 Inhaltsverzeichnis I. Fahrtkostenzuschüsse 1. Grundsätzliches 2. Geltungsbereich und Berechtigte 3. Nichtberechtigte. Fahrtkostenzuschuss.1 Antrag.2. Verkehrsmittel des städtischen Personennahverkehrs (ÖPNV - VGC).2.1 Erwerb der ÖPNV- Netzkarten.2.1.1 Jahresnetzkarten.2.1.2 Monatsnetzkarten.2.2 Überprüfung.2.3 Verlust und Ersatz.2. Rückgabe.3 Verkehrsmittel des regionalen Bus- und Bahnverkehrs.3.1 Jahreskarten.3.2 Monatskarten (Stamrnkundenabonnement). Privatfahrräder. Verrechnung bzw. Auszahlung von FKZ.1 Verrechnung von FKZ.2 Auszahlung von FKZ II. Bewirtschaftung von städtischen Stellplätzen und PKW 1. Grundsätzliches 2. Vergabe von Stellplätzen 3. Reihenfolge. Nichtberechtigte. Entgeltregelung.1 Entgelt.2 Entgeltbefreiung.3 Entgelteinzug. Parkberechtigungsausweise. Wegfall der Voraussetzungen. Zuweisung eines Stellplatzes III. In-Kraft-Treten 3 3 3 3

STADT COBURG - FKZ / STPL- RL 11 1 09 Seite 3 I. Fahrtkostenzuschüsse 1. Grundsätzliches (1) Mitarbeiterlnnen, die für die An- und Abfahrt zwischen Wohnung und Dienststelle auf die Benutzung Ihres Privat-PKW freiwillig verzichten und statt dessen öffentliche Verkehrsmittel oder überwiegend ihr Privatfahrrad benutzen, erhalten auf Antrag einen Fahrtkostenzuschuss. (2) Die Stadt Coburg und die Verkehrsgemeinschaft Coburg (VGC) wollen den Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung Coburg damit eine attraktive und wirtschaftliche Alternative zum eigenen Auto bieten. Dieses Angebot soll für andere Betriebe, Behörden und Arbeitgeber Vorbild sein. 2. Geltungsbereich und Berechtigte (1) Berechtigte sind alle in den städtischen Stellenplänen geführten Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung, der Schulen, des Landestheaters, der sozialen Einrichtungen und der Eigenbetriebe, deren Wohnung mindestens 1, km (Luftlinie) von ihrer ständigen Arbeitsstätte entfernt liegt. Für die Zuschussgewährung ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass der I die Mitarbeiterin umweltbewusst handelt, indem er I sie künftig öffentliche Verkehrsmittel benutzen wird und Aufwendungen fiir Fahrkarten oder die mtl. überwiegende Benutzung des eigenen Fahrrades zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Dienstpflicht bestätigt. (2) Die Erklärung ist in dem Antrag für Fahrtkostenzuschuss enthalten, der als IV-Vorlage unter der Registerkarte "Antrag" abrufbar bzw. im Hauptamt erhältlich ist. (3) Mitarbeiter, die sich in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, können über die Stadt Coburg die Jahresnetzkarte (Job-Ticket) für Tarifzone I oder II beantragen und erhalten diese zum Nettopreis (Grundpreis der Karte abzüglich des für die Stadt Coburg gewährten Arbeitgeber-Rabattes). Ein Fahrtkostenzuschuss wird in diesem Fall nicht gewährt. 3. Nichtberechtigte Einen Fahrtkostenzuschuss können nicht erhalten Mitarbeiterinnen die gemäß den Regelungen zur Parkplatzbewirtschaftung einen Stellplatz zugesprochen erhalten haben, die innerhalb eines Umkreises von 1, km der Arbeitsstätte wohnen, die öffentliche Verkehrsmittel oder ihr eigenes Fahrrad monatlich nicht überwiegend benutzen, die sich m der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden (Ausnahme: vgl. Punkt 1.2.(3)).

STADT COBURG - FKZ / STPL- RL 11 1 09 Seite. Fahrtkostenzuschuss.1 Antrag Die FKZe sind grundsätzlich beim Hauptamt bis zum 1. des Vormonates ftir Jahresnetzkarten und 31.1 0. für Einzelmonatsnetzkarten des städtischen Personennahverkehrs, für die Nutzung der Verkehrsmittel des regionalen Bus und Bahnverkehrs oder von Privatfahrrädern zu beantragen. Hier werden die Berechtigung geprüft (Nm. 1.2 und 1.3) und die Überwachungslisten geführt..2. Verkehrsmittel des städtischen Personennahverkehrs (ÖPNV - VGC) (1) Der FKZ beträgt ftir eine TZ I in TZ II in ermäßigte gelbe Jahresnetzkarte (Job-Ticket) 3,00 103,00 gelbe Einzelmonatsnetzkarte 10,00 13,00 grüne Einzelmonatsnetzkarte,00 9,00 Einzelmonatsnetzkarte für Auszubildende/ Anwärter,00 10,00 Wochennetzkarten für Auszubildende/ Anwärter (Ausnahmefall! Nur in Schulmonaten!) 2,00 3,00 (2) Die Tarifzone I (TZ I) umfasst das Stadtgebiet Coburg, die Tarifzone II (TZ li) bezieht sich auf die Gemeinden Ahorn, Dörfles- Esbach, Niederfüllbach und Lautertal-Unterlauter. (3) Alle Netzkarten, mit Ausnahme der Monatsnetzkarte ftir Azubi, sind übertragbar und haben folgende Gültigkeit: Art der Netzkarte Gültigkeit unbeschränkt beschränkt Gelbe JNK (Job-Ticket) Ja nem GelbeMNK Ja nem Grüne MNK Samstag, Sonntag, Feiertag Mo. -Fr. ab 9:00 Uhr Azubi MNK Ja nein.2.1 Erwerb der ÖPNV-Netzkarten.2.1.1 Jahresnetzkarten (1) Die Beschaffung der Jahresnetzkarten erfolgt für die berechtigten städtischen Mitarbeiter (vgl. Punkt 1.2.(1)) nach Antragsprüfung durch das Hauptamt

STADT COBURG - FKZ / STPL- RL 11 1 09 Seite (2) Vor Antragstellung (siehe Nr. I..1) ist der Eigenanteil für die Jahresnetzkarte auf das Girokonto der Stadtkasse Nr. 92 01 11 (Sparkasse Coburg-Lichtenfels) unter Angabe des Produktkontos 0111210.3210 zu überweisen. Die Vorlage der Einzahlungsquittung ist ftir den Kartenerwerb Voraussetzung..2.1.2 Monatsnetzkarten Einzelne Monatsnetzkarten können grundsätzlich nur in den Stadtbussen erworben werden..2.2 Überprüfung Fallen die Voraussetzungen weg, unter denen eine Netzkarte überlassen wurde (z. B. Arbeitsplatzwechsel, Ausscheiden aus dem städtischen Dienst), so erlischt die Berechtigung für diese Netzkarte mit deren Gültigkeitsende..2.3 Verlust und Ersatz Bei Verlust von Netzkarten wird kein Ersatz geleistet, sie müssen ggf. zum vollen Preis neu erworben werden. Eine Erstattung der monatlichen Selbstbeteiligung ist ebenfalls ausgeschlossen..2. Rückgabe Soll aus persönlichen Gründen eine Netzkarte zurückgegeben werden, so ist dies unter Vorlage der Jahresnetzkarte beim Hauptamt bzw. der Monatsnetzkarte bei der VGC möglich. Dabei werden den Mitarbeiterinnen und der Stadt die anteiligen Überzahlungen auf der Grundlage der Abrechnungsmodalitäten der VGC erstattet..3.3.1 Verkehrsmittel des regionalen Bus- und Bahnverkehrs Jahreskarten Der FKZ wird ftir Jahreskarten vom Hauptamt bzw. von den Eigenbetrieben gewährt und beträgt max. 103 (TZ II) der entrichteten Fahrkartenkosten..3.2 Monatskarten (Stammkundenabonnement) Der FKZ wird vom Hauptamt bzw. von den Eigenbetrieben gewährt und beträgt max. 13 (TZ II) der entrichteten Fahrkartenkosten.. Privatfahrräder (1) Der FKZ wird vom Hauptamt bzw. von den Eigenbetrieben gewährt und beträgt für jeden Monat, in dem ein Privatfahrrad überwiegend benutzt wird I wurde, 9. (2) Eine überwiegende Fahrradbenutzung liegt vor, wenn das Fahrrad an mindestens I 0 Arbeitstagen im Monat benutzt wurde. (3) Der FKZ ist von den Mitarbeiterinnen zu versteuern.

STADT COBURG - FKZ / STPL- RL 111 09 Seite. Verrechnung bzw. Auszahlung von FKZ Zum 31.1 0. eines jeden Jahres schließt das Hauptamt die aufsummierten Überwachungslisten ab..1 Verrechnung von FKZ Nach Ermittlung verrechnet das Hauptamt die FKZe ftir Jahresnetzkarten mit der Verkaufsstelle der VGC auf direktem Weg..2 Auszahlung von FKZ Die FKZe gern. Nr. 1..2.1.2., 1..3 und 1... werden einmal jährlich als Summe mit der Gehalts- und Lohnabrechnung im Monat Dezember ftir die Zeit vom 1.11. des Vorjahres bis zum 31.1 0. des lfd. Jahres an die Betroffenen ausgezahlt. II. Bewirtschaftung von städtischen Stellplätzen und PKW 1. Grundsätzliches (1) Als Stellplatz gilt eine im privatrechtliehen Besitz der Stadt oder ihrer Eigenbetriebe befindliche, zum Parken geeignete und hierftir ausgewiesene, den Mitarbeiterinnen während der üblichen Dienstzeit zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges überlassene oder von Mitarbeiterinnen regelmäßig zum Parken (ftir dienstliche Zwecke) genutzte Fläche. (2) Die Schaffung und Ausweisung von Besucher- und Dienstparkplätzen obliegt den gebäudeverwaltenden Dienststellen. Sie haben sicherzustellen, dass diese Stellplätze nicht zweckentfremdet genutzt werden. (3) Hierzu zählen auch die Abstellplätze der Schulen, sofern diese nicht permanent zur öffentlichen Nutzung zur VerfUgung stehen. Unter Einhaltung der wesentlichen Eckpunkte der nachfolgenden Regelungen ist zu prüfen, ob die Vergabekriterien identisch übernommen werden können. Evtl. Änderungen I Ergänzungen sind mit dem Hauptamt abzustimmen und werden ggf. Bestandteil dieser Richtlinie. 2. Vergabe von Stellplätzen (1) Stellplätze sollen in stets widerruflicher Weise und ohne Anerkennung eines Anspruchs, bevorzugt ftir dienstliche Zwecke, und ftir die übliche Dienstzeit zur Verfugung gestellt werden an Mitarbeiterinnen 2.1 mit Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "ag" oder "G" und mindestens 0 v. H. Erwerbsminderung und denen die Benutzung öffentlicher V er kehrsmittel mangels Angebot nicht möglich ist; 2.2 deren privateigene Kraftfahrzeuge zur Ausftihrung von Dienstfahrten zugelassen sind; 2.3 mit besonderer Funktion in begründeten Fällen, z. B. wenn Arbeitsplätze durch die regelmäßige dienstliche Inanspruchnahme mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer oder gar nicht mehr zu erreichen sind;

STADT COBURG - FKZ / STPL- RL 11 1 09 Seite 2. deren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer oder gar nicht zu erreichen ist; 2. die im besonderen Einzelfall aus sozialen Gründen in besonderer Weise von der Nichtzuweisung eines Stellplatzes betroffen wären und andere Schwerbehinderte in besonderen, nach Art und Schwere der Behinderung gerechtfertigten Einzelfällen. Die Entscheidung ist jeweils im Einzelfall unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe nur mit Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und des Personalrates sowie mit Zustimmung des Hauptamtes zu treffen; 2. Soweit auf stadteigenen Grundstücken über diese Kategorien hinaus noch Stellplätze vorhanden sind, können diese weiteren Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Vergabe der Stellplätze erfolgt durch das Hauptamt bzw. durch die Eigenbetriebe für ihren Bereich. 3. Reihenfolge Die Zuteilung von Stellplätzen erfolgt nach der unter Nr. li. 2 aufgeführten Kriterienreihenfolge. Innerhalb einer Gruppe sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend.. Nichtberechtigte FKZ-Empfängerinnen können keinen Stellplatz erhalten.. Entgeltregelung.1 Entgelt (1) Für die Benutzung von Stellplätzen ist monatlich ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach Art und Ort des Stellplatzes und kann im Hauptamt, Tel. 21, erfragt werden. (2) Die Höhe des monatlichen Stellplatzentgelts beinhaltet bereits einen Abschlag ftir die durchschnittliche jährliche Abwesenheit der Stellplatznutzer wegen Urlaub, Krankheit oder aus dienstlichen Gründen. Der zugewiesene Stellplatz steht den Nutzungsberechtigten in der Zeit der Abwesenheit nicht zur Verfügung. (3) Die Belegung vorübergehend leerstehender Stellplätze bleibt amts-/betriebsinternen Regelungen überlassen und ist auf städtische Mitarbeiterinnen zu begrenzen..2 Entgeltbefreiung (I) Entgeltbefreiung erhalten Mitarbeiterinnen, die unter Nr. II. 2.1-2. fallen. (2) Die gebäudeverwaltenden Dienststellen schlagen Mitarbeiterinnen vor, die vom Stellplatzentgeltbefreit werden sollen. Das Hauptamt entscheidet hierüber. (3) Die gebäudeverwaltenden Dienststellen überprüfen mindestens einmal jährlich die erteilten Entgeltbefreiungen.

STADT COBURG - FKZ / STPL- RL 11 1 09 Seite.3 Entgelteinzug (1) Für städtische Mitarbeiterinnen wird das Stellplatzentgelt monatlich über die Gehaltsund Lohnabrechnung einbehalten. (2) Entgeltbeträge von nichtstädtischem Personal sind auf das Girokonto der Stadtkasse Nr. 92 01 11 (Sparkasse Coburg-Lichtenfels) unter Angabe des entsprechenden Produktkontos einzuzahlen.. Parkberechtigungsausweise (1) Vom Hauptamt I Eigenbetrieb werden Parkberechtigungsausweise für Stellplätze an die berechtigten Mitarbeiterinnen ausgegeben. (2) Die Ausweise sind in abgestellten Kraftfahrzeugen lesbar hinter die Windschutzscheibe zu legen.. Wegfall der Voraussetzungen Fallen die Voraussetzungen für die Stellplatzzuweisung weg, erlischt die Erlaubnis für die Stellplatznutzung. Der I die Betroffene hat unaufgefordert die gebäudeverwaltende Dienststelle hiervon zu unterrichten. Letztere zieht den Parkberechtigungsausweis ein und leitet diesen umgehend an das Hauptamt I den Eigenbetrieb weiter.. Zuweisung eines Stellplatzes Für jede Stellplatznutzung ist die Stellung eines Antrags durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin und die schriftliche Zuweisung eines Stellplatzes durch das Hauptamt bzw. den Eigenbetrieb erforderlich. III. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am 01.01.2012 in Kraft. Die Richtlinien vom 01.0.2003 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.