Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen Muster- Widerrufsbelehr-ung des Gesetzgebers (in Kraft seit 11.06.2010) nicht beendet worden. Nun hat der Gesetzgeber neuerliche Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet, die am 04.08.2011 in Kraft getreten sind. (bisher 30 Tage), möglicherweise der Entfall der 40-Euro-Klausel sowie eine generelle Ausnahme für lokale Händler bzw. Handwerker die Waren unter 200 Euro sofort (innerhalb eines Tages) liefern. Die ab 04.08.2011 geltende Widerrufsbelehrung ist als Muster in Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB und im Anhang zu dieser Information abgedruckt Haben Sie Fragen zu diesem Komplex? -kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne. Rechtsanwaltskanzlei Frank Rilling Gustav-Werner-Strasse 15 D-72762 Reutlingen Tel. +49 (0) 71 21 / 38 11 08-0 Fax. +49 (0) 71 21 / 38 11 08-6 www.rilling-rechtsanwaelte.de Email info@rilling-rechtsanwaelte.de Die Änderungen der 312e und 357 Abs. 3 BGB haben zur Folge, dass die bislang verwendeten Muster-Widerrufsbelehrungen neuerlich angepasst werden müssen. Innerhalb eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Widerrufsbelehrung können die derzeitigen Widerrufsbelehrungen noch weiter verwenden werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ist zur Vermeidung von Abmahnungen unbedingt sicherzustellen, dass dann ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Eine weitere Änderung könnte sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Die EU plant europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht. Für Online-Händler können sich daraus weitere Neuerungen ergeben, sollten geplante Richtlinie vom Europäischen Rat bzw. Parlament beschlossen werden. Neu wäre bspw. eine Versandpflicht innerhalb von 30 Tagen (bisher gesetzlich so nicht geregelt), die Pflicht zur Rücküberweisung erhaltener Zahlungen innerhalb von 14 Tagen Fazit: Bei Verwendung des neuen amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung dürfte das Risiko von Abmahnungen minimiert werden. Wenn in der Vergangenheit strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden muss bei Einführung der neuen Widerrufsbelehrung unbedingt geprüft werden, ob die neue Widerrufsbelehrung gegen bereits abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen verstoßen. In diesen Fällen müssen Unterlassungserklärungen gekündigt werden, bevor die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der sehr umfangreichen Abmahnungen der letzten Jahre wegen Verwendung einer 14-Tages-Frist für die Widerrufsfrist bei ebay, gehen wir davon aus, dass einige Abmahner hier sehr genau eventuelle Veränderungen prüfen werden. 2011 RA FRANK RILLING - 1 -
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