Das Tischler- und Schreinerhandwerk, Baufertigteilmonteure und Bestatter im Internet



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Das Tischler- und Schreinerhandwerk, Baufertigteilmonteure und Bestatter im Internet Immer mehr Betriebe nutzen das Internet für geschäftliche Zwecke, etwa als Schaufenster für ihren Betrieb und ihre Produkte, zu Werbezwecken oder als Kommunikationsmittel für Abschluss und Durchführung von Verträgen. So vielfältig die Möglichkeiten sind, die das Internet bietet, so vielfältig sind auch die Vorschriften, die inzwischen beim Einsatz des Internets zu beachten sind. Eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften kann für den Betrieb unangenehme Folgen haben (z.b. Abmahnungen von Konkurrenten oder Schadensersatzforderungen). Das Spektrum, in dem diese Pflichten zu beachten sind, reicht von der Erstellung einer Internetseite (Homepage) über die Nutzung des Internets zu Werbezwecken und die Versendung von geschäftlichen E-Mails bis hin zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Diese Broschüre greift die wichtigsten Aspekte heraus, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzt auch keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Inhalt A. Was ist bei der Erstellung einer Internetseite zu beachten?... 2 I. Die Internet Domain... 2 II. Urheberrechtliche Aspekte... 2 III. Informationspflichten... 2 1. Welche Informationen müssen bereitgehalten werden?... 3 2. Wo müssen die Informationen bereitgehalten werden?... 4 B. Was ist bei Internetwerbung zu beachten?... 6 C. Was ist bei geschäftlichen E-Mails zu beachten?... 6 I. Was sind geschäftliche E-Mails?... 7 II. Welche Angaben sind Pflicht?... 7 1. Nicht eingetragene Unternehmen... 7 2. Im Handelsregister eingetragene Unternehmen... 8 3. Besonderheiten bei Rechnungen:... 9 III. Ausnahmen... 9 D. Was muss beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet beachtet werden?... 10 I. Bestellung über dafür vorgesehene Bestell-Buttons... 10 II. Vertragsschluss über individuelle Kommunikation... 11 III. Vertragsschluss über Online-Marktplätze (z.b. E-Bay)... 12 IV. Vertragsschluss mit Verbrauchern... 12 1. BGB-Informationspflichtenverordnung... 12 2. Widerrufsbelehrung... 14 V. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen... 17 1. Einbeziehung bei Verwendung von Bestell-Buttons... 17 2. Einbeziehung bei Verwendung von E-Mails... 17 E. Datenschutzrechtliche Aspekte... 18 F. Was mache ich, wenn ich eine Abmahnung wegen der Verletzung einer Informationspflicht erhalte?... 18 G. Elektronische Signatur... 18 H. Beispiel mit Musterformularen... 19 28.10.2008 1

A. Was ist bei der Erstellung einer Internetseite zu beachten? I. Die Internet Domain Wer eine Internetseite erstellen möchte, braucht eine Internet-Domain. Die Domain ist die technische Adresse im Internet, z.b. bhkh.de für den Bundesverband Holz und Kunststoff. Für die Vergabe von Domains sind verschiedene Organisationen zuständig. Für die Vergabe von Domanis, die mit.de enden, ist die Denic zuständig, ein Verein mit Sitz in Frankfurt am Main (siehe hierzu www.denic.de). Zu Fragen der Registrierung sollte man sich an seinen Provider wenden. Die meisten Domains werden aus Kostengründen über die Provider bei Organisationen wie der Denic registriert. Domain-Namen sorgen oft für Streit, z.b. wenn jemand einen identischen oder ähnlichen Domainnamen registrieren lassen will, der bereits von einem anderen zuvor registriert worden war, oder wenn jemand einen Marken- oder Namensrechtlichen Anspruch gegen eine Domain erhebt, die von einem Anderen genutzt wird. Daher sollte man zunächst eine Domain-Recherche durchführen oder durch einen kommerziellen Recherchedienst durchführen lassen. Dadurch lässt sich das Risiko, dass die Domain, für die man sich entschieden hat, nicht gegen Domain-, Namens- oder Markenrechte Dritter verstößt, zwar nicht ausschließen, aber zumindest minimieren. So sollte man beispielsweise prüfen lassen, ob beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits identische oder ähnliche Marken eingetragen oder angemeldet sind, oder ob im Handelsregister bereits ähnliche oder identische Firmen eingetragen sind. Es empfiehlt sich darüber hinaus, alle weiteren Recherchemöglichkeiten, etwa das Internet oder die gelben Seiten zu nutzen. Auf der Internetseite der Denic kann man über die Domainabfrage beispielsweise prüfen, ob bereits eine identische Domain mit.de -Endung registriert ist. Wenn bereits identische oder ähnliche Namen, Marken oder Domains registriert sind und damit möglicherweise Rechte Dritter beeinträchtigt werden, dann sollte man eine im Einzelfall sehr schwierige Abwägung vornehmen, wessen Rechte überwiegen und dann entscheiden, ob man die gewünschte Domain so wählen will oder nicht. Spätestens hier sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. II. Urheberrechtliche Aspekte Bei der Erstellung einer Homepage sind ferner die Regeln des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Danach darf einen Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst nicht einfach ohne Zustimmung des Urhebers, also des Schöpfers des Werkes, auf der Internetseite veröffentlicht werden. Was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei der Erstellung einer Internetseite ist daher Vorsicht geboten, wenn man fremde Fotos, Grafiken, Stadtpläne, Texte, Webseiten, Filme oder Computerprogramme verwendet. Man sollte vorher die schriftliche Zustimmung des Urhebers einholen. Eine Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes ohne seine Zustimmung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Verstöße gegen das Urheberrecht können auch Straf- und Bußgeldrechtliche Folgen haben. III. Informationspflichten Wer eine geschäftsmäßige Internetseite betreibt, muss zahlreiche Vorschriften beachten, die regeln, welche Informationen bei dem Internetauftritt gegeben werden müssen. Im Zentrum steht dabei das Telemediengesetz (TMG). Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere Vorschriften, etwa der Rundfunkstaatsvertrag oder die Preisangabenverordnung zu beachten. Das Telemediengesetz (TMG) verpflichtet jedes Unternehmen, das eine geschäftsmäßige Internetseite bereithält, zahlreiche Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Internetseite verfügbar zu halten. 28.10.2008 2

1. Welche Informationen müssen bereitgehalten werden? 5 des Telemediengesetzes schreibt die Angabe folgender Informationen vor: Name und Anschrift, unter der das Unternehmen niedergelassen ist, müssen angegeben sein. Es muss sich dabei um die ladungsfähige Anschrift handeln! Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus. Bei Juristischen Personen müssen zusätzlich angegeben werden, die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen ( 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, müssen auf der Internetseite erscheinen ( 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG). Das heißt, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer müssen angegeben werden. Wird eine sog. Mehrwertdiensterufnummer verwendet, so muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Ein Betrieb, der einer Zulassungspflicht unterliegt, muss seine zuständige Aufsichtsbehörde auf der Internetseite angeben ( 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Es empfiehlt sich auch, einen Link zur zuständigen Aufsichtsbehörde einzufügen. Nach Anlage A der Handwerksordnung zulassungspflichtige Betriebe: Ob die Eintragung in die Handwerksrolle eine behördliche Zulassung im Sinne des Telemediengesetzes ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. Zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen empfehlen wir allen Betrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen sind, ihre zuständige Handwerkskammer anzugeben. Betriebe, die eine weitergehende Erlaubnis benötigen: Ferner sind Handwerksbetriebe, die über die Eintragung in die Handwerksrolle hinaus einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen, verpflichtet, ihre Aufsichtsbehörde auf der Internetseite zu nennen. Dies gilt beispielsweise für Betriebe, die auch als Makler, Bauträger oder Baubetreuer tätig sind und daher eine Erlaubnis gem. 34 c GewO benötigen. Das Handelsregister, in das der Betrieb eingetragen ist und die entsprechende Registernummer müssen auf der Internetseite erscheinen ( 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Ein Unternehmen, das eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27 a des Umsatzsteuergesetztes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139 c der Abgabenordnung besitzt, muss auch diese angeben ( 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG). Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen hierzu auf der Internetseite eine Angabe machen ( 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG). An dieser Stelle soll noch auf den Rundfunkstaatsvertrag hingewiesen werden: Wer auf seiner Internetseite journalistisch-redaktionelle Angebote bereithält, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist nach 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages dazu verpflichtet, einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Anschrift reicht die Unternehmensadresse. Das bedeutet, dass ein Betrieb, der z.b. Firmenzeitschriften oder sonstige Druckerzeugnisse auf der Homepage zum Abruf bereit hält, zusätzlich den Hinweis aufnehmen muss, wer hierfür im Unternehmen verantwortlich ist. 28.10.2008 3

Wer verantwortliche Personen nicht oder nicht richtig angibt, handelt ordnungswidrig und riskiert nach dem Rundfunkstaatsvertrag eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro. 2. Wo müssen die Informationen bereitgehalten werden? Die soeben genannten Informationen, sollten auf einer Seite zusammengefasst sein. Diese Seite nennt man üblicherweise das Impressum, man kann sie aber auch mit Kontakt oder Anbieterkennung bezeichnen. Wenn auf dem Internetauftritt Links zu fremden Internetseiten verwendet werden, sollte auf dieser Seite auch ein Haftungsausschluss für die Inhalte dieser Seiten erscheinen. Folgendes Muster können Sie als Leitfaden für Ihr Impressum heranziehen: Hinweis gemäß 5 TMG: Schreinertadellos GmbH, Freiburg Geschäftsführer: Klaus Mustermann Holzstraße 12 79098 Freiburg Tel. 030-12345678 E-mail: Kontakt@mustermann.de Amtsgericht Registergericht Freiburg HRB 1234 USt-Ident-Nr.: DE 123456789 Aufsichtsbehörde: zuständige Handwerkskammer / Behörde [bei Verwendung journalistisch-redaktioneller Angebote zusätzlich:] Hinweis gemäß 55 Abs. 2 RStV: Verantwortlich i.s.d. 55 Abs. 2 RStV Bernhard Meier Holzstraße 12 79098 Freiburg [Bei Verwendung externer Links zusätzlich:] Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt von verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Nach der sog. 2-Klick-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinander folgenden Links das Impressum erreichen kann. Sicherheitshalber empfehlen wir jedoch, auf jeder Seite des Internetauftritts an der gleichen Stelle in der Navigationsleiste, einen Impressumsbutton zu positionieren, der auf dieses Impressum führt. So ist die Information wie im Telemediengesetz gefordert leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Damit der Leser nicht erst auf der Seite ganz nach unten blättern muss, sollte der Impressumsbutton am oberen Seitenrand installiert werden. 28.10.2008 4

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B. Was ist bei Internetwerbung zu beachten? Wer Werbung mit E-Mails über das Internet betreiben will, muss zunächst das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Danach darf Werbung mit E-Mails nur in einem begrenzten Bereich erfolgen, auf keinen Fall dürfen wahllos Werbe-E-Mails verschickt werden. Werbung mit E-Mails ist im Wesentlichen nur dann zulässig, wenn der Empfänger eingewilligt hat oder innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen, wenn der Empfänger nicht widersprochen hat ( 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG). Diese Darstellung kann nicht die Breite des Wettbewerbsrechts abdecken. Sie beschränkt sich auf die Informationspflichten, die derjenige, der sog. kommerzielle Kommunikation betreibt, nach dem Telemediengesetz beachten muss. Kommerzielle Kommunikation ist vereinfacht dargestellt eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken. Sie ist jede Form der Kommunikation, die der Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens oder einer Person dient, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt ( 2 Nr. 5 TMG). Der Begriff ist also weit zu verstehen. Er umfasst Werbenachrichten ebenso wie Produkthinweise, Newsletter oder Informationen über Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten eines Unternehmens. Kommerzielle Kommunikation kann insbesondere über E-Mails erfolgen. Bei der Erstellung von E-Mails für Werbezwecke ist ganz besonders auf die Kopf- und Betreffzeile zu achten! Allein aus der Zusammenschau von Kopf- und Betreffzeile und ohne die E-Mail zu öffnen, muss der Empfänger bereits klar erkennen können, dass es sich um eine E-Mail zu Werbezwecken handelt. In der Kopf- und Betreffzeile dürfen also weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert werden ( 6 Abs. 2 TMG). Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ( 16 Abs. 1 u. 3 TMG)! Darüber hinaus ist bei der Erstellung von E-Mails für Werbezwecke folgendes zu beachten: Die kommerzielle Kommunikation muss klar als solche zu erkennen sein ( 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein ( 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG). Dies kann insbesondere durch Angabe des Firmennamens, der Adresse oder des Firmenlogos geschehen. Werden Angebote zur Verkaufsförderung gemacht (z.b. Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke), dann müssen diese klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden ( 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden ( 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG). C. Was ist bei geschäftlichen E-Mails zu beachten? Geschäftliche E-Mails müssen Pflichtangaben enthalten. Im Grunde gilt dabei: Was bisher auf Geschäftsbriefen in Papierform stehen muss, muss auch in geschäftlichen E-Mails stehen. 28.10.2008 6

Fehlen diese Pflichtangeben, oder werden sie nur unzureichend gemacht, dann ändert dies in der Regel zwar nichts an der Wirksamkeit der geschäftlichen Mail, aber ein Zwangsgeld oder eine ebenfalls mit Kosten verbundene Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs können die Folge sein. I. Was sind geschäftliche E-Mails? Eine Geschäftliche E-Mail ist wie ein Geschäftsbrief - jede geschäftliche, nicht mündliche Mitteilung, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist. Auf den Umfang kommt es dabei nicht an. Die Pflichtangaben müssen unmittelbar beim Lesen der geschäftlichen E-Mail sichtbar sein. Sie dürfen nicht in einem Anhang versteckt sein. E-Mails, die nur der internen Kommunikation im Unternehmen dienen, müssen keine Pflichtangaben enthalten. Beispiele für Geschäftsbriefe / geschäftliche E-Mails: Angebote Auftragsbestätigungen Empfangsbestätigungen Bestellscheine Mängelrügen Rücktrittserklärungen Minderungsanzeigen Quittungen Rechnungen Mahnungen Kündigungsschreiben Keine Geschäftsbriefe sind beispielsweise: Mündliche Mitteilungen Telefonische Mitteilungen Betriebsinterne Mitteilungen Allgemeine Angebote Kataloge Rundschreiben an Kunden Werbeschreiben Zeitungsanzeigen II. Welche Angaben sind Pflicht? Welche Pflichtangaben zu machen sind, richtet sich insbesondere danach, ob das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Daneben sind Besonderheiten bei Rechnungen zu beachten. 1. Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen Für Gewerbetreibende, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, etwa für nicht eingetragene natürliche Personen, aber auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist 15 b der Gewerbeordnung zu beachten. Danach müssen in Geschäftsbriefen der Familienname mit mindestens einem Vornamen und die ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen Vor- und Zuname jedes Gesellschafters angegeben werden. Der Zusatz Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder GbR ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch zur Klarheit verwendet werden. Auch eine Geschäftsbezeichnung darf hinzugefügt werden, ist jedoch nicht Pflicht. 15 b der Gewerbeordnung gilt zwar ausdrücklich nur für Geschäftsbriefe, also solche in gedruckter Form auf Papier, sollte jedoch zur Sicherheit auch im E-Mail-Verkehr beachtet werden. Beispiel BGB-Gesellschaft: Hans Meier und Peter Müller [freiwillig: GbR] Mindener Straße 7 12345 Braunschweig 28.10.2008 7

2. Im Handelsregister eingetragene Unternehmen Jedes Unternehmen, das ins Handelsregister eingetragen ist, also insbesondere der Einzelkaufmann, die OHG, die KG, die GmbH sowie die AG, muss auf Geschäftsbriefen und geschäftlichen E-Mails Pflichtangaben zu folgenden Punkten machen: Firma mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut Rechtsform Sitz der Gesellschaft Registergericht Handelsregisternummer Bei der GmbH und der AG sind darüber hinaus noch Besonderheiten zu beachten. Im Einzelnen müssen folgende Angaben gemacht werden: Unternehmensform Regelung Pflichtangaben Kaufmann 37 a Abs. 1 HGB GmbH 35 a Abs. 1 S. 1 GmbHG Firma Rechtsform ( eingetragener Kaufmann bzw. e.k. ) Ort der Handelsniederlassung Registergericht Handelsregisternummer Beispiel: Schreinertadellos e.k. Sitz: Freiburg Amtsgericht Registergericht Freiburg HRA 1234 Firma Rechtsform Sitz Registergericht Handelsregisternummer alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen sofern die Gesellschaft einen Aufsichtrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen Beispiel: Schreinertadellos GmbH Sitz: Freiburg Amtsgericht Registergericht Freiburg HRB 1234 Geschäftsführer: Theodor Tadellos Aufsichtsratsvorsitzender: Friedrich Frost OHG, KG 125 a Abs. 1 S. 1, 177 a HGB Firma Rechtsform Sitz Registergericht Handelsregisternummer Eventuell Angaben gem. 125 a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB 28.10.2008 8

Beispiel OHG bzw. KG: Schreinertadellos OHG [bzw. KG] Sitz: Freiburg Amtsgericht Registergericht Freiburg HRA 1234 Beispiel GmbH und Co. KG: Schreinertadellos GmbH & Co. KG Sitz: Freiburg Amtsgericht Registergericht Freiburg HRA 1234 Persönlich haftende Gesellschafterin: Schreinertadellos Verwaltungs-GmbH Sitz: Freiburg Amtsgericht Registergericht Freiburg HRB 5678 Geschäftsführer: Theodor Tadellos AG 80 Abs. 1 S. 1 AktG Firma Rechtsform Sitz Registergericht Handelsregisternummer Alle Vorstandsmitglieder mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen Der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen Beispiel: Schreinertadellos AG Sitz: Freiburg Amtsgericht Registergericht Freiburg HRB 1234 Vorstand: Theodor Tadellos (Vorsitzender), Peter Müller, Norbert Schmidt Aufsichtsratsvorsitzender: Heinz Maurer 3. Besonderheiten bei Rechnungen: Rechnung müssen nach dem Steuerrecht zahlreiche zusätzliche Pflichtangaben enthalten. So muss z.b. die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben sein ( 14 Abs. 4 UStG). Bei einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung ist zu beachten, dass diese nur mit Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Wege übermittelt werden darf ( 14 Abs. 1 UStG). Ihre Echtheit und die Unversehrtheit ihres Inhalts muss zudem gewährleistet sein, etwa durch eine qualifizierte elektronische Signatur ( 14 Abs. 3 UStG). III. Ausnahmen Bei geschäftlichen Mitteilungen, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im 28.10.2008 9

Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen, müssen die Pflichtangaben nicht gemacht werden ( 37 a Abs. 2, 125 a Abs. 2 HGB,. 35 a Abs. 2 GmbHG, 80 Abs. 2 AktG, 15b Abs. 1 S. 2 GewO). Beispiele für solche Mitteilungen im Rahmen einer Geschäftsverbindung sind Lieferscheine, Versandanzeigen oder sonstige Benachrichtigungen. Bestellscheine fallen ausdrücklich nicht unter diese Ausnahme! Sie müssen die Pflichtangaben enthalten ( 37 a Abs. 3, 125 a Abs. 2 HGB,.35 a Abs. 3 GmbHG, 80 Abs. 3 AktG, 15b Abs. 1 S. 3 GewO). D. Was muss beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet beachtet werden? Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, und verkauft, der muss neben den oben beschriebenen Pflichten bei der Erstellung einer Internetseite (Impressum) und den Angaben in den Geschäftlichen E-Mails zahlreiche weitere Pflichten bei Verträgen im sog. elektronischen Geschäftsverkehr ( 312 e BGB ) beachten. Um welche Pflichten es sich handelt, hängt davon ab, auf welche Weise der Vertrag zustande kommt und ob der Kunde zu gewerblichen oder privaten Zwecken einkauft. I. Bestellung über dafür vorgesehene Bestell-Buttons Häufig präsentieren Unternehmen ihre Waren auf ihren Internetseiten und halten dabei Bestell-Buttons bereit, mit denen der Kunde eine Bestellung aufgeben kann. Diese Bestell- Buttons sind Schaltflächen, die der Kunde mit der Maus anklicken kann, um einen Bestellvorgang zu beginnen. Oft wird er danach aufgefordert, Angaben zu machen, etwa zu Namen, Adresse und Zahlungsweise. Wie der Vertragsschluss bei der Verwendung von Bestell-Buttons abläuft, hängt vom Einzelfall ab, so dass hier nur allgemeine Angaben gemacht werden können: In aller Regel ist die Präsentation der Ware im Internet lediglich eine Einladung an Internetnutzer, ein Angebot abzugeben, und daher eben noch kein Angebot (es sei denn, der Betreiber der Internetseite gibt unmissverständlich zu verstehen, dass er damit ein Angebot abgeben will). Im Normalfall, wenn auf der Internetseite alle wesentlichen Vertragsbedingungen angegeben sind, gibt der Kunde das Angebot dadurch ab, dass er nachdem er seine Daten hinterlassen hat - den Bestell-Button anklickt. Die Bestellung wird an den Empfänger versandt, der dann entweder durch eine E-Mail oder konkludent durch Übersendung der Ware, das Angebot annimmt. Da der Kunde durch das Anklicken des Bestell-Buttons, wodurch die Bestellung abgeschickt wird, im Normalfall bereits ein bindendes Angebot abgibt und der Vertrag daraufhin quasi durch einen Automatismus zustande kommt, muss der Unternehmer bei der Gestaltung seiner Internetseite folgende in 312 e BGB niedergelegten Pflichten beachten: 1. Geeignete technische Mittel muss der Unternehmer dem Kunden zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann ( 312 e Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Internetseiten sind daher entsprechend zu gestalten. 2. Informieren muss der Unternehmer den Kunden rechtzeitig, bevor er seine Bestellung abgibt, in klarer und verständlicher Form über Folgendes ( 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.v.m. 3 BGB-InfoV): - über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, - darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 28.10.2008 10

- darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, - über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und - über sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. 3. Der Unternehmer muss den Eingang der Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen ( 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB). 4. Der Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern ( 312 e Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Internetseite sollte damit die Möglichkeit vorsehen, dass am Ende eines Bestellvorganges die Vertragsbestimmungen, also insbesondere Angaben zu dem bestellten Produkt, Preis, Lieferzeiten etc. und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammenführt und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, all diese Informationen anzusehen und auszudrucken. Wenn die Vertragsparteien keine Verbraucher sind, also auf beiden Seiten Unternehmer am Vertragsschluss beteiligt sind, können sie vereinbaren, dass die Punkte 1-3 für ihren Vertragsschluss nicht gelten. II. Vertragsschluss über individuelle Kommunikation Denkbar ist auch, dass ein Unternehmen seine Produkte im Internet präsentiert und insbesondere seine E-Mail Adresse dort bereithält, nicht jedoch einen Bestell-Button, mit der der Kunde per Mausklick eine Bestellung aufgeben kann. Der Vertrag kommt hierbei nicht durch einen Automatismus zustande, sondern wie etwa im klassischen Wege beim Austausch von Briefen. Ob und wie der Vertrag geschlossen wird, hängt hier vom Inhalt der ausgetauschten Mails ab. Man spricht hier von sog. individueller Kommunikation. In einem solchen Fall gelten für den Unternehmer die in 312 e Abs. 1 Nr. 1-3 BGB (siehe oben unter D.I. in den Nummern 1 bis 3 genannten Pflichten nicht. Er muss also insbesondere keine technischen Mittel zur Erkennung und Beseitigung von Eingabefehlern bereithalten, er muss bestimmte Informationen, etwa über die technischen Schritte zum Vertragsschluss nicht geben, er muss den Eingang der Bestellung nicht unverzüglich bestätigen. Er muss jedoch gem. 312 e Abs. 1 Nr. 4 BGB dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Unterbreitet der Unternehmer dem Kunden in einem solchen Fall ein Angebot in Form einer E-Mail, dann sollte dieses Angebot neben den Vertragsbedingungen (insb. Produktbeschreibung, Preis etc.) auch einen deutlichen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und der Text mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte der E-Mail beigefügt sein. Dass der Weg der individuellen Kommunikation per E-Mail oft gewählt wird, zeigt ein Blick auf die Innungsbetriebe, die bereits auf der Internetseite von Habitato (http://www.tischler.de/homepage.asp) vertreten sind. 28.10.2008 11

III. Vertragsschluss über Online-Marktplätze (z.b. E-Bay) Waren können auch über Online-Marktplätze verkauft werden. Dabei sind insbesondere die Regeln zu beachten, die der jeweilige Anbieter aufgestellt hat. Die gesetzlichen Informationspflichten treffen auch den gewerblichen Anbieter, der nicht über seine eigene Internetseite, sondern über ein Internetportal Waren verkauft. Als Beispiel sei hier kurz E-Bay erwähnt. Auf der Internetseite von E-Bay wird dazu ein Online-Training angeboten, in dem die Einzelheiten zu Anmeldung, Einstellung von Artikeln und Abwicklung des Verkaufs genau beschrieben sind. Bei dem Verkauf über E-Bay sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-Bay zu beachten. Achtung: Wer einen Artikel über E-Bay ins Internet einstellt, gibt damit bereits ein verbindliches Angebot ab, und nicht nur eine unverbindliche Aufforderung, ein Angebot abzugeben! Mit der Annahme des Angebots durch einen Käufer kommt damit ein Vertrag zustande. Eine Ware, die man bei E-Bay anbietet, sollte man daher unbedingt vorrätig haben, da man sonst vertragsbrüchig wird! IV. Vertragsschluss mit Verbrauchern In der Regel wird sich ein Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, nicht nur an Kunden wenden, die zu gewerblichen Zwecken einkaufen, also an Unternehmer, sondern vor allem an Verbraucher. Verbraucher sind kurz gesagt - Personen, die nicht zu gewerblichen, sondern zu privaten Zwecken einkaufen. Da der Verbraucher vom Gesetzgeber als besonders schützenswert angesehen wird, treffen den Unternehmer zahlreiche Pflichten, insbesondere Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht ( 312 c BGB) und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV). Besonders wichtig ist die Pflicht, den Verbraucher über sein Widerrufs-/Rückgaberecht zu informieren. Diese Pflichten treffen den Unternehmer immer dann, wenn er unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Verträge mit Verbrauchern schließt. Fernkommunikationsmittel sind dabei insbesondere E-Mail, Rundfunk-, Mediendienste aber auch klassische Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder Brief. Ein Unternehmer, der über das Internet Verträge mit Verbrauchern schließt, muss diese Informationspflichten unabhängig davon erfüllen, ob er Bestell-Buttons auf seiner Seite bereithält, den Vertrag im Wege der individuellen Kommunikation über E-Mail schließt oder über einen Online-Marktplatz. Verletzt der Unternehmer diese Pflichten, so kann das für ihn im Einzelfall schwerwiegende und kostspielige Folgen haben, so können etwa Widerrufsfristen später oder gar nicht beginnen oder länger laufen als gesetzlich vorgesehen, Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, Unterlassungsansprüche, etwa von Wettbewerbern oder Verbraucherschützern geltend gemacht werden. Im Folgenden wird zunächst auf die Informationspflichten gem. 1 BGB InfoV hingewiesen und anschließend auf die Belehrung über das Widerrufsrecht. 1. BGB-Informationspflichtenverordnung Aus Gründen des Verbraucherschutzes muss der Unternehmer dem Verbraucher nach der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) noch bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, folgende weitere Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen ( 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. 1 BGB-InfoV): 28.10.2008 12

1. Angaben zur Identität des Unternehmers ( 1 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB-InfoV), also - Name einschließlich Vorname, Firma, Rechtsform sowie die ladungsfähige Anschrift (Land, Ort, Postleitzahl, Straße Postfach reicht nicht!) - Telefon- und Faxnummern, Internetadresse - Unternehmensregister und die zugehörigen Registernummern (i.d.r. Handelsregister und Handelsregisternummer, sicherheitshalber auch die zuständige Handwerkskammer) - wenn der Unternehmer eine juristische Person, Personenvereinigung oder Gruppe ist (gilt auch für OHG und KG) auch den Namen und die ladungsfähige Anschrift einer vertretungsberechtigten Person des Unternehmers in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. 2. Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung ( 1 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BGB-InfoV). Beispiel: Kleiderschrank Maße: B x H x T: 225 x 220 x 69 cm Front und Korpus: Kern Nussbaum Nachbildung 3-Türig, Inneneinteilung: Jeweils 1 Einlegeboden und 1 Kleiderstange Stabile Ausführung Wenn ergänzend zu diesen Angaben Photos verwendet werden, ist folgendes zu beachten: Selbst gemachte Photos können unproblematisch verwendet werden. An fremden Photos (z.b. Herstellerphotos, oder Photos anderer Internetseiten) besteht ein Urheberrecht, so dass vor deren Verwendung die Schriftliche Erlaubnis des Urhebers einzuholen ist. 3. Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt ( 1 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BGB-InfoV). 4. Wenn der Vertrag eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, dann muss auch die Mindestlaufzeit des Vertrages angegeben werden ( 1 Abs. 1 Nr. 5 BGB-InfoV). 5. Einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochenen Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen ( 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV). 6. Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht ( 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV). Bei dem Verkauf an Letztverbraucher, also Personen, die die Ware oder Leistung für sich selbst verwenden, muss auch noch die Preisangabenverordnung (PAngV) beachtet werden. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher insbesondere noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass in den Preisen die Umsatzsteuer und sämtliche andere Preisbestandteile bereits enthalten sind ( 1 Abs. 2 PAngV). Die Preise müssen den angebotenen Waren eindeutig zuzuordnen sein und klar und gut erkennbar dargestellt sein. Bei Aufgliederungen sind die Endpreise hervorzuheben ( 1 Abs. 6 PAngV). 7. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden ( 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV, Angaben zu Liefer- und Versandkosten verlangt auch 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV). 28.10.2008 13

8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung ( 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV). 9. Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat ( 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Achtung: Kein Widerrufsrecht besteht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, es sei denn etwas anderes ist bestimmt ( 312 d Abs. 4 Nr. 1). Der Unternehmer muss jedoch auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehren! 10. Alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden ( 1 Abs. 1 Nr. 11 BGB-InfoV). 11. Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises ( 1 Abs. 1 Nr. 12 BGB-InfoV). Damit diese Informationen auch wie gesetzlich gefordert dem Kunden vor Abgabe dessen Vertragserklärung zur Verfügung gestellt sind, empfiehlt es sich, diese Informationen auf einer schnell erreichbaren Seite zu veröffentlichen. Das Zur-Verfügung-Stellen dieser Informationen alleine reicht noch nicht aus! Der Unternehmer muss dem Kunden diese Informationen auch noch in Textform mitteilen, und zwar bei Dienstleistungen und der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher ( 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Mitteilung in Textform kann etwa als E-Mail, Fax oder als Brief erfolgen. Neben diesen hier unter 1-11 genannten Informationen muss er zu dem soeben genannten Zeitpunkt auch noch folgende Informationen in Textform mitteilen ( 1 Abs. 4 Nr. 3 BGB-Info- V): bei Dauerschuldverhältnissen von über einem Jahr die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen In Anlage 1 finden Sie eine Verbraucherinformation, die auf der Internetseite veröffentlicht werden kann und an die E-Mails angehängt werden kann. Diese Verbraucherinformation dient lediglich als Anregung und muss noch auf die Gegebenheiten des Einzelfalles angepasst werden. 2. Widerrufsbelehrung Der Verbraucher hat bei Verträgen die er über das Internet schließt ein Widerrufsrecht ( 312 d Abs. 1, 355 BGB). Bei Verträgen über die Lieferung von Waren kann auch ein Rückgaberecht gem. 356 BGB vereinbart werden. Ob ein Rückgabe- oder ein 28.10.2008 14

Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte, ist im Einzelfall zu klären, beide haben Vor- und Nachteile. Im Folgenden orientieren wir uns am gesetzlichen Leitbild, dem Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht bedeutet, dass der Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen kann, entweder, indem er dies dem Unternehmer durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch einfache Rücksendung der Ware mitteilt. Wie lange der Verbraucher sich so vom Vertrag lösen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob und wann er über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Wird der Verbraucher vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, dann beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen ( 355 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 BGB). Wird er erst nach Vertragsschluss belehrt, dann beträgt sie einen Monat ( 355 Abs. 2 BGB). Achtung: Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, oder wird sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt, dann erlischt das Widerrufsrecht nicht ( 355 Abs. 3 S. 3 BGB). Sollte ein Fall vorliegen, bei dem der Verbraucher ausnahmsweise kein Widerrufsrecht hat z.b. wenn Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt worden sind - dann ist er auch darüber zu belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss deutlich gestaltet sein. Aus dem übrigen Text muss sie sich unübersehbar durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck herausheben. Eine Unterschrift des Verbrauchers ist nicht mehr erforderlich. Der folgende Entwurf einer Widerrufsbelehrung entspricht dem amtlichen Musterentwurf in der Anlage zur BGB-InfoV vom 04.03.2008 Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß 312e Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Name des Unternehmens Straße / Nr. D PLZ / Ort E-Mail:.. Fax:. 28.10.2008 15

Ausnahmen vom Widerrufsrecht Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr an die oben genannte Adresse zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. - Ende der Widerrufsbelehrung - Im Streitfall ist der Unternehmer verpflichtet, zu beweisen, dass er den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat. Dazu reicht das Versenden einer Bestätigungsmail, die auch die Widerrufsbelehrung enthält, nicht aus. Denn diese Mail sagt noch nicht aus, dass sie dem Empfänger auch zugegangen ist. Um die Beweisbarkeit zu erhöhen, empfiehlt es sich, eine automatische Empfangsbestätigung im Mailprogramm zu aktivieren. Denkbar ist auch, den Verbraucher durch einen Mausklick im Rahmen des Bestellvorganges bestätigen zu lassen, dass er über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. 28.10.2008 16

V. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die soeben aufgeführten Verbraucherinformationen sind nicht zu verwechseln mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB kann der Unternehmer verwenden, wenn er möchte. Die Verbraucher muss er dagegen informieren! Die Verbraucherinformation muss getrennt von den AGB veröffentlicht werden. Verwendet der Unternehmer AGB, dann werden sie nur dann Vertragsbestandteil, wenn 1. der Unternehmer den Kunden deutlich darauf hinweist, 2. der Kunde die Möglichkeit hat, sich vor Vertragsschluss über deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen, 3. der Kunde mit der Geltung dieser AGB einverstanden ist. (siehe 305 Abs. 2 BGB) Der Text der AGB muss gut lesbar und verständlich sein. Zu achten ist insbesondere auf Schriftgröße und Layout. Für den Elektronischen Geschäftsverkehr ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Unternehmer sie auf der Internetseite so zugänglich macht, dass der Kunde sie bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form auch speichern kann ( 312 e Abs. 1 Nr. 4 BGB). 1. Einbeziehung bei Verwendung von Bestell-Buttons Verwendet der Unternehmer Bestell-Buttons, mit denen der Kunde eine Bestellung aufgeben kann, dann sollte der Hinweis auf die AGB so deutlich gestaltet sein, dass es dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung nicht entgehen kann. Auf keinen Fall sollte der Hinweis versteckt sein. Der Hinweis auf die AGB alleine reicht nicht aus. Er muss mit einem Link versehen sein, der direkt auf eine Seite mit dem Text der AGB führt. Die Seite mit den AGB sollte beim Anklicken des Links automatisch eingeblendet werden (sog. Pop-up ). Der Kunde muss mit den AGB einverstanden sein. Dazu muss er mit einer bewussten Handlung diesen AGB zustimmen. Das kann man auf jeden Fall erreichen, wenn man die Internetseite so gestaltet, dass der Kunde die Bestellung nur fortsetzen kann, wenn er eine Schaltfläche anklickt, mit der er seine Zustimmung zu den AGB erklärt. Diese Schaltfläche muss dann jedoch wiederum mit dem Text der AGB verlinkt sein. Ausreichend ist allerdings auch, wenn auf der Bestellseite ein gut sichtbarer Link angebracht ist, über den die AGB eingesehen und ausgedruckt werden können. Dem Kunden muss klar sein, dass er mit seiner Bestellung AGB akzeptiert und er diese auch einsehen kann. Denkbar ist z.b. folgender Hinweis: Ich stimme ich den AGB (hier Link setzen!) zu und bestelle hiermit 2. Einbeziehung bei Verwendung von E-Mails Verwendet der Unternehmer keine Bestell-Buttons, sondern kommt der Vertrag ausschließlich im Wege der individuellen Kommunikation ( 312 e Abs. 2 BGB), also über den Austausch von E-Mails zustande, so erfolgt die Einbeziehung wie im Geschäftsverkehr mit Briefen auch. Der Unternehmer muss also in seiner Vertragserklärung (i.d.r. dem Angebot) deutlich darauf hinweisen dass seine AGB gelten sollen. Ferner sollten die AGB der E-Mail als Anhang so beigefügt sein, dass sie der Kunde abrufen und in wiedergabefähiger Form auch speichern kann. Achtung: Ein deutlicher Hinweis auf die AGB liegt nicht vor, wenn der Unternehmer die AGB der E-Mail als Textdatei anhängt, ohne im E-Mail-Text selbst ausdrücklich auf den Anhang hinzuweisen und klarzustellen, dass diese AGB gelten sollen. 28.10.2008 17

E. Datenschutzrechtliche Aspekte Wer über seine Internetseite Daten des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, der hat die Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsvorschrift zugelassen oder angeordnet ist, oder der Betroffene eingewilligt hat ( 4 Abs. 1 BDSG, 12 Abs. 1 TMG). Ohne die Einwilligung des Betroffenen kann der Unternehmer etwa Bestands- und Nutzungsdaten erheben ( 14, 15 TMG). Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind, also insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung. Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen, es sind also Daten, die durch die konkrete Nutzung eines Internetdienstes entstehen. Wer personenbezogene Daten erhebt, muss den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs insbesondere über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informieren. Diese Informationen müssen für den Nutzer jederzeit abrufbar sein ( 13 Abs. 1 TMG). Es empfiehlt sich daher, auf einer Seite einer sog. Datenschutzerklärung zusammenfassend darzustellen, wie mit den personenbezogenen Daten umgegangen wird. F. Was mache ich, wenn ich eine Abmahnung z.b. wegen der Verletzung einer Informationspflicht erhalte? Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, also ein Schreiben, mit dem außergerichtlich die Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes etwa eines Verstoßes gegen Informationspflichten - geltend gemacht wird, sollte dies auf keinen Fall ignorieren! Er sollte die darin geforderte Unterlassungserklärung auch nicht übereilt und ungeprüft unterschreiben! Man sollte in einem solchen Fall unverzüglich rechtskundigen Rat (z.b. Fachverband) einholen. Wenn eine Abmahnung ersichtlich nur den Zweck hat, den Geldbeutel des Abmahnenden zu füllen, dann kann sie rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. G. Elektronische Signatur Im Geschäftsverkehr über das Internet werden überwiegend einfache E-Mails verwendet, also solche, die nicht besonders signiert sind. Solche E-Mails reichen zwar in den meisten Fällen aus, etwa um Verträge zu schließen, da Verträge grundsätzlich formfrei zustande kommen. In einigen Fällen können jedoch derartige einfache, unsignierte E-Mails sich als unzulänglich erweisen: Wenn das Gesetz etwa die Schriftform vorschreibt oder wenn Vertragspartner vereinbaren, dass zwischen ihnen ein schriftlicher Vertrag zustande kommen soll, dann bedeutet dies, dass das Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss ( 126 BGB). Eine einfache E-Mail ist jedoch nicht eigenhändig unterschrieben, auch dann nicht, wenn eine handschriftliche Unterschrift lediglich eingescannt und in das Dokument eingefügt ist. Eine Erklärung, für die Schriftform vorgesehen ist, und diese Form nicht wahrt, ist jedoch unwirksam. Ferner können bei Verwendung von einfachen, unsignierte E-Mails Beweisprobleme auftreten, wenn etwa im Rahmen eines Rechtsstreits ihre Echtheit angezweifelt wird. Sie 28.10.2008 18

haben nämlich, im Unterschied zu einem handschriftlich unterschriebenen Dokument in Papierform lediglich einen eingeschränkten Beweiswert. Zur Erhöhung der Sicherheit im Rechtsverkehr hat der Gesetzgeber mit dem Signaturgesetz die sog. qualifizierte elektronische Signatur eingeführt. Diese Signatur wird durch mathematische Verknüpfung des Textes mit einem persönlichen geheimen Schlüssel unter Zuhilfenahme einer Chip-Karte und eines Kartenlesegerätes erstellt. Der Empfänger kann diese Signatur mit einem Speziellen öffentlichen Signaturschlüssel prüfen. So kann eine spätere Änderung des Textes erkannt werden und nachgewiesen werden, dass der Absender echt ist. Eine E-Mail bietet damit erst dann einen mit einem eigenhändig unterschriebenen Papierdokument vergleichbaren beweiswert, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch die Schriftform ersetzt werden ( 126 a BGB). Die Vergabe von Signaturschlüsseln erfolgt durch Zertifizierungsdiensteanbieter, bei denen elektronische Signaturen erworben werden können. So kann man etwa bei S-Trust, dem Zertifizierungsdiensteanbieter des deutschen Sparkassenverlages (www.s-trust.de) eine elektronische Signatur kaufen. H. Beispiel mit Musterformularen Wir haben Musterformulare erstellt für die Konstellation, dass ein Unternehmen AGB verwendet und auf seiner Internetseite eine Bestellseite mit Bestell-Button bereithält. Die Muster dienen als Anregung, müssen noch auf den Einzelfall angepasst werden. Insbesondere die Lücken und die in Kursiv gedruckten Feldern müssen auf den jeweiligen Betrieb angepasst werden. Wir weisen darauf hin, dass diese Formulare auch wenn sie sorgfältig recherchiert sind, keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Die Verbraucherinformation, die auf einer Internetseite deutlich erkennbar veröffentlicht werden sollte, finden Sie in Anlage 1. Einen Entwurf für Allgemeine Geschäftsbedingungen des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks für den Verkauf von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr, auf den auf der Internetseite deutlich hingewiesen werden muss, finden Sie in Anlage 2. Der Bestellvorgang würde in diesem Fall wie folgt ablaufen: 1. Präsentation der Ware im Internet Die Präsentation der Ware auf der Internetseite, etwa mit Photo, Angaben zu Länge, Höhe, Tiefe des Produkts, des Preises etc. stellt noch kein Angebot des Unternehmers (Verkäufers) dar. 2. Angebot des Kunden Der Kunde gibt ein Angebot ab, indem er den Bestell-Button anklickt. Zuvor muss er durch entsprechende Gestaltung der Internetseite die Möglichkeit erhalten haben, die Verbraucherinformation und die AGB einzusehen, so wie Fehler bei der Bestellung zu erkennen und zu korrigieren. 3. Bestellbestätigung Der Eingang der Bestellung muss vom Unternehmer unverzüglich per E-Mail gegenüber dem Besteller bestätigt werden ( 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB). Als Muster kann unsere beigefügte Bestellbenachrichtigung (siehe Anlage 3) dienen. Bitte beachten Sie, dass an diese Bestellbenachrichtigung die Verbraucherinformation und wenn sie verwendet werden - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt sein müssen. Achtung: Wenn nichts vereinbart ist, kommt der Vertrag bereits mit der Versendung dieser Bestellbestätigung zustande. Dies kann für den Unternehmer schwerwiegende Folgen 28.10.2008 19

haben, wenn die Ware nicht verfügbar ist. Daher haben wir in der Verbraucherinformation und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klargestellt, dass der Vertrag erst mit einer weiteren E-Mail des Unternehmers, nämlich der Versandbenachrichtigung, zustande kommt. 4. Versandbenachrichtigung Der Unternehmer sollte, wenn er die Waren in den Versand gegeben hat, an den Kunden eine zweite E-Mail schicken, die sog. Versandbenachrichtigung (siehe Anlage 4). Darin teilt der Unternehmer dem Kunden mit, dass die Ware in den Versand gegeben wurde. Nach der Gestaltung der hier beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt der Vertrag erst mit Zugang dieser Versandbenachrichtigung zustande. 28.10.2008 20