2.4 Nachrangig können in der dann noch verbleibenden Zeit im Löhrerhof auch private Veranstaltungen (z.b. Familienfeiern) durchgeführt werden.

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Transkript:

Löhrerhof Nutzungs- und Entgeltordnung 1. Allgemeines Das Denkmal Löhrerhof wurde mit Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kulturstiftung der Kreissparkasse Köln von der Stadt Hürth restauriert. Bei der Schaffung dieses Kulturzentrums wurde auf die Belange des Denkmalschutzes Rücksicht genommen. Es wird erwartet, dass sich alle Benutzer und Besucher des Löhrerhofes so verhalten, dass das Denkmal "Löhrerhof" nicht beschädigt wird. 2. Nutzungen 2.1 Der Löhrerhof steht vorrangig Vereinen und Vereinigungen, Bildungseinrichtungen und Künstlern, die ihren Sitz in Hürth haben bzw. in Hürth wohnen, zur Durchführung von Kunst-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen zur Verfügung. 2.2 Darüber hinaus können in der verbleibenden Zeit Vereine und Vereinigungen, die Heimatund Brauchtum sowie das Gemeinschaftsleben pflegen, sowie städtische Dienststellen den Löhrerhof nutzen, soweit die beabsichtigte Nutzung der Zweckbestimmung und dem Denkmalcharakter des Löhrerhofes entspricht. 2.3 Den in Hürth ansässigen politischen Parteien (z.b. Stadtverband, Ortsvereinen) steht der Löhrerhof für parteiinterne Veranstaltungen unter Ausschluss der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung. 2.4 Nachrangig können in der dann noch verbleibenden Zeit im Löhrerhof auch private Veranstaltungen (z.b. Familienfeiern) durchgeführt werden. 2.5 Ausgeschlossen sind gewerbliche Veranstaltungen, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, Veranstaltungen auswärtiger Veranstalter (ausgenommen kulturelle Veranstaltungen nach Ziffer 2.1), öffentliche politische Veranstaltungen sowie Polterabende und ähnliche Veranstaltungen. 2.6 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume des Löhrerhofes besteht nicht. Es ist nicht zulässig, ein vertraglich zugestandenes Nutzungsrecht auf andere zu übertragen. Seite 1 von 5

3. Verfahren 3.1 Die Vergabe der Räume erfolgt durch das Kulturamt der Stadt Hürth, das den Löhrerhof bewirtschaftet. Dort wird auch das Belegbuch geführt. 3.2 Die Hürther Vereine und Vereinigungen sowie die sonstigen potentiellen Nutzer werden gebeten, jeweils im Herbst ihre kulturellen Veranstaltungswünsche für das kommende Jahr anzumelden. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten: Tag und Datum der Veranstaltung, Uhrzeit, Auf- und Abbautermine, Raumbedarf, Art und Zweck der Nutzung (Veranstaltungsart, Veranstaltungsname), Mitwirkende Künstler, Gruppen usw., Name des Veranstalters, Bestimmung des verantwortlichen Leiters und technische Details. 3.3 Unter Berücksichtigung der eigenen Veranstaltungstermine erstellt das Kulturamt nach billigem Ermessen den Belegungsplan für ein Jahr. Später eingehende Anfragen Dritter für Kulturveranstaltungen werden berücksichtigt, sofern die gewünschten Termine noch frei sind. Ist dieser Plan erstellt, können auch private Veranstaltungen terminiert werden. Die Nutzungsverträge sind schriftlich zu schließen. 4. Entgelte 4.1 Der Löhrerhof steht grundsätzlich für kulturelle Veranstaltungen (Ausstellungen, Theater, Kinder- und Jugendtheater, Kleinkunst, Kabarett, Kammerkonzerte, Lesungen, Tanz, VHS- Veranstaltungen u.ä.) unentgeltlich zur Verfügung. 4.2 Für Versammlungen, Seminare, Vorträge, Kurse, Sitzungen, Podiumsdiskussionen und andere nichtkulturelle Veranstaltungen werden Raumentgelte gemäß Ziffer 4.4 erhoben. Die Gestattung der Nutzung kann von der Zahlung einer Kaution nach Ziffer 4.4 abhängig gemacht werden. 4.3 Für private Veranstaltungen nach Nr. 2.4 werden Raumentgelte einschl. Reinigungsentgelte sowie eine Kaution erhoben. Die Gesamtdauer der Nutzung berechnet sich einschl. der tatsächlichen Auf- und Abbauzeiten. Seite 2 von 5

4.4 Raumentgelte (einschl. Reinigungsentgelte) und Kaution Dauer/Raum bis 3 Std. bis 6 Std. bis 12 Std. 12-18 Std. Kaution Tenne 30 1 2 1 Werkraum 35 1 1 Futterküche 35 1 1 Teeküche 10 30 komplett 60 200 145 4 180 600 4.5 Zusätzliche Leistungen, die vom Veranstalter gewünscht wurden, können nach Regelung im Nutzungsvertrag gesondert in Rechnung gestellt werden. 4.6 Die anfallenden Entgelte und die Kaution sind spätestens vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und auf eines der Konten der Stadtkasse Hürth einzuzahlen. Der Zahlungsnachweis ist dem Kulturamt vorzulegen. 4.7 Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Durchführung der Veranstaltung und mängelfreier Übergabe des Löhrerhofes und seiner Einrichtungen dem Veranstalter zurückerstattet. 4.8 Über die ordnungsgemäße Übergabe und die Rückgabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Seite 3 von 5

Benutzungsbedingungen a Für die Durchführung einer Veranstaltung hat der Veranstalter einen Leiter zu benennen, der die Aufsicht führt und für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich ist. b Er übernimmt vor Beginn der Nutzung die Schlüssel der in Frage kommenden Räume vom Kulturamt und gibt diese nach der Benutzung an das Kulturamt unverzüglich zurück. Bei Verlust des Schlüssels ist die Stadt Hürth berechtigt, auf Kosten des Veranstalters die gesamte Schließanlage zu erneuern. c Vor Inanspruchnahme der Räume und Einrichtungen informieren sich die Veranstalter (verantwortlicher Leiter) und die von ihm eingesetzten Kräfte über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen sowie über die Sicherheitsvorkehrungen (Notbeleuchtung, Notausgang, Feuerbekämpfungsanlage, Alarmanlage usw.) und sorgen für deren Beachtung. Die Überlassung der Räume und Einrichtungen erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich jeweils befinden. Bei Kunstausstellungen können während der Ausstellungsdauer in der Tenne evtl. kulturelle Veranstaltungen (Kleinkunst, Theater) stattfinden. Die Termine stehen in der Regel bei der Vertragsunterzeichnung fest und können im Kulturamt erfragt werden. Dabei werden falls erforderlich im Bereich der Bühne Bilder zugehangen, Objekte umgestellt oder die Beleuchtung vorübergehend verändert. d Der Veranstalter sorgt für Ordnung und Sauberkeit und verpflichtet sich zu einer pfleglichen Behandlung der Räume und Einrichtungsgegenstände. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte keinen Zutritt zum Löhrerhof erhalten. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (Jugendschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung usw.) wird ausdrücklich hingewiesen. Von 22-8 Uhr sind alle Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies gilt insbesondere für den Betrieb von Musik- und Beschallungsanlagen. e Mit Rücksicht auf den Mieter und auf die Nachbarschaft müssen private Veranstaltungen nach Ziffer 2.4 grundsätzlich spätestens um 23 Uhr beendet werden. f Alle Veranstalter des Löhrerhofes haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher oder Veranstalter gestört oder behindert wird. g Heizungs- und Beleuchtungsanlagen sowie sonstige technische Einrichtungen, die nicht dem unmittelbaren Gebrauch durch die Benutzer dienen, dürfen nur von dem dafür bestimmten Personal bedient werden. Geräte und Sachen sind nach Gebrauch wieder an den hierfür bestimmten Platz zu bringen. h Die Nutzung ist nur für die vereinbarten Räume gestattet. Die Außenanlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung mitbenutzt werden. i j Die Veranstalter dürfen nicht Räume, Wände, Einrichtungen, Inventar oder sonstige Anlagen beschädigen oder beschmutzen; innerhalb und außerhalb der Gebäude Ball spielen, lärmen und toben; ohne Zustimmung des Kulturamtes Dekorationen, Bilder oder ähnliche Gegenstände an den Wänden des Löhrerhofes anbringen; andere Nutzungen als die vereinbarten vornehmen; den ihnen ausgehändigten Schlüssel an andere Personen weitergeben. Es ist nicht gestattet, Speisen und Getränke gegen Entgelt abzugeben, ausgenommen durch einen konzessionierten Gaststätten- oder Restaurationsbetrieb und nur, wenn dies im Nutzungsvertrag schriftlich vereinbart ist. Speisen und Getränke ohne Entgelt oder gegen Selbstkostenbeteiligung abzugeben, bedarf der vorherigen Zustimmung im Rahmen des Nutzungsvertrages. Bei privaten Seite 4 von 5

Veranstaltungen ist es auch ohne besondere Zustimmung zulässig, Speisen und Getränke ohne Entgelt abzugeben. Die Stadt Hürth legt großen Wert auf umweltfreundliches Verhalten. Einweggeschirr und Plastikbestecke sowie Einwegbecher u.ä. sind daher nicht erlaubt. k Den Anordnungen der Mitarbeiter/Innen des Kulturamtes ist zu folgen. Diese sind insbesondere berechtigt, Veranstaltern bei Nichtbeachtung der Nutzungsordnung und/ oder Nichtbefolgung von Anordnungen von der Benutzung der Räume und Einrichtungen auszuschließen und vom Gelände des Löhrerhofes zu verweisen. Ist ein Mitarbeiter des Kulturamtes nicht erreichbar, obliegt das Hausrecht dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung. l Am Schluss der Veranstaltung hat der verantwortliche Leiter sämtliche elektrische Geräte auszuschalten und die Türen sorgfältig zu verschließen. m Jeder Veranstalter muss seinen Abfall unverzüglich und auf eigene Kosten selbst entsorgen und die benutzten Räume besenrein hinterlassen. Eingebrachte Gegenstände sind vom Veranstalter innerhalb der Nutzungsdauer zu entfernen. Die gründliche Reinigung wird durch die Stadt Hürth veranlasst. Die Reinigungskosten sind pauschal in den Nutzungsentgelten enthalten. n Der verantwortliche Leiter der Veranstaltung ist verpflichtet, festgestellte Mängel sowie während der Nutzung entstandene Schäden unverzüglich dem Kulturamt unter Angabe des Verursachers mitzuteilen. o Evtl. anfallende Gebühren und Steuern, wie z.b. GEMA-Gebühren, AVA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä., trägt der Veranstalter. Haftung a Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Bevollmächtigten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Gegebenenfalls hat der Veranstalter vor Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. b Der Veranstalter stellt die Stadt von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden. c Die Stadt haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume oder auf vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind. d Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder sonstigen Störungen, die die Veranstaltung beeinträchtigen, haftet die Stadt lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Rücktrittsrecht Die Stadt Hürth ist berechtigt, fristlos vom Nutzungsvertrag zurückzutreten, wenn der Veranstalter die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Entgelte und Kaution) nicht rechtzeitig entrichtet oder seinen vertraglichen Verpflichtungen oder der Nutzungs- und Entgeltordnung zuwiderhandelt. Für Veranstaltungen, die später als vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin abgesagt werden, sind die vereinbarten Entgelte zu entrichten. Inkrafttreten Die Nutzungs- und Entgeltordnung für den Löhrerhof tritt ab dem 01.01.2003 in Kraft. Seite 5 von 5