Statuten. des Vereins

Ähnliche Dokumente
STATUTEN. des Vereins C R E S C E N D A. in Basel CRESCENDA. besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Association of Ayurveda Professionals World Wide - AAPWW. Statuten I. NAME UND SITZ. Art. 1

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten des Vereins

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Statuten des Vereins SoLawi Mooshof

Statuten des Vereins AccessibilityGuide

STATUTEN DES VEREINS Commodity Club Switzerland

STATUTEN VEREIN HAND IN HAND - AFRIKA

Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

I. NAME UND SITZ Art. 1 II. ZIEL UND ZWECK Art. 3 III. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 IV. ORGANE Art. 7

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Statuten. Gebetshaus Wil

GummiLove Verein STATUTEN GUMMILOVE VEREIN 1! /! 6

Art. 1 Unter der Bezeichnung Glücks-Tiere besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.

Statuten des Vereins Städtepartnerschaften

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO)

Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS

Statuten Kinderhaus Malters

Statuten des LAC Wohlen

Statuten des Vereins beraber Bern

Statuten des Vereins Sitterbugs

STATUTEN "ALFA BRERA PRIVILEGE OWNERS CLUB"

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten Familienverein Rupperswil

Statuten. Centro L Oasi Via Paroni Piazzogna

Verein Barmelweid. Statuten

STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG

Statuten des Vereins Netzwerk

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM

Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014

Statuten. Heilpädagogische Schule Toggenburg Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil

Vereinigung Pranic Healing Schweiz (VPHS)

Statuten Quartierverein Burg

Statuten Verein Schnäggehüsli

STATUTEN. Der Verein engagiert sich in der Freizeitgestaltung für Familien der Gemeinde Kallnach.

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Vereinsstatuten Revidierte Version 7. Oktober 2011

Statuten Kulturverein Muttenz

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten

Gönnerverein Museum alte Post im Weisstannental

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

STATUTEN DES VEREINS CBD HANF INTENSIV LIEBHABER (CHiL)

Statuten Yacht Club Staad

Statuten Elternverein Henggart

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

Art. 1 Unter dem Namen Tierfreunde Linth besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland

STATUTEN. des ORTSVEREINS ZOLLBRUECK

Statuten Pro Spitex Fällanden

Vereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona)

Vereinsstatuten Gültig ab

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6

V e r e i n M U R G H O F L a u b g a s s e F r a u e n f e l d

prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8

Statuten des Vereins «Interessengemeinschaft Kind und Jugend Basel» IG KiJu

Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn

Verein Spitex Region Romanshorn Statuten

Unter dem Namen Verein Phönix besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Aargau, Schweiz.

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn

VEREINS-STATUTEN. Innovative EYE. (Innovative Education, Youth and Entertainment)

I. Name und Sitz. II. Zweck

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.

Verein Amici di Sciaredo

STATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax

Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

Gründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER

Haus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten Reitverein Davos

Statuten Vegane Gesellschaft Schweiz

Vereinsstatuten von Pangaea Switzerland

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Religionen im Dialog. Statuten des Vereins. 1. Name und Sitz. 2. Ziel und Zweck. 3. Mittel

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND

S T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912)

STATUTEN. des Vereins. Gewerbeverein Steinhausen. (der "Verein")

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

STATUTEN DER INTERNATIONALEN ÄRZTEGESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE PSYCHIATRIE UND ECHTE PSYCHOTHERAPIE AVANTI

Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN

Statuten. des Quartiervereins St. Mangen

STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS)

Statuten des Vereins Tagesheim Liestal und Umgebung

Statuten. Verein Kindertagesstätte Menziken. gültig ab 1. Mai 2012

Transkript:

Statuten des Vereins Les Collégiens Akadiens et leurs Amis Africains Büro Zi. 102 / 1. Stock Jungholzstrasse 43 in CH- 8050 Zürich- Oerlikon Tel.Nr. 044 / 307 32 99 Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen I. Allgemeines Les Collégiens Akadiens et leurs Amis Africains besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich an folgender Adresse: Büro Nr. 102 / 1. Stock Jungholzstrasse 43 8050 Zürich- Oerlikon Art. 2 Vereinszweck 1 Vereinszweck ist die Unterstützung und Begleitung von Projekten für die Ausbildung und Förderung der Fähigkeiten von Menschen in Afrika. Des Weiteren unterstützen wir Massnahmen zur Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten. Zielgruppe sind kleine Dörfer die in Not sind, wo wir mit der einheimischen Bevölkerung aktiv arbeiten. 2 Die Hilfe wird direkt und unbürokratisch gewährt, sowie von unserem Verein durch sporadische Besuche kontrolliert. 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keinen kommerziellen Zweck. 4 Der Verein kann eigene Projekte verfolgen und durchführen. Art. 3 Mitglieder II. Mitgliedschaft / Gönner / Sympathisanten 1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden. 2 Die Mitglieder verpflichten sich Bezahlung des Jahresbeitrages von 50.00 CHF für Einzelpersonen und 500.00 CHF für Firmen. 1

Art. 4 Aufnahme Mit der Bezahlung des Jahresbeitrages anerkennt der Vorstand eine Person als Mitglied. Art. 5 Austritt / Ausschluss 1 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. 2 Bei Todesfall erlischt die Mitgliedschaft. 3 Vereinsmitglieder, welche in zwei aufeinander folgenden Jahren den Jahresbeitrag nicht entrichten, gelten als ausgetreten. 4 Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines Verhaltens schuldig macht oder gemacht hat, das die Interessen des Vereins schädigt. Einem Ausschluss geht in der Regel eine Anhörung voran. Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht. 5 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 6 Gönner und Sympathisanten 1 Gönner sind Personen, die dem Verein unregelmässige Spenden zukommen lassen 2 Sympathisanten sind Personen die den Verein mit ihrem Fachwissen auf verschiedenen Gebieten unterstützen. Art. 7 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisorenstelle Art. 8 Mitgliederversammlung III. Organisation 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird ordentlicherweise einmal pro Jahr einberufen, ausserordentlicherweise, wenn der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich deren Einberufung verlangt. 2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss zusammen mit der Traktandenliste spätestens 14 Kalendertage zum Voraus der Post übergeben oder per E-Mail verschickt werden. Bei Statutenänderungen ist der neue Wortlaut, zusammen mit der Einladung, schriftlich bekannt zu geben. 3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Kalendertage vor deren Termin schriftlich an den Vorstand einzureichen. 4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5 Die Stellvertretung von Mitgliedern ist nicht zulässig. 6 Gönner und Sympathisanten werden an die Mitgliederversammlung eingeladen und haben ein Auskunftsrecht. 2

Art. 9 Befugnisse der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Beschlüsse allein zuständig: a) Wahl des Vorstandes. b) Abnahme des Jahresberichtes. c) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts. d) Décharge- Erteilung an den Vorstand. e) Statutenänderung. f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge. g) Auflösung des Vereins. Art. 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Art. 11 Vorstand 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er konstituiert und organisiert sich selbst. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbst; das betreffende Mitglied darf nicht zugleich Revisor/ Revisorin sein. Das neue Mitglied wird an der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl für den Rest der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder vorgeschlagen. 2 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. 3 Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden. Art. 12 Befugnisse des Vorstandes 1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für a) die Mittelbeschaffung b) die Mittelverwendung 2 a) Alle Vorstandsmitglieder sind für alle rechtsverbindlichen Handlungen kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt. b) Jedes Vorstandsmitglied ist für die rechtsunverbindliche Korrespondenz seines zuständigen Aufgabenbereichs einzeln unterschriftsberechtigt. c) Im Zahlungsverkehr zeichnet der Kassier / die Kassiererin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Art. 13 Beschlussfassung des Vorstandes Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr aller Vorstandsmitglieder, wobei schriftliche oder elektronische (E-Mail) Beschlussfassung zulässig ist. Bei Stimmengleichheit hat die Vereinspräsidentin / der Vereinspräsident den Stichentscheid. 3

Art. 14 Rechungsrevision 1 Der Vorstand wählt auf die Dauer von 2 Jahren die Rechnungsrevisionsstelle. Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand ist nicht zulässig. 2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Art. 15 Finanzielle Mittel IV. Finanzielles Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Einnahmen aus der Vereinstätigkeit c) Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen d) Zuwendungen von Gönnern e) Vermögenserträgen f) Sonstigen Einnahmen Art. 16 Fälligkeit Die Beiträge der Mitglieder werden spätestens per 31.Dezember fällig Art. 17 Haftung 1 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen 2 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen 3 Für individuelle Reisen / Engagement übernimmt der Verein keine Haftung. Art. 18 Geschäftsjahr Das Geschäftjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 19 Statutenänderungen V. Schlussbestimmungen Die Änderung der Statuten kann an der Mitgliederversammlung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen. 4

Art. 20 Auflösung 1 Der Verein kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2 Die bei der Auflösung des Vereins vorhandenen finanziellen Mittel fliessen einer gemeinnützigen Institution mit ähnlicher Zielsetzung zu. Art. 21 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten wurden an der 3. Ordentlichen Generalversammlung vom 29. Januar 2010 angenommen und in Kraft gesetzt. Zürich, 29. Januar 2010 CAAA Präsident CAAA Vize-Präsidentin Herr Nicolas Sarraj Frau Bettina Schmid Kommunikation/ Koordination Internet-Auftritt/ Redaktion Frau Laura Endress Herr Arnd Ludwig Kassiererin Frau Madeleine Hilfiker 5