Arbeitsanweisung zur Erfassung von Kontrollen in der Primärproduktion und im Tierschutz

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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV blv-cwi_ssc_psc Arbeitsanweisung zur Erfassung von Kontrollen in der Primärproduktion und im Tierschutz (Stand 1.2.2019) Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung - Anwendungsbereich... 2 2 Definitionen... 2 3 Eingabe von Grundkontrollen (nach NKPV Anhang 1, Liste 1, Punkt 1.1.) in Acontrol... 3 3.1 Angewendete Filter für die Auswertung der GK... 3 3.2 Allgemeines... 4 3.3 Erfassen von Grundkontrollen... 4 4 Eingabe von weiteren Kontrollgründen (Kontrollen nach Art. 9 NKPV) in Acontrol... 4 4.1 Angewendete Filter für die Auswertung der Nachkontrollen (NK), Zwischenkontrollen (ZK) und Kontrollen auf Verdacht... 4 4.2 Erfassen von Nachkontrollen, Zwischenkontrollen und Kontrollen auf Verdacht... 5 5 Erfassen von Massnahmen... 5 5.1 Angewendete Filter für die Auswertung der Massnahmen... 5 5.2 Tierhalteverbote... 5 5.3 Abgeschlossene Strafverfahren Tierschutz Nutztiere... 5 5.4 Rückmeldung Mängelbehebung... 6 5.4.1 Rückmeldung Mängelbehebung in Asan... 6 5.4.2 Rückmeldung Mängelbehebung in Acontrol... 6 6 Gesetzliche Grundlagen, Weisungen und Dokumente... 7

1 Einleitung - Anwendungsbereich Die Kantone sind verpflichtet jährlich über ihre Kontrolltätigkeit, die festgestellten Mängel und die Massnahmen dem BLV Bericht zu erstatten. Mit der Übermittlung der Kontrollergebnisse in Acontrol und der Nutzung von Asan wird diese Pflicht automatisch erledigt. Das BLV wertet mit Hilfe von AL- VPH (Auswertung Lebensmittelsicherheit und Veterinary Public Health) die in den IT-Systemen vorhandenen Daten aus. Nur eine standardisierte Erfassung ermöglicht eine standardisierte Auswertung. Die Arbeitsgruppe «Harmonisierte Datenauswertung» mit Vertretern aus allen VSKT-Regionen und aus Kantonen, die nicht mit Asan arbeiten, haben diejenigen Daten definiert, die zwingend für die Standardauswertung erfasst werden müssen. Zudem wurden Begrifflichkeiten definiert. Diese Arbeitsanweisung (AA) beinhaltet die Ergebnisse der Arbeitsgruppe. Standardisierte, aussagekräftige Auswertungen und Reports über die Kontrolldaten und die Mängelbearbeitung sind einerseits die Grundlage für den Leistungsausweis der Veterinärbehörden auf Ebene Kanton und Bund gegenüber Politik (Bundesaufsicht) und Öffentlichkeit. Anderseits sind sie Voraussetzung für das Erkennen von Fortschritten und Trends im Kontrollbereich und damit Basis für die Organisation von risikobasierten Kontrollen. Zudem wird die Auswertung auch in den NKP-Jahresbericht integriert. In dieser AA wird beschrieben, wie Kontrollen der Primärproduktion gemäss den TW über die amtliche Kontrolle in der Primärproduktion in Tierhaltungsbetrieben, sowie des Tierschutzes gemäss den TW über die TSch-Grundkontrollen einheitlich zu erfassen sind. Die Benutzerhandbücher Acontrol und Asan beinhalten detaillierte Anleitungen zur Erfassung von Kontrollen und Massnahmen. Wenn immer möglich, wird deshalb in dieser AA auf diese zwei Dokumente verwiesen. Noch nicht ausgewertet werden die Kontrollen von Fisch- und Bienenhaltungen und Sömmerungsbetrieben. Relevant für die Auswertungen eines Kalenderjahres ist das Datum der Kontrolle. Die Kontrollbehörden sind verpflichtet, die Kontrollergebnisse jeweils bis zum 31.1.des Folgejahres dem Bund via Acontrol mitzuteilen. Diese AA beschreibt die Erfassung der Kontrollen in Acontrol. Eine Übertragung der Kontrollen aus Drittsystemen hat so zu erfolgen, dass die Vorgaben für die Auswertungen eingehalten werden. 2 Definitionen Grundkontrolle (GK) (Art. 7 und 8 NKPV) o Ziel: Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die relevanten gesetzlichen Anforderungen im ganzen Betrieb bzw. in der ganzen Tierhaltung eingehalten werden. o Kontrollumfang: Ganzer Betrieb bzw. ganze Tierhaltung (alle Nutztiere); eine oder mehrere Kontrollrubriken nach Vorgabe der zuständigen kantonalen Vollzugsstelle. o Frequenz: Mindestens einmal alle 4 Jahre soll jede Kontrollrubrik in jedem Betrieb bzw. in jeder Tierhaltung mit einer GK überprüft werden. Input BLV betreffend Schwerpunktkontrollen: Ein Schwerpunktprogramm betrifft einen Teil aller Betriebe, die für ein Kontrolljahr ausgewählt wurden. Es werden nicht zusätzliche Betriebe für das Programm ausgewählt. Die Betriebe, welche eine Schwerpunktkontrolle erhalten, sind Bestandteil der anfangs Jahr geplanten Kontrollkampagnen der Grundkontrollen und werden deshalb unter dem Kontrollgrund «Grundkontrolle» erfasst. Nachkontrolle (NK) (Zusätzliche Kontrollen Art. 9 Abs. 1 Bst. a NKPV): o Ziel: Mit der NK wird festgestellt, ob die in einer vorhergehenden Kontrolle festgestellten Mängel behoben worden sind («Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach einer festgestellten Nicht-Konformität»). o Kontrollumfang: Es wird die bemängelte Kontrollrubrik bzw. nach angeordneten Massnahmen die Behebung der Mängel überprüft (Art. 9 NKPV). o Der Zeitpunkt einer Nachkontrolle wird aufgrund des Schweregrads und des Umfangs der festgestellten Mängel durch die kantonale Vollzugsstelle festgelegt. Die Nachkontrolle hat keinen Einfluss auf die Frequenz der Grundkontrolle. 2/7

Zwischenkontrolle (ZK): o Ziel: Vermehrte Überprüfung von Tierhaltungen mit erhöhtem individuellem Risiko (wird kantonal festgelegt). o Kontrollumfang: Eine oder mehrere spezifische Kontrollrubriken, Teil einer Kontrollrubrik, Teil eines Betriebes oder ganzer Betrieb. o Frequenz: Wird vom Kanton risikobasiert festgelegt. Die Zwischenkontrolle hat keinen Einfluss auf die Frequenz der Grundkontrolle. Kontrolle auf Verdacht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NKPV): Begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung der Bestimmungen. Kontrolle aufgrund von Meldungen von Dritten (Private, Kontrolleure, Schlachtbetriebe, Bestandestierarzt, etc.) durchgeführt. Kontrollrubrik: In der Primärproduktion sind die Rubriken Hygiene in der tierischen Primärproduktion, Milchhygiene, Tierarzneimittel, Tierverkehr und Tiergesundheit gemäss TW über die amtlichen Kontrollen in Tierhaltungen sowie der bauliche und qualitative Tierschutz gemäss TW über die Tierschutzgrundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Lamas/Alpakas, Kaninchen und/oder Geflügel gemeint. Kontrollart: o Angemeldet: Die Tierhalterin/der Tierhalter ist über den Zeitpunkt der Kontrolle informiert. o Nicht angemeldet: Als nicht angemeldet gilt eine Kontrolle, wenn die Tierhalterin/der Tierhalter ohne vorherigen Kontakt unmittelbar vor dem Kontrollgang am Betriebsstandort aufgesucht wird. Kontrollstatus: Der Kontrollstatus zeigt den Bearbeitungsstand der Kontrollen auf. Kontrollergebnis: Die Kontrollergebnisse zeigen auf, was die Kontrollstelle bzw. der Kontrolleur bei einem Kontrollpunkt bzw. bei einer Punktegruppe oder auch einer Rubrik festgestellt hat. Punktegruppe: Bei der HytPrP gibt es keine Punktegruppen. In der MHy, TAM, TG und TVK entsprechen die Punktegruppen den Tiergattungen. Beim TSch entsprechen die Punktegruppen den Tierkategorien der entsprechenden Tiergattungen. Kontrollergebnis: o Mit Mangel: nicht erfüllt o Ohne Mangel: erfüllt Rückmeldung Mängelbehebung (Massnahmentyp in Acontrol und Massnahmenverfahren in Asan): Schriftliche Rückmeldung des Tierhalters, Überprüfung der Aktualisierung der Tiermeldungen durch den Tierhalter in der TVD, etc.). 3 Eingabe von Grundkontrollen (nach NKPV Anhang 1, Liste 1, Punkt 1.1.) in Acontrol 3.1 Angewendete Filter für die Auswertung der GK Bei der Auswertung der GK werden folgende Filter angewandt: Anzahl Grundkontrollen von Betrieben* >= 3 GVE pro Kanton Kontrolldatum von 1.1. bis 31.12. pro Rubrik/Punktegruppe Kontrollstatus (Benutzerhandbuch Acontrol S. 50): o Ergebnisse freigegeben o Massnahmen in Arbeit o Massnahmen erfasst o Rekurs o Entscheide freigegeben angemeldet/nicht angemeldet ohne Mangel/mit Mangel *Ganzjahresbetriebe gemäss LBV Art. 6 Abs. 1 3/7

3.2 Allgemeines Grundkontrollen werden in der Regel zu Beginn des Kontrolljahres auf den Betrieb geplant und in Kontrollkampagnen respektive Kontrolltypen in Acontrol durch den Admin-K festgelegt (siehe dazu auch Kapitel 3.3. des Benutzerhandbuches Acontrol). 3.3 Erfassen von Grundkontrollen Suchen Sie die entsprechende Grundkontrolle in der vorgegebenen Kontrollkampagne/Kontrolltyp aus (gemäss Anleitung Benutzerhandbuch Acontrol Kap. 4.2.1). Bei der Eingabe der Kontrollresultate ist anschliessend gemäss Kap. 4.2.5 vorzugehen. WICHTIG: Im Feld «Datum» erscheint als Standardwert das bei Kampagnen/Kontrolltypen eingegebene Enddatum der Kampagne. Dieses muss durch das tatsächliche Kontrolldatum ersetzt werden. Im Feld «Art» erscheint als Standardwert «angemeldet», falls in der Kampagne nicht anders definiert. Wenn die Kontrolle nicht angemeldet war, muss der Wert auf «nicht angemeldet» geändert werden. Acontrol interpretiert Kontrollpunkte ohne Kontrollergebnis als «kontrolliert und in Ordnung». Nur diejenigen Kontrollpunkte, welche tatsächlich kontrolliert wurden und in Ordnung sind, dürfen deshalb ohne Kontrollergebnis erfasst werden. Ist das Kontrollergebnis ein «Mangel» (M), muss dies auf Stufe Kontrollpunkt erfasst werden, ein «nicht kontrolliert» (NK) oder ein «nicht zutreffend» (NZ) je nach Fall auf Stufe Kontrollpunkt, Punktegruppe oder Rubrik. Wenn auf Ebene Kontrollpunkt ein Mangel (M) erfasst wird, erhält automatisch auch die dazugehörende Punktegruppe und Rubrik einen Mangel. Falls eine Rubrik oder eine Punktegruppe als «nicht kontrolliert» (NK) oder «nicht zutreffend» (NZ) bezeichnet wird, werden automatisch auch alle hierarchisch tieferliegenden Punktegruppen resp. Kontrollpunkte, als «nicht kontrolliert» (NK) oder «nicht zutreffend» (NZ) bezeichnet und können nicht mehr bearbeitet werden. Damit die Kontrolle bei der Auswertung durch das BLV berücksichtig wird, muss sie durch den Vollzug freigegeben werden (Kontrollstatus «Ergebnisse freigegeben») oder einen der folgenden Kontrollstatus haben (Weiterführung/Aktualisierung des Kontrollstatus in Acontrol für Veterinärbehörden freiwillig): Massnahmen in Arbeit, Massnahmen erfasst, Rekurs oder Entscheide freigegeben. 4 Eingabe von weiteren Kontrollgründen (Kontrollen nach Art. 9 NKPV) in Acontrol 4.1 Angewendete Filter für die Auswertung der Nachkontrollen (NK), Zwischenkontrollen (ZK) und Kontrollen auf Verdacht Bei der Auswertung der NK, ZK und Kontrollen auf Verdacht werden folgende Filter angewandt: Anzahl Kontrollen von Betrieben pro Kanton Kontrolldatum von 1.1. bis 31.12. pro Rubrik Kontrollstatus (Benutzerhandbuch Acontrol S. 50): o Ergebnisse freigegeben o Massnahmen in Arbeit o Massnahmen erfasst o Rekurs o Entscheide freigegeben angemeldet/nicht angemeldet. Es wird für jeden Kontrollgrund eine separate Auswertung gemacht. Bei der Auswertung der Nachkontrollen (NK), Zwischenkontrollen (ZK) und Verdachtskontrollen wird auf die Auswertung des Kontrollergebnisses «ohne Mangel/mit Mangel» vorerst verzichtet. 4/7

ACHTUNG: Diejenigen Kantone, welche die weiteren Kontrollgründe nicht in Acontrol erfassen, müssen die Anzahl NK, ZK und Verdachtskontrollen, mit den gleichen Filterkriterien ausgewertet, dem BLV bis Ende Januar des Folgejahres liefern! WICHTIG: Damit die Kontrolle bei der Auswertung durch das BLV berücksichtig wird, muss sie durch den Vollzug freigegeben werden (Kontrollstatus «Ergebnisse freigegeben») oder einen der folgenden Kontrollstatus haben: Massnahmen in Arbeit, Massnahmen erfasst, Rekurs oder Entscheide freigegeben. 4.2 Erfassen von Nachkontrollen, Zwischenkontrollen und Kontrollen auf Verdacht Acontrol-Kontrollen können auch direkt aus einem Asan-Geschäftsgang in Acontrol erzeugt und dabei der entsprechende Kontrollgrund (Nachkontrolle, Zwischenkontrolle, Verdacht) definiert werden (siehe dazu Benutzerhandbuch Asan Kap. 5.11). Die Kontrolle kann anschliessend direkt aus Asan eröffnet (Link) und in Acontrol weiterbearbeitet werden. Alternativ können Sie die Kontrolle auch gemäss Anleitung Benutzerhandbuch Acontrol Kap. 4.2.1 mit dem zutreffenden Kontrollgrund direkt in Acontrol erfassen, suchen und bearbeiten. Nachkontrollen, und Zwischenkontrollen können auch in Kontrollkampagnen respektive Kontrolltypen in Acontrol durch den Admin-K festgelegt werden (siehe dazu auch Kapitel 3.3. des Benutzerhandbuches Acontrol ). 5 Erfassen von Massnahmen 5.1 Angewendete Filter für die Auswertung der Massnahmen Bei der Auswertung der Massnahmen werden folgende Filter angewandt: Tierhalteverbote/Teiltierhalteverbote für Nutztiere: siehe Punkt 5.2. Strafverfahren Tierschutz Nutztiere: siehe Punkt 5.3. Rückmeldung Mängelbehebung: Anzahl GG pro Fachprozess (Primärproduktion in Tierhaltungen und Haltung Nutztiere) und Anzahl Kontrollen/Kontrollrubrik und Kanton. Es wird kein Bezug zur Kontrolle mehr gemacht, Anzahl GVE spielen keine Rolle. 5.2 Tierhalteverbote Zur standardisierten Erfassung von Tierhalteverboten in Asan beachten Sie bitte die Arbeitsanweisung des BLV «Erfassung von Tierhalteverboten in Asan» vom 1. Januar 2018. 5.3 Abgeschlossene Strafverfahren Tierschutz Nutztiere Nach Artikel 3 Ziffer 12 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) und gestützt auf Artikel 212b TSchV sind die kantonalen Behörden verpflichtet, dem BLV sämtliche Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen zuzustellen, die in Anwendung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung ergangen sind. Je nach Kanton werden diese Unterlagen von Staatsanwaltschaften, Gerichten, dem kantonalen Veterinäramt oder anderen Verwaltungsbehörden an das BLV versandt. Die abgeschlossenen Strafverfahren Tierschutz Nutztiere werden in der jährlichen Strafverfahrensstatistik des BLV publiziert. 5/7

5.4 Rückmeldung Mängelbehebung Wenn bei einer Kontrolle ein Mangel festgestellt wird, kann dies eine Massnahme auslösen. Bei geringfügigen Mängeln wird oft eine schriftliche Bestätigung des Tierhalters über die Behebung des Mangels verlangt. Diese Rückmeldung der Mängelbehebung kann in Asan (als Massnahmenverfahren «Rückmeldung Mängelbehebung» des Massnahmentyps «Allgemeine Massnahme») ODER in Acontrol (unter Massnahmentyp «Rückmeldung Mängelbehebung») erfasst werden. Das BLV wertet die Daten aus beiden IT-Systemen aus. Achtung: Die aus Asan gewonnene Anzahl (pro Geschäftsgang (kann mehrere Kontrollen mit jeweils verschiedenen Rubriken enthalten; Rückmeldungen können auch ohne Kontrolle vorkommen)) ist nicht mit der aus Acontrol gewonnen Anzahl (Kontrolle pro Rubrik) zu vergleichen. 5.4.1 Rückmeldung Mängelbehebung in Asan Wie oben erwähnt, existiert das Massnahmenverfahren «Rückmeldung Mängelbehebung» nur unter dem Massnahmentyp «Allgemeine Massnahme». Diese Massnahme steht in allen Fachprozessen zur Verfügung. Ausgewertet werden nur die Fachprozesse Primärproduktion in Tierhaltungen und Haltung Nutztiere. Dazu muss im entsprechenden Asan-Geschäftsgang im Reiter «Entscheide» eine Massnahme vom Typ «Allgemeine Massnahme» im Fachprozess Primärproduktion in Tierhaltungen oder Haltung Nutztiere eröffnet und ausgefüllt werden. Anschliessend wird in diesem Fenster das Massnahmenverfahren «Rückmeldung Mängelbehebung» mit entsprechendem Status (erfolgt, unterbreitet, zurückgezogen, Stellungnahme eingegangen) und Datum erfasst. Die Status erlauben eine zeitnahe Verwaltung der «Rückmeldung Mängelbehebung»; zusätzliche Massnahmenverfahren (Beanstandung, rechtliches Gehör, Verfügung) können erfasst werden und erlauben eine Verwaltung der Massnahme. Im Bericht werden Anzahl Geschäftsgänge mit dem Massnahmentyp «Allgemeine Massnahme» und dem Massnahmenverfahren «Rückmeldung Mängelbehebung» pro Fachprozess für die Fachprozesse Primärproduktion in Tierhaltungen und Haltung Nutztiere ausgewiesen. 5.4.2 Rückmeldung Mängelbehebung in Acontrol Für die Eingabe der "Rückmeldung Mängelbehebung" ist nach der Anleitung des Benutzerhandbuches Acontrol Kap.4.2.6 vorzugehen. Es werden die Anzahl Kontrollen pro Rubrik mit der Massnahme «Rückmeldung Mängelbehebung» ausgewertet. 6/7

6 Gesetzliche Grundlagen, Weisungen und Dokumente ISLV; SR 919.117.71 ISVet-V; SR 916.408 Benutzerhandbuch Acontrol Benutzerhandbuch Asan Weisung Acontrol Lebensmittelkette - Glossar und Abkürzungen (NPK Glossar) 7/7