Unter dem Namen "Säntisblick" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Herisau.

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Transkript:

Vereinsstatuten Art. Name, Sitz Unter dem Namen "Säntisblick" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Herisau. Art. Patronat Der Verein steht unter dem Patronat der Appenzellischen Gemeinnützigen Gesellschaft (AGG). Art. Zweck Der Verein stellt vielfältige sozialpsychiatrische Angebote für Menschen mit psychischen und sozialen Beeinträchtigungen bereit. Menschen, die sich zum Ziel gesetzt haben, weniger betreut oder selbständig wohnen, arbeiten und Beziehungen gestalten zu können, erhalten durch diese Angebote professionelle und individuelle Unterstützung und Begleitung. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Art. Organe Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung - der Vorstand - die Revisionsstelle - die Geschäftsleitung Art. Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung findet einmal jährlich innerhalb des ersten Semesters statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss der Vereinsversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu: ) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und aus deren Mitte den Präsidenten/die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. ) Wahl der Rechnungsprüfungskommission ) Genehmigung des Jahresberichtes ) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle Freigegeben am: 8.09.008 Seite von.. Vereinsstatuten

) Festsetzung der Mitgliederbeiträge 6) Revision der Statuten 7) Auflösung des Vereins 8) Beschlussfassung über alle andern der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte. Beschlüsse werden durch das relative Mehr der Stimmenden gefasst. Statutenänderungen haben mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zuzustimmen. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Das Protokoll wird vom Aktuar/der Aktuarin, bei dessen/deren Verhinderung durch eine vom Vorstand bestimmte Person, erstellt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr. Mindestens drei Mitglieder können die geheime Stimmabgabe verlangen. Art. 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die AGG (Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft) ist berechtigt, ein Mitglied in den Vorstand zu delegieren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte aus dem Vorstand sind diesem schriftlich drei Monate im Voraus bekanntzugeben. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin so oft es die Geschäfte verlangen. Auch zwei Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsleitung können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die Einladung zur Sitzung hat unter Angabe der Traktanden mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu erstellen. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen. Um gültig zu sein, bedürfen diese der Einstimmigkeit. 6 Die Geschäftsleitung nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann jedoch auch alleine tagen. 7 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Freigegeben am: 8.09.008 Seite von.. Vereinsstatuten

) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. ) Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung ) Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen. ) Rechtsverbindlich unterzeichnen mindestens zwei der folgenden drei Funktionsträger/innen: - der Präsident / die Präsidentin - der Vizepräsident / die Vizepräsidentin - der Kassier / die Kassierin ) Einberufung der Vereinsversammlung 6) Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung 7) Genehmigung der Funktionsbeschreibung der Geschäftsleitung 8) Genehmigung von erforderlichen Reglementen. Diese sind, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, der Vereinsversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 7 Revisionsstelle Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres die unabhängige Kontrollstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Art. 8 Geschäftsleitung Der Leitung obliegen insbesondere: ) Gesamtverantwortung für und Leitung der operativen Geschäfte im Rahmen der aktuell gültigen Funktionsbeschreibung ) Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes Die Geschäftsleitung ist an die vom Vorstand erlassenen Reglemente gebunden. Bei deren Ausgestaltung steht ihr das Mitspracherecht zu. Art. 9 Mitgliedschaft Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins sein. Freigegeben am: 8.09.008 Seite von.. Vereinsstatuten

Der Mitgliederbeitrag beträgt für juristische Personen das Dreifache desjenigen für natürliche Personen. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, nicht aber deren Pflichten. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Vereinsversammlung ist über die Aufnahmen zu orientieren. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Er befreit aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr. 6 Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Mitglieder, welche mit der Begleichung des Mitgliederbeitrages mehr als ein Jahr im Verzug sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die ausstehenden Beiträge sind dennoch geschuldet. Art. 0 Finanzen Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt durch ) Mitgliederbeiträge ) Einnahmen aus der Rechnungsstellung auf dem Hintergrund bestehender Beratungs-, Betreuungs- oder Dienstleistungsverträge ) gesetzliche und freiwillige Beiträge der Sozialversicherungen und der öffentlichen Hand ) Entnahme aus dem freien Fond ) Entnahme aus dem zweckgebundenen Fond 6) Gönnerbeiträge 7) Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Art. Haftung Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschliesslich bis zur Höhe der von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Jahresbeiträge gemäss Anhang. Art. Auflösung Wird der Verein aufgelöst, geht ein Aktivenüberschuss an den Appenzellischen Hilfsverein für Psychischkranke. Freigegeben am: 8.09.008 Seite von.. Vereinsstatuten

Art. Schlussbestimmungen Diese Statuten sind per. Januar 99 in Kraft gesetzt worden. Art., Absatz, Art. 6, Absatz 7.6 und Art. 8, Absatz wurden an der Vereinsversammlung vom März 998 geändert und genehmigt. Art. bis Art. und der Anhang Mitgliederbeiträge wurden an der Vereinsversammlung vom April 00 geändert und genehmigt. Art., Art. bis Art. 8 und Art. 0 wurden an der Vereinsversammlung vom April 008 geändert und genehmigt. Anhang Mitgliederbeiträge Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 0.00 für natürliche Personen* Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 90.00 für juristische Personen* *(Stand Hauptversammlung.0.008) Freigegeben am: 8.09.008 Seite von.. Vereinsstatuten