die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen ( 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230),



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Transkript:

Arten von Bauvorhaben 1. Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben 2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben 3. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben 1. Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß 17 (1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: 1. die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen ( 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230), 2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3 sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m, 3. Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden, 4. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn o die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie o Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden, 5. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, 6. die Anbringung der nach 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, 7. die Aufstellung von Einzelöfen oder Herden, 8. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen, 9. die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs,

Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spielplatzgeräten, 10. Pergolen, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.b. Maibäume, Weihnachtsbäume), 11. die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für o die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder o die Wahl des Bundespräsidenten oder o Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens. 12. Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen (z.b. Freiluftbühnen u.dgl.) im Sinn des 10 Abs. 2 Z. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen, Betriebsanlagen bzw. technische Geräte für Volksvergnügungen (z.b. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.); 13. die Aufstellung von Marktständen; 14. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen ( 19 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist, 15. die Aufstellung von TV- Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken ausgenommen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden in Schutzzonen. (2) Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei. 2. Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß 15 (1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m 2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach 17 Abs. 1 Z. 9;

die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne 2. bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch o Festlegungen im Flächenwidmungsplan, o der Stellplatzbedarf, o die hygienischen Verhältnisse, o der Brandschutz, o der Schallschutz oder o der Wärmeschutz betroffen werden könnten. 3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen; 4. der Austausch von Maschinen oder Geräten ( 14 Z. 5) wenn o der Verwendungszweck gleich bleibt und o die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten 5. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach 14 Z. 7; 6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; 7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten; 8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten; 9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels; 10. (entfällt) 11. die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden; 12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer ( 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m 3 ;

die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des 13. Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen; 14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger; 16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft; 17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen; 18. die Errichtung von Gasanlagen ( 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.b. Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliegt. (2) Folgende Unterlagen sind bei der Baubehörde einzureichen o Bauanzeige o Skizze des Bauvorhabens mit Lageplan (2-fach) o Baubeschreibung (2-fach) o Es ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (2-fach) o Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts ( 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen. o Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z. 19) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen. (3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

o dieses Gesetzes, o des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, o des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder o einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das Vorhaben in genannter Frist (8 Wochen) mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen. (4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der genannten Frist von 8 Wochen keine Untersagung oder Mitteilung erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. (5) Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahre ab dem Ablauf der Frist nach 15 begonnen worden ist. 3. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß 14 (1) Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild ( 56) entstehen oder Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; 4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild ( 56) entstehen oder Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen ( 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach 6 verletzt werden könnten;

die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn 8. dadurch o die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach 6 Abs. 1 Z. 4 oder o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn ( 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder o der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst o werden könnten ( 67) 9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken. (2) Folgende Unterlagen sind bei der Baubehörde einzureichen: o Ansuchen um Baubewilligung o Grundbuchauszug (höchstens 6 Monate alt) o Einreichplan in 3-facher Ausfertigung o Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung o Energieausweis in 3-facher Ausfertigung (3) Ausführungsfristen: 1.Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht o binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde 2.Die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens kann verlängert werden, wenn o Dieser vor ihrem Ablauf beantragt wird, o das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auch diesem und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht 3.Die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens kann verlängert werden, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.