1 Die Stadtverordneten- Versammlung hat am 22.02.1995 folgende Satzung beschlossen: Satzung der Stadt Hofheim am Taunus über Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) 1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht (1) Bauliche und sonstige Anlagen im Gesamtgebiet der Stadt Hofheim am Taunus, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit an einem geeigneten Stadtort nach Maßgabe dieser Satzung hergestellt werden ( notwendige Stellplätze und Garagen). (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. 83 (2) HBO bleibt unberührt. (3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit an einem geeigneten Standort nach Maßgabe dieser Satzung hergestellt werden, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. 83 (2) HBO bleibt unberührt. 2 Größe der Stellplätze (1) Einschließlich der Flächen für Zufahrten sind folgende Platzgrößen je Fahrzeug anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall geringere Größen ausreichend sind: Für 1 Personenkraftwagen oder 1 Lastkraftwagen bis 2,5 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder 1 Anhänger je 25 qm Für 1 Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen je 50 qm Für 1 Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Gesamtgewicht je 100 qm Für 1 Lastzug mit Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder 1 Sattelkraftfahrzeug oder 1 Gelenkbus je 150 qm Sofern im Bebauungsplan nicht anderes festgesetzt ist, dürfen Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen oder Garagen pro Baugrundstück nicht breiter als 6,0 m sein. Ansonsten sind Abweichungen nur in Gewerbegebieten zulässig.
2 3 Zahl der Stellplätze (1) Die Zahl der auf dem Baugrundstück zu schaffenden Stellplätze wird nach den Richtwerten der dieser Satzung beigefügten Anlage ermittelt. Abweichungen von diesen Richtwerten können bei im Einzelfall festgestellten Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen nur mit Zustimmung der Stadt zugelassen oder gefordert werden. (2) Für bauliche oder sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu dieser Ortssatzung nicht erfaßt ist, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem Stellplatzbedarf. Die Richtwerte der Anlage zu dieser Ortssatzung für vergleichbare Nutzungen sind dabei heranzuziehen. (3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr ist eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen herzustellen. (4) Für Anlagen mit regelmäßigem Besucherverkehr durch Autobusse ist eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse herzustellen. (5) Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige große Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig für kulturelle und sonstige Veranstaltungen genutzt, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach den Richtzahlen für entsprechende Versammlungsstätten. (6) Werden für mehrere bauliche oder sonstige Anlagen, deren Geschäfts- oder Hauptbetriebszeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen, so bemißt sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem höchsten gleichzeitigen Bedarf. (7) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze gemäß beigefügter Anlage in der Addition Bruchteile von Stellplätzen, so sind diese bis zu 0,49 abzurunden und von 0,5 aufzurunden. (8) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen. (9) Bei geplanter Ladennutzung wird bei der Errichtung von 5 Fahrradständern mit Überdachung 1 Pkw- Stellplatz erlassen. Für die gesamte Baumaßnahme jedoch nur max. 10 % der notwendigen Stellplätze. 4 Beschaffenheit, Lage und Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, hergestellt werden.
3 (2) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugängig sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. (3) Stellplätze sind mit Wasser- und luftdurchlässigen Belägen, z.b. wassergebundener Decke, Fugenpflaster, Ökopflaster, Rasengittersteine oder anderer zu befestigen, sofern nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind. (4) Stellplätze sind durch geeignete Bäume, Hecken oder Sträucher abzuschirmen. Für je 6 Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist ein geeigneter Baum mit einer unbefestigten Baumscheibe von 4 bis 6 qm zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Stellplätze mit mehr als 1.000 qm befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen den einzelnen Stellplatzflächen sind zu bepflanzen. (5) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, mit einer Mindestüberdeckung mit Oberboden oder Subtraten von 0,60 m zu versehen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen sind, soweit von der Konstruktion her möglich, zu begrünen. 5 Ablösung von Stellplatzpflichten 4) 1. Die Herstellung der notwendigen Stellplätze im Sinne des 1 Abs. 1 ist die primäre Verpflichtung. 2. Es wird bestimmt, daß die hierzu Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt Hofheim am Taunus grundsätzlich einen Geldbetrag (Ablösung) zu zahlen haben, wenn die Herstellung oder der Nachweis von Stellplätzen oder Garagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. 3. Wenn städtebauliche oder Gründe des Gemeinwohls hierfür sprechen und verkehrliche Gründe dem nicht entgegenstehen, kann im Einzelfall von der Ablösepflicht abgewichen werden. Dies gilt auch für notwendige Stellplätze, die bereits hergestellt wurden und zu anderen Zwecken ( z. B. gastronomische Freiflächenbewirtschaftung ) genutzt werden sollen. Einer zeitlich begrenzten Stundung der Ablösesumme kann in diesem Fall ebenso zugestimmt werden wie in den Fällen, in denen der Verpflichtete den Nachweis der Anmietung von Stellplätzen erbringt, wenn diese Stellplätze den satzungsgemäßen Kriterien entsprechen. Bei nachträglicher Schaffung erforderlicher Stellplätze, die zunächst abgelöst worden sind, kommt grundsätzlich eine Rückzahlung der Ablösesumme oder Teilen hiervon in Betracht. schriftliche Vereinbarung zwischen den Verpflichteten und der Stadt Hofheim am Taunus abzuschließen, die die Modalitäten der Stundung der Ablösesumme bzw. der Erstattung der Ablösesumme oder Teilen hiervon regelt.
4 6 Höhe des Ablösungsbetrages 1) 3) (1) Die Höhe des Geldbetrages (Ablösebetrages) beträgt 60 % der Summe der Kosten für die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes und des Bodenwertes der jeweiligen Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses der Stellplatzfläche auf dem Baugrundstück, höchstens jedoch 9.000,00. (2) Bei Ermittlung der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz wird die in 2 angegebene Stellplatzgröße in Ansatz gebracht. (3) Der Quadratmeterpreis der durchschnittlichen Herstellungskosten ebenerdiger öffentlicher Parkplätze im Gebiet der Stadt Hofheim am Taunus beträgt 40,00. (4) Die Höhe des Geldbetrages (Ablösebetrag) je Pkw-Stellplatz beträgt für den Bereich der Innenstadt, begrenzt durch die nördliche Grenze des Schwarzbaches, die Straßen Cohausenstraße, Am alten Bach, Am Untertor, das Quartier MK 6 + 7 sowie FFG 2 entlang der Elisabethenstraße (siehe Anlageplan Nr. 8) 12.500,00. 7 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 Abs 1 bauliche oder sonstige Anlagen im Gesamtgebiet der Stadt Hofheim am Taunus, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit dieser Satzung herzustellen; 2. entgegen 1 Abs. 2 wesentliche Änderungen von Anlagen nach 1 Abs. 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung vornimmt, ohne Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit an einem geeigneten Standort nach Maßgabe dieser Satzung herzustellen; 3. entgegen 1 Abs. 3 sonstige Änderungen von Anlagen nach 1 Abs. 1 vornimmt, ohne Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit an einem geeigneten Standort nach Maßgabe dieser Satzung herzustellen, die die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach dieser Satzung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder verhindern. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987( BGBI. I S.602)in Verbindung mit 83 Abs. 5 und Abs.1 Nr. 19 der Hessichen Bauordnung vom 20.12.1993 ( GVBI. I S.655) ist der Magistrat.
5 8 *) Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hofheim am Taunus über Gestaltung, Größe und Zahl für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) vom 08.04.1986 sowie Satzung der Stadt Hofheim am Taunus über die Ablösung der Verpflichtung der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ( Ablösesatzung) vom 08.04.1986 außer Kraft. *) betrifft nur das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung 1.) geändert durch Beschluß Nr. 10 vom 04.10.1995 der Stadtverordneten- Versammlung Inkraftgetreten am 21.10.1995 2.) geändert durch Beschluß Nr. 5 vom 15.07.1998 der Stadtverordneten- Versammlung Inkraftgetreten am 01.08.1998 3.) geändert durch Beschluß Nr. 5 vom 13.09.2000 der Stadtverordneten- Versammlung Inkraftgetreten am 01.01.2002 4.) geändert durch Beschluß Nr. 20 vom 08.09.2004 der Stadtverordneten- Versammlung Inkraftgetreten am 18.09.2004