Leistungs-/Preisverzeichnis für Leistungen der physikalischen Therapie nach 125 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V

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Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 31. Januar 2006 Leistungs-/Preisverzeichnis für Leistungen der physikalischen Therapie nach 125 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V auf der Grundlage der 92 Absatz 6 und 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V gültig vom 01.01.2016 bis 30.04.2017 Massagetherapie Klassische Massagetherapie (einzelne oder mehrere Körperteile) 10,72 10106 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 20 Minuten Bindegewebsmassage (einzelne oder mehrere Körperteile) 15,16 10107 Behandlungszeit/Richtwert: 20 bis 30 Minuten Segment-, Periost- und Colonmassage (einzelne oder mehrere Körperteile) 10,72 10108 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 20 Minuten

2 Unterwasserdruckstrahlmassage mit Nachruhe 16,84 10102 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 20 Minuten Nachruhe/Richtwert: 20 bis 25 Minuten Manuelle Lymphdrainage* der Extremitäten, des Kopfes und/oder des Rumpfes als Großbehandlung 24,69 10201 Behandlungszeit/Richtwert: 45 Minuten als Ganzbehandlung 36,48 10202 Behandlungszeit/Richtwert: 60 Minuten als Teilbehandlung 16,46 10205 Behandlungszeit/Richtwert: 30 Minuten Kompressionsbandagierung (Lymphologischer Kompressionsverband) einer Extremität mit Hand bzw. Fuß bei manueller Lymphdrainage einschließlich der Kosten für die Polstermaterialien und für die elastischen Trikotschlauchverbände (Trikofix) 6,62 10204

3 Verbindlicher Hinweis: Die Abrechnung setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen, und erfordert gegenüber der Krankenkasse für den Behandler den Nachweis einer zusätzlichen, abgeschlossenen Weiterbildung/Fortbildung nach den Anforderungsprofilen an die Abgabe und die Abrechnung der besonderen Leistungen der physikalischen Therapie/Physiotherapie in der Fassung vom 17. Januar 2005 als Anlage zu den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V in der Fassung vom 17. Januar 2005. Bewegungstherapie Übungsbehandlung als Einzelbehandlung 6,35 10301 in der Gruppe, maximal fünf Patienten, je Patient 4,07 10401 Übungsbehandlung im Bewegungsbad mit Nachruhe als Einzelbehandlung 15,82 10305

4 in der Gruppe, bis drei Patienten, je Patient 11,06 10402 in der Gruppe, maximal fünf Patienten, je Patient 8,17 10405 Behandlungszeit/Richtwert: 20 bis 30 Minuten Nachruhe/Richtwert: 20 bis 25 Minuten Chirogymnastik* als spezielle funktionelle Wirbelsäulengymnastik nach Laabs 10,79 10306 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 20 Minuten Verbindlicher Hinweis: Die Abrechnung setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen, und erfordert gegenüber der Krankenkasse für den Behandler den Nachweis einer zusätzlichen, abgeschlossenen Weiterbildung/Fortbildung bei einer anerkannten Einrichtung. Traktionsbehandlung Traktionsbehandlung mit kleineren Geräten 2,31 11101 Traktionsbehandlung mit größeren Geräten 4,64 11102

5 Manuelle Therapie* 17,30 11201 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 25 Minuten Verbindliche Hinweise: Die Abrechnung setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen, und erfordert gegenüber der Krankenkasse für den Behandler den Nachweis einer zusätzlichen, abgeschlossenen Weiterbildung/Fortbildung bei einer anerkannten Einrichtung. Insoweit gelten ergänzend die Bestimmungen der Übergangsregelung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22. Februar 1995. Elektrotherapie/Elektrostimulation Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen 4,20 11302 Behandlungszeit/Richtwert: jeweils 10 bis 20 Minuten

6 Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen bei Lähmungen 9,44 11303 Behandlungszeit/Richtwert je Muskelnerveinheit: 5 bis 10 Minuten Hydroelektrisches Bad als Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad) 7,44 11310 als Vollbad (z.b. Stangerbad) 13,67 11312 Thermotherapie (Kälte-/Wärmetherapie) Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z.b. Fango, Schlick oder Moor), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen mit Nachruhe 8,21 11501 Behandlungszeit/Richtwert: 20 bis 30 Minuten Nachruhe/Richtwert: 20 bis 25 Minuten

7 Wärmetherapie mittels Heißluft 3,20 11517 Behandlungszeit/Richtwert 10 bis 20 Minuten Wärmetherapie mittels Heißer Rolle 7,33 11530 Behandlungszeit/Richtwert: 10 bis 15 Minuten Wärmetherapie mittels Ultraschall 8,06 11531 Wärmetherapie mittels Bad mit Peloiden/Paraffin (z.b. Fango, Schlick oder Moor) als Vollbad 29,13 11532 als Teilbad 22,36 11533 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 45 Minuten Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft 6,35 11534 Behandlungszeit/Richtwert: 5 bis 10 Minuten

8 Kohlensäurebad/Kohlensäuregasbad 13,16 11714 Inhalationstherapie Inhalation mittels Gerät 4,77 11801 Behandlungszeit/Richtwert: 5 bis 30 Minuten Sonstige Leistungen Zuschlag für die Abgabe der Leistungen der physikalischen Therapie im häuslichen Umfeld des Patienten, inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 10,73 19933 Zuschlag für die Abgabe der Leistungen der physikalischen Therapie in einer sozialen Einrichtung (z. B. Altenheime), inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 5,00 19934 Verbindlicher Hinweis: Die Position 19934 ist nicht zusammen mit der Position 19933 abrechenbar. Der Begriff soziale Einrichtung bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege und Behinderteneinrichtungen, jedoch keine Einrichtungen des Betreuten Wohnens.

9 Zusatz: Ausgangsbasis für die Preisverhandlungen ab 01.01.2016 sind die Preise 2014 der Leistungen der physikalischen Therapie plus 2,53%. Ausgenommen hiervon sind die Positionen 19933 und 19934. Für diese gelten als Ausgangsbasis die o.g. Preise.