Freie und Hansestadt Hamburg. Landesforschungsförderung Hamburg

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Landesforschungsförderung Hamburg Die Landesforschungsförderung ist ein Förderinstrument der Freien und Hansestadt Hamburg, das durch die umgesetzt wird. Die Landesforschungsförderung soll ein unterstützendes Instrument der Förderung der Forschung an den staatlichen Hamburger Hochschulen und ihrer Kooperationspartner (andere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Museen, Stiftungen u.a.) sein. Sie soll die koordinierte Entwicklung des vorhandenen wissenschaftlichen Potentials unterstützen, wissenschaftliche Stärken fördern und bereits vorhandene, vielversprechende Potentialbereiche weiterentwickeln und stärken. Damit sollen strategische Entwicklungen an den Hochschulen in Übereinstimmung mit der Wissenschaftspolitik gezielt unterstützt werden und zu wachsender Wettbewerbsfähigkeit im überregionalen, auch internationalen Vergleich führen. Die Landesforschungsförderung umfasst zwei übergeordnete Förderformate: strategische Programmförderung von Forschungsschwerpunkten und Potentialbereichen sowie wissenschaftsgeleitete Projektförderung von neuen Forschungsthemen. Ausschreibung Fördermaßnahme Projekte und Nachwuchskollegs der künstlerischen Hochschulen Bei den Projekten und Nachwuchskollegs der künstlerischen Hochschulen handelt es sich um eine Fördermaßnahme innerhalb des Förderformats Wissenschaftsgeleitete Projektförderung von neuen Forschungsthemen. Die Forschung an den künstlerischen Hochschulen hat naturgemäß andere Formate als an den nichtkünstlerischen Hochschulen. So können besondere - visuelle, auditive, haptische und performative - Forschungsresultate entstehen, die den Grundkriterien von Forschung folgen, nur andere Projekt- oder Darstellungsformen nutzen. Dem soll mit einer fachspezifischen Fördermaßnahme Rechnung getragen werden. Die Fördermaßnahme soll auch der Nachwuchsförderung von besonderen Talenten in wissenschaftlich-künstlerischen Fächern dienen. 1 Bei der Förderung handelt es sich um eine Anschubfinanzierung, d.h. im Rahmen der Förderung sind seitens der beantragenden Hochschulen Maßnahmen zu entwickeln, die eine Fortführung oder Weiterentwicklung des Vorhabens nach Ablauf der Förderung durch die Landesforschungsförderung Hamburg ermöglichen. Diese Fördermaßnahme soll diejenigen inhaltlichen und strukturellen Vorarbeiten ermöglichen, die die Voraussetzung für die Beantragung von Drittmitteln für wissenschaftlich-künstlerische Forschungsvorhaben oder Graduiertenkollegs auf überregionaler und internationaler Ebene sind (DFG, EU, Stiftungen u.a.). Alternativ können während der Fördermaßnahme auch die inhaltlichen und strukturellen Voraussetzungen geschaffen werden, die eine Verstetigung oder Weiterführung des Vorhabens aus Eigenmitteln der Hochschule ermöglichen. Die Fördermaßnahme besteht aus zwei Förderlinien. Insgesamt stehen in dieser Ausschreibung für beide Förderlinien gemeinsam ca. 2,5 Mio. zur Verfügung, d.h. ca. 0,7 Mio. pro Jahr über

einen Zeitraum von 3,5 Jahren. Im Vorfelde wird nicht festgelegt, wieviel davon für welche Förderlinie bewilligt wird. Förderlinie 1: Anschubförderung von wissenschaftlich-künstlerischen Graduiertenkollegs Gefördert werden Graduiertenkollegs mit einer strukturierten Doktorandinnen- und Doktorandenausbildung an einer oder mehreren künstlerischen Hochschulen, auch in Kooperation mit Universitäten bzw. Hochschulen mit künstlerischen Fächern oder außerhochschulischen Partnern (z.b. Museen, Theater). Fördervoraussetzungen: Bei den Kollegs handelt es sich um strukturierte Graduiertenprogramme, die unter einem gemeinsamen wissenschaftlich-künstlerischen Forschungsthema Promotionen zu Teilthemen ermöglichen. Bei Bedarf können auch Postdoktorandinnen und Postdoktoranden eingebunden werden. Es wird empfohlen eine Stelle für die Koordination des Graduiertenkollegs vorzusehen (z.b. PostDoc). Spezifische, künstlerische Inhalte sowie Projekt- und Darstellungsformen müssen immer im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Forschung stehen. Antragsberechtigt (als Sprecherhochschule) sind staatliche Hamburger Hochschulen, die über ein Promotionsrecht für künstlerisch-wissenschaftliche Promotionen verfügen (HfMT, HfbK, HCU). Hochschulen, an denen künstlerisch-wissenschaftliche Promotionen durchgeführt werden, aber über kein eigenes Promotionsrecht hierfür verfügen (z.b. HAW, Fakultät DMI), können als Projektpartner miteingebunden werden. Eine Kooperation der antragsstellenden Hochschule mit anderen geeigneten Hamburger Hochschulen oder Hamburger außerhochschulischen Einrichtungen als Projektpartner ist erwünscht (aber nicht Bedingung) und kann auch aus der Landesforschungsförderung gefördert werden. Unternehmen können sich ebenso beteiligen, werden jedoch nicht aus Mitteln der Landesforschungsförderung gefördert, sondern müssen sich mit eigenen Ressourcen einbringen. In begründeten Einzelfällen ist die Beteiligung von Partnern aus benachbarten Bundesländern oder dem Ausland ebenfalls möglich, diese Einrichtungen können aber mit Landesmitteln aus Hamburg nicht gefördert werden. Die Hauptforschungsleistung muss in Hamburg erbracht werden. Die Anzahl und Art der beteiligten Einrichtungen muss in einem sinnvollen Verhältnis zum wissenschaftlich-künstlerischen Thema des Kollegs, dem organisatorischen Aufwand und der Fördersumme stehen. Angestrebte Drittmittel-Folgeformate müssen im Antrag benannt werden (z.b. DFG, Stiftungen, EU oder ähnliches). Wenn für das geplante Vorhaben keine Drittmittelfolgeanträge geplant sind, ist darzulegen, wie das Vorhaben in der Hochschule im Rahmen von Eigenmitteln fortgesetzt wird. Nicht möglich sind Fortsetzungsanträge (auch thematisch ähnliche unter einem neuen Titel) bereits bestehender Vorhaben, die durch die gefördert wurden oder werden. 2

Die Sprecherin oder der Sprecher eines Graduiertenkollegs muss ordentliche Professorin 1 oder ordentlicher Professor der antragstellenden Hochschule sein. Es ist möglich, eine weitere Ko-Sprecherin oder weiteren Ko-Sprecher zu benennen, die oder der diese Anforderung nicht erfüllt. Bei den Forschungsthemen kann es sich um neue, innovative Themen oder um von den Hochschulen identifizierte Potentialbereiche handeln. Sie müssen von Bedeutung für die Entwicklung der Hochschulen bzw. Einrichtungen sein und von den Einrichtungen nachhaltig verfolgt werden. Dies ist auch in der Stellungnahme des Präsidiums zu erläutern. Rahmenbedingungen: Laufzeit der Förderung: bis zu 3,5 Jahre, beginnend voraussichtlich Januar 2019. Umfang der Förderung pro Projekt: 0,9 Mio. bis 1,25 Mio. für die Projektgesamtlaufzeit (d.h. ca. 0,25 Mio. bis ca. 0,35 Mio. pro Projektjahr) (inklusive 22% Programmpauschale). Finanziert werden können Personalmittel (Personalstellen 2 ), Sachmittel (einschließlich Kosten für Reisen, Workshops u.ä.) und projektbezogene Investitionsmittel (Software, Geräte u.ä.). Im Rahmen eines Graduiertenkollegs werden auch begleitende Maßnahmen zur Verbreitung von Forschungsthemen und Ergebnissen sowie der künstlerischen Forschung allgemein ausdrücklich begrüßt (z.b. Symposien, Publikationen) sowie konkrete Vorbereitungen zur Einwerbung von Drittmitteln für wissenschaftlich-künstlerische Forschung. Die Kosten für solche Maßnahmen sind auch förderfähig. Die bewilligten Mittel sind ausschließlich für die im Antrag vorgesehenen Aufgaben zu verwenden. Die Personalkosten sind ausschließlich für die im Antrag vorgesehenen Tätigkeiten der beantragten Mitarbeiterstellen einzusetzen. Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die federführende Hochschule eigenständig. Die Förderung kann nicht genutzt werden für grundständige Leistungen, die zu den originären Aufgaben der künstlerischen Hochschulen gehören. Die Projektplanung und Projektumsetzung sind so vorzunehmen, dass das Vorhaben innerhalb des oben genannten Förderzeitraumes und der oben genannten Fördersumme umgesetzt werden kann. Eine Projektlaufzeitverlängerung oder Erhöhung der Fördersumme ist nicht möglich. Nach Ablauf des Förderzeitraumes dürfen Restmittel nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen, die während des Förderzeitraums erbracht wurden (z.b. Reisekosten, Honorare, Versorgungszuschläge). Diese Kosten dürfen vor Einreichen des Schlussverwendungsnachweises und bis zu vier Monate nach Ablauf des Förderzeitraumes abgerechnet werden. Restmittel sind nach Einreichen des Schlussverwendungsnachweises an die BWFG zurückzuzahlen. 3 1 Ein Mitglied dieser Gruppe übernimmt als Sprecherin bzw. Sprecher die Federführung für die Antragstellung und die wissenschaftliche Koordination des Graduiertenkollegs. Die Sprecherin bzw. der Sprecher muss den Forschungsverbund unmittelbar in allen Gremien der Fakultät bzw. des Fachbereichs sowie der Hochschule vertreten können. Sie bzw. er muss daher über alle Rechte und Pflichten hauptamtlicher unbefristeter Professorinnen und Professoren verfügen und das aktive und passive Wahlrecht im Senat der Hochschule besitzen. Ihr oder ihm obliegt auch die Berichtspflicht an die BWFG. 2 Es werden grundsätzlich nur Personalstellen gefördert. Stipendien können nur in begründeten Einzelfällen gefördert werden, z.b. wenn eine Einstellung aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Eine Förderung desselben Vorhabens durch einen anderen Zuwendungsgeber oder aus anderen Mitteln der BWFG ist nicht zulässig (Verbot der Doppelförderung). Die BWFG ist vorab über inhaltliche Überschneidung mit anderen bewilligten Vorhaben zu informieren. Verfahren: Die Interessensbekundungen und Anträge sind über das Präsidium der federführenden Hochschule bei der einzureichen. 12. Februar 2018: Veröffentlichung der Ausschreibung. 29. März 2018: Abgabe von Interessensbekundungen. Siehe dazu auch Hinweise zur Antragstellung. 15. Juni 2018: Abgabe der Anträge. Siehe dazu auch Hinweise zur Antragstellung. Juni bis Mitte September 2018: Begutachtung der Anträge. Alle Anträge werden durch externe Gutachterinnen und Gutachter im schriftlichen Verfahren begutachtet. Die Förderentscheidung wird auf Grundlage der Gutachten durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung getroffen. Voraussichtlich Ende Oktober 2018: Bekanntgabe der Förderentscheidung. 4 Voraussichtlich Januar 2019: Förderbeginn.

Förderlinie 2: Anschubförderung von wissenschaftlich-künstlerischen Forschungsprojekten Gefördert werden gemeinsame wissenschaftlich-künstlerische Forschungsprojekte an einer oder mehreren künstlerischen Hochschulen bzw. Hochschulen mit künstlerischen Fächern, auch in Kooperation mit anderen Hochschulen oder außerhochschulischen Partnern (z.b. Museen, Theater). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden gemeinsame wissenschaftlich-künstlerische Forschungsprojekte, in denen mindestens drei Forschende 3 (Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler und/ oder Künstlerinnen/ Künstler) an einer oder mehreren Hamburger Einrichtungen unter einem gemeinsamen Thema forschen. Der Qualifikationsgrad der beteiligten Forschenden muss für die wissenschaftlichen, künstlerischen und strukturellen Ziele des Forschungsprojektes angemessen sein. Spezifische, künstlerische Inhalte sowie Projekt- und Darstellungsformen müssen im Zusammenhang mit künstlerischer Forschung stehen. Die Fördermaßnahme kann auch der Nachwuchsförderung von besonderen Talenten der wissenschaftlich-künstlerischen Forschung dienen (z.b. Aufbau von Nachwuchsgruppen). Es ist jedoch keine Bedingung, dass die Projekte eine wissenschaftliche Qualifikation (Promotion, PostDoc) in der Projektlaufzeit ermöglichen. Antragsberechtigt (als Sprecherhochschule) sind die staatlichen Hamburger künstlerischen Hochschulen bzw. Hochschulen mit künstlerischen Fächern HfbK, HfMT, HAW und HCU. Eine Kooperation der antragsstellenden Hochschule mit anderen geeigneten Hamburger Hochschulen oder Hamburger außerhochschulischen Einrichtungen als Projektpartner ist erwünscht (aber nicht Bedingung) und kann auch aus der Landesforschungsförderung gefördert werden. Unternehmen können sich ebenso beteiligen, werden jedoch nicht aus Mitteln der Landesforschungsförderung gefördert, sondern müssen sich mit eigenen Ressourcen einbringen. In begründeten Einzelfällen ist die Beteiligung von Partnern aus benachbarten Bundesländern oder dem Ausland ebenfalls möglich, diese Einrichtungen können aber mit Landesmitteln aus Hamburg nicht gefördert werden. Die Hauptforschungsleistung muss in Hamburg erbracht werden. Die Anzahl und Art der beteiligten Einrichtungen muss in einem sinnvollen Verhältnis zum Thema des Forschungsvorhabens, dem organisatorischen Aufwand und der Fördersumme stehen. Angestrebte Drittmittel-Folgeformate müssen im Antrag benannt werden (z.b. DFG, Stiftungen, EU oder Ähnliches). Wenn für das geplante Vorhaben keine Drittmittelfolgeanträge geplant sind, ist darzulegen, wie das Vorhaben in der Hochschule im Rahmen von Eigenmitteln fortgesetzt wird. Nicht möglich sind Fortsetzungsanträge (auch thematisch ähnliche unter einem neuen Titel) bereits bestehender Vorhaben, die durch die gefördert wurden oder werden. 5 3 Gemeint sind drei Personen (nicht drei Vollzeitäquivalente); nicht alle Forschenden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung namentlich genannt sein (z.b. Ausschreibung von Promotionsstelle).

Eine Sprecherin oder ein Sprecher bzw. Ko-Sprecherin oder Ko-Sprecher des Forschungsprojektes muss ordentliche Professorin 4 oder ordentlicher Professor der antragstellenden Hochschule sein. D.h. beispielsweise für eine Nachwuchsgruppe, dass ein Post-Doktorand als Sprecher fungieren kann, wenn als Ko-Sprecherin eine ordentliche Professorin der antragstellenden Hochschule benannt ist. Bei den Forschungsthemen kann es sich um neue, innovative Themen oder um von den Hochschulen identifizierte Potentialbereiche handeln. Sie müssen von Bedeutung für die Entwicklung der Hochschulen bzw. Einrichtungen sein und von den Einrichtungen nachhaltig verfolgt werden. Dies ist auch in der Stellungnahme des Präsidiums zu erläutern. Rahmenbedingungen: Laufzeit der Förderung: 1 bis 3,5 Jahre, beginnend voraussichtlich Januar 2019. Umfang der Förderung pro Projekt: 0,1 Mio. bis 0,4 Mio. für die Projektgesamtlaufzeit (d.h. z.b. ca. 30.000 bis ca. 110.000 pro Projektjahr bei 3,5 Jahren Laufzeit) (inklusive 22% Programmpauschale). Finanziert werden können Personalmittel (Personalstellen 5 ), Sachmittel (einschließlich Kosten für Reisen, Workshops u.ä.) und projektbezogene Investitionsmittel (Software, Geräte, u.ä.). Im Rahmen eines Forschungsprojektes werden auch begleitende Maßnahmen zur Verbreitung von Forschungsthemen und Ergebnissen sowie der künstlerischen Forschung allgemein ausdrücklich begrüßt (z.b. Symposien, Publikationen) sowie konkrete Vorbereitungen zur Einwerbung von Drittmitteln für wissenschaftlich-künstlerische Forschung. Die Kosten für solche Maßnahmen sind auch förderfähig. Die bewilligten Mittel sind ausschließlich für die im Antrag vorgesehenen Aufgaben zu verwenden. Die Personalkosten sind ausschließlich für die im Antrag vorgesehenen Tätigkeiten der beantragten Mitarbeiterstellen einzusetzen. Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die federführende Hochschule eigenständig. Die Förderung kann nicht genutzt werden für grundständige Leistungen, die zu den originären Aufgaben der künstlerischen Hochschulen gehören. Die Projektplanung und Projektumsetzung sind so vorzunehmen, dass das Vorhaben innerhalb des oben genannten Förderzeitraums und der oben genannten Fördersumme umgesetzt werden kann. Eine Projektlaufzeitverlängerung oder Erhöhung der Fördersumme ist nicht möglich. Nach Ablauf des Förderzeitraumes dürfen Restmittel nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen, die während des Förderzeitraums erbracht wurden (z.b. Reisekosten, Honorare, Versorgungszuschläge). Diese Kosten dürfen vor Einreichen des Schlussverwendungsnachweises und bis zu vier Monate nach Ablauf des Förderzeitraumes abgerechnet werden. Restmittel sind nach Einreichen des Schlussverwendungsnachweises an die BWFG zurückzuzahlen. 6 4 Eine Sprecherin oder ein Sprecher bzw. Ko-Sprecherin oder Ko-Sprecher des Forschungsprojektes muss den Forschungsverbund unmittelbar in allen Gremien der Fakultät bzw. des Fachbereichs sowie der Hochschule vertreten können. Sie bzw. er muss daher über alle Rechte und Pflichten hauptamtlicher unbefristeter Professorinnen und Professoren verfügen und das aktive und passive Wahlrecht im Senat der Hochschule besitzen. 5 Es werden grundsätzlich nur Personalstellen gefördert. Stipendien können nur in begründeten Einzelfällen gefördert werden, z.b. wenn eine Einstellung aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Eine Förderung desselben Vorhabens durch einen anderen Zuwendungsgeber oder aus anderen Mitteln der BWFG ist nicht zulässig (Verbot der Doppelförderung). Die BWFG ist vorab über inhaltliche Überschneidung mit anderen bewilligten Forschungsvorhaben zu informieren. Verfahren: Die Interessensbekundungen und Anträge sind über das Präsidium der federführenden Hochschule bei der einzureichen. 12. Februar 2018: Veröffentlichung der Ausschreibung. 29. März 2018: Abgabe von Interessensbekundungen. Siehe dazu auch Hinweise zur Antragstellung. 15. Juni 2018: Abgabe der Anträge. Siehe dazu auch Hinweise zur Antragstellung. Juni bis Mitte September 2018: Begutachtung der Anträge. Alle Anträge werden durch externe Gutachterinnen und Gutachter im schriftlichen Verfahren begutachtet. Die Förderentscheidung wird auf Grundlage der Gutachten durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung getroffen. 7 Voraussichtlich Ende Oktober 2018: Bekanntgabe der Förderentscheidung. Voraussichtlich Januar 2019: Förderbeginn. Adresse für Rückfragen und das Einreichen der Absichtserklärungen und Anträge: Julia Gottwald F17 Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg Für Auskünfte steht Ihnen in der BWFG zur Verfügung: Frau Julia Gottwald (julia.gottwald@bwfg.hamburg.de, Tel. 040-42863-4293)