Antragsrichtlinien für die Ausschreibung 2014 zu. Zentren für angewandte Forschung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZAFH)

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1 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Anlage 1 zu Az /20/2 Antragsrichtlinien für die Ausschreibung 2014 zu Zentren für angewandte Forschung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZAFH) I. Anforderungen zur Einreichung von Antragsskizzen / Vollanträgen Die Antragsskizzen - sowie nach Aufforderung zur entsprechenden Ausarbeitung auch die Vollanträge - können für alle Bereiche der angewandten Forschung im Sinne der Innovationsstrategie Baden-Württemberg (vgl. gestellt werden. Vor dem Hintergrund der Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) können lediglich neue Forschungsideen gefördert werden, für die weder eine anderweitige Finanzierung besteht, noch eine entsprechende Antragstellung vorgesehen ist. Sollten Anträge auf Forschungsgebieten gestellt werden, auf denen in Teilbereichen bereits eingerichtete ZAFH Forschung betreiben, so dürfen diese Anträge nicht nur eine Weiterentwicklung der bereits erreichten Ergebnisse zum Gegenstand ha- Königstraße 46, Stuttgart, Telefon , Telefax , poststelle@mwk.bwl.de, Behindertengerechte Parkplätze: Innenhof Mittnachtbau (Einfahrt Gymnasiumstraße), VVS-Anschluss: S - Stadtmitte, U - Schlossplatz

2 - 2 - ben. Erforderlich ist die Neuartigkeit des Vorhabens in seiner Forschungsprogrammatik. Aus der Projektskizze muss klar hervorgehen, wer für den Antrag verantwortlich ist. Anlagen sind in einem Anlagenverzeichnis zusammenzufassen. Die Seiten des Antrages und der Anlagen sind zu nummerieren. 1. Folgende Angaben müssen aus der Antragsskizze ersichtlich sein: a) Antragstellende / Sprecherin bzw. Sprecher sowie Beteiligte (Personen und Institutionen) Für die antragstellende Hochschule und sämtliche am Vorhaben beteiligte Partner ist jeweils eine Person mit entsprechenden Kontaktdaten zu benennen, die gegenüber den Hochschulen und dem Wissenschaftsministerium Baden- Württemberg die Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens übernimmt. b) Kurztitel Es ist eine möglichst präzise, einprägsame Kurzbezeichnung für das Vorhaben anzugeben, die auch als Kennzeichnung des Vorhabens im Verwaltungsverfahren dienen kann. c) Kurze Charakterisierung des Vorhabens (Abstract) Es ist eine zusammenfassende, allgemein verständliche Darstellung des Vorhabens anzugeben (max. 10 Zeilen). d) Inhaltliche Erläuterung des Vorhabens Die inhaltliche Erläuterung des Vorhabens darf maximal 10 Seiten (1 ½-zeilig, Schriftgröße 11, DIN A 4) umfassen und soll auf folgende Punkte eingehen: aa) Stand der Forschung Der Stand der Forschung zum Themenfeld des geplanten ZAFH ist präzise, knapp und nur in seiner unmittelbaren Beziehung zum Vorhaben zu beschreiben. Aus den Darstellungen soll hervorgehen, wie die Antragstellenden und Beteiligten ihre eigenen Arbeiten einordnen und zu welchen Fragen das Vorhaben einen wissenschaftlich relevanten Beitrag leistet.

3 - 3 - bb) Eigene Vorarbeiten Die wichtigsten Ergebnisse der einschlägigen Vorarbeiten der Antragstellenden und Beteiligten sind hier zusammenzufassen. Literaturhinweise sollen jedoch auf Veröffentlichungen der letzten drei Jahre beschränkt werden. cc) Ziele und Arbeitsprogramm Die Projektskizze soll die wissenschaftliche Konzeption des Vorhabens mit der zugrundeliegenden Forschungsprogrammatik darlegen sowie die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele für angewandte Forschung und Transfer nachvollziehbar beschreiben. Die Qualität des FuE-Programms und die Bedeutung der damit verfolgten forschungspolitischen Ziele sind für die Förderungswürdigkeit des Vorhabens von entscheidender Bedeutung. dd) Vorgesehene organisatorische Struktur Die für das ZAFH vorgesehene organisatorische Struktur ist darzulegen und zu begründen. Insbesondere ist auf die Art der Einbindung von Kooperationspartnern über Institutionengrenzen hinweg ebenso einzugehen wie auf die Frage, ob das Vorhaben hinsichtlich der Aufnahme zusätzlicher Verbundpartner offen für Erweiterungen sein soll. e) Voraussichtliche Förderbedarfe Die voraussichtlichen Förderbedarfe des ZAFH-Vorhabens im Falle einer Bewilligung sind detailliert und getrennt nach HAW(en) bzw. (außer-)universitären Kooperationspartnern darzustellen: aa) Förderbedarfe der HAW(en) Jedes ZAFH wird bezüglich der darin eingebundenen HAW(en) jährlich mit bis zu Euro gefördert (50% Landesmittel, 50% IWB-EFRE-Mittel). Das Projektvolumen kann eingesetzt werden für: Personalmittel (bis TV-L E13 auf Basis DFG-Personalkostenrichtsätze 2014), Sachmittel, Investitionen, Aufwendungen für ein FuE-Programm. Die Personal-/Sach-/Investitionsmittel sind gegenseitig deckungsfähig.

4 - 4 - Die bereitgestellten IWB-EFRE- und Landesmittel dürfen ausschließlich einem Bereich zufließen, in dem die Hochschulen und Forschungseinrichtungen nichtwirtschaftlich tätig sind. Die antragsstellende HAW muss außerdem sicherstellen, dass dieser Bereich buchhalterisch klar von den anderen Tätigkeiten der Projektpartner abgegrenzt ist. bb) Aufwendungen (außer-)universitärer Kooperationspartner (gesonderte Finanzierung) Darüber hinaus kann eine Finanzierung von Aufwendungen möglicher (außer-) universitärer Kooperationspartner eines ZAFH beantragt werden. Als förderfähig gelten auch hier: - Personalmittel (bis TV-L E13 auf Basis DFG-Personalkostenrichtsätze 2014), - Sachmittel, - Investitionen, - Aufwendungen für ein FuE-Programm. Die o.g. Aufwendungen (außer-)universitärer Kooperationspartner eines ZAFH können pro ZAFH mit insgesamt bis zu Euro p.a. gefördert werden. f) Eigenbeiträge der Verbundpartner Mögliche Eigenbeiträge (auch in-kind) der an einem ZAFH beteiligten Verbundpartner (außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Universitäten sowie Unternehmen) sind in der Antragsskizze bzw. dem Vollantrag ebenfalls detailliert darzustellen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit einen Wert von Euro p.a. nicht überschreiten. 2. Maßstäbe für einen qualifizierten Antrag Bei der Bewertung der Antragsskizzen bzw. der Vollanträge werden die Empfehlungen der DFG-Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt. Die Antragsteller werden gebeten, die darin enthaltenen Maßstäbe für eine qualifizierte Antragstellung zu berücksichtigen:

5 - 5 - Als Forschungsverbunde konzipierte Vorhaben können bei der Bewertung nur Berücksichtigung finden, wenn alle Beteiligten eine schriftliche Absichtserklärung abgegeben haben, sich entsprechend der in Skizze bzw. Vollantrag beschriebenen Weise einzubringen. Die antragstellenden Hochschulen für angewandte Wissenschaften müssen bereits in der Projektskizze Angaben machen zur Investitionspriorität 1b: Förderung von Investitionen der Unternehmen in Innovation und Forschung sowie Verbindungen zwischen Unternehmen, FuE-Zentren und Hochschulwesen (Kapitel 2.A.5.) sowie dem strategischen Ziel 3 Verbesserung des Zugangs zu und der Nutzung von Ergebnissen angewandter Forschung in den Spezialisierungsfeldern Baden-Württembergs und der diesbezüglich formulierten Output- und Ergebnisindikatoren (OI 08 und OI 09 bzw. EI 02 und E04 im OP Baden-Württemberg EFRE Innovation und Energiewende (vgl. eingereichte OP-EFRE BW-Fassung unter Diese Angaben sind im späteren Vollantrag zu präzisieren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vollanträge (2. Stufe) auch Angaben zur Berücksichtigung der Querschnittsziele Nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung sowie Gleichstellung von Männern und Frauen beinhalten müssen (vgl. Kapitel 11 des Operationellen Programms sowie den Hinweisen unter Center/Informationen-fuer-Antragstellende/). 3. Ergänzender Hinweis auf den EU-Beihilferahmen Bezüglich der Zusammenarbeit staatlich finanzierter Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen mit Unternehmen wird auf den am 01. Juli 2014 in Kraft tretenden Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung Entwicklung hingewiesen. (vgl. den aktuellen Entwurf des EU-Beihilferahmens, abrufbar unter: Demnach weist die EU-Kommission darauf hin, dass sie die Zusammenarbeit staatlich finanzierter Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen mit Unternehmen u.a dann

6 - 6 - nicht als Verstoß gegen geltendes EU-Beihilferecht wertet, wenn insbesondere eine der im Folgenden genannten Umstände sichergestellt ist: Die Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, dürfen weit verbreitet werden und werden es zeitnah; etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen ergeben, werden in vollem Umfang den jeweiligen Einrichtungen bzw. Infrastrukturen zugeordnet. Sich aus dem Vorhaben ergebende Rechte des geistigen Eigentums sowie damit verbundene Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen, die ihre Arbeit, ihre Beiträge und ihre jeweiligen Interessen angemessen widerspiegelt. Die Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen erhalten für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt. Der absolute Betrag des Wertes der finanziellen wie nichtfinanziellen Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Tätigkeiten der Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen, die zu den jeweiligen Rechten des geistigen Eigentums geführt haben, kann von diesem Entgelt abgezogen werden. Die Bedingungen eines Kooperationsvorhaben mit Unternehmen müssen vor Beginn des Vorhaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Kosten des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und deren Zuweisung. II. Weiteres Wettbewerbsverfahren Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. In der ersten Stufe ist eine maximal 10 Seiten umfassende Antragsskizze einzureichen. Die Kosten zur Erstellung dieser Projektskizze tragen die Antragsstellenden. Ein Gutachtergremium entscheidet auf Grundlage der eingereichten Antragsskizzen nach Maßgabe der Beurteilungskriterien (Anlage 2) und empfiehlt dem Wissenschaftsministerium die zur Vollantragstellung aufzufordernden Vorhaben.

7 - 7 - In der zweiten Stufe werden die eingereichten Vollanträge von der Jury bewertet. Zudem präsentieren die Antragsteller ihre Vorhaben dem Gutachtergremium. Für die Erstellung des Vollantrags kann ein Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten, maximal jedoch Euro, gewährt werden. Das Gutachtergremium schlägt dem Wissenschaftsministerium auf Basis ihrer Bewertungen der Vollanträge sowie der Präsentationen einzelne ZAFH-Vorhaben zur Aufnahme in die Förderung vor. Als Förderbeginn wird der 01. März 2015 angestrebt.

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