AMTSBLATT des Landratsamtes Fürstenfeldbruck

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Transkript:

AMTSBLATT des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nummer 19 18.06.1991 INHALT Seite Bekanntmachungen des Landratsamtes Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Fürstenfeldbruck und des Wlrtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Fürstenfeldbruck für das Haushaltsjahr 1991 Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes der Gruppe Wenlgmünchen 202 206 Wellhelmer Zuchtviehmarkt 216 Bekanntmachungen von Zweckverbänden Haushaltssatzung zur Abwassorbeseltigung "Obere Malsach", (Landkreis Fürsten1 feldbruck) für das Haushaltsjahr 1991 217 Haushaltssatzung des Schulverbandes Hattenhofen (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr 1991 216-201 -

Bekanntmachungen des Landratsamtes Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Fürstenfeldbruck und des Wirtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Fürstenfeldbruck für das Haushaltsjahr 1991 i. Haushaltssatzung des Landkreises Fürstenfeldbruck für das Haushaltsjahr 1991 Aufgrund der Art. 16, 17, 30 und 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern erläßt der Kreistag folgende HaushaltsSatzung: 1 1. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf 168.193.780 DM 168.193.780 DM und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen auf 28.153.200 DM in den Ausgaben auf 28.153.200 DM festgesetzt. 2. Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Fürstenfeldbruck für das Haushaltsjahr 1991 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf 53.877.148 DM 54.387.751 DM und im Vermögensplan in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf 13.459.171 DM 13.459.171 DM festgesetzt. - 202 -

2 1. Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 8.043.050 DM festgesetzt. 2. Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan des Kreiskrankenhauses Fürstenfeldbruck werden nicht aufgenommen. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf festgesetzt. 9.000.000 DM 4 1. Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) umzulegen ist (Umlagesoll), wird für das Haushaltsjahr 1991 auf festgesetzt. 70.546.710 DM 2. Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen (Umlagesatz) aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen: Vom Bayer. Statistischen Landesamt festgestellte Steuerkraftzahlen a) Grundsteuer A b) Grundsteuer B c) Gewerbesteuer d) Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 891.713 DM 17.249.575 DM 43.344.036 DM 107.647.330 DM e) Zwischensumme (Steuerkraft) 169.132.654 DM f) 80 v.h. der Schlüsselzuweisungen, auf die die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 1990 Anspruch hatten g) Summe der Bemessungsgrundlagen (Umlagekraftzahl): 11.756.255 DM 180.888.909 DM - 203 -

3. Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird die Kreisumlage wie folgt festgesetzt: 1) aus der Steuerkraftzahl der Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 39 v.h. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 39 v.h. 2) aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 39 v.h. 3) aus den SchlüsselZuweisungen 39 v.h. 4) aus der Einkommensteuerbeteiligung 39 v.h. 4. Gemäß 1 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I S. 965) und der Verordnung zum Vollzug des Grundsteuergesetzes vom 11.12.1973 (GVB1. S. 651) wird die Grundsteuer für den in gemeindefreiem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben. Der Hebesatz für die a) Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird auf 300 v.h. b) Grundsteuer B (Grundstücke) wird auf 300 v.h. festgesetzt. 5. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt, wird auf 280 v.h. festgesetzt. 5 1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000 DM festgesetzt. 2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Fürstenfeldbruck wird auf 750.000 DM festgesetzt. 6 Diese HaushaltsSatzung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. - 204 -

II. Die Regierung von Oberbayern hat den Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck und den Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Fürstenfeldbruck mit Schreiben vom 29.05.1991, Az.: 231-1512 FFB 91, rechtsaufsichtlich genehmigt. III. Die HaushaltsSatzung und der Haushaltsplan des Landkreises sowie der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Fürstenfeldbruck liegen gemäß Art. 59 Abs. 3 LkrO in der Zeit vom 20.06.1991 bis 27.06.1991 im Landratsamt, Zimmer 112, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Fürstenfeldbruck, 10. Juni 1991 Landkreis Fürstenfeldbruck Grützner Landrätin - 205 -

Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes der Gruppe Wenigmünchen Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erläßt aufgrund des 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WEG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1986 (BGBl I S. 1529, ber. S. 1654) 1.V. mit Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.1988 (GVB1 S. 33) folgende VERORDNUNG 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Wenigmünchen wird das in 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet.werden die Anordnungen nach 3 bis 6 erlassen. 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich, einer engeren, einer weiteren. (2) Der Fassungsbereich umschließt einen Teil des Grundstücks Fl. Nr. 411 der Gemarkung Wenigmünchen. (3) Die engere umfaßt die Grundstücke Fl.Nrn. 68/2, 68/3, 69/1, und Teile der Grundstücke Fl. Nrn. 68, 68/1, 69, 71, 73, 74, 76/1, 12, 408, 409, 410, 411, 412, 413 und 415 der Gemarkung Wenigmünchen. (4) Die weitere umfaßt die Grundstücke Fl. Nrn. 406 und 407, sowie Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 408, 409, 410, 412, 413 und 415 der Gemarkung Wenigmünchen. - 206 -

(5) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in dem im Anhang (Anlage) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Im übrigen ist ein Lageplan im Maßstab 1:5 000 im Landratsamt Fürstenfeldbruck und in der Gemeindeverwaltung niedergelegt; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (6) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der n nicht. (7) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die äußere ist, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Entspricht Zone I II III 1. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Gartenbau 1.1 Organische und mineralische Düngung ausgenommen Nummern 1.2-1.4 1.2 Ausbringen von Gülle, Jauche und Gärsaft mit Faß auf abgeemteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischenfrucht- oder Hauptfruchtanbau, auf Brache, gefrorenen oder schneebedeckten Böden 1.3 Ausbringen von Gülle, Jauche und Gärsaft mit Leitungen Nummer 1.2 gilt entsprechend 1.4 Überdüngung, das Aufbringen von Abwasser und Klärschlamm ve rboten 1.5 Offene Lagerung organischer Dungstoffe und von Mineraldünger, Feldsilage mit Gärsaftanfall zu betreiben 207 -

im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Entspricht Zone I II III 1.6 Massentierhaltung v e r b o t e n 1.7 Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln Die Anwendungsverbote und -beschränkungen in der "Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel" vom 27.07.1988 (BGBl I S. 1196) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 1.8 Dräne und Vorflutgräben zu errichten oder zu ändern, ausgenommen Reparaturen 1.9 Gartenbaubetriebe u. Sonderkulturen zu errichten oder zu erweitern 1.10 Rodung, Umbruch von Dauergrünland 2. Sonstige Bodennutzungen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche und Torfstiche. Ausgenommen sind die ordnungsgem. land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung sowie in der weiteren Bauwerksgründungen ohne Aufdeckung des Grundwassers, selbst bei höchstem Grundwasserstand v e r b o t e i. 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.1 Abfall einschließlich Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagem - 208 -

im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Entspricht Zone II III 3.2 wassergefährdende Stoffe i.s.d. 19 g Abs. 5 WHG zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen, ohne Nr. 5.1 des Katalogs 3.3 Kläranlagen und Regenentlastungen zu errichten oder zu erweitern 3.4 Sickerschächte und Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern 3.5 Jauche- und Güllebehälter, befestigte Dungstätten, Gärfutterbehälter zu errichten oder zu erweitern 3.6 gesammeltes Abwasser durchzuleiten 3.7 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe i.s.d. 19a Abs. 2 VHG zu errichten und zu betreiben 3.8 Abwasser einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen zu versenken oder zu versickern v e r b o v e r b o v v n n, ausgenommen dichte Bauwerke ohne Überlauf, sofern nicht die Dichtheit der Kanäle vor Inbetriebnahme durch Druckprdbe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. n n - 209 -

im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Entspricht Zone I II III 3.9 von Straßen- oder Verkehrs flächen abfließendes Wasser zu versenken oder zu versickern, ausgenommen breitflächiges Versickern bei. öffentlichen Feld- und Waldwegen, sowie beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen, sofern nicht die RiStWag in ihrer jeweiligen Fassung beachtet wird 4. Bergbau, Straßenbau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung 4.1 Bergbau 4.2 Durchführung von Bohrungen 4.3 Straßen, Wege, Plätze sowie Parkplätze zu errichten oder zu erweitern, ausgenommen öffentliche Feldund Waldwege, beschränkt öffentliche Wege und Eigentümerwege für Femstraßen, sofern nicht die RiStWag in ihr'-'- jew. Fassung beachtet wird 4.4 zum Straßen-, Wege- und Wasserbau wassergefährdende auslaugoder auswaschbare Materialien (z.b. Teer, Schlacke u.ä.) zu verwenden 4.5 Bade- und Zeltplätze, die keine baulichen Anlagen sind, einzurichten oder zu erweitern, Abstellen von Wohnwagen ohne zentrale Entsorgung - 210 -

im Fassungsbereich " in der engeren in der weiteren Entspricht Zone I II III 4.6 Sportanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, zu errichten oder zu erweitern 4.7 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu er- *) weitem und Manöver durchzuführen 4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern 4.9 Baustelleneinrichtungen, Baustoff lager zu errichten oder zu erweitern 5. Sonstige bauliche Nutzungen 5.1 Betriebe und betriebliche Anlagen (auch Tankstellen), in denen wassergefährdende Stoffe i.s.d. 19 g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgesetzt oder gelagert werden, zu errichten oder zu erweitern *) auf das Rundschreiben van 01.08.1984 (II B 3-4532.5-0.15) "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" wird hingewiesen. - 211 -

im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Entspricht Zone I II III 5.2 Sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, sofern Abwasser nicht in eine Sammelentwässerung eingeleitet und die Dichtheit der Kanäle, einschließlich der Anschlußleitu gen, nicht vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. 5.3 Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten oder zu erweitern und zu betreiben 6. Betreten, außer durch Befugte (2) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 4.2 und 5.2 gelten nicht für Maßnahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.. (3) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Anlagen- und FachbetriebsVerordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. - 212 -

4 Ausnahmen (1) Das Landratsamt Fürstenfeldbruck kann von den Verboten des 3 Ausnahmen zulassen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. (2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (3) Im Falle des Widerrufes kann das Landratsamt Fürstenfeldbruck vom Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondee der Schutz der Wasserversorgung, erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fällt, auf Anordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. 6 Duldungspflicht Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, daß die Grenzen des Fassungsbereiches und die n durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. - 213 -

Entschädigung Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist hierfür nach den 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. 8 Ordnungswidrigkeiten Nach 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbote nach 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck in Kraft. 10 Außerkrafttreten Die Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes der Gruppe Wenigmünchen vom 01.04.1980 im Ortsteil Wenigmünchen, Gemeinde Egenhofen (Amtsblatt Nr. 28 des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 24.07.1980) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Landratsamt Fürstenfeldbruck Fürstenfeldbruck, 16.05.1991 I. V. Josef Kellerer stellv. Landrat - 214 -

...V" Änderungen gecnd.cm Nome cepr. cm Nome he be n :\Vasssrversorgung WENIGMÜNCHEN Gemeinde Egenhofen Beilege; zum ceol. Guiochien vom 17.G1.E3 Pion- N' 2=> Fassungsbereich Engere Weitere isfcb: 000 Schutzgebietsvorschlag entw. j -215- NA3 gepn --------1... 1 wurfsverlosser: München.de^ 17.01.83 j gez. i Anlage 1 zur WasserschutzgebletsVerordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 16.05.1991

WeilheimerZuchtviehmarkt Die Weilheimer Zuchtverbände veranstalten ihren nächsten Zuchtviehmarkt am Donnerstag, den 27. Juni 1991 in der Weilheimer Hochlandhalle. Aufgetrieben werden insgesamt: 900 Tiere und zwar 60 Stiere (21 Braunv., 1 Schwarzbuntv., 38 Fleckv.) 220 Kühe (65 Braunv., 10 Schwarzbuntv., 145 Fleckv.) 40 Kalbinnen (5 Braunv., 3 Schwarzbuntv., 32 Fleckv.) 580 Kälber - 55 weibliche Tiere aus Bestandsauflösungen - Gesamtes Großvieh ibr/lpv-unverdächtig Zucht- und Nutzkälber aus IBR/IPV-unverdächtigen bzw. kontrollierten Beständen. Die Versteigerung beginnt am Markttag um Hochlandhalle: Kälberhalle: 9.00 Uhr Braunvieh 10.10 Uhr Schwarzbuntvieh 10.30 Uhr Fleckvieh 10.00 Uhr Nutzkälber Die Sonderkörung und Bewertung der Tiere erfolgt am Vortag ab 13.00 Uhr. Der Gesamtauftrieb stammt aus staatlich anerkannten tuberkulosefreien, brucellosefreien und leukoseunverdächtigen Beständen. Alle Stiere, Kühe, Kalbinnen und Rinder sind IBR/IPV-unverdächtig. Die weiblichen Tiere unterstehen einer tierärztlichen Euterkontrolle, einer Melkbarkeitsprüfung und einem amtlichen Probemelken am Markttag mit Bekanntgabe der Ergebnisse. Der Verkauf erfolgt nach den weitgehenden Garantien der bayerischen Zuchtverbände. Rosemarie Grützner, Landrätin