Reglement über die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband Das Reglement über die Mitgliedschaft stützt sich auf Art. 4 der Statuten des Schweizerischen Floristenverbandes. Es regelt die Details der Mitgliedschaft, in Ergänzung zu den Statuten. 1. Arten der Mitgliedschaft Die Statuten des Schweizerischen Floristenverbandes kennen folgende Arten der Mitgliedschaft: Aktivmitglieder Berufsmitglieder Passivmitglieder Lieferantenmitglieder Ehrenmitglieder 2. Aktivmitglieder Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein einen Blumenfachhandel selbständig betreiben. Aktivmitglieder von Sektionen sind auch Aktivmitglieder des Schweizerischen Floristenverbandes. Jeder in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Inhaber oder Mitinhaber eines Blumenfachhandels, der den Ausweis über eine seriöse Geschäftsführung zu erbringen vermag und über die von der zuständigen Sektion als genügend erachteten Fähigkeiten verfügt, kann Aktivmitglied des Verbandes werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Aufnahme einer juristischen Person, die einen Blumenfachhandel betreibt, möglich, sofern der für die Führung des Geschäftes persönlich Verantwortliche die genannten Voraussetzungen erfüllt. Nicht als Aktivmitglieder aufgenommen werden Firmen des Engroshandels (Blumengrossisten) und Vermarktungsorganisationen (Blumenbörsen). Diese können nur als Lieferantenmitglied aufgenommen werden. Für Mitglieder einer Regionalsektion, für welche die Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft erfüllt sind, ist die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband obligatorisch. 2.1. Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder 2.1.1. Rechte der Aktivmitglieder Aktivmitglieder geniessen alle Vorteile der Mitgliedschaft: Stimmrecht an Versammlungen Aktives und passives Wahlrecht Über die Sektionsversammlung oder den Sektionsvorstand Anträge an den Sektionenrat zu stellen Über die Geschäftsstelle Schriftliche Anträge an die Generalversammlung zu stellen 1
Teilnahme an ausgeschriebenen Verbandsanlässen Mit der Aktivmitgliedschaft verbundene Leistungen und Vergünstigungen, gemäss aktueller Übersicht "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" Vergünstigungen für Inserate im Magazin "Florist" Erhalt der für die Aktivmitglieder bestimmten Informationen Möglichkeit zum Beitritt zur Pensionskasse Gärtner und Floristen mit einem interessanten Preis-/Leistungsverhältnis Möglichkeit zu interessanten Konditionen Versicherungen abzuschliessen 2.1.2. Pflichten der ordentlichen Aktivmitglieder Die Mitglieder haben die Interessen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern Pflicht zur Teilnahme an der Generalversammlung Beitragspflicht Pflicht, den Erhebungsbogen für den Mitgliederbeitrag termingerecht zu übermitteln Pflicht Umfragen für statistische Auswertungen zu beantworten Vergünstigtes Abonnement für das Magazin Florist 2.2. Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung beschlossen. Sie setzen sich zusammen aus: einem Grundbeitrag einem Beitrag pro Filiale einem Beitrag pro Mitarbeiter 100% einem Beitrag pro Teilzeitmitarbeiter (10% - 90%) 2.3. Vorgehen beim Erwerb der Aktivmitgliedschaft Bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird wie folgt vorgegangen: Firmen, die sich für die Mitgliedschaft interessieren, erhalten vom Schweizerischen Floristenverband oder von der Regionalsektion ein Anmeldeformular, die Statuten und die Reglemente des Schweizerischen Floristenverbandes sowie die Broschüre mit weiteren Informationen über die Mitgliedschaft. Firmen, die sich bei der Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes melden, erhalten von dieser die Information der betreffenden Regionalsektion, mit der Bitte sich beim Präsidenten der Sektion zu melden. Schriftlich Anfragen werden den jeweiligen Sektionspräsidenten weitergeleitet. Das Anmeldeformular und die Unterlagen sind auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das gemäss Sektionsstatuten zuständige Organ beschliesst über die Aufnahme der Firma. Das Gesuch muss innerhalb von 4 Monaten von der Sektion (Ausnahme Sektion Zürich) genehmigt oder abgelehnt werden. Der Gesuchsteller wird während dieser Periode als provisorisches Mitglied geführt und kann bereits von den Vorteilen profitieren. 2
Wird eine Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Gesuchsteller durch die Sektion schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist nicht zu begründen. Eine Ablehnung durch die Sektion stoppt die Vergünstigungen. Die bereits bezogenen Vergünstigungen werden nicht nachbelastet. Entscheidet das zuständige Organ einer Sektion für eine Aufnahme, muss das Anmeldeformular unterzeichnet der Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes zugestellt werden. Die Geschäftsstelle erfasst das neue Mitglied und sendet ihm das Willkommensschreiben mit dem Verbandsordner und meldet die Neuaufnahme der Ausgleichskasse / Pensionskasse Gärtner und Floristen. Die Aufnahme gilt sowohl für die Sektion als auch für den Schweizerischen Verband. 2.4. Beendigung der Mitgliedschaft / Ausschluss Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an die Regionalsektion oder an die Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes zu erfolgen. Eine Kündigung die bei der Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes bis zum 30.9.eintrifft, wird auf den 31.12. wirksam. Die Aktivmitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung oder Verkauf des Geschäftes und wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in eine Passivmitgliedschaft umgewandelt. Berücksichtigt wird das Datum der Auflösung, des Verkaufs oder spätestens der Erhalt der schriftlichen Information. Wird eine Übertragung zu den Passivmitgliedern nicht gewünscht, muss diese schriftlich abgelehnt werden. Beim Ableben eines Inhabers oder beim Verkauf oder einer AG oder GmbH bleibt die Mitgliedschaft weiterhin bestehen. Die Daten werden mutiert, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt bleiben. Der Vorstand der Regionalsektion hat, in Absprache mit der Geschäftsstelle, das Recht ein Mitglied auszuschliessen, dies insbesondere wegen: - Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen - Absichtliche Missachtung der Statuten und von Verbandsbeschlüssen - Zuwiderhandlung gegen die Verbands- und Berufsinteressen Eine Auflösung der Mitgliedschaft durch Ausschluss wird unmittelbar mit dem Beschluss der Geschäftsstelle und des zuständigen Organs der Regionalsektion wirksam. Ein Rekurs gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung der Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes schriftlich einzureichen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einer zweijährigen Karenzzeit ein Gesuch um Wiederaufnahme in den Verband stellen. Für die Behandlung eines solchen Gesuchs gilt Ziff. 2.3 dieses Reglementes. Mit einem Austritt oder Ausschluss aus dem Schweizerischen Floristenverband erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Regionalsektion. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Regionalsektion erlischt auch die Mitgliedschaft beim Schweizerischen Floristenverband. 3
Mit der Auflösung der Mitgliedschaft beim Schweizerischen Floristenverband endet auch die Mitgliedschaft in der AHV-Ausgleichskasse und in der Pensionskasse Gärtner und Floristen. Die Auflösung der Mitgliedschaft, sei es durch Kündigung oder Ausschluss, entbindet das Mitglied nicht von seinen finanziellen und übrigen Verpflichtungen. Bis zum definitven, bestätigten Austrittsdatum hat es diesen vollumfänglich nachzukommen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen und keinerlei Anspruch auf Rückvergütung jeglicher Art. 3. Berufsmitglieder Gelernte Floristen, die keinen eigenen Blumenfachhandel führen, sich aber aktiv im Verband betätigen können Berufsmitglieder werden. Auf Antrag des Zentralvorstandes können Schulen mit Bezug zur Floristenbranche Berufsmitglieder werden. Floristen, die unterrichten, und/oder sich in Kommissionen und Arbeitsgruppen engagieren und die Voraussetzungen erfüllen, sind Berufsmitglieder des Schweizerischen Floristenverbandes und der Regionalsektion. 3.1. Rechte und Pflichten der Berufsmitglieder 3.1.1. Rechte der Berufsmitglieder Berufsmitglieder haben folgende Rechte: Teilnahme als Gäste an der Generalversammlung des Schweizerischen Floristenverbandes und an der Generalversammlung der Regionalsektion ohne Stimmrecht Teilnahme an ausgeschriebenen Verbandsanlässen Erhalt der für die Mitglieder bestimmten Informationen (Newsletter) Abonnement des Verbandsmagazins Florist zum vergünstigten Mitgliederpreis Bezug von den im Dokument "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" definierten Dienstleistungen 3.1.2. Pflichten der Berufsmitglieder Beitragspflicht 3.2. Beendigung der Berufsmitgliedschaft Die Kündigung der Berufsmitgliedschaft hat schriftlich an die Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes zu erfolgen. Eine Kündigung die bei der Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes bis zum 30.9.eintrifft, wird auf den 31.12. wirksam. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von seiner Beitragspflicht. Bis zum definitiven, bestätigten Austrittsdatum hat es diese vollumfänglich zu erfüllen. 4
4. Passivmitglieder Die Passivmitgliedschaft wird nur natürlichen Personen aus Aktivmitgliedfirmen angeboten, die sich aus dem Berufsleben zurückgezogen haben. Passivmitglieder können sowohl ehemalige Inhaber als auch ehemalige Mitarbeiter von Aktivmitgliedfirmen, die sich als Berufsmitglieder für den Verband eingesetzt haben, sein. Firmeninhaber müssen demnach ihr Unternehmen an einen Nachfolger übergeben bzw. sich aus der operativen Führung einer Unternehmung zurückgezogen haben. Berufsmitglieder müssen in Pension gegangen sein. Ein Aktivmitglied, das sich aus dem Geschäftsleben zurückzieht und die Bedingungen einer Passivmitgliedschaft erfüllt, wird automatisch in eine Passivmitgliedschaft überführt. Zwischen der Passivmitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband als nationalem Verband und der Passivmitgliedschaft in einer Sektion besteht kein Zusammenhang. Passivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag. 4.1.1. Rechte der Passivmitglieder Teilnahme als Gäste an der Generalversammlung des Schweizerischen Floristenverbandes und an der Generalversammlung der Regionalsektion. Abonnement des Verbandsmagazins Florist zum vergünstigten Mitgliederpreis Bezug von den im Dokument "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" definierten Dienstleistungen Passivmitglieder erhalten jährlich den Geschäftsbericht und ausgewählte Rundschreiben des Verbandes Passivmitglieder verfügen über kein Stimmrecht. 4.2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Passivmitgliedschaft kann per Ende eines Monates gekündigt werden. Die Mitteilung hat, wenn immer möglich, schriftlich zu erfolgen. 5. Lieferantenmitglieder Lieferantenmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein eine Firma des Engroshandels oder eine Vermarktungsorganisation betreiben. Lieferantenmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag. 5.1.1. Rechte der Lieferantenmitglieder Eingeschränkter Zutritt zu den Versammlungen des Schweizerischen Floristenverbandes Bezug von den im Dokument "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" definierten Dienstleistungen Lieferantenmitglieder erhalten jährlich den Geschäftsbericht und ausgewählte Rundschreiben des Verbandes Lieferantenmitglieder und deren Mitarbeiter verfügen über kein Stimmrecht, haben kein Recht zur Wortmeldung und können nicht als Vertreter einer Aktivmitgliedfirma delegiert werden. 5
5.2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Kündigung der Lieferantenmitgliedschaft hat schriftlich an die Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes zu erfolgen. Eine Kündigung, die bei der Geschäftsstelle des Schweizerischen Floristenverbandes bis zum 30.9.eintrifft, wird auf den 31.12. wirksam. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von seiner Beitragspflicht. Bis zum definitiven, bestätigten Austrittsdatum hat es diese vollumfänglich zu erfüllen. 6. Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft wird natürlichen Personen verliehen, die sich in überdurchschnittlichem Masse und über längere Zeit für den Verband und die Floristenbranche engagiert haben. Die Ehrenmitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Sektionenrates verliehen. Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen. Sie verfügen über kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder erhalten jährlich den Geschäftsbericht sowie ausgewählte Rundschreiben des Verbandes und können die im Dokument "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" definierten Dienstleistungen beziehen. Abonnement des Verbandsmagazins Florist zum vergünstigten Mitgliederpreis Als Person bezahlen Ehrenmitglieder keinen Mitgliederbeitrag. Ist ein Ehrenmitglied Inhaber einer Einzelfirma oder Inhaber oder Teilhaber einer juristischen Person, die Mitglied im Schweizerischen Floristenverband ist, so bezahlt die betreffende Firma nur 1/2 des Grundbeitrags. Sollte die Firma erlöschen oder aus dem Verband austreten, bleibt die Ehrenmitgliedschaft bestehen. Zieht sich das Ehrenmitglied aus der Firma zurück wird diese wieder in vollem Umfang beitragspflichtig. Die Ehrenmitgliedschaft in einer Sektion hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband als nationalem Verband. 7. Allgemeine Bestimmungen 7.1. Inkrafttreten und Änderungen Dieses Reglement tritt mit Erlass der neuen Statuten per 1. April 2013 in Kraft. Abänderungen erfolgen durch den Sektionenrat auf Vorschlag des Zentralvorstandes. 7.2. Anwendung Dieses Reglement gilt für alle Fragen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und findet nebst den Statuten Anwendung. 6