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Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 Arbeitgeber-Lohndaten: Der Arbeitgeber meldet der PKSO den AHV-Bruttolohn inkl. 13. Monatsgehalt und den PK-pflichtigen Zulagen (z.b. LEBO Vorjahr, Schichtzulagen, Pikettentschädigungen). Die versicherte Person kann über die PKSO bei mehreren Arbeitgebern versichert sein. Diese sind einzeln, mit entsprechender Personalnummer aufgeführt. Bei Rückfragen bitte immer Personalnummer angeben. 2 Versicherter Jahreslohn im Jahr 2019: AHV-pflichtiger Bruttojahreslohn inkl. 13. Monatslohn (ohne Zulagen) CHF 114'451 + PK-pflichtige Zulagen des Jahres 2018 CHF 1 000 = Massgebender Jahreslohn für die PKSO CHF 115 451./. Koordinationsabzug: 20% von CHF 115 451 CHF 23 090 fester Teil für 2019: Pensum 100 % CHF 17 040 Pensum 94.48 % CHF 16 100 -CHF 39 190 Versicherter Lohn PKSO im Jahr 2019 CHF 76 261 3 Finanzierung Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag Aufteilung der Beiträge für die Alters- und Risikoleistungen. Als Vergleich werden die Beiträge nach dem Vorsorgereglement und dem Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) dargestellt. Altersgutschrift laufendes Jahr Die aufgeführten Altersgutschriften werden dem persönlichen Konto der versicherten Person gutgeschrieben. Sie berechnen sich in Prozenten des versicherten Jahreslohnes nach folgender Tabelle: Massgebendes Alter Altersgutschrift in % des versicherten Lohnes 18 24 0 % 25 31 12 % 32 36 16 % 37 41 20 % 42 46 24 % 47 51 28 % 52 56 31 % 57 65 33 % Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr 4 Entwicklung des Altersguthabens laufendes Jahr Der Vorsorgeausweis zeigt den Stand des vorhandenen Altersguthabens berechnet per 31.12.2019 gemäss PKSO Vorsorgereglement und gemäss BVG. Dieses besteht aus: - den erworbenen Altersgutschriften samt Zinsen - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen - den freizügigkeitsähnlichen Leistungen (Vorbezug, scheidungsrechtliche Ansprüche) - den freiwilligen Zahlungen samt Zinsen
5 Voraussichtliches Altersguthaben im Alter von 65 Jahren mit und ohne Zins Voraussichtliches Altersguthaben mit 65 ohne Zins Zum vorhandenen Altersguthaben werden die noch bis Alter 65 gutzuschreibenden Altersgutschriften addiert (Grundlage: aktuell versicherter Jahreslohn Voraussichtliches Altersguthaben mit 65 mit Zins Zur Berechnung des voraussichtlichen Altersguthabens mit 65 Jahren werden zum vorhandenen Altersguthaben die noch bis Alter 65 gutzuschreibenden Altersgutschriften addiert (Grundlage: aktuell versicherter Jahreslohn) und mit dem Zinssatz von 1.5 % hochgerechnet. Für die Verzinsung massgebend ist das vorhandene Altersguthaben am Jahresanfang sowie Ein-/Auszahlungen ab Valutadatum. Dasselbe Vorgehen gilt für das BVG, hier beträgt der Zinssatz für die Hochrechnung 1.0 %. 6 Freiwilliger Einkauf Als Einkaufsbetrag gilt die Differenz zwischen dem vorhandenen Altersguthaben per 31.12.2019 und dem prozentualen Richtwert des Altersguthabens am 31.12.2019 gemäss Anhang im Vorsorgereglement. Der ermittelte Wert wird auf den 1.1.2019 abgezinst (aktuell mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1.0 %). 7 Invalidenleistungen Invalidenrente Die Invalidenrente berechnet sich aufgrund des Altersguthabens im Alter von 65 Jahren. Das massgebende Altersguthaben besteht aus: - dem Altersguthaben das die versicherte Person bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat. - der Summe der bis zum Alter von 65 fehlenden Altersgutschriften mit 1.0 % verzinst. Die Altersgutschriften werden auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes berechnet. Temporäre jährliche Invalidenzusatzrente Bei einer Invalidisierung wird das massgebende Altersguthaben in eine Invalidenrente umgewandelt. Erreicht diese nicht 70 % des versicherten Lohnes, besteht Anspruch auf die Zusatzrente. Diese wird befristet ausgerichtet, bis die versicherte Person das Alter von 65 Jahren erreicht. Anschliessend wird lebenslänglich die Invalidenrente ausbezahlt. Invaliden-Kinderrente Die Invalidenrente bildet die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Invaliden-Kinderrente. Der Anspruch pro Kind beträgt 20%. 8 Hinterlassenenleistungen Rente an Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebenspartner Die Hinterlassenenrente beträgt 70 % der Invalidenrente. Sind die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente erfüllt, ist der überlebende Partner dem Ehegatten/eingetragenen Partner gleichgestellt. Temporäre jährliche Zusatzrente Beträgt die Hinterlassenenrente nicht 70 % der Invalidenrente, besteht Anspruch auf die temporäre jährliche Zusatzrente bis die verstorbene Person das Alter von 65 Jahren erreicht hätte. Anschliessend wird lebenslänglich die Hinterlassenenrente ausgerichtet. Todesfallkapital Sofern die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente nicht erfüllt sind, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses ist abhängig vom vorhandenen Altersguthaben. Im Minimum wird ein Todesfallkapital von CHF 10 000.00 ausgerichtet, im Maximum der versicherte Jahreslohn. 9 Voraussichtliche Altersleistungen, hochgerechnet mit 1.50 % Eine Alterspensionierung ist frühestens mit 58 Jahren möglich. Beiträge, zur Äufnung des Altersguthabens, können längstens bis zum 65. Altersjahr geleistet werden. Das vorhandene Altersguthaben, im Zeitpunkt der Pensionierung, wird mit dem entsprechenden Umwandlungssatz (UWS) in eine Altersrente umgerechnet. Hat die versicherte Person Kinder unter 18 Jahren besteht Anspruch auf die Alterskinderrente. Diese wird ausbezahlt bis die Ausbildung beendet ist, längstens bis zum Erreichen des 25. Altersjahres.
10 Wohneigentumsförderung Vorbezug Ersichtlich ist, welcher Maximalbetrag an Mitteln aus der beruflichen Vorsorge vorhanden ist. Ein Bezug ist nur alle 5 Jahre möglich und muss mindestens CHF 20'000.00 betragen. Bereits erfolgte Vorbezüge und allfällige Rückzahlungen sind mit den jeweiligen Daten aufgeführt. Verpfändung Verpfändet werden kann die gesamte bisherige und künftige Vorsorge- und Freizügigkeitsleistung. Eine betragliche Definition ist ebenfalls möglich. Hinweis Die vorliegenden Erklärungen dienen zum besseren Verständnis des Vorsorgeausweises. Daraus lassen sich keine Ansprüche ableiten. Rechtlich bindend ist ausschliesslich das Vorsorgereglement. Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl für Frauen als auch für Männer.