des Gemeinsamen Bundesausschusses folgenden Beschluss gefasst:

Ähnliche Dokumente
über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom

Beschluss. in der Fassung vom 16. Juli 2009 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009 (S. 3326), in Kraft getreten am 1. Januar 2010

b) In Absatz 2 wird die Angabe 21 Abs. 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 durch die Angabe 2. Kapitel 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 ersetzt.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie des Prostatakarzinoms

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

BAnz AT B3. Beschluss

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen

BAnz AT B3. Beschluss

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011

Vom 23. April Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei matrixassoziierter autologer Chondrozytenimplantation (ACI-M) 1 am Kniegelenk

Beschluss. in der Fassung vom 19. Dezember 2013 veröffentlicht im Bundesanzeiger AT B4 vom 19. März 2014 in Kraft getreten am 1.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Die medizinische Einrichtung. erfüllt die Voraussetzungen für die Erbringung der folgenden Methoden:

BAnz AT B4. Beschluss

Tragende Gründe. Vom 20. Juli 2017

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Tragende Gründe. Vom 20. Juli 2017

Vereinbarung. in der Fassung vom 15. März 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 (S ) in Kraft getreten am 1. Juli 2007

Vom 15. Dezember Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Verfahrensablauf. 4. Fazit

Anlage II Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Anlage 1a zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8

Vom 15. Dezember Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf 8. 4.

Tragende Gründe. Vom 16. Juli Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Verfahrensablauf. 4.

Anlage 1a zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von

Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16

Beschluss. in der Fassung vom 26. April 1976

Richtlinie. in der Fassung vom 13. März 2008 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 71 (S. 1706) vom 14. Mai 2008 in Kraft getreten am 1.

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Informationen für Patienten und Interessierte

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V

Strukturqualität Krankenhaus

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V

Anlage 2. Selbsteinstufung:

Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (WBS)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V

Anlage 1. Strukturqualität Krankenhaus

Richtlinie. in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989 in Kraft getreten am 1.

31. Gebiet Strahlentherapie

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Anlage 1 DMP Brustkrebs. Qualitätsanforderungen an den betreuenden DMP- Arzt und beauftragte Ärzte

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Konkretisierung der Personalanforderungen

ERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Name, Vorname, Titel LANR. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

BAnz AT B4. Beschluss

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses zur Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie

Antrag auf. ... ggf. Titel Name, Vorname. ... Wohnungsanschrift (falls die vertragsärztliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde) Telefon

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen

24. Nachtrag. zur Satzung der Siemens-Betriebskrankenkasse. vom Artikel I

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Richtlinien über künstliche Befruchtung

3. Versorgungsstufe: Strukturvoraussetzungen der stationären Versorgung. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle

Entscheidungserhebliche Gründe

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

BAnz AT B2. Beschluss

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom

Translationale Zentren

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

Die medizinische Einrichtung in

Antrag PET und PET/CT

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daratumumab wie folgt ergänzt:

Protonentherapie beim Nichtkleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC)

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V (ASV-RL)

Anlage A. Ausbildung der Fachkräfte und erforderliche Nachweise

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

ANTRAG Zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag)

BAnz AT B2. Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Bestimmung von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme

BAnz AT B4. Beschluss

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V

Name:... Straße:... PLZ/Ort:... Telefon:... Telefax: Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit:

Verpflichtungserklärung

Tragende Gründe. Vom 17. September Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Verfahrensablauf. 4.

G-BA beschließt Mindeststandards für Krankenhäuser

Transkript:

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom Vom 15. Dezember 2011 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 im Rahmen der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Aussetzung der Beschlussfassung gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses folgenden Beschluss gefasst: Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom Vom 15. Dezember 2011 1 Grundlage und Zweck des Beschlusses (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 SGB V setzt im Rahmen der Methodenbewertung zur Protonentherapie bei Ösophaguskarzinom die Beschlussfassung gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses bis zum 31. Dezember 2018 aus. (2) Die Aussetzung wird gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung sowie an die Dokumentation verbunden. (3) 1 Der Beschluss beinhaltet verbindliche Anforderungen (Anlage I), die von allen Krankenhäusern, welche die Protonentherapie bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen, zu erfüllen sind. 2 Diese Vorgaben beruhen auf einem Expertenkonsens. 3 Die Bewertung von Nutzen und medizinischer Notwendigkeit hat ergeben, dass die Protonentherapie eine mögliche therapeutische Option für Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom darstellt, für die eine Strahlentherapie bei fehlenden Kontraindikationen auch in Kombination mit einer Chemotherapie die Therapieoption in kurativer Intention ist und bei denen durch eine Reduktion der Dosis-Volumenbelastung an Lunge oder Herz im Vergleich zur Strahlentherapie mit Photonen oder eine Dosissteigerung am Tumor ohne erhöhte Belastung an den umgebenden Organen ein therapeutischer Nutzen erwarten werden kann. 4 Die Patientin bzw. der Patient ist über die verschiedenen strahlentherapeutischen Modalitäten aufzuklären und unter Berücksichtigung der indivi- - 1 -

duellen Befundkonstellation nebst Komorbiditäten und Risikofaktoren in angemessener Weise in die Auswahl des Behandlungsverfahrens einzubeziehen. (4) Ziel des Beschlusses ist, eine qualitätsgesicherte Versorgung in diesem Leistungsbereich zu gewährleisten. (5) Die Durchführung klinischer Studien bleibt von diesem Beschluss unberührt. 2 Gegenstand der Regelung Der Beschluss regelt in Kenntnis der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Strahlentherapie die Anforderungen an die Qualität und die Dokumentation für die Erbringung der Strahlentherapie mit Protonen alleine oder in Kombination bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom. 3 Verbindliche Anforderungen an die Qualität und Dokumentation (1) Die verbindlichen Anforderungen an die Qualität sowie an die Dokumentation werden in der Anlage I zu diesem Beschluss vorgegeben. (2) 1 Ziel ist eine qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom. 2 Die Therapie muss das Risiko einer systemischen Ausbreitung der Erkrankung berücksichtigen und die entsprechenden Therapieschritte bezüglich einer ergänzenden Systemtherapie und ggf. Photonenbestrahlung integrieren. (3) Die in der Anlage I unter Abschnitt B genannten Parameter sind in der Krankenakte zu dokumentieren. 4 Anforderungen an durchzuführende ambulante Verlaufskontrollen und deren Dokumentation (1) 1 Die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) regelt ambulante Verlaufskontrollen und deren Dokumentation. 2 Hierdurch werden Erkenntnisgewinn und optimaler therapeutischer Nutzen für die einzelne Patientin und den einzelnen Patienten und Vergleiche im Allgemeinen ermöglicht. - 2 -

(2) 1 Spezifische Anforderungen an die Verlaufsdokumentation sowie dafür notwendigerweise zu erbringende ambulante Leistungen werden in der Anlage I zu diesem Beschluss genannt. 2 Die Pflicht zur Erfüllung diesbezüglicher gesetzlicher Vorgaben bleibt von den Vorgaben dieses Beschlusses unberührt. (3) Die ambulanten Nachsorgemaßnahmen können ab der zweiten Nachuntersuchung an eine geeignete Fachärztin oder einen geeigneten Facharzt (Internistin oder Internist 1, Viszeralchirurgin oder Viszeralchirurg 2, Strahlentherapeutin oder Strahlentherapeut 3 ) übergeben werden, die oder der die Ergebnisse der Nachsorge (gemäß Anlage I C2) dem Krankenhaus mitzuteilen hat. 5 Nachweisverfahren (1) 1 Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ist anhand des Vordrucks nach Anlage II gegenüber den örtlichen Sozialleistungsträgern und der Arbeitsgemeinschaft (AG) der Sozialleistungsträger nach 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erstmals mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung (gemäß Anlage I Abschnitt A) und ab 2012 erstmals im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2013, zumindest einmal jährlich (gemäß Anlage I Abschnitt A und B), zu erbringen. 2 Der Nachweis des Krankenhauses gilt nach Vorlage des ausgefüllten Vordrucks nach Anlage II gemäß Satz 1 erbracht, solange eine Prüfung nach Absatz 2 die Angaben in dem Vordruck nach Anlage II nicht widerlegt. (2) 1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechtigt, in einzelnen Kliniken die Richtigkeit der Angaben in dem ausgefüllten Vordruck nach Anlage II vor Ort zu überprüfen. 2 Bis spätestens 4 Wochen vor der Prüfung hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Information über den Grund der Prüfung zu übermitteln. 6 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger, frühestens am 1. März 2012, in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 1 2 3 Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin, Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie oder Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder entsprechende Qualifikationen nach Weiterbildungsrecht. oder entsprechende Qualifikationen nach Weiterbildungsrecht. oder entsprechende Qualifikationen nach Weiterbildungsrecht. - 3 -

Protokollnotiz zur Bekanntmachung des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom Vom 15. Dezember 2011 Der Gemeinsame Bundesausschuss beabsichtigt, die Beratung zur Protonentherapie beim Ösophaguskarzinom zum 1. Januar 2018 erneut aufzugreifen. Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 15. Dezember 2011 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Hess - 4 -

Anlage I In dieser Anlage werden die verbindlichen Anforderungen an die Qualität und die Dokumentation dargestellt. A. Anforderungen an die Strukturqualität Mit den personellen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass qualifiziertes Personal für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zur Verfügung steht. A1. Qualifikation des ärztlichen Personals Während des Betriebs der Protonenbestrahlungsanlage ist die Anwesenheit einer Person mit folgenden Qualifikationen erforderlich: Abgeschlossene Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Strahlentherapie 4, Nachweis der Fachkunde Teletherapie nach Strahlenschutzverordnung, Nachweis von Kenntnissen und mindestens einjähriger Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit der Protonen- oder Schwerionentherapie von tiefliegenden Tumoren oder Nachweis der Fachkunde für die Partikeltherapie. A2. Qualifikation des nicht-ärztlichen Personals Während des Betriebs der Protonenbestrahlungsanlage ist die Anwesenheit einer Person mit folgenden Qualifikationen erforderlich: Medizinphysikexpertin oder Medizinphysikexperte mit Fachanerkennung durch die Deutsche Gesellschaft für Medizinphysik (DGMP) oder vergleichbarer Qualifikation, die oder der Strahlenschutzbeauftrage oder Strahlenschutzbeauftragter für die Protonentherapie ist. Nachweis von mindestens einjähriger Erfahrung in der medizinischen Anwendung der Protonen- oder Schwerionentherapie bei tiefliegenden Tumoren. 4 oder entsprechende Qualifikationen nach Weiterbildungsrecht - 5 -

A3. Anforderungen an das Krankenhaus 1 Das Krankenhaus muss mindestens über folgende Hauptabteilungen verfügen: Strahlentherapie/Radioonkologie, Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie oder mit Schwerpunkt Internistische Onkologie Viszeralchirurgie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Viszeralchirurgie Radiologie/Radiodiagnostik. 2 Darüber hinaus muss das Krankenhaus sicherstellen, dass folgende Qualitätsanforderungen regelhaft erfüllt werden: interdisziplinäre Betreuung der Patientinnen und Patienten, z. B. in einem onkologischen Zentrum, wöchentlich stattfindende interdisziplinäre Fallkonferenzen (unter Beteiligung folgender Fachdisziplinen: Strahlentherapie, Radiologie, internistische Onkologie, Chirurgie, Pathologie) mit Beratung der Indikationsstellung für alle Patientinnen und Patienten bezüglich der Protonentherapie; anzustreben ist die Hinzuziehung einer Referenzpathologie, regelmäßig stattfindende Fortbildungen des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals. Die Anwendung der Protonentherapie muss nach Art und Umfang dem anerkannten und publizierten Stand der Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft entsprechen. 3 Festlegung einer standardisierten Arbeitsanweisung ( SOP ) zur Protonenbestrahlung des Ösophagus, in der prozessspezifische Qualitätsanforderungen niederlegt sind und Definition von messbaren Qualitätszielen zur internen Überwachung der Prozessqualität. 4 Die gemessenen Qualitätsergebnisse und wesentliche Bestandteile der SOP sollen vom Krankenhaus alle 2 Jahre veröffentlicht werden. - 6 -

B. Anforderungen an die Dokumentation 1 Ziel der Dokumentation ist eine qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten. 2 Zu allen mit Protonentherapie behandelten Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom sind hierfür krankenhausintern folgende Parameter zu dokumentieren: Diagnose und Sachverhalte, die den Einsatz der Protonentherapie begründen, Komorbiditäten, prätherapeutisches Erkrankungsstadium (TNM), Ergebnisse der bildgebenden Diagnostik (z. B. CT, MRT), Bestrahlungsplan und Bestrahlungsdokumentation nach Protokoll, Aufklärung der Patientin bzw. des Patienten über die unterschiedlichen Therapieoptionen. - 7 -

C. Anforderungen an die durchzuführenden Verlaufskontrollen und deren Dokumentation In Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen werden die Anforderungen an die Verlaufskontrollen und deren Dokumentation spezifiziert. C1. Durchzuführende Nachsorgeuntersuchungen klinische Nachsorgeuntersuchungen in mindestens halbjährlichen Abständen, nach einem Jahr in individuell festzulegenden Abständen, radiologische bzw. endoskopische Untersuchungen bei klinischem Verdacht auf Rezidiv. C2. Anforderungen an die Dokumentation 1 Die Daten der Nachsorgeuntersuchungen werden im Rahmen der strukturierten Nachbeobachtung und Ergebnisdokumentation in einer in der Klinik geführten Datenbank dokumentiert. 2 Ziel ist, Informationen über Nebenwirkungen der Strahlentherapie, krankheitsfreies Überleben und das Gesamtüberleben zu gewinnen. 3 Hierzu sind insbesondere nachfolgende Parameter zu erfassen: - Nebenwirkungen nach CTC (common toxicity criteria), - Auftreten von Fernmetastasen, - Tumordokumentation (RECIST-Kriterien), - Art der Rezidivtherapie, - Überleben. 4 Das Krankenhaus muss die Ergebnisse der Datenbankauswertung zwei Jahre nach Beginn der Protonenbestrahlung bei Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom durch die Einrichtung und sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen zur Qualitätssicherung publizieren. - 8 -