Satzung. Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg. 12105 Berlin (Schöneberg), Eythstraße 45



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Transkript:

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg 12105 Berlin (Schöneberg), Eythstraße 45

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg SATZUNG SATZUNG beschlossen von der Mitgliederversammlung am 03.12.1990, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 03.12.1990, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.06.1991, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.06.1994, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.06.1995, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.06.2001. geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.06.1991, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.06.1994, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.06.1995, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.06.2001, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.06.2003 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.06.2007 Stand: 26.06.2007 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet. 3

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg INHALT INHALT I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz II. Gegenstand der Genossenschaft II. Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand 2 Gegenstand, Gemeinnützigkeit III. Mitgliedschaft III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 Eintrittsgeld 6 Beendigung der Mitgliedschaft 7 Kündigung der Mitgliedschaft 8 Übertragung des Geschäftsguthabens 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall 10 Ausschließung eines Mitgliedes 11 Auseinandersetzung 3 Mitglieder 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 Eintrittsgeld 6 Beendigung der Mitgliedschaft 7 Kündigung der Mitgliedschaft 8 Übertragung des Geschäftsguthabens 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall 10 Ausschließung eines Mitgliedes 11 Auseinandersetzung IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 12 Rechte der Mitglieder 13 Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen 14 Pflichten der Mitglieder 12 Rechte der Mitglieder 13 Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen 14 Pflichten der Mitglieder V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme 15 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 16 Kündigung von Anteilen, die nicht Pflichtanteile sind 17 Nachschusspflicht V. Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben und Haftsumme 15 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 16 Kündigung von Anteilen, die nicht Pflichtanteile sind 17 Nachschusspflicht VI. Organe der Genossenschaft VI. Organe der Genossenschaft 18 Organe 19 Gemeinnützigkeit 20 Vorstand 21 Leitung und Vertretung der Genossenschaft 22 Sorgfaltspflicht des Vorstandes 23 Aufsichtsrat 24 Aufgaben des Aufsichtsrates 18 Organe 19 Gemeinnützigkeit 20 19 Vorstand 21 20 Leitung und Vertretung der Genossenschaft 22 21 Sorgfaltspflicht Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 23 22 Aufsichtsrat 24 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates 5

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung 25 Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates 26 Sitzungen des Aufsichtsrates 27 Gemeinsame Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat 29 Stimmrecht 30 Mitgliederversammlung 31 Einberufung der Mitgliederversammlung 32 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung 33 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 34 Mehrheitserfordernisse 35 Auskunftsrecht 25 24 Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates 26 25 Sitzungen des Aufsichtsrates 27 26 Gemeinsame Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat 28 27 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat 28 Rechtsgeschäfte mit Vorstandsund Aufsichtsratsmitgliedern 29 Stimmrecht 30 Mitgliederversammlung 31 Einberufung der Mitgliederversammlung 32 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung 33 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 34 Mehrheitserfordernisse 35 Auskunftsrecht VII. Rechnungslegung VII. Rechnungslegung 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 37 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 37 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung verwendung und Verlustdeckung 38 Rücklagen 39 Gewinnverteilung 40 Verlustdeckung 38 Rücklagen 39 Gewinnverteilungverwendung 40 Verlustdeckung IX. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband IX. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung 41 Prüfung X. Bekanntmachungen 42 Bekanntmachungen X. Bekanntmachungen 42 Bekanntmachungen XI. Auflösung und Abwicklung XI. Auflösung und Abwicklung 43 Auflösung und Abwicklung 43 Auflösung und Abwicklung Abkürzungen Abkürzungen 6

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT 1 Firma und Sitz Die Genossenschaft führt die Firma Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg. Sie hat ihren Sitz in Berlin. I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT 1 Firma und Sitz Die Genossenschaft führt die Firma Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg. Sie hat ihren Sitz in Berlin. II. GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT 2 Gegenstand (1) Die Genossenschaft errichtet und bewirtschaftet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie überlässt diese zu angemessenen Preisen. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung. (4) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf die Länder Berlin und Brandenburg. II. GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT 2 Gegenstand, Gemeinnützigkeit (1) Die Genossenschaft errichtet und bewirtschaftet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie überlässt diese zu angemessenen Preisen. (2) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck). (2) (3) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (4) Beteiligungen sind zulässig. (3) (5) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung. Sie ist verpflichtet, die Kosten der Bewirtschaftung, Verwaltung und Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. (4) (6) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf die Länder Berlin und Brandenburg. neu Vorgabe des BBU zur Beibehaltung des Begriffs Gemeinnützigkeit im Firmennamen Nicht gestrichen, sondern eigener Punkt (4). Übernommen aus bisherigem 19, Abs. 1 (Gemeinnützigkeit.) 7

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung (5) Die Ausdehnung des Genossenschaftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 27 die Voraussetzungen. (5) (7) Die Ausdehnung des Genossenschaftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 27 26 die Voraussetzungen. III. MITGLIEDSCHAFT 3 Mitglieder Mitglieder können nur natürliche Personen werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig. (2) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Beschlusses des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates. 5 Eintrittsgeld Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des Geschäftsguthabens, c) Tod, d) Ausschluss. III. MITGLIEDSCHAFT 3 Mitglieder Mitglieder können nur natürliche Personen werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitritterklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. (2) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Beschlusses des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates. 5 Eintrittsgeld Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des Geschäftsguthabens, c) Tod, d) Ausschluss. 8

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. (2) Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich der Genossenschaft zugegangen sein. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung (a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, (b) die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, (c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, (d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres aus, zu dem es seinen Austritt aus der Genossenschaft durch Kündigung wirksam erklärt hat. 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Lehnt er die Übertragung ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung eines der Betroffenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig. Als Zeitpunkt der Übertragung gilt der Tag des Beschlusses des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates. 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied kann hat das Recht, zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. (2) Die Kündigung muss spätestens 3 drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich der Genossenschaft zugegangen sein. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung (a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, (b) die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, (c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, (d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres aus, zu dem es seinen Austritt aus der Genossenschaft durch Kündigung wirksam erklärt hat. 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Lehnt er die Übertragung ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung eines der Betroffenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig. Als Zeitpunkt der Übertragung gilt der Tag des Beschlusses des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates. Redaktionelle Korrektur 9

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung (2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 10 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, (a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von 3 Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird, (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (2) (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 10 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, (a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von 3 drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird, 10

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg (b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, (c) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt der Genossenschaft länger als 6 Monate unbekannt ist. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher, außer bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c, die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf seine Rechte nach Abs. 4 und 5 mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene an der Mitgliederversammlung nicht mehr teilnehmen. (4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Der Ausgeschlossene kann sich dabei von einer Person seines Vertrauens vertreten lassen. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluss sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 33 Abs. 2 Buchst. g) beschlossen hat. (b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, (c) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt der Genossenschaft länger als 6 sechs Monate unbekannt ist. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher, außer bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c, die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf seine Rechte nach Abs. 4 und 5 mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene an der Mitgliederversammlung nicht mehr teilnehmen. (4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Der Ausgeschlossene kann sich dabei von einer Person seines Vertrauens vertreten lassen. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluss sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 schriftlich mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 33 Abs. 2 1 Buchst. g h) beschlossen hat. Geregelt in 25 11

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung 11 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 33 Abs. 2 Buchst. a). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 15 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit 4 % p. a. zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren. 11 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 33 Abs. 2 1 Buchst. a b). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 15 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 sechs Monaten erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. siebten Monats an mit 4 % p. a. 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszins p. a. zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei drei Jahren. Anpassung an gesetzliche Regelungen (Verzug, Verjährung) 12

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg (5) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen ( 17) beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung, die die Bilanz feststellt, fällig. (5) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen ( 17) beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung, die die Bilanz feststellt, fällig. Gestrichen im Rahmen der Anpassung an die Mustersatzung. IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 12 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Recht jedes Mitgliedes auf (a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums, (b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums, (c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilhabe an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß 27 aufgestellten Grundsätze. IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 12 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Recht jedes Mitgliedes auf (a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums, (b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums, (c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilhabe an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß 27 26 aufgestellten Grundsätze. 13

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, (a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 15), (b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben ( 29), sofern die Teilnahme nicht gem. 10 Abs. 3 ausgeschlossen ist, (c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern ( 31 Abs. 4), (d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen ( 83 Abs. 3 GenG), (e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen ( 35), 3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, (a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 15), (b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben ( 29), sofern die Teilnahme nicht gem. 10 Abs. 3 ausgeschlossen ist, (c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern ( 31 Abs. 4), (d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen ( 83 Abs. 3 GenG), (e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen ( 35), (f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 39), (f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 39), (g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Erklärung auf einen anderen zu übertragen ( 8), (h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 7), (g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Erklärung auf einen anderen zu übertragen ( 8), (h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 7), (i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von 16 zu kündigen, (i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von 16 zu kündigen, (j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 11 zu fordern, (j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 11 zu fordern, (k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen, sowie eine Kopie des in der Geschäftsstelle ausgelegten Geschäftsberichtes mit Jahresabschluss, Lageberichtes des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern ( 32 Abs. 5, 37 Abs. 1). (k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen, sowie eine Kopie des in der Geschäftsstelle ausgelegten Geschäftsberichtes mit Jahresabschluss, Lagebericht des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern ( 32 Abs. 5, 37 Abs. 1) sowie Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen. Neuregelegung 59 GenG 14

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg 13 Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß 27 Buchst. d beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so sind sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. 14 Pflichten der Mitglieder 13 Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß 26 Buchst. d beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so sind sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. 14 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, durch (a) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigende Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 15 und fristgemäße Zahlungen hierauf, (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, durch (a) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigende Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 15 und fristgemäße Zahlungen hierauf, (b) Teilnahme am Verlust ( 40), (b) Teilnahme am Verlust ( 40), (c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung ( 11 Abs. 5), (c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung ( 11 Abs. 5), 15

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung (d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft ( 17 Abs. 2). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (d) (c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft ( 17 Abs. 2), bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben ( 87a GenG). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. V. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTS- GUTHABEN UND HAFTSUMME 15 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil wird auf 150 EUR festgesetzt. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens drei Anteile zu übernehmen. Diese sind sofort fällig. (3) Über die in Abs. 2 genannten Anteile hinaus sind für eine überlassene Wohnung weitere Anteile zu übernehmen, und zwar für Wohnungen mit einer Gesamtfläche zwischen 20,01 und 30 m² 1 Anteil 30,01 und 40 m² 2 Anteile 40,01 und 50 m² 3 Anteile 50,01 und 60 m² 4 Anteile 60,01 und 70 m² 5 Anteile 70,01 und 80 m² 6 Anteile 80,01 und 90 m² 7 Anteile 90,01 und 100 m² 8 Anteile 100,01 und 110 m² 9 Anteile 110,01 und mehr m² 10 Anteile Diese Anteile sind Pflichtanteile. V. GESCHÄFTSANTEIL UND GESCHÄFTS- GUTHABEN UND HAFTSUMME 15 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil wird auf 150 EUR festgesetzt. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens drei Anteile zu übernehmen. Diese sind sofort fällig. (3) Über die in Abs. 2 genannten Anteile hinaus sind für eine überlassene Wohnung weitere Anteile zu übernehmen, und zwar für Wohnungen mit einer Gesamtfläche zwischen 20,01 und 30 m² 1 Anteil 30,01 und 40 m² 2 Anteile 40,01 und 50 m² 3 Anteile 50,01 und 60 m² 4 Anteile 60,01 und 70 m² 5 Anteile 70,01 und 80 m² 6 Anteile 80,01 und 90 m² 7 Anteile 90,01 und 100 m² 8 Anteile 100,01 und 110 m² 9 Anteile 110,01 und mehr m² 10 Anteile Diese Anteile sind Pflichtanteile. Geregelt in 4 und in Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen 16

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg (4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Zahlungen in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 25 EUR zulassen. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (6) Die Zahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist nicht begrenzt. (7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt 11 der Satzung. 16 Kündigung von Anteilen, die nicht Pflichtanteile sind (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile gemäß 15 Abs. 6 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war. 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Zahlungen in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 25 EUR je Pflichtanteil zulassen. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (6) Die Zahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist nicht begrenzt. (7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt 11 der Satzung. 16 Kündigung von Anteilen, die nicht Pflichtanteile sind (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile gemäß 15 Abs. 6 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war ist. 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. 17

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 17 Nachschusspflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. (2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von 87 a Abs. 1 GenG weitere Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 17 Nachschusspflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Sie haben im Fall der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. (2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von 87 a Abs. 1 GenG weitere Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 18 Organe Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Mitgliederversammlung. VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 18 Organe (1) Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Mitgliederversammlung. (2) die Unabhängigkeit der Genossenschaft von Angehörigen des Bau- und Maklergewerbes und der Baufinanzierungsinstitute soll dadurch gewahrt werden, dass diese in den Organen der Genossenschaft nicht die Mehrheit der Mitglieder bilden. Übernahme BBU-Formulierung Gemeinnützigkeit (vorher sinngemäß in 19 Abs. 3) 18

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg 19 Gemeinnützigkeit (1) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten der Bewirtschaftung, Verwaltung und Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. (2) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben. (3) Personen, die sich beruflich mit den Aufgaben beschäftigen, die sich aus 2 Abs. 1 und 2 ergeben, dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Genossenschaft haben. Im Vorstand und im Aufsichtsrat darf höchstens ein Drittel der Stimmen Angehörigen dieser Berufsgruppe zustehen. (4) Mit Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die sich beruflich mit Aufgaben beschäftigen, die sich aus 2 Abs. 1 und 2 ergeben, dürfen Rechtsgeschäfte, die sich auf die Errichtung, Verwaltung oder Instandhaltung von Wohnungsbauten und Gemeinschaftsanlagen beziehen, nicht abgeschlossen werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn (a) der Aufsichtsrat einstimmig dem Abschluss solcher Rechtsgeschäfte zugestimmt hat und (b) die Geschäfte nach Zeit und Betrag begrenzt sind. 20 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein. Die Vorstandsmitglieder wählen einen Vorsitzenden aus ihren Reihen. 19 Gemeinnützigkeit (1) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten der Bewirtschaftung, Verwaltung und Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. (2) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben. (3) Personen, die sich beruflich mit den Aufgaben beschäftigen, die sich aus 2 Abs. 1 und 2 ergeben, dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Genossenschaft haben. Im Vorstand und im Aufsichtsrat darf höchstens ein Drittel der Stimmen Angehörigen dieser Berufsgruppe zustehen. (4) Mit Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die sich beruflich mit Aufgaben beschäftigen, die sich aus 2 Abs. 1 und 2 ergeben, dürfen Rechtsgeschäfte, die sich auf die Errichtung, Verwaltung oder Instandhaltung von Wohnungsbauten und Gemeinschaftsanlagen beziehen, nicht abgeschlossen werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn (a) der Aufsichtsrat einstimmig dem Abschluss solcher Rechtsgeschäfte zugestimmt hat und (b) die Geschäfte nach Zeit und Betrag begrenzt sind. 20 19 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 drei Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein. Die Vorstandsmitglieder wählen einen Vorsitzenden aus ihren Reihen. Jetzt geregelt in 2 Abs. 5 Jetzt geregelt in 28 Geregelt in 18 Abs. 2 Geregelt in neuem 28 19

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg Satzung (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet. Die Bestellung kann nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden ( 33 Abs. 2 Buchst. g). (3) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung Gehör zu geben. (4) Die Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern dürfen höchstens auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. (5) Bei nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. 21 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 5 fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet. Die Bestellung kann nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden ( 33 Abs. 2 1 Buchst. g h). (3) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung Gehör zu geben. (4) Die Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern dürfen höchstens auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. (5) Bei nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. 21 20 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. 20

Satzung Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Berlin-Süd eg (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit 2 seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. (8) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen. (9) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen. 22 Sorgfaltspflicht des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit 2 zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von 2 zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. (8) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen. (9) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen. 22 21 Sorgfaltspflicht Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren. Redaktionelle Korrektur Geregelt in 21 Abs. 2 Geregelt in 30 Abs. 2 21