EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik 7. Mai 2003 PE 328.783/12-25 ÄNRUNGSANTRÄGE 12-25 Entwurf eines Berichts (PE 328.783) Bart Staes über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003) 67 C5-0054/2003 2003/0033(COD)) Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag von Bart Staes Änderungsantrag 12 Erwägung 3 (3) Fußgängerschutz kann durch aktive oder passive Sicherheitsmaßnahmen erreicht werden. Die entsprechenden Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für die Verbesserung der Fahrzeugsicherheit (EEVC) vom Juni 1999 werden allgemein anerkannt. Der EEVC empfiehlt für die Frontpartien bestimmter Fahrzeugklassen Leistungsanforderungen im Hinblick auf die Minderung ihres Verletzungspotenzials. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungen und Grenzwerte entsprechen den Empfehlungen des EEVC. (3) Fußgängerschutz kann bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen durch passive Sicherheitsmaßnahmen erreicht werden. Die entsprechenden Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für die Verbesserung der Fahrzeugsicherheit (EEVC) vom Juni 1999 werden allgemein anerkannt. Der EEVC empfiehlt für die Frontpartien bestimmter Fahrzeugklassen Leistungsanforderungen im Hinblick auf die Minderung ihres Verletzungspotenzials. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungen und Grenzwerte entsprechen den Empfehlungen des EEVC. AM\497606.doc PE 328.783/12-25
Diese Richtlinie befasst sich nur mit Fußgängerschutz bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen. Dies wird im Titel deutlich zum Ausdruck gebracht und durch das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Ziel der Richtlinie bekräftigt: "die Schwere der Verletzungen zu mindern, die Fußgänger... beim Aufprall auf die Frontflächen der... Fahrzeuge erleiden". Daher gehören aktive Sicherheitsmaßnahmen, so wünschenswert und nötig sie auch sein mögen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Sie ergänzen die passiven Sicherheitsmaßnahmen und sollten daher gesondert behandelt werden. Wenn sie hier eingeführt würden, würde die große Gefahr entstehen, dass das allgemeine angestrebte Schutzniveau herabgesetzt würde, weil die passiven Sicherheitsmaßnahmen durch aktive Sicherheitsmaßnahmen ersetzt statt ergänzt würden. Änderungsantrag von Bart Staes Änderungsantrag 13 Erwägung 4 (4) In Anbetracht des raschen technischen Fortschritts in diesem Bereich sollte es möglich sein, dass die Industrie alternative Konzepte des Fußgängerschutzes, unter anderem Verbesserungen der aktiven Sicherheit, vorschlägt, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an Wirkung mindestens gleichkommen. Sollte eine bis 1. Juli 2004 vorzunehmende Durchführbarkeitsbewertung die Gleichwertigkeit dieser alternativen Konzepte bestätigen, würde ihre Zulassung eine Änderung dieser Richtlinie erfordern. (4) In Anbetracht des raschen technischen Fortschritts in diesem Bereich sollte es möglich sein, dass die Industrie alternative Prüfungsmethoden vorschlägt, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf einen wirksamen Schutz bei Aufprallunfällen mindestens gleichkommen. Sollte eine bis 1. Juli 2004 vorzunehmende Durchführbarkeitsbewertung die Gleichwertigkeit dieser alternativen Prüfungsmethoden im Hinblick auf den Schutz bei Aufprallunfällen bestätigen, würde ihre Zulassung eine Änderung dieser Richtlinie erfordern. In seiner Entschließung zum Fußgängerschutz in der Plenarsitzung von Juni 2002 vertrat das Europäische Parlament die Ansicht, dass "das langfristige Ziel, die Erfüllung der Anforderungen der vier EEVC-Tests, oder anderer Testmethoden, die mindestens den gleichen Schutz für Fußgänger bieten, bis zum Jahr 2010 erreicht sein sollte". Mit anderen Worten, das Europäische Parlament billigte nur die Möglichkeit alternativer Testmethoden zu den EEVC-Tests, nicht aber alternativer Maßnahmen, wie jetzt von der Kommission PE 328.783/12-25 2/11 AM\497606.doc
vorgeschlagen wird. Würde man es zulassen, dass Maßnahmen zur Verbesserung der aktiven Sicherheit die EEVC-Prüfungen ersetzen, würde dies bedeuten, dass man es zuließe, das Niveau des passiven Schutzes entgegen den Forderungen des Europäischen Parlaments herabgesetzt würde. Aktive Maßnahmen sollten zusätzlich und nicht anstelle von passiven Maßnahmen getroffen werden. Die Durchführbarkeitsbewertung sollte daher alternativen Prüfungsmethoden gewidmet sein, die den vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf einen wirksamen Schutz vor Aufprallunfällen mindestens gleichkommen, und sich nicht mit alternativen Maßnahmen befassen. Es ist auch nicht notwendig, die EEVC-Prüfungen einer Durchführbarkeitsbewertung zu unterziehen. Sie wurden in über 22 Jahren im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprogramms entwickelt; sie werden von EuroNCAP seit den 1990er Jahren verwendet und haben sich als zuverlässig erwiesen. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 14 Erwägung 4 (4) In Anbetracht des raschen technischen Fortschritts in diesem Bereich sollte es möglich sein, dass die Industrie alternative Konzepte des Fußgängerschutzes, unter anderem Verbesserungen der aktiven Sicherheit, vorschlägt, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an Wirkung mindestens gleichkommen. Sollte eine bis 1. Juli 2004 vorzunehmende Durchführbarkeitsbewertung die Gleichwertigkeit dieser alternativen Konzepte bestätigen, würde ihre Zulassung eine Änderung dieser Richtlinie erfordern. (4) In Anbetracht des raschen technischen Fortschritts in diesem Bereich sollte es möglich sein, dass die Industrie alternative und ergänzende Konzepte des Fußgängerschutzes, unter anderem Verbesserungen der aktiven Sicherheit, vorschlägt, die die Sicherheit von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern erhöhen. Die Zulassung alternativer und ergänzender Maßnahmen, die mindestens die gleiche Schutzwirkung haben, würde eine Änderung dieser Richtlinie erfordern. Or. nl Die EEVC-Prüfungen wurden in über 20 Jahren entwickelt, bieten den höchsten Standard für Prüfungen für sicherere Fahrzeuge im Hinblick auf die Sicherheit der Fußgänger und werden bereits von bestimmten, zur Zeit im Verkehr befindlichen Fahrzeugen größtenteils erfüllt. Es ist daher nicht notwendig, eine weitere Durchführbarkeitsbewertung für alternative Konzepte vorzunehmen. Dies würde nur zu Rechtsunsicherheit führen. Angesichts des raschen Fortschritts in diesem Bereich könnte es jedoch sinnvoll sein, die Einführung zusätzlicher Maßnahmen vorzusehen. AM\497606.doc 3/11 PE 328.783/12-25
Änderungsantrag von Bart Staes Änderungsantrag 15 Erwägung 5 (5) Wegen der laufenden Forschung zum Fußgängerschutz und der technischen Weiterentwicklung erscheint ein gewisses Maß an Flexibilität angebracht. In dieser Richtlinie sind folglich die grundlegenden Anforderungen an den Fußgängerschutz in Form von Prüfungen festgelegt, die neue Fahrzeugtypen bestehen müssen. Die technischen Vorschriften für die Durchführung dieser Prüfungen sollten Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein. (5) Wegen der laufenden Forschung zum Fußgängerschutz und der technischen Weiterentwicklung erscheint ein gewisses Maß an Flexibilität angebracht. In dieser Richtlinie sind folglich die grundlegenden Anforderungen an den Fußgängerschutz in Form von Prüfungen festgelegt, die neue Fahrzeugtypen bestehen müssen. Jede forschungsbasierte Anpassung der EEVC- Prüfungen an den technischen Fortschritt sollte im Kontext des zu diesem Zweck im Rahmen des Typgenehmigungssystems vorgesehenen Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt durchgeführt werden. Die technischen Vorschriften für die Durchführung dieser Prüfungen sollten Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein. Eine forschungsbasierte Anpassung an den technischen Fortschritt sollte, wenn eine solche Anpassung notwendig ist und auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen wie üblich durchgeführt werden. Dies würde eine kontinuierliche Anpassung gewährleisten. (5) Wegen der laufenden Forschung zum Fußgängerschutz und der technischen Weiterentwicklung erscheint ein gewisses Maß an Flexibilität angebracht. In dieser Richtlinie sind folglich die grundlegenden Anforderungen an den Fußgängerschutz in Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 16 Erwägung 5 (5) Wegen der laufenden Forschung zum Fußgängerschutz und der technischen Weiterentwicklung erscheint ein gewisses Maß an Flexibilität angebracht. In dieser Richtlinie sind folglich die grundlegenden Anforderungen an den Fußgängerschutz in PE 328.783/12-25 4/11 AM\497606.doc
Form von Prüfungen festgelegt, die neue Fahrzeugtypen bestehen müssen. Die technischen Vorschriften für die Durchführung dieser Prüfungen sollten Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein. Form von Prüfungen festgelegt, die neue Fahrzeugtypen bestehen müssen. Die verwendeten Prüfungen müssen in jedem Fall zu der gleichen Zahl geretteter Leben oder vermiedener Verletzungen führen wie die EEVC-Prüfungen. Die technischen Vorschriften für die Durchführung dieser Prüfungen sollten Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein. Or. nl Die EEVC-Prüfungen sind als Norm zu verwenden. Andere Prüfungen können ebenfalls verwendet werden, solange sie mindestens die gleiche Wirkung wie die EEVC-Prüfungen erzielen, was die Zahl der geretteten Leben oder der vermiedenen Verletzungen anbelangt. Änderungsantrag von Bernd Lange Änderungsantrag 17 Artikel 1 Absatz 1 1. Diese Richtlinie betrifft die Gestaltung der Frontpartie von Fahrzeugen. Als "Fahrzeug" im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen und jedes von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeug der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen, das der Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht. 1. Diese Richtlinie betrifft die Gestaltung der Frontpartie von Fahrzeugen. Als "Fahrzeug" im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahrzeug der Klassen M1 und M1G sowie jedes von einem Fahrzeug der Klassen M1 und M1G abgeleitete Fahrzeug der Klasse N1 oder N1G, das der Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht. Or. de Es ist akzeptabel, wie im Vorschlag vorgesehen, auch Geländewagen mit in die Richtlinie einzubeziehen, dabei dürfen aber die Kategorien nicht verändert werden. AM\497606.doc 5/11 PE 328.783/12-25
Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 18 Artikel 1 Absatz 1 1. Diese Richtlinie betrifft die Gestaltung der Frontpartie von Fahrzeugen. Als "Fahrzeug" im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen und jedes von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeug der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen, das der Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht. 1. Diese Richtlinie betrifft die Gestaltung der Frontpartie von Fahrzeugen. Als "Fahrzeug" im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen oder einer Stossstangenhöhe von mehr als 500 mm und jedes von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeug der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen oder einer Stossstangenhöhe von mehr als 500 mm, das der Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht. Or. nl Die immer öfter in Erscheinung tretenden Sports Utility Vehicles (SUV) fügen den Fußgängern und den anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Unfällen oft größeren Schaden zu. Es ist daher wichtig, dass diese Fahrzeuge nicht von der Richtlinie ausgenommen werden. SUV haben eine Stossstangenhöhe von (über) 500 mm. Wenn die Richtlinie ebenfalls für Fahrzeuge mit einer Stossstangenhöhe von über 500 mm gilt, wird vermieden, dass die SUV, die ein Gewicht von über 2,5 Tonnen haben, von der Richtlinie ausgenommen werden. 5. Auf der Grundlage der Information, die sie von den Genehmigungsbehörden und interessierten Stellen erhalten und Studien unabhängiger Stellen entnommen hat, überwacht die Kommission die Fortschritte der Industrie beim Fußgängerschutz; sie wird bis 1. Juli 2004 eine Änderungsantrag von Bart Staes Änderungsantrag 19 Artikel 5 Absatz 1 5. Auf der Grundlage der Information, die sie von den Genehmigungsbehörden und interessierten Stellen erhalten und Studien unabhängiger Stellen entnommen hat, überwacht die Kommission die Fortschritte der Industrie beim Fußgängerschutz; sie wird bis 1. Juli 2004 eine PE 328.783/12-25 6/11 AM\497606.doc
Durchführbarkeitsbewertung hinsichtlich den Vorschriften von Anhang I Nummer 3.2, sowie insbesondere möglicher alternativer technischer Maßnahmen mit mindestens gleicher Schutzwirkung, durchführen. Durchführbarkeitsbewertung hinsichtlich alternativer Prüfungsmethoden betreffend die Vorschriften von Anhang I Nummer 3.2 mit mindestens gleicher Schutzwirkung bei Aufprallunfällen, durchführen. In seiner Entschließung zum Fußgängerschutz in der Plenarsitzung von Juni 2002 vertrat das Europäische Parlament die Ansicht, dass "das langfristige Ziel, die Erfüllung der Anforderungen der vier EEVC-Tests, oder anderer Testmethoden, die mindestens den gleichen Schutz für Fußgänger bieten, bis zum Jahr 2010 erreicht sein sollte". Mit anderen Worten, das Europäische Parlament billigte nur die Möglichkeit alternativer Testmethoden zu den EEVC-Tests, nicht aber alternativer Maßnahmen, wie jetzt von der Kommission vorgeschlagen wird. Würde man es zulassen, dass Maßnahmen zur Verbesserung der aktiven Sicherheit die EEVC-Prüfungen ersetzen, würde dies bedeuten, dass man es zuließe, das Niveau des passiven Schutzes entgegen den Forderungen des Europäischen Parlaments herabgesetzt würde. Aktive Maßnahmen sollten zusätzlich und nicht anstelle von passiven Maßnahmen getroffen werden. Die Durchführbarkeitsbewertung sollte daher alternativen Prüfungsmethoden gewidmet sein, die den vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf einen wirksamen Schutz vor Aufprallunfällen mindestens gleichkommen, und sich nicht mit alternativen Maßnahmen befassen. Es ist auch nicht notwendig, die EEVC-Prüfungen einer Durchführbarkeitsbewertung zu unterziehen. Sie wurden in über 22 Jahren im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprogramms entwickelt; sie werden von EuroNCAP seit den 1990er Jahren verwendet und haben sich als zuverlässig erwiesen. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 20 Artikel 5 Absatz 1 1. Auf der Grundlage der Information, die sie von den Genehmigungsbehörden und interessierten Stellen erhalten und Studien unabhängiger Stellen entnommen hat, überwacht die Kommission die Fortschritte der Industrie beim Fußgängerschutz; sie wird bis 1. Juli 2004 eine Durchführbarkeitsbewertung hinsichtlich den Vorschriften von Anhang I Nummer 1. Auf der Grundlage der Information, die sie von den Genehmigungsbehörden und interessierten Stellen erhalten und Studien unabhängiger Stellen entnommen hat, sowie auf der Grundlage der technischen Entwicklungen überwacht die Kommission die Fortschritte der Industrie beim Fußgängerschutz; sie wird eine Durchführbarkeitsbewertung hinsichtlich AM\497606.doc 7/11 PE 328.783/12-25
3.2, sowie insbesondere möglicher alternativer technischer Maßnahmen mit mindestens gleicher Schutzwirkung, durchführen. alternativer und ergänzender technischer Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger durchführen. Or. nl Als Folge der Durchführbarkeitsbewertung dürfen die EEVC-Prüfungen nicht in Frage gestellt werden; in dieser Bewertung müssen gerade die ergänzenden Maßnahmen betrachtet werden. Mit ihrem Vorschlag sät die Kommission große Zweifel, weil die EEVC-Prüfungen infolge der Durchführbarkeitsbewertungen in Frage gestellt werden. Die EEVC-Prüfungen wurden im Laufe der letzten 20 Jahre entwickelt, entsprechen dem höchsten Fachkenntnissen, stellen die strengste Norm dar und müssen daher ohne Wenn und Aber angewandt werden. Änderungsantrag von Bernd Lange Änderungsantrag 21 Artikel 5 Absatz 2 a (neu) 2a. Die Ergebnisse der Überwachung dienen als Grundlage eines Berichtes der Kommission, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juli 2006 vorlegt und der ggf. Vorschläge enthält für eine Revision der Selbstverpflichtung oder dieser Richtlinie sowie weitere legislative Vorschläge, wenn sich zeigt, dass die Zielsetzungen für den Fußgängerschutz mit den bisher eingeleiteten Maßnahmen nicht erreicht werden. Or. de Den vorgesehen Überwachungen müssen auch entsprechende Konsequenzen folgen. PE 328.783/12-25 8/11 AM\497606.doc
Änderungsantrag von Bart Staes Änderungsantrag 22 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 Anhang I Nummer 9.[23.].1 (Richtlinie 70/156/EWG) 9.[23].1 Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des vorderen Fahrzeugteils (innen und außen), einschließlich Angaben zu aktiven Schutzeinrichtungen, sofern vorhanden. 9.[23].1 Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des vorderen Fahrzeugteils (innen und außen). Diese Richtlinie befasst sich nur mit Fußgängerschutz bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen. Dies wird im Titel deutlich zum Ausdruck gebracht und durch das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Ziel der Richtlinie bekräftigt: "die Schwere der Verletzungen zu mindern, die Fußgänger... beim Aufprall auf die Frontflächen der... Fahrzeuge erleiden". Daher gehören aktive Sicherheitsmaßnahmen, so wünschenswert und nötig sie auch sein mögen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Sie ergänzen die passiven Sicherheitsmaßnahmen und sollten daher gesondert behandelt werden. Wenn sie hier eingeführt würden, würde die große Gefahr entstehen, dass das allgemeine angestrebte Schutzniveau herabgesetzt würde, weil die passiven Sicherheitsmaßnahmen durch aktive Sicherheitsmaßnahmen ersetzt statt ergänzt würden. Änderungsantrag von Bart Staes Änderungsantrag 23 ARTIKEL 6 ABSATZ 2 Anhang II Nummer 9.[23.].1 (Richtlinie 70/156/EWG) 9.[23].1 Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des vorderen Fahrzeugteils (innen und außen), einschließlich Angaben zu aktiven Schutzeinrichtungen, sofern vorhanden. 9.[23].1 Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des vorderen Fahrzeugteils (innen und außen). AM\497606.doc 9/11 PE 328.783/12-25
Diese Richtlinie befasst sich nur mit Fußgängerschutz bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen. Dies wird im Titel deutlich zum Ausdruck gebracht und durch das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Ziel der Richtlinie bekräftigt: "die Schwere der Verletzungen zu mindern, die Fußgänger... beim Aufprall auf die Frontflächen der... Fahrzeuge erleiden". Daher gehören aktive Sicherheitsmaßnahmen, so wünschenswert und nötig sie auch sein mögen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Sie ergänzen die passiven Sicherheitsmaßnahmen und sollten daher gesondert behandelt werden. Wenn sie hier eingeführt würden, würde die große Gefahr entstehen, dass das allgemeine angestrebte Schutzniveau herabgesetzt würde, weil die passiven Sicherheitsmaßnahmen durch aktive Sicherheitsmaßnahmen ersetzt statt ergänzt würden. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 24 ARTIKEL 6 ABSATZ 3 Anhang IV Teil 1 Fußnote (6) (Richtlinie 70/156/EWG) (6) zulässige Gesamtmasse 2.5 t. (6) zulässige Gesamtmasse 2.5 t oder eine Stossstangehöhe von mehr als 500 mm. Or. nl Die immer öfter in Erscheinung tretenden Sports Utility Vehicles (SUV) fügen den Fußgängern und den anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Unfällen oft größeren Schaden zu. Es ist daher wichtig, dass diese Fahrzeuge nicht von der Richtlinie ausgenommen werden. SUV haben eine Stossstangenhöhe von (über) 500 mm. Wenn die Richtlinie ebenfalls für Fahrzeuge mit einer Stossstangenhöhe von über 500 mm gilt, wird vermieden, dass die SUV, die ein Gewicht von über 2,5 Tonnen haben, von der Richtlinie ausgenommen werden. Änderungsantrag von Bart Staes Änderungsantrag 25 Anlage 1 zu Anhang II Nummer 9 PE 328.783/12-25 10/11 AM\497606.doc
9. AUFBAU 9. AUFBAU 9.[23] Fußgängerschutz 9.[23] Fußgängerschutz Ausführliche Beschreibung mit beigefügten Fotos oder Zeichnungen der Frontteile des Fahrzeugs (außen und innen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und der verwendeten Werkstoffe sowie ausführliche Angaben über ein eventuell vorhandenes aktives Schutzsystem. Ausführliche Beschreibung mit beigefügten Fotos oder Zeichnungen der Frontteile des Fahrzeugs (außen und innen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und der verwendeten Werkstoffe. Diese Richtlinie befasst sich nur mit Fußgängerschutz bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen. Dies wird im Titel deutlich zum Ausdruck gebracht und durch das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Ziel der Richtlinie bekräftigt: "die Schwere der Verletzungen zu mindern, die Fußgänger... beim Aufprall auf die Frontflächen der... Fahrzeuge erleiden". Daher gehören aktive Sicherheitsmaßnahmen, so wünschenswert und nötig sie auch sein mögen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Sie ergänzen die passiven Sicherheitsmaßnahmen und sollten daher gesondert behandelt werden. Wenn sie hier eingeführt würden, würde die große Gefahr entstehen, dass das allgemeine angestrebte Schutzniveau herabgesetzt würde, weil die passiven Sicherheitsmaßnahmen durch aktive Sicherheitsmaßnahmen ersetzt statt ergänzt würden. AM\497606.doc 11/11 PE 328.783/12-25